Urteil
2 K 281/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende oder unzureichende Einnahmeursprungsaufzeichnungen im Taxigewerbe rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.
• Bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen ist bei Schätzungen grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der sachlich begründeten Bandbreite vorzugehen.
• Festsetzungsverjährung hindert die Änderung von Steuerbescheiden, sofern nicht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung für das jeweilige Jahr vorliegen.
• Haftung des Arbeitgebers für nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d EStG ist möglich; Auswahlermessen der Finanzbehörde ist zu prüfen, aber bei Steuerhinterziehung regelmäßig vorgeprägt.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Umsätzen im Taxigewerbe wegen unvollständiger Aufzeichnungen; Haftung für S. (2002 aufgehoben) • Fehlende oder unzureichende Einnahmeursprungsaufzeichnungen im Taxigewerbe rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. • Bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen ist bei Schätzungen grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der sachlich begründeten Bandbreite vorzugehen. • Festsetzungsverjährung hindert die Änderung von Steuerbescheiden, sofern nicht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung für das jeweilige Jahr vorliegen. • Haftung des Arbeitgebers für nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d EStG ist möglich; Auswahlermessen der Finanzbehörde ist zu prüfen, aber bei Steuerhinterziehung regelmäßig vorgeprägt. Der Kläger betrieb 2002–2006 ein Taxiunternehmen mit mehreren Funktaxen und rechnete mit einigen Individualkunden per Rechnung ab. Angestellte Fahrer wurden zu 50 % an den Umsätzen beteiligt; die Abrechnung erfolgte alle 14 Tage auf Basis handschriftlicher Aufzeichnungen, die der K. nach Eintragung vernichtete. Die Steuerfahndung stellte 2008 Unstimmigkeiten und manipulierte Fahrerabrechnungen sowie ungeklärte Privateinlagen fest. Das Finanzamt schätzte die gefahrenen Kilometer anhand eines Kraftstoffverbrauchs und setzte einen Nettoumsatz von 0,80 €/km zugrunde; daraufhin erließ es geänderte Steuerbescheide für 2002–2006 und einen Haftungsbescheid für nicht abgeführte Lohnsteuer. Der Kläger erhob Einspruch und anschließend Klage; er rügte u. a. Überschreitung des Schätzungsrahmens, fehlerhafte Verbrauchsannahmen, Ablesefehler bei Tachoständen und Festsetzungsverjährung für 2002. • Schätzungsbefugnis: Nach § 162 AO durfte das Finanzamt schätzen, weil die erforderlichen Aufzeichnungen (Schichtzettel, Fahrt- und Abrechnungsunterlagen) nicht aufbewahrt bzw. vernichtet wurden; die vorgelegten Aufstellungen gewährten keine ausreichende Richtigkeit. • Aufzeichnungspflichten: Pflichten aus § 22 UStG und §§ 63 ff. UStDV begründen die Pflicht zur Einzelaufzeichnung; die Archivierung ist nach § 147 AO akzessorisch erforderlich, sofern die Tageskassen nicht fortlaufend eingetragen wurden. • Schätzungsmethode und Höhe: Das Gericht nahm eigene Schätzung gemäß § 96 FGO i. V. m. §§ 158, 160, 162 AO vor und bestätigte die Schätzung des B.: Laufleistung anhand Kraftstoffverbrauch (10 l/100 km) und Ansatz eines Netto-Umsatzes von 0,80 €/km gestützt auf Gutachten zur wirtschaftlichen Lage des Hamburger Taxigewerbes (L./K.) sind sachgerecht. • Beurteilung von vergleichbaren Entscheidungen: Absenkung auf die in anderen Verfahren verwendeten niedrigeren Werte hielt der Senat für nicht plausibel; Unsicherheiten bei Schätzung sind zu Lasten des steuerpflichtigen, der seine Pflichten verletzt hat. • Festsetzungsverjährung 2002: Für 2002 konnte nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Überzeugung eine Steuerhinterziehung festgestellt werden; daher war die Änderung der Steuerbescheide für 2002 wegen Festsetzungsverjährung unzulässig. • Haftung nach § 42d EStG: Für 2003–2006 ist die Haftung des K. als Arbeitgeber für nicht versteuerte Lohnzahlungen begründet. Das Finanzamt hat sein Auswahlermessen hinreichend ausgeübt; der K. hat ab 2003 nach Überzeugung des Gerichts den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. • Haftungsbescheid 2002 aufgehoben: Für 2002 bestand Festsetzungsverjährung der Lohnsteueransprüche, weil keine überzeugende Feststellung einer Steuerhinterziehung vorlag; daher durfte der Haftungsbescheid hier nicht mehr ergehen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2002 sowie die Haftung für Lohnsteuer aus 2002 sind rechtswidrig und aufzuheben, weil die Festsetzungsfristen abgelaufen waren und für 2002 keine Überzeugung einer Steuerhinterziehung vorlag. Für die Jahre 2003–2006 sind die geänderten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide sowie die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner rechtsmäßig: Die Voraussetzungen zur Schätzung nach § 162 AO lagen vor, die vom B. gewählte Schätzung (Kilometerermittlung via Verbrauch, 0,80 €/km) ist sachgerecht und der K. haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 42d EStG, da er die Pflichten zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verletzt und das Finanzamt sein Auswahlermessen ausreichend begründet ausgeübt hat. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Erfolg verteilt.