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Urteil

4 K 157/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überschussabgabe für das Milchquotenjahr 2014/2015 beruht auf Art. 79 VO Nr. 1234/2007, weil der tatbestandliche Abgabengrund (Überschreitung der verfügbaren Quote) mit Ablauf des 31.03.2015 verwirklicht wurde. • Die nach dem 31.03.2015 erfolgte Anmeldung durch den Milchabnehmer wirkt als Abgabenfestsetzung; nationale Vorschriften (MilchQuotV, § 12 MOG, AO) sind entsprechend anwendbar. • Die Durchführungsverordnung Nr. 595/2004 sowie nachfolgende Änderungsverordnungen können für die Abrechnung des letzten Quotenjahres weitergeltend sein, auch wenn die Grundverordnung aufgehoben wurde. • Die Erhebung der Überschussabgabe für 2014/2015 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, Diskriminierungsverbot).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Milchüberschussabgabe für das Quotenjahr 2014/2015 • Die Überschussabgabe für das Milchquotenjahr 2014/2015 beruht auf Art. 79 VO Nr. 1234/2007, weil der tatbestandliche Abgabengrund (Überschreitung der verfügbaren Quote) mit Ablauf des 31.03.2015 verwirklicht wurde. • Die nach dem 31.03.2015 erfolgte Anmeldung durch den Milchabnehmer wirkt als Abgabenfestsetzung; nationale Vorschriften (MilchQuotV, § 12 MOG, AO) sind entsprechend anwendbar. • Die Durchführungsverordnung Nr. 595/2004 sowie nachfolgende Änderungsverordnungen können für die Abrechnung des letzten Quotenjahres weitergeltend sein, auch wenn die Grundverordnung aufgehoben wurde. • Die Erhebung der Überschussabgabe für 2014/2015 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, Diskriminierungsverbot). Die Klägerin ist Milcherzeugerin mit einer einzelbetrieblichen Quote von 743.032 kg für das Quotenjahr 2014/2015. Sie lieferte 1.336.914 kg an eine Molkerei, was nach Korrekturen eine Überlieferung von 457.041 kg ergab. Die Molkerei meldete daraufhin beim Hauptzollamt die Überschussabgabe; die Klägerin legte Einspruch ein und rügte, die unionsrechtliche Grundlage (VO Nr. 1234/2007) sei mit Wirkung zum 31.03.2015 aufgehoben worden, sodass keine Abgabe mehr erhoben werden dürfe. Das Hauptzollamt wies den Einspruch zurück mit der Begründung, die einschlägigen Vorschriften über das Milchquotensystem würden bis 31.03.2015 fortgelten und die Abgabeentstehung sei mit Ablauf des Quotenjahres gegeben. Die Klägerin klagte und machte zusätzlich Einwände gegen die Rechtsgrundlagen und prozedurale Fragen geltend. Das Finanzgericht hielt die Bescheide für rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen und Tatbestand: Art.79 VO Nr.1234/2007 begründet den Abgabentatbestand; als ‚verfügbare Quote‘ gilt die am 31.03. des Zwölfmonatszeitraums vorhandene Quote; die Klägerin hat die verfügbare Quote im Zeitraum 01.04.2014–31.03.2015 überschritten, damit entstand die Abgabenschuld mit Ablauf des 31.03.2015. • Fortgeltung und Zeitpunkt: Die Tatsache, dass die Verordnung Nr.1234/2007 ab dem 01.01.2014 aufgehoben wurde, steht der Entstehung der Abgabenschuld nicht entgegen, weil die Regelungen zum Milchquotensystem nach Art.230 VO Nr.1308/2013 ausdrücklich bis 31.03.2015 fortgelten; der Abgabentatbestand verwirklichte sich innerhalb dieses Zeitraums. • Anmeldung als Festsetzung: Nach §12 MOG i.V.m. MilchQuotV und den einschlägigen AO-Vorschriften wirkt die Anmeldung des Milchkäufers gegenüber dem Hauptzollamt als Abgabenfestsetzung (§150 Abs.1 Satz3, §168 AO); die Anmeldung durfte nach dem Außerkrafttreten des Quotensystems erfolgen, weil die Abgabenschuld bereits vor dem Außerkrafttreten entstanden war. • Geltung der Durchführungsvorschriften: Die Verordnung Nr.595/2004 und von der Kommission erlassene Änderungsverordnungen blieben anwendbar und regeln die Abrechnung und Erhebung der Zusatzabgabe; ihre Rechtswirkungen konnten über das Ende der Grundverordnung hinaus fortwirken. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die Abgabeordnung und das Quotensystem waren hinreichend bestimmt und vorhersehbar, entsprechen dem Ziel der Marktstabilisierung und sind nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder diskriminierend; prozedurale Einwände (Konzertierungsverfahren, Rahmenvereinbarung) begründen gegenüber Dritten keine Außenwirkung. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Zusammengenommen rechtfertigen die unions- und nationalrechtlichen Regelungen die Festsetzung und Erhebung der Überschussabgabe für das Quotenjahr 2014/2015; die Klägerin wurde durch die Maßnahme nicht rechtswidrig belastet. Die Klage ist abgewiesen; die angefochtene Abgabenanmeldung und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Überschussabgabe dem Grunde nach mit Ablauf des 31.03.2015 entstanden ist, weil die Klägerin ihre verfügbare Quote im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 überschritten hat. Die Anmeldung durch die Molkerei wirkt nach nationalem Recht als Abgabenfestsetzung, sodass die Festsetzung und Erhebung der Abgabe auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung Nr.1234/2007 zulässig war. Weiterhin verletzt die Maßnahme nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Verhältnismäßigkeit oder das Diskriminierungsverbot; prozessuale Einwände gegen das Vorgehen der Unionsorgane begründen keine Abhilfe. Die Revision wurde zugelassen.