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Urteil

3 K 207/13

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung; als Bemessungsgrundlage können die Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums herangezogen werden. • Art. 135 Abs.1 Buchst. i und Art.73 MwStSystRL lassen den Mitgliedstaaten ein Ermessen, bestimmte Glücksspiele von der Umsatzsteuer zu befreien; die Mitgliedstaaten dürfen aber auch die Umsatzsteuer erheben und diese neben nationalen Sonderabgaben kumulativ belassen, sofern diese keine Umsatzsteuercharakter haben. • Die europäische Rechtsprechung (EuGH, C-440/12) ist für das Fachgericht verbindlich; mögliche Verfahrensrügen gegen das EuGH-Urteil führen nicht zur Unanwendbarkeit der Auslegung. • Die Heranziehung des sog. "Saldo" aus der Kontrolleinrichtung der Geräte als Bemessungsgrundlage verletzt weder den Grundsatz der Proportionalität noch das Gebot der Normenbestimmtheit oder die unions- und verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebote.
Entscheidungsgründe
Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten: Kasseneinnahmen als zulässige Bemessungsgrundlage • Der Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung; als Bemessungsgrundlage können die Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums herangezogen werden. • Art. 135 Abs.1 Buchst. i und Art.73 MwStSystRL lassen den Mitgliedstaaten ein Ermessen, bestimmte Glücksspiele von der Umsatzsteuer zu befreien; die Mitgliedstaaten dürfen aber auch die Umsatzsteuer erheben und diese neben nationalen Sonderabgaben kumulativ belassen, sofern diese keine Umsatzsteuercharakter haben. • Die europäische Rechtsprechung (EuGH, C-440/12) ist für das Fachgericht verbindlich; mögliche Verfahrensrügen gegen das EuGH-Urteil führen nicht zur Unanwendbarkeit der Auslegung. • Die Heranziehung des sog. "Saldo" aus der Kontrolleinrichtung der Geräte als Bemessungsgrundlage verletzt weder den Grundsatz der Proportionalität noch das Gebot der Normenbestimmtheit oder die unions- und verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebote. Die Klägerin betrieb 2010 in mehreren Spielhallen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die Geräte arbeiten nach der SpielV mit Geld- und Punktespeichern; Einwürfe gelangen teils in einen Hopper, teils in eine Gerätekasse; Hopperbestände können nachgefüllt und entnommen werden. Die Klägerin ermittelte ihre Umsätze für 2010 aus den auf den Geräte-Kontrollausdrucken ausgewiesenen "Saldo 2"-Werten und meldete Umsatzsteuer an. Sie focht die Festsetzung an mit Rügen wegen unions- und verfassungsrechtlicher Verletzungen (Proportionalität, Abwälzbarkeit, Neutralität, Bestimmtheitsmängel, Steuerbefreiung nach Art.135 MwStSystRL) und beantragte ggf. Vorlage an EuGH/BVerfG. Der Senat legte Fragen dem EuGH vor; dieser entschied u. a., dass kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und nationaler Sonderabgabe zulässig ist und die Praxis der Heranziehung von Kasseneinnahmen nicht unionsrechtlich entgegensteht. Die Klage richtete sich letztlich gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2010. • Zulässigkeit: Klage ist als Änderungsanfechtungsklage/Untätigkeitsklage zulässig; Jahresfestsetzung wurde Streitgegenstand. • Steuerbarkeit: Der Betrieb von Geldspielgeräten ist eine steuerbare sonstige Leistung nach nationalem Recht (§1 Abs.1 Nr.1 UStG). • Umsatzsteuerbefreiung: §4 Nr.9 Buchst. b UStG (Steuerbefreiung für Rennwett- und Lotterien) greift nicht; Art.135 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL gewährt den Mitgliedstaaten Ermessen, nicht jedoch einen automatischen Anspruch auf Befreiung für alle Glücksspiele. • EuGH-Vorentscheidung: Der EuGH (C-440/12) hat entschieden, dass Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage für Spielautomaten nicht unionsrechtswidrig sind und Umsatzsteuer neben einer nationalen Sonderabgabe kumulativ erhoben werden darf, sofern die Sonderabgabe keine Umsatzsteuer darstellt. • Proportionalität: Die Vorgaben des Art.1 Abs.2 und Art.73 MwStSystRL verlangen, dass die Umsatzsteuer auf eine nach Art.73 ermittelte Bemessungsgrundlage angewendet wird; beim Automatenbetrieb ist dies der Betrag, über den der Betreiber tatsächlich verfügen kann (Kasseneinnahmen). Die dadurch gewählte Pauschalierung ist mit der Richtlinie vereinbar. • Abwälzbarkeit: Die Regelungen der SpielV hindern nicht die wirtschaftliche (kalkulatorische) Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf die Spieler abzuwälzen; die Umsatzsteuer ist faktisch in den Kasseneinnahmen enthalten. • Neutralität: Unterschiede in der nationalen Regelung zwischen Spielbanken und Spielhallen liegen außerhalb des harmonisierten MwSt-Systems; die unionsrechtliche Neutralität ist gewahrt, da Anrechnung der Umsatzsteuer auf nicht-harmonisierte Abgaben zulässig ist. • Bemessungsgrundlage/Saldo: Die von der Verwaltung angewandene Rechengröße (z. B. "Saldo 2") ist aufgrund der Funktionsweise der Geräte und der EuGH-Auslegung als taugliche Bemessungsgrundlage geeignet; mögliche Einzelsachverhalte (Geldwechselvorgänge) gleichen sich bei fortlaufender Erfassung aus und rechtfertigen keine Befreiung. • Bestimmtheits- und Verfahrensrügen: §10 Abs.1 UStG in richtlinienkonformer Auslegung genügt dem Bestimmtheitsgebot; Rügen gegen das EuGH-Urteil begründen keinen Ultra-vires-Befund, und eine erneute Vorlage an den EuGH war nicht geboten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2010 ist rechtmäßig. Der Betrieb der Geldspielgeräte der Klägerin ist umsatzsteuerpflichtig; die Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums sind als Bemessungsgrundlage zulässig, die auf dieser Grundlage ermittelte Umsatzsteuer kann neben einer nationalen Spielvergnügungsteuer kumulativ erhoben werden. Verfassungs- und unionsrechtliche Rügen (Proportionalität, Abwälzbarkeit, Neutralität, Bestimmtheit, Verfahrensmängel gegen den EuGH) greifen nicht durch. Die Kosten trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.