Urteil
4 K 217/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zollschuld entsteht nur, wenn überzeugend festgestellt ist, dass die Ware vorschriftswidrig aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht wurde (Art. 202 ZK).
• Kann die Herkunft einer Ware nicht aufgeklärt werden, weil Anknüpfungspunkte fehlen, trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für das verbringungsrechtliche Tatbestandsmerkmal.
• Die Verweigerung eines Beteiligten, die Identität seines Lieferanten preiszugeben, verletzt Mitwirkungspflichten, führt aber nicht automatisch zur Umkehr der Feststellungslast; sie kann allenfalls die Sachaufklärungspflicht des Gerichts mindern und das Beweismaß reduzieren.
• Für die Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer reicht nicht die Übernahme bloßer Schlussfolgerungen aus steuerstraflichen Ermittlungsakten; maßgeblich ist die freie Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 96 FGO.
Entscheidungsgründe
Keine Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfestsetzung ohne Überzeugung von Drittlandverbringung • Ein Zollschuld entsteht nur, wenn überzeugend festgestellt ist, dass die Ware vorschriftswidrig aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht wurde (Art. 202 ZK). • Kann die Herkunft einer Ware nicht aufgeklärt werden, weil Anknüpfungspunkte fehlen, trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für das verbringungsrechtliche Tatbestandsmerkmal. • Die Verweigerung eines Beteiligten, die Identität seines Lieferanten preiszugeben, verletzt Mitwirkungspflichten, führt aber nicht automatisch zur Umkehr der Feststellungslast; sie kann allenfalls die Sachaufklärungspflicht des Gerichts mindern und das Beweismaß reduzieren. • Für die Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer reicht nicht die Übernahme bloßer Schlussfolgerungen aus steuerstraflichen Ermittlungsakten; maßgeblich ist die freie Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 96 FGO. Der Kläger war im Herbst 2014 unter Verdacht, mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten zu handeln; zwei angemietete Container dienten als Lager. Am 13.10.2014 wurden große Mengen Zigaretten der Marke XXX in den Containern angeliefert; Stunden später entnahm der Mitangeklagte C mehrfach Kartons, bevor das Zollfahndungsamt zugriff und 2.260.000 Stück sicherstellte. Der Hersteller B begutachtete Proben als Fälschungen ohne Autorisation. Strafverfahren führten zu Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; das Urteil wurde rechtskräftig. Das Hauptzollamt setzte unter Verweis auf Ermittlungsfeststellungen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für 300.000 Stück fest, weil diese angeblich Nicht-Unionswaren seien. Der Kläger legte Einspruch ein und klagte gegen den Bescheid mit der Rüge, Herkunft und Steuerzeichen der Ware seien nicht hinreichend festgestellt worden und er habe nicht endgültig die behauptete Menge bestellt. • Klage ist zulässig und begründet; die Abgabenfestsetzungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 FGO). • Zollschuld setzt nach Art. 202 ZK voraus, dass die Ware tatsächlich in das Zollgebiet der Union verbracht wurde; dafür muss das Gericht nach § 96 FGO von der Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachen überzeugt sein. • Das Gericht konnte nicht mit der notwendigen Überzeugung feststellen, dass die streitgegenständlichen 300.000 Zigaretten als Nicht-Unionswaren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht wurden; eine Herstellung in einem Mitgliedstaat ist ebenso möglich. • Das Strafurteil und die Ermittlungsakten reichen nicht aus, um die erforderliche Überzeugung im Besteuerungsverfahren zu begründen; das Finanzgericht darf sich nur eigene Überzeugungsbildung zu eigen machen. • Zur Herkunft brachte der Kläger vor, den Lieferanten aus Furcht nicht nennen zu wollen; die Weigerung verletzte Mitwirkungspflichten nach § 76 Abs.1 S.3 FGO, doch führt dies nicht automatisch zu Lasten der Beweislastverteilung. • Die mangelhafte Aufklärung beruht nicht ausschließlich auf der Nichtmitwirkung des Klägers; das Zollfahndungsamt hatte vor und während der Lieferung Ermittlungsansätze (Überwachung, Telekommunikationsüberwachung, Video) nicht vollständig ausgeschöpft, weshalb eine zusätzliche Minderung des Beweismaßes nicht gerechtfertigt ist. • Mangels überzeugender Feststellung des Verbringens in das Zollgebiet konnte auch die Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 Abs.2 UStG nicht festgesetzt werden. • Folge: Die angefochtenen Abgabenbescheide sind rechtswidrig aufzuheben; Kostenentscheidung nach § 135 FGO, Revision nicht zugelassen. Die Klage des Klägers ist erfolgreich; die Einfuhrabgabenbescheide wurden aufgehoben, weil das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen konnte, dass die streitgegenständlichen Zigaretten als Nicht‑Unionswaren aus einem Drittland vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Damit war weder die Zollschuld nach Art. 202 ZK noch die Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 UStG begründet. Die bloße Übernahme von Ermittlungs- oder Straffeststellungen durch die Finanzbehörde genügte nicht, da die gerichtliche Überzeugungsbildung fehlte. Die Mitwirkungsverweigerung des Klägers, den Lieferanten nicht zu benennen, rechtfertigte keine Umkehr der Feststellungslast; sie minderte allenfalls die Sachaufklärungspflicht, führte aber nicht zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für Drittlandverbringung. Kostenentscheidung zugunsten des Klägers; Revision nicht zugelassen.