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Beschluss

5 K 148/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Untätigkeitseinspruch, der nur auf das bloße Tätigwerden der Behörde gerichtet ist, kann der Gegenstandswert nach Ermessen geringer anzusetzen sein. • Im Fall eines Untätigkeitseinspruchs in einer Kindergeldangelegenheit ist bei der Wertermittlung der wirtschaftliche Bezug auf den Zeitraum zu berücksichtigen, ab dem erstmals Anspruchsberechtigung bestand. • Bei Bestimmung des Streitwerts können im Ermessen auch Jahresbeträge gemäß § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt werden; hier wurde ein Jahresbetrag (12 Monate) einbezogen. • Die Kostenerstattung bemisst sich nach dem Gegenstandswert nach RVG; eine zu hohe zuerkanntes Kostenfestsetzung darf zugunsten der Klägerin nicht zu einer Herabsetzung führen (Verböserungsverbot).
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Untätigkeitseinspruch in Kindergeldangelegenheit (Ermessensbildung) • Bei einem Untätigkeitseinspruch, der nur auf das bloße Tätigwerden der Behörde gerichtet ist, kann der Gegenstandswert nach Ermessen geringer anzusetzen sein. • Im Fall eines Untätigkeitseinspruchs in einer Kindergeldangelegenheit ist bei der Wertermittlung der wirtschaftliche Bezug auf den Zeitraum zu berücksichtigen, ab dem erstmals Anspruchsberechtigung bestand. • Bei Bestimmung des Streitwerts können im Ermessen auch Jahresbeträge gemäß § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt werden; hier wurde ein Jahresbetrag (12 Monate) einbezogen. • Die Kostenerstattung bemisst sich nach dem Gegenstandswert nach RVG; eine zu hohe zuerkanntes Kostenfestsetzung darf zugunsten der Klägerin nicht zu einer Herabsetzung führen (Verböserungsverbot). Die Klägerin zog 2012 aus Polen nach Deutschland und beantragte im Dezember 2014 Kindergeld für ihr Kind A, das ab November 2013 in ihrem Haushalt leben sollte. Nachdem der Antrag bis Februar 2016 noch nicht beschieden war, legte die Klägerin im Februar 2016 durch ihren Anwalt einen Untätigkeitseinspruch ein mit dem bloßen Antrag, unverzüglich eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen. Die Familienkasse setzte anschließend Kindergeld ab November 2013 fest und zahlte Nachzahlungen sowie laufende Beträge. Die Klägerin beantragte Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro; die Familienkasse setzte die erstattungsfähigen Kosten jedoch auf 201,71 Euro fest und begründete den Gegenstandswert mit 10 % eines größeren Zeitraums. Die Klägerin erhob Einspruch und klagte gegen die Kostenerstattung. • Die Klage ist unbegründet, weil die tatsächlich erstattungsfähigen Kosten niedriger sind als geltend gemacht. • Rechtsgrundlage der Kostenerstattung ist § 77 EStG; die Gebührenbemessung folgt § 2 Abs. 2 RVG nach dem Gegenstandswert. • Der Untätigkeitseinspruch war im konkreten Wortlaut allein auf das Tätigwerden der Behörde gerichtet und nicht auf eine bezifferte Geldleistung; daher ist der Gegenstandswert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin im Ermessen zu bestimmen. • Für die wirtschaftliche Bedeutung war maßgeblich der Zeitraum, ab dem erstmals Anspruchsberechtigung bestand (November 2013 bis Februar 2016 = 5.212 Euro). Zusätzlich war aus Ermessen ein Jahresbetrag (12 × 190 Euro = 2.280 Euro) zu berücksichtigen, weil Kindergeld regelmäßig wiederkehrend gewährt wird. • Aus diesen Beträgen ergab sich ein streitiger Wert von 7.492 Euro, von dem das Gericht 10 % (typische Reduzierung bei einem echten Untätigkeitseinspruch) zugrunde legte, somit ein Gegenstandswert von 749,20 Euro. • Bei diesem Gegenstandswert ergeben sich nach Nr. 2300 VV und weiteren VV-Bestandteilen Gebühren und Pauschalen zu erstattenden Kosten in Höhe von 147,56 Euro. • Eine bereits zu Gunsten der Klägerin zu hoch festgesetzte Kostenerstattung kann nicht zu einer Verschlechterung der Klägerin durch das Gericht führen (Verböserungsverbot), gleichwohl besteht kein Recht auf die höhere von der Klägerin verlangte Erstattung. Die Klage wird abgewiesen. Die Familienkasse hat der Klägerin bereits Kosten in einer Höhe zugesprochen, die über den materiell rechtlich erstattungsfähigen Betrag hinausgehen; tatsächlich stehen der Klägerin nach § 77 EStG und auf Grundlage des ermittelten Gegenstandswerts von 749,20 Euro Kosten in Höhe von 147,56 Euro zu. Der Gegenstandswert wurde ermessensgerecht aus dem für die Klägerin wirtschaftlich relevanten Zeitraum (November 2013 bis Februar 2016) und einem Jahresbetrag bemessen und anschließend auf 10 % reduziert, weil der Untätigkeitseinspruch allein auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtet war. Eine höhere Erstattung als die festgestellte ist nicht gerechtfertigt; etwaige zu hohe Festsetzungen der Beklagten führen nicht zu einer weiteren Anspruchsmehrung zugunsten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen, da die höchstrichterliche Klärung der Streitwertbemessung bei Untätigkeitseinsprüchen in Kindergeldangelegenheiten noch aussteht.