OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 172/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Plättchen aus Wolframcarbid, mit Metall gesintert, sind zolltariflich als Cermets zu qualifizieren (Anmerkung 4 zu Abschnitt XV KN). • Die Einreihung richtet sich nach objektiven Warenmerkmalen und den KN-Anmerkungen; Gebrauchszweckangaben des Anmelders sind nur begrenzt entscheidend. • Formstücke aus Cermets sind nur dann der Position 8209 zuzuordnen, wenn sie "für Werkzeuge" im Sinne des Kapitels 82 KN bestimmt und erkennbar als solche sind; auf in Maschinen eingebaute, nicht auswechselbare Teile kommt es nicht an.
Entscheidungsgründe
Einreihung von gesinterten Metallcarbiden als Cermets; Werkzeugbegriff eng auszulegen • Plättchen aus Wolframcarbid, mit Metall gesintert, sind zolltariflich als Cermets zu qualifizieren (Anmerkung 4 zu Abschnitt XV KN). • Die Einreihung richtet sich nach objektiven Warenmerkmalen und den KN-Anmerkungen; Gebrauchszweckangaben des Anmelders sind nur begrenzt entscheidend. • Formstücke aus Cermets sind nur dann der Position 8209 zuzuordnen, wenn sie "für Werkzeuge" im Sinne des Kapitels 82 KN bestimmt und erkennbar als solche sind; auf in Maschinen eingebaute, nicht auswechselbare Teile kommt es nicht an. Die Klägerin meldete am 27.12.2013 drei Kartons kleiner Plättchen aus gesintertem Wolframcarbid zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und wies die Position 8209 00 80 KN aus (Formstücke für Werkzeuge aus Cermets). Nach Warenbeschau klassifizierte der Zoll die Ware abweichend in 8113 00 90 KN (Cermets, anderer Tarif). Die Plättchen bestehen überwiegend aus Wolframcarbid (rund 88 %) und sind mit Cobalt sowie Spuren von Chrom und Eisen gesintert; sie werden auf Mischarme gelötet, die in Mischmaschinen verbleiben. Die Klägerin focht die Einreihung an und berief sich darauf, es handele sich um Hartmetallformstücke für Werkzeuge, zudem könne die Ware in Position 8209 eingeordnet werden; sie verwies auf frühere vZTA. Das BWZ und der Zoll hielten hingegen die rechtliche Einreihung als Cermets in Position 8113 für zutreffend und lehnten die Stellungnahme der Klägerin ab. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Plättchen als Cermets in 8113 KN oder als Formstücke für Werkzeuge in 8209 KN bzw. als Teile in Kapitel 84 KN einzureihen sind. • Tarifierung nach objektiven Warenmerkmalen: Maßgeblich sind Wortlaut der KN-Positionen und die Anmerkungen; Erläuterungen zum HS sind maßgebliche Hilfsmittel. • Begriff Cermets (Anmerkung 4 zu Abschnitt XV KN): Cermets umfassen sowohl Mischungen aus Metall und keramischem Erzeugnis als auch gesinterte Metallcarbide; Wolframcarbid gilt als Metallcarbid und in Verbindung mit Cobalt als Cermet. • Anwendung auf die Plättchen: Die Materialzusammensetzung (Wolframcarbid gesintert mit Cobalt und geringen Anteilen weiterer Metalle) erfüllt die Legaldefinition, sodass die Ware in die Unterposition 8113 00 90 KN fällt. • Abgrenzung zu Position 8209 KN: Die Unterposition 8209 verlangt Formstücke "für Werkzeuge" im Sinne des Kapitels 82 KN; da die Plättchen auf Mischarme von Maschinen gelötet und nicht als auswechselbare Werkzeuge konzipiert sind, fehlt die Zuordnung zu Kapitel 82. • Erkennbarkeit der Verwendung: Ohne äußerlich erkennbare Merkmale, die eine primäre Verwendung als Werkzeug belegen, kann die Ware nicht allein aufgrund der Zweckangaben des Importeurs in 8209 KN eingeordnet werden. • Keine Einreihung als Werkzeugmaschine- oder Maschinenteil (Kapitel 84/Position 8474): Die Mischmaschinen sind spezielle Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe und keine Werkzeugmaschinen; die Plättchen sind zudem objektiv nicht als ausschließlich bzw. hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt erkennbar, sodass Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI KN nicht greift. • Rechtsfolgen/Zollsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Annahme der Zollanmeldung; für den 27.12.2013 galt der Zollsatz der Unterposition 8113 00 90 KN (5 %), der zutreffend angewendet wurde. Die Klage ist unbegründet; der Einfuhrabgabenbescheid vom 27.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2014 ist in der angefochtenen Hinsicht rechtmäßig. Die Plättchen sind wegen ihrer Zusammensetzung und Sinterung als Cermets im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XV KN einzuordnen und fallen in die Unterposition 8113 00 90 KN, die den anzuwendenden Zollsatz von 5 % bestimmt. Eine Einreihung in die günstigere Position 8209 00 80 KN (Formstücke für Werkzeuge) scheidet aus, weil die Waren nicht als für Werkzeuge im Sinne des Kapitels 82 KN bestimmt und objektiv nicht als solche erkennbar sind. Auch eine Zuordnung zu den Positionen für Werkzeugmaschinen oder als Teile von Mischmaschinen kommt nicht in Betracht. Kostenentscheidung: die Klägerin trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen.