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Urteil

4 K 149/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware maßgeblich; auf den konkreten Verwendungszweck kommt es nur an, wenn die Vorschriften dies ausdrücklich vorsehen. • Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen sind nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XV Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und gehören nicht zu Kapitel 90. • Spezielle Konstruktion oder überwiegende Verwendung für den Anschluss von Gaszählern schließt die Einreihung in Position 7307 nicht aus, wenn die Ware den objektiven Merkmalen dieser Position entspricht.
Entscheidungsgründe
Rohrverbindungsstück für Gaszähler als Ware der Position 7307 • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware maßgeblich; auf den konkreten Verwendungszweck kommt es nur an, wenn die Vorschriften dies ausdrücklich vorsehen. • Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen sind nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XV Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und gehören nicht zu Kapitel 90. • Spezielle Konstruktion oder überwiegende Verwendung für den Anschluss von Gaszählern schließt die Einreihung in Position 7307 nicht aus, wenn die Ware den objektiven Merkmalen dieser Position entspricht. Die Klägerin beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft für eingeführte Anschlussstücke für Gaszähler (Gasmesseranschlussstücke). Die Zollverwaltung erteilte am 07.10.2013 die Auskunft, die Ware sei als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen in Unterposition 7307 1910 einzureihen. Die Klägerin legte Einspruch ein und machte geltend, das Verbindungsstück sei speziell für den Anschluss an Gaszähler konstruiert und deshalb in Unterposition 9028 9090 einzuordnen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und führte an, es handele sich um Rohrverbindungsstücke mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Die Klägerin klagte daraufhin auf Erteilung der gewünschten Auskunft. Das Gericht entschied im vereinbarten Verfahren ohne mündliche Verhandlung. • Maßgeblich für die Tarifierung sind die objektiven Merkmale der Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften und den Anmerkungen zur Kombinierten Nomenklatur. • Die Unterposition 9028 9090 betrifft Teile und Zubehör von Gaszählern, ist jedoch durch Anmerkung 1 f) zu Kapitel 90 eingeschränkt: Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gehören nicht zu Kapitel 90. • Anmerkung 2 zu Abschnitt XV legt verbindlich fest, dass Waren der Position 7307 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten; die streitgegenständlichen T-Stücke mit Gewinde entsprechen den in den Erläuterungen zum Harmonisierten System genannten Rohrverbindungsstücken. • Dass die Anschlussstücke überwiegend oder ausschließlich zum Anschluss von Gaszählern verwendet werden und speziell konstruiert sind, ändert nichts, weil die Legaldefinition der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV die Einreihung in Position 7307 begründet und auf den Einzelfall nicht abgestellt wird. • Die Erwägungen stützen sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH, wonach nur bei ausdrücklichem Wortlaut oder Erläuterungen auf den Verwendungszweck abgestellt werden darf; eine solche Bezugnahme besteht hier nicht. Die Klage ist unbegründet; die verbindliche Zolltarifauskunft vom 07.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 ist rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Gasmesseranschlussstücke sind nach den objektiven Merkmalen als Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in Unterposition 7307 1910 einzureihen. Eine Einstufung in Unterposition 9028 9090 kommt nicht in Betracht, weil Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XV dem Kapitel 90 entzogen sind und die Position 7307 als Spezialvorschrift vorrangig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO; Revision wird nicht zugelassen.