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Beschluss

4 K 139/13

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Videokameras mit USB-Schnittstelle, die Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und speichern können, sind in die Unterposition 8525 8099 einzureihen. • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware nach Wortlaut der Positionen und den einschlägigen Auslegungsregeln maßgeblich. • Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 legt klar, dass das Empfangen und Speichern von Videodateien über die USB-Schnittstelle als Aufzeichnung aus externen Quellen im Sinne der Position 8525 zu werten ist.
Entscheidungsgründe
Einreihung digitaler Videokameras mit USB-Empfangsfunktion in 8525 8099 • Videokameras mit USB-Schnittstelle, die Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und speichern können, sind in die Unterposition 8525 8099 einzureihen. • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware nach Wortlaut der Positionen und den einschlägigen Auslegungsregeln maßgeblich. • Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 legt klar, dass das Empfangen und Speichern von Videodateien über die USB-Schnittstelle als Aufzeichnung aus externen Quellen im Sinne der Position 8525 zu werten ist. Die Klägerin importierte digitale Videokameras (Bezeichnungen XX und YY) aus China und beantragte verbindliche Zolltarifauskünfte zur Einreihung in Unterposition 8525 8091. Der Beklagte erteilte verbindliche Auskünfte, die die Kameras in die Unterposition 8525 8099 einreihten. Die Kameras verfügen über CMOS-Bildwandler, Objektiv, Mikrofon, Signalelektronik, internen Speicher und eine USB-Schnittstelle, über die Videodateien von einem PC auf den Kameraspeicher übertragen werden können. Die Klägerin widersprach und argumentierte, eine bloße Übertragung von Dateien vom externen Speicher auf die Kamera sei kein Aufzeichnen im Sinne von 8525 und ein DV-Eingang fehle. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung und der Beklagte hielten dem entgegen, die USB-Schnittstelle ermögliche das Aufzeichnen externer Videodateien; die Einsprüche wurden zurückgewiesen und die Klägerin klagte weiter. • Anwendbare Auslegungsgrundsätze: Einreihung richtet sich nach den objektiven Merkmalen der Ware nach Wortlaut der Positionen und den Allgemeinen Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur. • Die Kameras sind Videoaufnahmegeräte der Position 8525; strittig war die Zuordnung zu Unterposition 8525 8091 (nur Aufzeichnung der von der Kamera aufgenommenen Bilder/Töne) oder 8525 8099 (auch Aufzeichnung externer Signale). • Frühere Rechtsprechung des Gerichts sah das Überspielen von Daten vom PC als nicht dem Aufzeichnen der Kamera zugehörig an, weil die Steuerung vom PC aus erfolgte und Aufnahmesoftware in der Kamera fehlte. • Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 beschreibt Geräte mit Kamera, Mikrofon, internem Speicher sowie USB- und AV-Schnittstelle und stellt ausdrücklich fest, dass Videodateien über die USB-Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden können; solche Geräte sind in 8525 8099 einzuordnen. • Daher ergibt sich durch die VO Nr. 1249/2011 eine neue Auslegung, nach der das Empfangen und Speichern von Videodateien über USB als Aufzeichnung externer Quellen zu bewerten ist, unabhängig davon, ob ein DV-Eingang vorhanden ist. • Die streitgegenständlichen Kameras entsprechen der in der VO beschriebenen Funktionalität; daher spricht ihr objektives Merkmalbild für die Einreihung in 8525 8099. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften (§ 135 Abs.1 FGO; § 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage ist unbegründet; die verbindlichen Zolltarifauskünfte und die Einspruchsentscheidung des Beklagten sind rechtmäßig. Die Kameras XX und YY sind nicht in die Unterposition 8525 8091, sondern in die Unterposition 8525 8099 einzuordnen, weil sie über eine USB-Schnittstelle verfügen, über die Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet und dort gespeichert werden können. Maßgeblich ist die seit 22.12.2012 geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011, die diese Funktion als Aufzeichnung externer Quellen wertet. Der Klägerin entsteht daher kein Anspruch auf Erteilung der begehrten anderen Zolltarifauskünfte; die Gerichtskosten und die Entscheidung über die Revision wurden entsprechend angeordnet.