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Urteil

4 K 223/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtungsklage des Milcherzeugers gegen die Abgabenfestsetzung wegen Überschreitung der einzelstaatlichen Milchquote 2013/2014 ist unbegründet. • Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die daraus folgende Überschussabgabe verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Die Ausgestaltung und Anwendung der Milchquotenregelung einschließlich der Festlegung einzelstaatlicher Quoten unterliegt dem weiten Ermessen des Unionsgesetzgebers und sind nur auf offensichtliche Ungeeignetheit oder Ermessensmissbrauch zu prüfen. • Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV liegt nicht vor, weil die Behandlung der Erzeuger in Deutschland nicht offensichtlich anders oder ungerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Überschussabgabe bei Überschreitung der Milchquote 2013/2014 nicht zu Unrecht festgesetzt • Die Verpflichtungsklage des Milcherzeugers gegen die Abgabenfestsetzung wegen Überschreitung der einzelstaatlichen Milchquote 2013/2014 ist unbegründet. • Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die daraus folgende Überschussabgabe verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Die Ausgestaltung und Anwendung der Milchquotenregelung einschließlich der Festlegung einzelstaatlicher Quoten unterliegt dem weiten Ermessen des Unionsgesetzgebers und sind nur auf offensichtliche Ungeeignetheit oder Ermessensmissbrauch zu prüfen. • Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV liegt nicht vor, weil die Behandlung der Erzeuger in Deutschland nicht offensichtlich anders oder ungerechtfertigt ist. Der Kläger ist Milcherzeuger mit einer für 2013/2014 zugewiesenen Milchquote von 3.634.341 kg. Er lieferte in diesem Zeitraum 5.236.853 kg und wurde nach Korrekturen mit einer Überlieferung von 654.803 kg und einer entsprechenden Abgabenforderung belegt. Der Kläger widersprach und beantragte gemäß § 164 Abs. 2 AO die Änderung der Abgabenfestsetzung mit der Begründung, die Überschussabgabe sei rechtswidrig, weil der Zweck der Regelung (Beseitigung von Milchüberschuss) im betreffenden Zeitraum bereits erreicht oder überschritten gewesen sei und vielmehr Nachfrageüberhang bestanden habe. Das Hauptzollamt lehnte die Anträge mit Verweis auf den weiten Ermessensspielraum des Unionsgesetzgebers und die Eignung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Bescheide und Festsetzung der Abgabe auf null; das Hauptzollamt beantragte Klageabweisung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 101 FGO zulässig, das Begehren stützt sich materiell auf § 164 Abs. 2 Satz 2 AO. • Rechtsgrundlage der Abgabenfestsetzung: Die Abgabenanmeldung der Molkerei erfolgte auf Grundlage von Art. 79 VO Nr. 1234/2007 i.V.m. § 40 Abs. 3 MilchQuotV, § 12 Abs. 1 MOG und einschlägigen AO-Vorschriften und war tatbestandlich begründet, weil der Kläger die Quote überschritten hatte. • Verhältnismäßigkeit: Die Verordnung Nr. 1234/2007 dient dem legitimen Ziel der Marktstabilisierung und Einkommenssicherung der Landwirte; im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik besteht ein weiter Ermessensspielraum des Rates, dessen richterische Kontrolle sich auf offensichtliche Ungeeignetheit beschränkt. Die Quotensystematik und die festgelegte Überschussabgabe sind nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Prüfung der Marktlage und Anpassungsmöglichkeiten: Art. 66 Abs. 3 und Art. 184 Nr. 6 VO Nr. 1234/2007 sahen Überprüfungen vor; die Kommission nahm Anpassungen und Berichte vor, sodass die Entscheidung, für 2013/2014 keine quotaerhöhende Anpassung vorzunehmen, nicht offensichtlich fehlerhaft war. • Diskriminierungsverbot (Art. 40 Abs. 2 AEUV): Die Gleichbehandlung der Erzeuger in den Mitgliedstaaten ist nicht offensichtlich unangemessen; die von der Verordnung verfolgten Ziele rechtfertigen die Regelung und es liegt kein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vor. • Keine Vorlage an den EuGH: Die Rechtsprechung des EuGH ließ keinen vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, ein Vorabentscheidungsersuchen war daher nicht notwendig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der Abgabenanmeldung der Molkerei und damit nicht auf Festsetzung der Überschussabgabe für 2013/2014 auf Null, weil die Anmeldung tatbestandlich und rechtlich begründet war. Die einschlägige Unionsverordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar; der Unionsgesetzgeber hat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik keinen Ermessensfehler begangen. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV ist nicht gegeben, da die Behandlung der Erzeuger in Deutschland derjenigen in anderen Mitgliedstaaten entspricht und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.