Beschluss
2 V 202/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formellen Mängeln der Kassenführung und fehlender Lesbarkeit elektronischer Kassenaufzeichnungen kann die Finanzbehörde die Buchführung ganz oder teilweise verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§§ 147, 162 AO).
• Fehlt der Steuerpflichtige trotz Aufforderung die zur Auslesung von Daten erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen, begründet dies einen formellen Mangel nach § 147 AO und rechtfertigt eine Schätzung.
• Quantils- und Zeitreihenverfahren sowie Häufigkeitsanalysen (z. B. Benford-/Chi-Quadrat-Tests) sind geeignete Prüfmethoden zur Plausibilitätskontrolle und können bei formeller und materieller Unrichtigkeit der Buchführung die Grundlage einer Hinzuschätzung bilden.
Entscheidungsgründe
Verwerfung mangelhafter Kassenführung und Hinzuschätzung auf Basis der Quantilsmethode • Bei formellen Mängeln der Kassenführung und fehlender Lesbarkeit elektronischer Kassenaufzeichnungen kann die Finanzbehörde die Buchführung ganz oder teilweise verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§§ 147, 162 AO). • Fehlt der Steuerpflichtige trotz Aufforderung die zur Auslesung von Daten erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen, begründet dies einen formellen Mangel nach § 147 AO und rechtfertigt eine Schätzung. • Quantils- und Zeitreihenverfahren sowie Häufigkeitsanalysen (z. B. Benford-/Chi-Quadrat-Tests) sind geeignete Prüfmethoden zur Plausibilitätskontrolle und können bei formeller und materieller Unrichtigkeit der Buchführung die Grundlage einer Hinzuschätzung bilden. Der Kläger übernahm Ende 2008 ein Restaurant und führte überwiegend Barumsätze; ein Eröffnungsbilanz wurde nicht erstellt. Bei der Außenprüfung für 2009–2011 monierte das Finanzamt fehlende bzw. fehlerhafte Z-Bons, nicht lesbare Kassendaten auf einem übergebenen USB-Stick sowie das Fehlen von Organisationsunterlagen zur Kasse. Der Betriebsprüfer stellte Auffälligkeiten bei Zeitreihenvergleichen, Häufigkeitsanalysen und Verteilungen fest und verwarf daraufhin die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Auf dieser Basis nahm das Finanzamt Hinzuschätzungen vor und erließ geänderte Steuerbescheide für 2010 und 2011. Der Kläger beantragte Aussetzung der Vollziehung und hielt die Schätzung und Prüfmethoden für fehlerhaft; er berief sich auf betriebliche Besonderheiten und eigene Auswertungen. Das Finanzgericht prüfte summarisch und entschied über die Aussetzung der Vollziehung. • Rechtliche Grundlagen: §§ 145, 146, 147, 158, 162 AO; §§ 69, 96, 135, 155 FGO relevant für Aussetzungs- und Schätzungsfragen. • Formelle Mängel: Voraussetzungen für Schätzung liegen vor, weil Kassenführung formell nicht ordnungsgemäß war. Fehlende Tagesendsummenbons, unvollständige maschinelle Ausdrucke (fehlende Jahresangaben, fortlaufende Nummern, Angaben zu Stornos und Zahlungswegen) und Nichtvorlage von Organisationsunterlagen stehen einer ordnungsgemäßen Buchführung entgegen (§§ 145, 146, 147 AO). • Elektronische Daten: Übergebene Kassendaten auf USB-Stick konnten vom Prüfer nicht lesbar gemacht werden; der Steuerpflichtige hat nicht das nach § 147 Abs.5 AO erforderliche Lesemittel bereitgestellt, wodurch die Prüfbarkeit der Daten entfiel. • Materielle Zweifel: Zeitreihenvergleich zeigte erhebliche Gegenläufigkeiten zwischen Wareneinkauf und Umsatzerlösen, die nicht plausibel durch betriebliche Besonderheiten erklärt wurden; zudem starke monatliche Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze ohne nachvollziehbare Gründe. • Prüfmethoden: Häufigkeitsanalysen (Zweitstellen/Benford, Chi-Quadrat) und Verteilungsprüfungen ergaben deutliche Abweichungen von zu erwarteten Mustern, was den Verdacht unvollständiger bzw. manipulierter Aufzeichnungen erhärtet. • Schätzungsmethode: Die Finanzbehörde nutzte eine Quantilschätzung (80%-Quantil des Rohgewinnaufschlagsatzes) auf betriebseigenen Daten; diese Methode ist bei formeller und materieller Unrichtigkeit geeignet und führte hier zu einer sachlich vertretbaren, maßvollen Hinzuschätzung. • Summarische Prüfung: Die vorgebrachten Einwendungen des Klägers (Wetterabhängigkeit, Aktionswochen, unterschiedliche Umsatzstrukturen, eigene Summarische Risikoprüfung) konnten die festgestellten Auffälligkeiten nicht entkräften; daher bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung. • Aussetzung der Vollziehung: Mangels ernstlicher Zweifel und ohne Nachweis unbilliger Härte war die Aussetzung der Vollziehung für die angefochtenen Grundlagenbescheide abzuweisen; Zins- und Folgebescheide sind als nicht selbständig aussetzungsfähig bzw. gesetzlich gebunden behandelt. • Kosten: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; keine Zulassung der Beschwerdegründe nach §§ 128, 115 FGO. • Materialitäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die gewählte Schätzung liegt innerhalb der Richtsatzbandbreiten und bleibt unter dem vom Kläger ursprünglich erklärten Satz, daher nicht überhöht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde überwiegend abgelehnt. Soweit es um Zinsen und Folgebescheide ging, war der Antrag unzulässig, weil diese Bescheide nicht selbständig aussetzungsfähig sind. In der Sache besteht kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung durch das Finanzamt: Die Kassenführung wies gravierende formelle Mängel auf, elektronische Daten konnten nicht lesbar gemacht werden, Organisationsunterlagen fehlten, und betriebswirtschaftliche sowie statistische Prüfungen (Zeitreihen-, Quantils- und Häufigkeitsanalysen) ergaben Auffälligkeiten, die die Annahme unvollständiger Einnahmeerfassung stützen. Die Hinzuschätzung auf Basis des 80%-Quantils des rohgewinnaufschlagsatzes (228 %) ist sachgerecht und nicht überhöht; ein externer Betriebsvergleich bestätigt die Angemessenheit. Eine unbillige Härte hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.