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Beschluss

3 V 180/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bordellzimmern können neben reiner Zimmervermietung liegende zusätzliche Leistungen das Gesamtbild so prägen, dass die Umsätze nicht mehr unter § 4 Nr. 12a UStG (vermietungsähnliche Leistung) fallen. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung nach dem BFH-Urteil V R 30/14 bestehen nicht, wenn umfassende Zusatzleistungen wie regelmäßige Zimmerreinigung, Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern, einschlägige Internetwerbung, Bereitstellung einer Bar als Kontakt- bzw. Anbahnungsort und Bewerbung von Getränken auf dem Zimmer gegeben sind. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 FGO; die Beschwerde wurde nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerliche Einordnung von Bordellzimmern bei wesentlichen Zusatzleistungen • Bei Bordellzimmern können neben reiner Zimmervermietung liegende zusätzliche Leistungen das Gesamtbild so prägen, dass die Umsätze nicht mehr unter § 4 Nr. 12a UStG (vermietungsähnliche Leistung) fallen. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung nach dem BFH-Urteil V R 30/14 bestehen nicht, wenn umfassende Zusatzleistungen wie regelmäßige Zimmerreinigung, Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern, einschlägige Internetwerbung, Bereitstellung einer Bar als Kontakt- bzw. Anbahnungsort und Bewerbung von Getränken auf dem Zimmer gegeben sind. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 FGO; die Beschwerde wurde nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen. Die Entscheidung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen aus der Vermietung von Bordellzimmern. Streitparteien sind das Finanzamt und ein Betreiber von Bordellzimmern, wobei das Finanzgericht über die Frage der Steuerpflicht entschied. Prüfungsgegenstand war, ob die Umsätze der Steuerbefreiung für Vermietungen nach § 4 Nr. 12a UStG oder der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind. Relevante Tatsachen waren regelmäßige Zusatzleistungen neben der Zimmervermietung, namentlich Zimmerreinigung, Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern. Weiter war einschlägige Internetwerbung des Betriebs und die Bereitstellung einer Bar als Raum für Kontakte sowie die Bewerbung von Getränken auf dem Zimmer gegeben. Das Gericht bezog sich auf Entscheidungen des BFH und des FG München und berücksichtigte das Gesamtbild der angebotenen Leistungen. Es wurde zudem über Kosten und Zulassung der Beschwerde entschieden. • Das Gericht stellt auf das Gesamtbild der Leistungen ab und nicht allein auf die vermietungsähnliche Natur der Zimmerleistung nach § 4 Nr. 12a UStG. • Liegen neben der reinen Zimmerüberlassung fortlaufend wesentliche Zusatzleistungen vor, kann dies dazu führen, dass die Umsätze nicht mehr als steuerbegünstigte Vermietung einzuordnen sind. • Zu den maßgeblichen Zusatzleistungen zählen regelmäßige Reinigung der Zimmer, Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern, gezielte Internetwerbung, Bereitstellung einer Bar als Kontakt- bzw. Anbahnungsort und Bewerbung von Getränken auf dem Zimmer; diese Elemente prägen das Dienstleistungsangebot in seiner Gesamtheit. • Das Gericht berücksichtigt die Rechtsprechung des BFH (V R 30/14 und V B 48/16) und des FG München (3 K 3397/14) und führt aus, dass unter den geschilderten Umständen ernsthafte Zweifel an der steuerbefreiten Einstufung entfallen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO; die Beschwerde wurde gem. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen und die Entscheidung aus Dringlichkeitsgründen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO durch den Vorsitzenden erlassen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass bei einem Gesamtbild mit fortlaufenden erheblichen Zusatzleistungen die Umsätze aus Bordellzimmern nicht ohne Weiteres als steuerbefreite Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG anzusehen sind. Damit besteht keine Grundlage für ernstliche Zweifel an der umsatzsteuerlichen Erfassung dieser Umsätze unter den geschilderten Umständen. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung zugelassen; Kostenentscheidung nach § 135 FGO. Der Betreiber verliert damit im Streit um die umsatzsteuerliche Behandlung, weil die zusätzlichen Leistungen das Angebot als mehr als reine Zimmervermietung erscheinen lassen und somit die Steuerbefreiung nicht greift.