Urteil
6 K 121/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §180 Abs.1 Nr.2 AO müssen tatsächlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen; allein formale Darlehensverträge genügen nicht, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhalten.
• Bei der Prüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist sowohl auf die Überschusserzielungsabsicht der Gesellschaft als auch auf die Absicht der Gesellschafter abzustellen.
• Verträge zwischen nahestehenden Personen oder verbundenen Gesellschaften sind nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar dokumentiert und fremdvergleichskonform sind; ist dies nicht der Fall, werden die vereinbarten Rechtsgestaltungen steuerlich nicht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung von Einkünften wegen fehlender Fremdvergleichsfähigkeit und Überschusserzielungsabsicht • Für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §180 Abs.1 Nr.2 AO müssen tatsächlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen; allein formale Darlehensverträge genügen nicht, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhalten. • Bei der Prüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist sowohl auf die Überschusserzielungsabsicht der Gesellschaft als auch auf die Absicht der Gesellschafter abzustellen. • Verträge zwischen nahestehenden Personen oder verbundenen Gesellschaften sind nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar dokumentiert und fremdvergleichskonform sind; ist dies nicht der Fall, werden die vereinbarten Rechtsgestaltungen steuerlich nicht berücksichtigt. Die A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Beigeladene) wurde 2007/2008 gegründet; Gesellschafter sind die Klägerinnen H GmbH & Cie. KG (Kl.1) und M GmbH (Kl.2). Im März 2009 veranlasste Kl.1 Zahlungen an vier Ein‑Schiff‑Gesellschaften; es bestehen Darlehensverträge vom 05.03.2009, wonach die Beigeladene Darlehensgeberin sein sollte. Die Darlehen dienten zur Sicherung von Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Bank-1 AG im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen. Die Beigeladene hatte kein eigenes Bankkonto und keine laufende Buchhaltung zum Auszahlungszeitpunkt; die tatsächlichen Zahlungen erfolgten durch Kl.1. Später wurden Addenda vereinbart, Teilwertabschreibungen vorgenommen und die Schiffe 2012/2013 veräußert. Das Finanzamt hob die ursprünglichen Feststellungsbescheide für 2010/2011 auf mit der Begründung, es lägen keine feststellungsfähigen Einkünfte vor; Klage der Klägerinnen wurde erhoben. • Klage teilweise unzulässig hinsichtlich bestimmter Folgebescheide, ansonsten zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Voraussetzung für gesonderte und einheitliche Feststellung nach §180 Abs.1 Nr.2 AO ist das Vorliegen einkommensteuerpflichtiger Einkünfte der Gesellschaft, die den Gesellschaftern zuzurechnen sind. • Es ist auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) und Kapitalvermögen (§20 EStG) zu prüfen; insb. erfordert §15 EStG eine selbständige, nachhaltige, gewinnerzielende Tätigkeit mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. • Die Beigeladene war keine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach §15 Abs.3 Nr.2 EStG, und sie entfaltete keine hinreichenden gewerblichen Aktivitäten außer der formalen Vertragsunterzeichnung; konkrete Beratungs‑/Sanierungstätigkeiten sind nicht substantiiert nachgewiesen. • Für Einkünfte aus Kapitalvermögen fehlt die erforderliche Überschusserzielungsabsicht sowohl auf Gesellschafts‑ als auch auf Gesellschafterebene; Steuerrecht verlangt Totalüberschussperspektive und objektive Indizien. • Darlehensverträge zwischen nahestehenden Parteien (H‑Gruppe, gleiche handelnde Personen) halten keinem Fremdvergleich stand: tatsächliche Zahlungen erfolgten durch Kl.1, Beigeladene hatte kein Konto; Vertragsgestaltung war nicht klar und fremdüblich. • Zinssatz, Bonusregelungen, fehlende Besicherung und spätere Buchung der Mittel als Eigenkapital sowie zeitliche Abläufe sprechen dagegen, dass ein fremder Dritter die gleichen Bedingungen vereinbart hätte. • Die weiter vorzulegenden Addenda und spätere Zahlungen ändern nichts an der fehlenden Fremdvergleichsfähigkeit der Ursprungsverträge; mögliche steuerliche Motive der Klägerinnen (Verlustnutzung) stützen die Wertung des Finanzamts. • Mangels anrechenbarer Einkünfte ist die Aufhebung der Feststellungsbescheide und der erlassene negative Feststellungsbescheid rechtmäßig. Die Klage ist insgesamt unbegründet; die Aufhebungs‑ und negativen Feststellungsbescheide des Finanzamts für 2010 und 2011 bleiben bestehen, weil die Beigeladene in den Streitjahren keine feststellungsfähigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte erzielt hat. Die Darlehensverträge vom März 2009 werden steuerlich nicht im Sinne des vorgetragenen Vertragsbildes anerkannt, da sie dem Fremdvergleich nicht standhalten und die tatsächlichen Zahlungen von der Klägerin zu 1. geleistet wurden. Mangels Überschusserzielungsabsicht auf Gesellschafts‑ und Gesellschafterebene sind weder gewerbliche Einkünfte noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 FGO; eine Revision wird nicht zugelassen.