Urteil
6 K 263/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prüfungsanordnung ist rechtmäßig, da das Finanzamt Hamburg (Beklagter) nach Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO sachlich zuständig ist.
• Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO erfasst Unternehmen unter einheitlicher Leitung mit Umsatzerlösen eines verbundenen inländischen Unternehmens über 250 Mio. €; diese Voraussetzungen lagen vor.
• Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO, wonach das Finanzamt Hamburg‑Mitte für Binnenschiffer zuständig ist, betrifft nach Wortlaut und Systematik ausschließlich natürliche Personen und greift daher im Streitfall nicht ein.
• Die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
• Die Revision wird nicht zugelassen, da die entscheidende Frage Landesrecht betrifft.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen gegenüber Spezialzuständigkeit für Binnenschiffer • Die Prüfungsanordnung ist rechtmäßig, da das Finanzamt Hamburg (Beklagter) nach Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO sachlich zuständig ist. • Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO erfasst Unternehmen unter einheitlicher Leitung mit Umsatzerlösen eines verbundenen inländischen Unternehmens über 250 Mio. €; diese Voraussetzungen lagen vor. • Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO, wonach das Finanzamt Hamburg‑Mitte für Binnenschiffer zuständig ist, betrifft nach Wortlaut und Systematik ausschließlich natürliche Personen und greift daher im Streitfall nicht ein. • Die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. • Die Revision wird nicht zugelassen, da die entscheidende Frage Landesrecht betrifft. Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige Reederei mit Kerngeschäft Binnenschifffahrt und hohen Umsätzen (>250 Mio. € jährlich). Seit 2007 steht sie unter einheitlicher Leitung der A GmbH & Co. KG. Im April 2013 erhielt sie vom Beklagten eine neue Steuernummer; andere Konzernunternehmen erhielten ebenfalls Steuernummern des Beklagten. Mit Prüfungsanordnung vom 15.04.2015 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für 2009–2013 an; die Klägerin legte Einspruch ein und erhob Klage mit Antrag auf Aufhebung der Prüfungsanordnung. Die Klägerin behauptet, das Finanzamt Hamburg‑Mitte sei wegen Sonderzuständigkeit für Binnenschiffer nach Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO zuständig; der Beklagte beruft sich auf Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO (Finanzamt für Großunternehmen). Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und die Zuständigkeit des Beklagten geprüft. • Anwendbare Regelung: Zuständigkeiten der Hamburger Finanzämter sind in der ZAO geregelt (§ 16 AO i.V.m. FVG). • Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO begründet Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen bei einheitlicher Leitung und Umsatzerlösen eines verbundenen inländischen Unternehmens über 250 Mio. €; diese Voraussetzungen sind im Streitfall unstreitig erfüllt. • Abschnitt IV (2) ZAO erläutert den Begriff der einheitlichen Leitung; die Klägerin und die Konzernunternehmen stehen unter einheitlicher Leitung der A GmbH & Co. KG. • Abschnitt IV Abs. 6 ZAO begründet den Übergang der Zuständigkeit spätestens mit der Zuteilung der Steuernummer 2013. • Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO betrifft die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe im Binnenschiffsregister eingetragen sind; der Wortlaut und die Systematik sprechen für eine Auslegung, die nur natürliche Personen erfasst. • Systematische und teleologische Auslegung stützen die beschränkende Interpretation: die nachfolgenden Nummern 2–4 des Abschnitts XV betreffen ebenfalls ausschließlich natürliche Personen; historische Gründe für eine weitergehende Reichweite ergeben sich nicht in einer Weise, die die bestehende Formulierung ändern müsste. • Die von der Klägerin angeführten spezialfachlichen Besonderheiten der Binnenschifffahrt rechtfertigen keine Ausweitung der Vorschrift auf juristische Personen; Abgrenzungs- und Bewertungsprobleme wären erheblich. • Da die streitentscheidende Regelung (XV Nr.1) natürliche Personen voraussetzt, kommt es nicht mehr darauf an, welche Vorschrift die speziellere sei; die Prüfungsanordnung selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 196 AO und ist frei von Ermessensfehlern. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, weil es sich um Landesrecht handelt. Die Klage wird abgewiesen; die Prüfungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass das Finanzamt Hamburg (Beklagter) nach Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO sachlich zuständig ist, weil die Klägerin Teil eines einheitlich geleiteten Konzerns ist und die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wurde. Die Sonderzuständigkeit des Finanzamts Hamburg‑Mitte für Binnenschiffer nach Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift nach Wortlaut und Systematik ausschließlich natürliche Personen erfasst und die Klägerin eine Körperschaft ist. Weitere Auslegungs‑ und teleologische Einwände der Klägerin überzeugen nicht; besondere steuerfachliche Belange der Binnenschifffahrt rechtfertigen keine abweichende Zuständigkeitsverteilung. Mangels öffnungswürdiger Rechtsfragen wurde die Revision nicht zugelassen.