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Urteil

4 K 150/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die bei Überschreitung der einzelstaatlichen Milchquote eine Überschussabgabe vorsieht, ist im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik rechtmäßig und nicht offensichtlich ungeeignet, das verfolgte Ziel der Marktstabilisierung zu erreichen. • Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, für den Zeitraum 2013/2014 keine Erhöhung der einzelstaatlichen Quote für Deutschland vorzunehmen, überschreitet den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht und ist nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV liegt nicht vor, weil deutsche Milcherzeuger nicht anders zu behandeln sind als Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten und die Behandlung angesichts der Zielsetzung der Regelung nicht offensichtlich unangemessen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe bei Überschreitung der Milchquote 2013/2014 • Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die bei Überschreitung der einzelstaatlichen Milchquote eine Überschussabgabe vorsieht, ist im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik rechtmäßig und nicht offensichtlich ungeeignet, das verfolgte Ziel der Marktstabilisierung zu erreichen. • Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, für den Zeitraum 2013/2014 keine Erhöhung der einzelstaatlichen Quote für Deutschland vorzunehmen, überschreitet den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht und ist nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV liegt nicht vor, weil deutsche Milcherzeuger nicht anders zu behandeln sind als Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten und die Behandlung angesichts der Zielsetzung der Regelung nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Milchbauern (A), gegen den für das Milchquotenjahr 2013/2014 eine Überschussabgabe festgesetzt wurde. A hatte eine national zugewiesene Milchquote von 7.831.749 kg, tatsächlich aber 9.838.985 kg geliefert; nach Korrekturen ergab sich eine Überlieferung und daraus eine Abgabenforderung. Die Molkerei meldete die Abgabe an, das Hauptzollamt setzte diese fest; A legte Einspruch ein mit der Begründung, die Marktverhältnisse 2013/2014 hätten Nachfrageüberhang gezeigt, sodass die einzelstaatliche Quote hätte erhöht werden müssen. Die Klägerin rügte Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere Art. 66 Abs. 3 VO 1234/2007 und Art. 40 Abs. 2 AEUV. Das Hauptzollamt wies den Einspruch mit Verweis auf den weiten Ermessensspielraum des Unionsgesetzgebers zurück. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Abgabenanmeldung und der Einspruchsentscheidung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war zulässig, die Abgabenanmeldung der Molkerei wirkte als Abgabenfestsetzung nach nationalem Recht (§ 12 Abs. 1 MOG i.V.m. AO). • Rechtsgrundlage und Tatbestand: Grundlage der Abgabenerhebung ist Art. 79 VO 1234/2007 i.V.m. nationalen Durchführungsvorschriften; die Tatbestandsvoraussetzungen (Überschreitung der einzelstaatlichen Quote) lagen vor. • Weites Ermessen der Union: Die Milchquotenregelung ist integraler Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik; der Rat verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, dessen gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob die Maßnahme offensichtlich ungeeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. • Verhältnismäßigkeit: Die Verordnung 1234/2007 verfolgt das legitime Ziel der Marktstabilisierung (Art. 39 AEUV). Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmungen, der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und der Übereinstimmung mit früheren Verordnungen ist die Maßnahme nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Überprüfungs- und Anpassungsmechanismen: Art. 66 Abs. 3 und Art. 184 Nr. 6 VO 1234/2007 sehen Überprüfungen der einzelstaatlichen Quoten vor; die Kommission nahm wiederholt Anpassungen vor und berichtete über die Marktlage, weshalb die Entscheidung, für 2013/2014 keine Erhöhung der deutschen Quote vorzunehmen, nicht offensichtlich fehlerhaft war. • Diskriminierungsverbot (Art. 40 Abs. 2 AEUV): Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass deutsche Erzeuger andersgestellt wären als Erzeuger anderer Mitgliedstaaten; gleiche Behandlung erscheint angesichts der Zielsetzung der Regelung objektiv gerechtfertigt. • Kein Vorlagebedarf: Es bestanden keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht erforderlich war. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtene Abgabenanmeldung und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig, weil die Überschussabgabe auf einer wirksamen unionsrechtlichen Grundlage (VO 1234/2007) beruht und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Unionsgesetzgeber hat im Bereich der Agrarpolitik einen weiten Ermessensspielraum, dessen Ausübung hier nicht offensichtlich fehlerhaft oder unverhältnismäßig war; die vorgesehenen Überprüfungsmechanismen rechtfertigen die getroffene Entscheidung des Rates. Es liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV vor, da deutsche Erzeuger nicht anders zu behandeln sind als Erzeuger anderer Mitgliedstaaten. Damit bleibt die Abgabenfestsetzung bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.