Urteil
3 K 11/14
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 I. 1. Die klagende GmbH wurde in den Streitjahren zunächst jeweils erklärungsgemäß zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer veranlagt. Aufgrund einer Außenprüfung versagte das beklagte Finanzamt (FA) für erzielte Veräußerungsgewinne das Befreiungsprivileg des § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und rechnete die durch die Klägerin als steuerfrei behandelten Veräußerungsgewinne in 2005 in Höhe von 215.965,- € und in 2006 in Höhe vom 179.066,- € dem Gewinn hinzu. Das FA erließ am 19.03.2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und geänderte Bescheide für 2005 bis 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und hob die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 und 31.12.2007 auf. 2 2. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 19.04.2012 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. II. 3 1. a) Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.01.2014, eingegangen beim Gericht am 08.01.2014, Klage erhoben. Die Klageschrift ist an das Finanzgericht Hamburg adressiert und enthält den Zusatz: "Vorab per FAX: 040 ...". Unter dieser Fax-Nummer, die dem - an dem Rechtsstreit unbeteiligten - FA Hamburg-1 gehört, ist die Klagschrift am 06.01.2014 um 16:46 Uhr eingegangen (Finanzgerichtsakte -FGA- Bl. 36). Sie ist von dort aus an das beklagte FA weitergeleitet worden und dort am 09.01.2014 eingegangen. Die Original-Klagschrift ist am 08.01.2014 beim Finanzgericht eingegangen. 4 b) Mit an den Klägervertreter gerichteter Eingangsnachricht vom 08.01.2014 hat das Gericht der Klägerin mitgeteilt, dass "die Klage vom 06.01.2014 am 08.01.2014 eingegangen ist", und sie aufgefordert, die Klage binnen 4 Wochen zu begründen (FGA Bl. 37). 5 c) Nachdem die Klägerin durch Verfügung der Berichterstatterin im Zusammenhang mit der Übersendung der Klagabweisungsschrift des FA am 18.03.2014 an den Klägervertreter noch einmal darauf hingewiesen worden war, dass die Klage erst am 08.01.2014 beim Gericht eingegangen war (FGA Bl. 16R), hat die Berichterstatterin den Klägervertreter mit Telefonat vom 06.06.2014 ausdrücklich auf die (verspätete) Klageinreichung am 08.01.2014 hingewiesen (FGA Bl. 24R). 6 d) Mit Schreiben vom 10.06.2014, eingegangen beim Gericht am 11.06.2014, hat die Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (FGA Bl. 25 ff.). Zur Begründung trägt sie vor, die Einspruchsentscheidung sei erst am 04.12.2013 im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eingegangen; dies ergebe sich aus dem auf dem Einspruchsschreiben befindlichen Eingangsstempel (FGA Bl. 35). 7 Von dem Büro des Prozessbevollmächtigten sei beim Versand der Klagschrift versehentlich eine falsche Telefax-Nummer verwendet worden. Da ausweislich des in Kopie beigefügten Übertragungsprotokolls die Übermittlung der Klagschrift erfolgreich gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, an der fristgemäßen Einreichung der Klage zu zweifeln. Erst durch den telefonischen Hinweis des Gerichts sei am 06.06.2014 die Verwendung der falschen Telefax-Nummer offenbar geworden. 8 In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 KStG vor, da sie, die Klägerin, im Zeitpunkt der Anschaffung der Aktien keinen Eigenhandelserfolg habe erzielen wollen. Der Erfolg habe sich vielmehr zufällig realisiert. 9 Die Klägerin beantragt, unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist die angefochtenen Bescheide vom 19.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 in der Weise zu ändern, dass die erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften als steuerfrei gem. § 8b Abs. 2 KStG behandelt werden. 10 Das FA beantragt, die Klage zu weisen. 11 Das FA ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil sie verspätet erhoben worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 KStG vorlägen und damit die Befreiungsregelung des § 8b Abs. 2 KStG nicht anzuwenden sei. III. 12 1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.06.2014 der Einzelrichterin übertragen (FGA Bl. 38). 13 2. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 17.06.2014 (FGA Bl. 31 ff.) sowie der mündlichen Verhandlung am 18.08.2014 (FGA Bl. 47 ff.) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA. 14 Dem Gericht haben Band I der Gewerbesteuerakte, Band I und II der Bilanz- und Bilanzberichtsakte, Band I der Körperschaftsteuerakte, Band I der Akten betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapital, die Umsatzsteuerakte, Band I und II der Akte Allgemeines, die Betriebsprüfungsakte und die Rechtsbehelfsakte (jeweils zur St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Entscheidungsgründe 15 B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. I. 16 Die Klage ist unzulässig. 17 1. a) Die Klägerin hat nicht innerhalb der Frist für eine Anfechtungsklage von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (vgl. § 47 Abs. 1 FGO) Klage erhoben. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 wurde laut Absendevermerk des FA noch am selben Tag zur Post gegeben. Danach ist die Einspruchsentscheidung am Montag, dem 02.12.2013, bekanntgegeben worden. Die einmonatige Klagefrist begann danach am 02.12.2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 02.01.2013 (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 188 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). 18 b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Vorlage der Original-Einspruchsentscheidung mit Eingangsstempel vom 04.12.2013 bereits hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.04.2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218, und vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, wonach ein abweichender Eingangsvermerk zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Dreitagesfrist nicht ausreicht). Denn selbst bei einem unterstellten Zugang der Einspruchsentscheidung am Mittwoch, dem 04.12.2013, und einem Ablauf der Klagfrist am Montag, dem 06.01.2014, hätte die Klägerin die Klagfrist nicht eingehalten, da die Klagschrift an diesem Tag per Telefax an das unzuständige FA Hamburg-1 versandt wurde. 19 2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie den Wiedereinsetzungsantrag nicht in der Antragsfrist des § 56 Abs. 1 FGO gestellt hat (a); darüber hinaus fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund (b). 20 a) aa) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2008 II S 15/08 (PKH), juris; vom 25.03.2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193). Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Vertretenen zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 28.03.2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896). 21 Bei der Versäumung der Klagfrist bedarf es keiner entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64). Denn die Sorge um die Einhaltung der Klagefrist und die rechtzeitige Stellung eines gegebenenfalls gebotenen Wiedereinsetzungsantrags obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358). Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung des Gerichts, so handelt er schuldhaft (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64). 22 bb) Die Antragsfrist begann vorliegend somit bereits mit dem Zugang der Eingangsmitteilung des Finanzgerichts (hier: versandt am 08.01.2014), da der Prozessbevollmächtigte aus der Mitteilung über das Eingangsdatum der Klage erkennen konnte, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte deshalb aus der Aufforderung des Gerichts, die Klage zu begründen, nicht den Schluss ziehen, die Klagefrist sei gewahrt. Die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO endete damit 2 Wochen nach dem Zugang der Eingangsmitteilung vom 08.01.2014 und war damit zu dem Zeitpunkt, als der Wiedereinsetzungsantrag am 11.06.2014 gestellt wurde, bereits abgelaufen. 23 cc) Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO in Betracht. Zwar ist auch bei Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich eine Wiedereinsetzung möglich. Diese muss aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe der begründenden Tatsachen beantragt werden. Auch diese (weitere) Wiedereinsetzungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte schuldhaft verstreichen lassen, indem er auf den schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 18.03.2014 über den Eingang der Klagschrift (erst) am 08.01.2014 nicht reagierte. 24 b) aa) Darüber hinaus fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund, da die Klagfrist durch die Verwendung der falschen Faxnummer nicht ohne Verschulden versäumt wurde. 25 Ein Prozessbevollmächtigter, der fristwahrende Schriftsätze per Fax übersendet, genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z. B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24.10.2013 V ZB 154/12, NJW 2014, 1390; vom 07.11.2012 IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306; vom 27.03.2012 VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745). 26 Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH-Beschluss vom 12.05.2010 IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811). 27 bb) Dass vorliegend die Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden wären, hat die Klägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 28 Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Vorliegend kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen im Finanzgerichtsprozess ein an ein unzuständiges Finanzamt adressierter fristgebundener Schriftsatz von diesem an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 20.06.1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99). Ebenso kann offen bleiben, ob die Ursächlichkeit eines Anwaltsverschuldens für die Fristversäumnis entfällt, wenn das Finanzamt eine Weiterleitungspflicht verletzt. Denn vorliegend war eine rechtzeitige Weiterleitung der Klagschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Der an das Finanzgericht adressierte Schriftsatz, der nicht als besonders dringlich bezeichnet war, ist dort erst am letzten Tag der Frist gegen 16:46 Uhr eingegangen. Folglich war seine Weiterleitung an das Finanzgericht frühestens am Dienstag, dem 07.01.2014, also nach Ablauf der Frist, zu erwarten. Dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Finanzgericht eingehen würde, konnte nicht vorausgesetzt werden. II. 29 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 30 2. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.