Beschluss
3 KO 196/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1, 6, 7 GKG unbegründet.
• Für Klageverfahren wird die Verfahrensgebühr bei Einreichung fällig; für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (z. B. AdV) gilt dies nicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis).
• Im vorläufigen Rechtsschutz gilt der Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht (§ 53 Abs. 2 GKG).
• Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 66 Abs. 8 GKG.
Entscheidungsgründe
Unbegründetheit der Gerichtskosten-Erinnerung bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes • Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1, 6, 7 GKG unbegründet. • Für Klageverfahren wird die Verfahrensgebühr bei Einreichung fällig; für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (z. B. AdV) gilt dies nicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis). • Im vorläufigen Rechtsschutz gilt der Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht (§ 53 Abs. 2 GKG). • Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 66 Abs. 8 GKG. Der Erinnerungsführer focht eine Gerichtskostenrechnung an. Er hatte zuvor in einem Klageverfahren (3 K 148/15) eine Gebühr von 284 Euro bei Klageeinreichung entrichtet. Parallel lief bzw. lief ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Aussetzung der Vollziehung (3 V 161/15), für das eine Rechnung ergangen war, deren Abzug er begehrte. Ein weiteres Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 V 185/15) war durch erneuten Antrag noch anhängig. Streitgegenstand war, ob die bereits gezahlte Klagegebühr auf die für das AdV-Verfahren berechneten Kosten anzurechnen sei und ob die Erinnerungsführung Gerichtskosten zu tragen habe. • Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1, 6, 7 GKG unbegründet; die Entscheidung traf der originäre Einzelrichter des Kostensenats (§ 66 Abs. 6 GKG). • Die 284 Euro stellten die bei Einreichung der Klage (3 K 148/15) fällig gewordene Verfahrensgebühr nach § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 34, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 6110 dar und betrafen das Klageverfahren, nicht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. • Nach materiellrechtlicher Auslegung gehören nur Klageverfahren zu den im § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG bereits mit Einreichung gebührenbehafteten "Prozessverfahren"; Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 5210 ff., 6210 ff., 7210 ff. im Kostenverzeichnis) sind hiervon ausgenommen. • Dementsprechend werden für Anträge auf einstweilige Anordnungen oder auf AdV die Gebühren nicht bereits bei Antragseinreichung fällig; insoweit ist die beanstandete Rechnung nicht durch Anrechnung der Klagegebühr zu bereinigen. • Im vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG greift der Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht (§ 53 Abs. 2 GKG). • Die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeben sich aus § 66 Abs. 8 GKG. • Die Entscheidung über andere parallel anhängige AdV-Anträge blieb offen und wurde nicht entschieden. Der Gerichtskosten-Erinnerung wurde nicht stattgegeben; sie ist unbegründet. Die zuvor gezahlten 284 Euro betrafen das Klageverfahren und sind nicht auf die Kosten des abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (AdV) anzurechnen, weil Verfahrensgebühren für AdV-Verfahren nicht bereits bei Antragseinreichung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig werden. Im vorläufigen Rechtsschutz ist der Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht anwendbar. Das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei und es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 128 Abs. 4 FGO.