Beschluss
3 V 219/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache abzulehnen.
• Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 287 Abs. 4 Satz 3 AO vom Amtsgericht angeordnet wurden und zivilrechtlicher Rechtsbehelf (§ 793 ZPO) eingelegt werden kann, fehlt es an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG.
• Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 135 Abs. 1 FGO; die Beschwerde bleibt unzulässig nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mangels Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache abzulehnen. • Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 287 Abs. 4 Satz 3 AO vom Amtsgericht angeordnet wurden und zivilrechtlicher Rechtsbehelf (§ 793 ZPO) eingelegt werden kann, fehlt es an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG. • Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 135 Abs. 1 FGO; die Beschwerde bleibt unzulässig nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen in der Klagesache 3 K 200/15 angegriffene oder damit zusammenhängende Verwaltungsentscheidungen. Das Finanzgericht prüfte die Erfolgsaussichten der zugrundeliegenden Klage und die Statthaftigkeit des AdV-Antrags. Das Gericht stellte fest, dass insoweit auch vom Amtsgericht nach § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sein könnten, gegen die zivilgerichtlicher Rechtsbehelf nach § 793 ZPO eröffnet ist und bereits in Anspruch genommen wurde. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes als nicht gegeben. Weiterhin regelte das Gericht die Kosten und die Zulassung der Beschwerde. Die Entscheidung traf ein Einzelrichter nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung. • Antragsteller beantragte AdV gemäß § 69 FGO zur Aussetzung der Vollziehung gegen in der Klagesache angegriffene Verwaltungsakte; das Gericht prüfte die Erfolgsaussicht der Hauptsache und die Zulässigkeit des Antrags. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ist der AdV-Antrag abzulehnen; eine Aussetzung der Vollziehung setzt überwiegende Erfolgsaussichten oder besondere Umstände voraus, die hier nicht vorlagen. • Soweit der Antrag sich gegen vom Amtsgericht angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 287 Abs. 4 Satz 3 AO richtet, fehlt die Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim Finanzgericht, weil hierfür der zivilgerichtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet ist und angewendet wurde. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 135 Abs. 1 FGO zugunsten der Staatskasse, da der AdV-Antrag abgewiesen wurde. • Die Nichtzulassung der Beschwerde und die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergeben sich aus § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO. • Die Entscheidung wurde von einem Einzelrichter gemäß § 6 FGO erlassen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO wurde abgelehnt, weil die zugrunde liegende Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufwies. Zudem ist der AdV-Antrag insoweit unstatthaft, als er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrifft, gegen die der Betroffene den zivilgerichtlichen Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO hat und diesen genutzt hat. Die Gerichtskosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen oder nach § 135 Abs. 1 FGO zu verteilen; die Beschwerde ist nicht zuzulassen und die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung erging durch einen Einzelrichter gemäß § 6 FGO.