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Urteil

6 K 148/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verbindlichkeit ist grundsätzlich bis zur Erfüllung in der Bilanz auszuweisen; eine Ausbuchung ist nur zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist. • Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist anhand der Gesamtumstände ein Fremdvergleich vorzunehmen; entsprechen die Verträge nicht einem Drittvergleich, sind Darlehensvaluta und Zinsen dem Privatvermögen zuzuordnen. • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind nur zu bilden, wenn eine erzwingbare Außenverpflichtung besteht und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten können steuerliche Fehler zuungunsten des einen Ehegatten mit Fehlern zulasten des anderen Ehegatten im Rahmen einer Saldierung nach § 177 AO verrechnet werden.
Entscheidungsgründe
Kürzung passivierter Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie vGA bei nahestehenden Darlehen; Saldierung bei Zusammenveranlagung • Eine Verbindlichkeit ist grundsätzlich bis zur Erfüllung in der Bilanz auszuweisen; eine Ausbuchung ist nur zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist. • Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist anhand der Gesamtumstände ein Fremdvergleich vorzunehmen; entsprechen die Verträge nicht einem Drittvergleich, sind Darlehensvaluta und Zinsen dem Privatvermögen zuzuordnen. • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind nur zu bilden, wenn eine erzwingbare Außenverpflichtung besteht und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten können steuerliche Fehler zuungunsten des einen Ehegatten mit Fehlern zulasten des anderen Ehegatten im Rahmen einer Saldierung nach § 177 AO verrechnet werden. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998–2002 stellte das Finanzamt unter anderem die Kürzung passivierter Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Zusammenhang mit mehreren Darlehensbeziehungen ("Finanzierung G", Darlehen der J AG, Darlehen der K GmbH/der Ehefrau) sowie die Hinzuschätzung verdeckter Gewinnausschüttungen fest. Streitpunkte betrafen insbesondere die Höhe und Bestandteile der Forderungen der Banken, die Frage, ob das Darlehen gegenüber der K GmbH bzw. der Ehefrau fremdvergleichsrechtlich anzuerkennen sei, und die Begründetheit einer Rückstellung wegen drohender Rückforderungsansprüche der M GmbH. Die Kläger legten abweichende Wertansätze und Beweisanträge vor, beriefen sich auf fehlende Titulierung/Verjährung und auf tatsächliche Zahlungsvorgänge; das Finanzamt hielt an seinen Änderungen fest. Das Finanzgericht Hamburg entschied nach mündlicher Verhandlung und Erörterungsterminen über die Klageabweisung in weiten Teilen. • Klage ist insgesamt unbegründet; die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§100 Abs.1 FGO). • Zu "Finanzierung G": Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind in der vom Kläger passivierten Höhe bilanziell grundsätzlich möglich; die Kürzung durch das Finanzamt in 2000 war insoweit nicht rechtmäßig, allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung aller angeführten Darlehensteile und an der Durchsetzbarkeit sämtlicher Forderungen, sodass eine Schätzung geboten war. • Der Kläger konnte nicht hinreichend nachweisen, dass zusätzliche, höhere Forderungen betrieblich veranlasst und durchsetzbar waren; viele Verträge oder Nachweise über Tilgungen und Zahlungsflüsse fehlten trotz gesetzter Fristen, weshalb das Gericht die passivierten Ansätze im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis zugunsten des Klägers beließ. • Zur Darlehensverbindlichkeit der J AG: Diese Schuld ist unstreitig durch Verrechnung erloschen; ein zusätzlicher Rückgriffsanspruch gegenüber der K GmbH wurde nicht substantiiert nachgewiesen, daher war die Ausbuchung zu Recht. • Zu Zinsen gegenüber der K GmbH und zu vGA: Die eingereichten Verträge sind zwischen den Ehegatten geschlossen; wegen der personellen Verflechtung ist ein Fremdvergleich vorzunehmen. Die Verträge und deren Durchführung entsprachen nicht dem Drittvergleich; weshalb Zinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die Darlehensvaluta dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Ob eine vGA vorliegt, konnte offen bleiben, da eine Saldierung möglich ist. • Zur Rückstellung "Provisionserlöse M GmbH": Voraussetzungen für eine Rückstellung lagen zum 31.12.2002 nicht mehr vor. Die Klage gegen den Kläger wurde 2002 zurückgenommen, damit entfiel die Außenverpflichtung und es bestand keine ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer weiteren Inanspruchnahme; zudem war Verjährung eingetreten. • Saldierung: Fehler bei der Klägerin (Hinzurechnung von vGA) und bei den Einkünften des Klägers (Kürzung/Auflösung von Passiva) sind im Rahmen der Zusammenveranlagung zwischen den Ehegatten nach §177 AO zu saldieren, sodass trotz einzelner Rechtsfehler die Steuerfestsetzung nicht zugunsten der Kläger verändert wird. Die Klage ist insgesamt unbegründet und wurde abgewiesen. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die vom Finanzamt vorgenommenen Änderungen in den Steuerbescheiden überwiegend rechtmäßig sind; insoweit, als das Finanzamt die Passivierung von Verbindlichkeiten der "Finanzierung G" in 2000 aufgehoben hatte, war diese einzelne Kürzung nicht gerechtfertigt, jedoch konnten die Kläger nicht substantiiert nachweisen, dass weitergehende höhere Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst und durchsetzbar sind. Für die zwischen Ehegatten bestehenden Darlehensverhältnisse hielt das Gericht die Verträge steuerlich nicht für fremdüblich, sodass Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und Darlehensvaluta gegebenenfalls dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Die gebildete Rückstellung für drohende Rückforderungen war zum Bilanzstichtag 31.12.2002 nicht mehr begründungsfähig und durfte aufgelöst werden. Wegen der Zusammenveranlagung sind verbleibende gegenläufige Fehler der Ehegatten im Ergebnis nach § 177 AO zu saldieren, so dass die Steuerfestsetzungen nicht zugunsten der Kläger geändert wurden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.