Urteil
6 K 144/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Unionsbezug ist gemäß Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 so zu verfahren, als lebten die im Ausland mit dem Kind zusammenlebenden Eltern in einem eigenen Haushalt im Inland.
• Bei konkurrierenden Anspruchsberechtigten nach nationalem Recht (§64 Abs.2 S.1 EStG) ist der Elternteil vorrangig berechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; diese Regelung bleibt durch die Verordnungen Nr.883/2004 und Nr.987/2009 anzuwenden.
• Das Fehlen eines im Ausland gestellten Antrags auf Familienleistungen führt nicht zum Wegfall der Fiktionswirkung des Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 und verschiebt den Anspruch nicht zugunsten des im Inland antragstellenden Elternteils.
Entscheidungsgründe
Vorrang der im Ausland mit Kind lebenden Mutter bei EU-Fiktion des Haushalts (Art.60 VO 987/2009) • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Unionsbezug ist gemäß Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 so zu verfahren, als lebten die im Ausland mit dem Kind zusammenlebenden Eltern in einem eigenen Haushalt im Inland. • Bei konkurrierenden Anspruchsberechtigten nach nationalem Recht (§64 Abs.2 S.1 EStG) ist der Elternteil vorrangig berechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; diese Regelung bleibt durch die Verordnungen Nr.883/2004 und Nr.987/2009 anzuwenden. • Das Fehlen eines im Ausland gestellten Antrags auf Familienleistungen führt nicht zum Wegfall der Fiktionswirkung des Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 und verschiebt den Anspruch nicht zugunsten des im Inland antragstellenden Elternteils. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland ansässig, begehrt weiterhin Kindergeld für seine beiden Söhne. Die Mutter der Kinder, polnische Staatsangehörige, lebt seit 2007 mit den Kindern in Polen und führt dort einen eigenen Haushalt; die Eheleute leben getrennt. Der Kläger zahlt Unterhalt und stellte Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse, die zugunsten der Mutter als vorrangig Berechtigte aufgehoben hatte. Er machte vor allem geltend, die Mutter erhalte wegen Überschreitens einer polnischen Einkommensgrenze keine dortigen Familienleistungen. Die Verwaltungsbehörde bestätigte die Aufhebung, der Kläger klagte beim Finanzgericht. Es lag ein grenzüberschreitender Fall mit Anwendung der Verordnungen Nr.883/2004 und Nr.987/2009 vor. • Anwendbarkeit EU-Recht: Es handelt sich um einen grenzüberschreitenden Fall mit Unionsbezug; Familienleistungen fallen unter die Verordnung Nr.883/2004 und Nr.987/2009. • Fiktion des Haushalts (Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009): Nach dieser Vorschrift ist die im Ausland mit den Kindern lebende Mutter so zu behandeln, als ob sie mit den Kindern in einem eigenen Haushalt im Inland lebte. • Vorrang nach nationalem Recht (§64 Abs.2 S.1 EStG): Bei mehreren Berechtigten richtet sich der Anspruch nach demjenigen Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; diese nationale Regelung ist durch die EU-Fiktion anzuwenden. • Kein Erfordernis einer Antragstellung im Ausland: Das Fehlen eines Antrags auf Leistungen in Polen hebt die Fiktionswirkung des Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 nicht auf; daher geht der Anspruch nicht automatisch an den im Inland Antrag stellenden Elternteil. • Rechtsfolge: Wegen der fingierten innerstaatlichen Haushaltslage ist die Kindesmutter vorrangig kindergeldberechtigt, sodass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch für den streitigen Zeitraum nicht zusteht. • Prozessrechtliches: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch erfolglos; die Kostenentscheidung folgt aus §135 FGO; Revision wurde nicht zugelassen (§115 Abs.2 FGO). Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben, weil die im Ausland mit den Kindern lebende Mutter durch die Fiktion des Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 so zu behandeln ist, als bündele sie die Kinder in ihrem Haushalt im Inland; damit ist sie nach §64 Abs.2 S.1 EStG vorrangig berechtigt. Das Fehlen eines in Polen gestellten Antrags der Mutter auf dortige Familienleistungen ändert daran nichts. Der Kläger hat daher für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld; die Kosten des Verfahrens trägt er, und die Revision wurde nicht zugelassen.