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Urteil

3 K 167/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zusammengefasster Einkommensteuer- und Kirchensteuerfestsetzung richtet sich die Bekanntgabe der Kirchensteuerfestsetzung danach, gegen welchen Ehegatten die Festsetzung ausdrücklich gerichtet ist; nur dieser Ehegatte kann fristgerecht Einspruch einlegen. • Ein Einspruchsschreiben muss hinreichend klar erkennen lassen, wer Rechtsbehelfsteller ist; ein vom Ehegatten allein unterschriebenes, in der Ich-Form verfasstes Schreiben genügt nicht für die Einspruchseinlegung des anderen Ehegatten. • Für die Einordnung als "glaubensverschiedene" Ehe im HmbKiStG kommt es in der maßgeblichen landesrechtlichen Auslegung auf die landesrechtliche Steuerberechtigung im erhebungsbezogenen Sinne an; fehlende hiesige Erstreckung der Steuerberechtigung führt zur Einordnung als glaubensverschieden. • Das besondere, gestaffelte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist verfassungsgemäß und kann nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden (Anknüpfung an Lebensführungsaufwand). • Die Weitergabe kirchensteuerbezogener Informationen durch Finanzbehörden an steuerberechtigte Religionsgemeinschaften verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Entscheidungsgründe
Keine rechtzeitige Einspruchserhebung; glaubensverschiedene Ehe und rechtmäßiges besonderes Kirchgeld • Bei zusammengefasster Einkommensteuer- und Kirchensteuerfestsetzung richtet sich die Bekanntgabe der Kirchensteuerfestsetzung danach, gegen welchen Ehegatten die Festsetzung ausdrücklich gerichtet ist; nur dieser Ehegatte kann fristgerecht Einspruch einlegen. • Ein Einspruchsschreiben muss hinreichend klar erkennen lassen, wer Rechtsbehelfsteller ist; ein vom Ehegatten allein unterschriebenes, in der Ich-Form verfasstes Schreiben genügt nicht für die Einspruchseinlegung des anderen Ehegatten. • Für die Einordnung als "glaubensverschiedene" Ehe im HmbKiStG kommt es in der maßgeblichen landesrechtlichen Auslegung auf die landesrechtliche Steuerberechtigung im erhebungsbezogenen Sinne an; fehlende hiesige Erstreckung der Steuerberechtigung führt zur Einordnung als glaubensverschieden. • Das besondere, gestaffelte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist verfassungsgemäß und kann nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden (Anknüpfung an Lebensführungsaufwand). • Die Weitergabe kirchensteuerbezogener Informationen durch Finanzbehörden an steuerberechtigte Religionsgemeinschaften verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Klägerin war 2012 Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche und heiratete im Jahr 2012. Ihr Ehemann gehörte einer freireligiösen Gemeinschaft an, die in Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts steuerberechtigt, in Hamburg jedoch nicht als steuerberechtigt erfasst ist. Das Finanzamt setzte wegen der Zusammenveranlagung gegenüber der Ehefrau ein besonderes Kirchgeld fest und rechnete bereits einbehaltene Lohnsteuerkirchensteuer an. Ein Einspruch ging am 22.05.2014 beim Finanzamt ein; das Schreiben war vom Ehemann unterzeichnet und formuliert. Spätere Schreiben behaupteten, der Einspruch gelte für beide, kamen aber überwiegend erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an. Das Finanzamt wies den Einspruch des Ehemanns als unzulässig zurück und lehnte den Einspruch der Klägerin in der Einspruchsentscheidung materiell ab. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Kirchgeldfestsetzung. • Klage erfolglos mangels fristgerecht eingelegten Einspruchs: Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds war der Klägerin als Inhaltsadressatin bekannt gegeben; nur sie konnte fristgerecht Einspruch einlegen. • Aus der Einspruchsschrift vom 22.05.2014 ergibt sich nicht, dass die Klägerin selbst oder für sie Einspruch eingelegt wurde; das Schreiben ist vom Ehemann unterschrieben und in Ich-Form verfasst, daher war die Einspruchsfrist von der Klägerin nicht gewahrt (§§ 347, 355, 357 AO; § 8 Abs. 2 HmbKiStG). • Die bloße materielle Auseinandersetzung des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung ändert nichts an der fehlenden fristgerechten Rechtsbehelfseinlegung; fristwidrige, später erklärte Schreiben begründen keinen wirksamen Einspruch. • Materiell ist die Einordnung der Ehe als "glaubensverschieden" nach § 5 Abs. 1 HmbKiStG zutreffend, weil die Zugehörigkeit des Ehemanns zu einer in Hamburg nicht als steuerberechtigt erstreckten Religionsgemeinschaft besteht; Steuerberechtigung setzt in Hamburg die landesrechtliche Erstreckung bzw. Anerkennung voraus. • Das besondere Kirchgeld ist nach den kirchlichen Vorschriften (KiStO, KiStB) verfassungskonform, bemessen nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 3, § 4, § 5 HmbKiStG; § 9 KiStO; §§ 3,5 KiStB). • Die Verleihung des Körperschaftsstatus und die sich hieraus ergebenden Hoheitsbefugnisse sind landesbezogen; ohne hiesige Erstreckung entfaltet eine in anderem Land verliehene Steuerberechtigung keine Erhebungswirkung in Hamburg. • Die Weitergabe kirchensteuerbezogener Daten an kirchensteuerberechtigte Religionsgemeinschaften entspricht den gesetzlichen Vorgaben und verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 31 AO, § 8 Abs. 2 HmbKiStG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Einspruchsfrist gegen die Kirchensteuerfestsetzung versäumt; das beim Finanzamt eingegangene Schreiben war als Einspruch des Ehemanns zu werten und nicht als fristgerechter Einspruch der Klägerin. Selbst bei materieller Prüfung wäre die Festsetzung des besonderen Kirchgelds rechtmäßig, weil die Ehe als glaubensverschieden im Sinne des HmbKiStG zu qualifizieren ist, da die Religionsgemeinschaft des Ehemanns in Hamburg nicht steuerberechtigt ist; das gestaffelte Kirchgeld ist verfassungsgemäß und wurde wirtschaftlich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen. Die Kostenentscheidung fällt zuungunsten der Klägerin aus, und die Revision wird nicht zugelassen.