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Beschluss

3 V 201/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Ablehnung des Richters sind evident unzulässig, wenn sie keine Auswirkung auf die bereits beendete Entscheidung haben. • Ein pauschaler Antrag auf Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab einem früheren Jahr ist unzulässig, soweit er sich auf bereits abgeschlossene Verfahren bezieht und kein bewilligungsreifer Antrag mit vollständigen Angaben und Belegen vorlag. • Beschlüsse über derartige Anträge sind unanfechtbar nach § 128 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Evidente Unzulässigkeit von Wiedereröffnungs- und pauschalen PKH-Anträgen (3 V 201/15) • Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Ablehnung des Richters sind evident unzulässig, wenn sie keine Auswirkung auf die bereits beendete Entscheidung haben. • Ein pauschaler Antrag auf Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab einem früheren Jahr ist unzulässig, soweit er sich auf bereits abgeschlossene Verfahren bezieht und kein bewilligungsreifer Antrag mit vollständigen Angaben und Belegen vorlag. • Beschlüsse über derartige Anträge sind unanfechtbar nach § 128 Abs. 2 FGO. Der Kläger reichte nach einer Beschlussverkündung Schriftsätze ein und stellte darin sinngemäß oder ausdrücklich Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO sowie auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit (§ 51 FGO i.V.m. § 42 ZPO). Weiter stellte er mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 einen pauschalen Antrag auf Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab 1999. Das Verfahren vor dem Finanzgericht betraf insbesondere bereits durch verkündete oder zugestellte instanzbeendende Entscheidungen abgeschlossene Verfahren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag kein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag mit Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belegen gemäß § 117 ZPO vor. Das FG nahm Bezug auf einen früheren Beschluss im gegenüber dem Kläger geführten Klageverfahren (3 K 145/12). • Anträge auf Wiedereröffnung und Ablehnung des Richters wurden nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ff. ZPO als evident unzulässig verworfen, weil sie keine mögliche Auswirkung auf die bereits beendete Entscheidung oder auf das Ergebnis des anhängigen Antrags auf Prozesskostenhilfe haben. • Der pauschale Antrag auf Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab 1999 ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, soweit er sich auf beim FG abgeschlossene Verfahren bezieht und zum Zeitpunkt der Erledigung kein bewilligungsreifer Antrag vorlag; maßgeblich sind die Anforderungen an eine förmliche Erklärung nach § 117 ZPO und die notwendigen Belege. • Zur Begründung wurde auf einschlägige Entscheidungen verwiesen, die verlangen, dass ein PKH-Antrag konkrete, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Tatsachen und Nachweise enthalten muss; ohne solche Angaben fehlt es an der Prüf- und Bewilligungsgrundlage. • Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 128 Abs. 2 FGO, sodass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf Ablehnung des Einzelrichters wurden als evident unzulässig verworfen. Ebenso wurde der pauschale Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab 1999 als evident unzulässig abgewiesen, soweit er sich auf bereits abgeschlossene Verfahren bezieht und kein bewilligungsreifer Antrag mit den erforderlichen Erklärungen und Belegen vorlag. Die Entscheidung stützt sich auf die fehlende Auswirkung der Anträge auf die beendete Entscheidung sowie auf die erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen eines PKH-Antrags. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 128 Abs. 2 FGO, sodass der Kläger keinen Erfolg mit den gestellten Anträgen hatte.