Urteil
4 K 147/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• OLAF-Ermittlungen können genügen, um fehlende malaysische Ursprungseigenschaft und damit Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll zu begründen.
• Art. 220 Abs.1 ZK ermöglicht nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht erfasster Zollschulden; Art. 218 ZK ist hier nicht einschlägig.
• Bei Präferenznachweisen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die ausstellende Drittlandsbehörde offenkundig hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenz nicht vorlagen.
• Gutgläubigkeit und gebotene Sorgfalt i.S.v. Art.220 Abs.2 Buchst. b) ZK fallen weg, wenn der Einführer nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er sich vergewissert hat, dass die Ware ursprungsberechtigt ist.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll nach OLAF-Ermittlungen (Art.220 ZK) • OLAF-Ermittlungen können genügen, um fehlende malaysische Ursprungseigenschaft und damit Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll zu begründen. • Art. 220 Abs.1 ZK ermöglicht nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht erfasster Zollschulden; Art. 218 ZK ist hier nicht einschlägig. • Bei Präferenznachweisen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die ausstellende Drittlandsbehörde offenkundig hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenz nicht vorlagen. • Gutgläubigkeit und gebotene Sorgfalt i.S.v. Art.220 Abs.2 Buchst. b) ZK fallen weg, wenn der Einführer nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er sich vergewissert hat, dass die Ware ursprungsberechtigt ist. Die Klägerin führte zwischen 30.07.2012 und 05.10.2012 Aluminiumheizkörper von einem malaysischen Lieferanten (Firma A) in die EU ein und legte Ursprungszeugnisse des malaysischen MITI vor, sodass ein Präferenzzollsatz aus Malaysia angewandt wurde. Später ergaben OLAF-Untersuchungen Hinweise auf Umgehung: Lieferungen seien ursprünglich aus der VR China in eine malaysische Freizone gelangt und nach Umladung ohne weitere Verarbeitung in die EU ausgeführt worden. Das Zollamt forderte daraufhin mit Bescheid vom 04.11.2013 die Differenz zum Drittlandszoll und einen Antidumpingzoll nach. Die Klägerin widersprach und behauptete unter anderem Verfahrensfehler, Mängel im OLAF-Bericht und Gutgläubigkeit; sie berief sich auf Vertrauensschutz wegen der vom MITI ausgestellten Ursprungszeugnisse. Das Finanzgericht bestätigte die Nacherhebung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: Art.220 Abs.1 ZK regelt die nachträgliche buchmäßige Erfassung; Art.218 ZK ist nicht einschlägig, da es um nachträgliche Erfassung geht und die Einfuhren vor Inkrafttreten des UZK erfolgten. • Antidumpingzoll: Für die Zeit der Einfuhren galt zunächst die vorläufige AD-Verordnung; später wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 61,4 % wirksam und kann nachträglich vereinnahmt werden, wenn Sicherheiten nicht geleistet wurden. • Beweisführung zum Ursprung: Der Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts durch OLAF- und weitere Berichte sowie ZB1/ZB2-Daten nachvollziehbar nachgewiesen, dass die Lieferungen chinesischen Ursprungs waren; ZB1/ZB2-Meldungen führten zur Überzeugung, dass die Waren als "China" eingeführt und nur umgeladen wurden. • Keine Wirksamkeit der Ursprungszeugnisse: Präferenz-Ursprungszeugnisse haben nur Indizwirkung gegenüber dem nichtpräferenziellen Ursprung; diese Indizwirkung ist entfallen, weil OLAF-Feststellungen den chinesischen Ursprung belegen. • Vertrauensschutz gem. Art.220 Abs.2 Buchst. b) ZK: Für Antidumpingzoll greifen die ergänzenden Unterabsätze nicht; ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt nicht vor, und die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt. • Bei der Prüfung des Präferenzstatus gilt: Der Einführer trägt die Beweislast, dass die ausstellende Drittlandsbehörde offenkundig hätte wissen müssen, dass die Bescheinigung unrichtig war; diese Ausnahme greift hier nicht. • Sorgfaltspflicht des Einführers: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie mit gebotener Sorgfalt die malaysische Herkunft geprüft hat; vorgelegte Schriftstücke genügten nicht, um Gutgläubigkeit und die gebotene Erkundigung zu belegen. • Freizone und Herstellungsverbot: OLAF stellte dar, dass in der betroffenen Free Commercial Zone Herstellung verboten ist; Produktionsverweise der Klägerin bzw. der Firma A wurden nicht substantiiert belegt. • Schlussfolgerung: Mangels überzeugender Gegenbeweise und wegen stimmiger OLAF- und Zollermittlungen ist die Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass die Heizkörper nach überzeugender Beweiswürdigung chinesischen Ursprungs sind und die malaysischen Ursprungszeugnisse ihre Indizwirkung verloren haben. Daher war die Nachforderung der Differenz zum Drittlandszoll sowie des Antidumpingzolls zulässig und stützt sich auf Art.220 Abs.1 ZK und die einschlägigen Antidumpingverordnungen. Ein Vertrauensschutz der Klägerin nach Art.220 Abs.2 ZK greift nicht, weil kein aktiver Irrtum der ausstellenden Behörden vorliegt und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie sich mit gebotener Sorgfalt vom malaysischen Ursprung überzeugt hat. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Beklagten; eine Revision wurde nicht zugelassen.