Urteil
6 K 285/13
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe kann Kreditinstitut i.S. des § 1 Abs.1 KWG und damit Begünstigter des Bankenprivilegs des § 19 Abs.1 GewStDV sein.
• Für die Anwendung des § 19 Abs.1 GewStDV kommt es auf die tatsächliche Ausübung von Bankgeschäften (z.B. dauerhafte Darlehensgewährung mit Gewinnerzielungsabsicht) an, nicht auf eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde oder auf die Zahl der Verträge.
• Das Bankenprivileg ist eng an die Ermächtigungsgrundlage des § 35c Nr.2 lit. e GewStG gebunden; sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm.
• Sind im Anlagevermögen keine der in § 19 Abs.1 GewStDV genannten Vermögensgegenstände vorhanden, ist der Schuldenhöchstbetrag mit EUR 0,- anzusetzen, so dass Entgelte für Schulden nach § 8 Nr.1 lit.a GewStG entfallen.
Entscheidungsgründe
Bankenprivileg (§19 GewStDV) gilt für Finanzierungsgesellschaft innerhalb Konzerns • Eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe kann Kreditinstitut i.S. des § 1 Abs.1 KWG und damit Begünstigter des Bankenprivilegs des § 19 Abs.1 GewStDV sein. • Für die Anwendung des § 19 Abs.1 GewStDV kommt es auf die tatsächliche Ausübung von Bankgeschäften (z.B. dauerhafte Darlehensgewährung mit Gewinnerzielungsabsicht) an, nicht auf eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde oder auf die Zahl der Verträge. • Das Bankenprivileg ist eng an die Ermächtigungsgrundlage des § 35c Nr.2 lit. e GewStG gebunden; sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm. • Sind im Anlagevermögen keine der in § 19 Abs.1 GewStDV genannten Vermögensgegenstände vorhanden, ist der Schuldenhöchstbetrag mit EUR 0,- anzusetzen, so dass Entgelte für Schulden nach § 8 Nr.1 lit.a GewStG entfallen. Die Klägerin ist eine GmbH, Teil einer Unternehmensgruppe und fungierte im Streitjahr 2011 als Finanzierungsgesellschaft. Sie hielt Darlehen an verbundene Gesellschaften (u.a. M KG, J KG) mit einem Ausfallvolumen von rund EUR 2,98 Mio und verfügte über Bankguthaben sowie Verbindlichkeiten gegenüber einem Kreditinstitut und dem Geschäftsführer. Im Jahresabschluss 2011 erzielte sie Zinseinnahmen von EUR 133.703,03 und hatte Zinsaufwendungen von EUR 167.358,34, wodurch ein Jahresfehlbetrag entstand. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung einer Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 lit.a GewStG in Höhe von EUR 16.839,- und ermittelte einen Gewerbeertrag von EUR -2.891,-. Die Klägerin machte geltend, sie sei Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs.1 KWG und damit nach § 19 Abs.1 GewStDV zu privilegieren; die Hinzurechnung sei entfällt. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, die Klägerin trete nicht am öffentlichen Geld- und Kreditverkehr auf. Die Klägerin erhob Klage beim Finanzgericht Hamburg. • Klage zulässig: Der Messbescheid wirkt auf den Verlustfeststellungsbescheid und kann trotz Nullbescheids Rechtsverletzung begründen (§35b Abs.2 S.2 GewStG i.V.m. §171 Abs.10 AO). • Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Kreditinstituts nach §1 Abs.1 KWG, weil sie gewerbsmäßig und dauerhaft Darlehen mit Gewinnerzielungsabsicht gewährt; hierfür ist keine Erlaubnis der BaFin erforderlich. • §19 Abs.1 GewStDV ist aufgrund seines Wortlauts und der Ermächtigungsgrundlage (§35c Nr.2 lit.e GewStG) auf die Klägerin anwendbar; die Auslegung richtet sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck und berücksichtigt die Entstehungsgeschichte. • Die Ausnahme des §2 KWG (Konzernprivileg) findet keine Anwendung zur Einschränkung des §§19 GewStDV, weil dies der gesetzlichen Zielsetzung widerspräche und die Verordnungsausübung nicht über die Ermächtigung hinausgehen darf. • Zweck der Begünstigung ist die angemessene Berücksichtigung des typischen Fremdmitteleinsatzes bei kreditmäßig ausgerichteten Unternehmen; eine auf konzerninterne Finanzierung beschränkte Tätigkeit steht dem nicht entgegen. • Nach §19 Abs.1 GewStDV sind nur solche Entgelte für Schulden anzusetzen, die den Schuldenhöchstbetrag (Überhang des Anlagevermögens über das Eigenkapital) betreffen; im Streitfall sind im Anlagevermögen keine einschlägigen Wirtschaftsgüter vorhanden, somit beträgt der Schuldenhöchstbetrag EUR 0,-. • Folge: Die Hinzurechnung nach §8 Nr.1 lit.a GewStG entfällt; der Gewerbeertrag ist entsprechend zu korrigieren und der Gewerbeverlust mit EUR -19.730 festzustellen. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Finanzgericht stellt fest, dass die Klägerin im Streitjahr 2011 als Kreditinstitut i.S.d. §1 Abs.1 KWG anzusehen ist und das Bankenprivileg des §19 Abs.1 GewStDV Anwendung findet. Mangels einschlägiger Anlagevermögensgegenstände beträgt der Schuldenhöchstbetrag EUR 0,-, sodass keine Hinzurechnung nach §8 Nr.1 lit.a GewStG vorzunehmen ist. Dadurch reduziert sich die vom Finanzamt angesetzte Hinzurechnung von EUR 16.839,- und der Gewerbeertrag ist mit EUR -19.730 zu berücksichtigen. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist entsprechend zu ändern; die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.