Beschluss
3 K 205/11
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dreimonatige Ausschlussfrist für Vergütungsanträge nach § 2 JVEG ist strikt, schließt den Anspruch aber nicht aus, wenn Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG zu gewähren ist.
• Bei parallelen Heranziehungen in mehreren Verfahren beginnt die Frist für jeden Auftrag gesondert mit der jeweiligen Auftragsbeendigung bzw. Beendigung der mündlichen Begutachtung.
• Unterbleibt eine hinreichende Belehrung über die Ausschlussfrist durch das Gericht, steht zugunsten des Sachverständigen die Vermutung fehlenden Verschuldens ein; das Gericht hat gegenüber herangezogenen Sachverständigen eine nachwirkende Fürsorgepflicht.
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Sachverständige glaubhaft macht, erst nach Fristablauf von der Ausschlussfrist Kenntnis erlangt zu haben oder durch gerichtliches Verhalten in die Irre geführt wurde.
• Das Gericht kann die Vergütung nach § 4 JVEG gerichtlich festsetzen; über Sach- und Kostenfragen entscheidet der Einzelrichter.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung und Festsetzung von Sachverständigenvergütung bei unterbliebener Fristbelehrung • Die dreimonatige Ausschlussfrist für Vergütungsanträge nach § 2 JVEG ist strikt, schließt den Anspruch aber nicht aus, wenn Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG zu gewähren ist. • Bei parallelen Heranziehungen in mehreren Verfahren beginnt die Frist für jeden Auftrag gesondert mit der jeweiligen Auftragsbeendigung bzw. Beendigung der mündlichen Begutachtung. • Unterbleibt eine hinreichende Belehrung über die Ausschlussfrist durch das Gericht, steht zugunsten des Sachverständigen die Vermutung fehlenden Verschuldens ein; das Gericht hat gegenüber herangezogenen Sachverständigen eine nachwirkende Fürsorgepflicht. • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Sachverständige glaubhaft macht, erst nach Fristablauf von der Ausschlussfrist Kenntnis erlangt zu haben oder durch gerichtliches Verhalten in die Irre geführt wurde. • Das Gericht kann die Vergütung nach § 4 JVEG gerichtlich festsetzen; über Sach- und Kostenfragen entscheidet der Einzelrichter. Der Sachverständige wurde in drei parallelen Einheitswertsachen am 7.6.2012 telefonisch mit mündlichen Begutachtungen beauftragt; gemeinsame Verhandlungs- und Ortstermine folgten zwischen August 2012 und August 2013. In den Verfahren führten Verlegungen, Erledigungserklärungen und Teilurteile dazu, dass die jeweiligen Begutachtungen in verschiedenen Zeitpunkten im Mai bzw. September 2013 beendet wurden. Der Sachverständige sandte am 8.1.2014 Vergütungsanträge ein, nachdem er zuvor nicht ausdrücklich auf die seit 1.7.2004 bzw. neubefasste dreimonatige Ausschlussfrist des § 2 JVEG hingewiesen worden war. Im Gericht waren formularmäßige Belehrungshinweise digital gespeichert, wurden aber bei den hier relevanten Auftragsschreiben nicht aktenmäßig übersandt. Der Vorsitzende bestätigte dem Sachverständigen mündlich, Rechnungen einreichen zu sollen, ohne auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Der Sachverständige beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das Gericht prüfte und bewilligte im Rahmen der Festsetzung seine Vergütung. • Zuständigkeit und Verfahrensart: Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung sind nach § 4 JVEG statthaft; die Entscheidung trifft der Einzelrichter. • Fristbeginn: Bei mündlicher Begutachtung beginnt die dreimonatige Ausschlussfrist des § 2 Abs.1 Satz2 Nr.2 JVEG mit Beendigung der mündlichen Begutachtung; bei mehrfacher Heranziehung ist die jeweilige letzte Heranziehung maßgeblich. • Anwendung auf die drei Verfahren: Die Frist begann in 3 K 205/11 und 3 K 207/11 im Mai 2013 jeweils nach Mitteilung/Protokollabsand und in 3 K 206/11 spätestens im September 2013 nach Protokollabsand bzw. Urteilsversand; die Vergütungsanträge im Januar 2014 waren damit fristverstrichen. • Wiedereinsetzung (§ 2 Abs.2 JVEG): Der Sachverständige hat fristgerecht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Versäumung und binnen eines Jahres nach Fristende Wiedereinsetzung beantragt und glaubhaft gemacht, die Ausschlussfrist erst durch den Anruf des Vorsitzenden am 10.1.2014 erfahren zu haben. • Fehlende Belehrung und Fürsorgepflicht: Das Gericht hat nach der Rechtsprechung und der Novelle ab August 2013 gegenüber Sachverständigen eine Belehrungs- und Fürsorgepflicht; die unterbliebene oder nicht aktenmäßig übermittelte Belehrung begründet die Vermutung fehlenden Verschuldens des Sachverständigen. • Keine Zumutung organisatorischer Mängel: Versäumnisse organisatorischer Hinweise im Gericht dürfen dem Sachverständigen nicht zum Nachteil gereichen; auch gegenüber sachkundigen Laien sind erhöhte Anforderungen an Rechtskenntnis nicht geboten. • Rechtsfolgen: Wegen fehlender oder unklarer Belehrung sowie möglich irreführender Hinweise des Vorsitzenden ist die Wiedereinsetzung zu gewähren; damit war die materielle Prüfung der gestellten Vergütungsansprüche möglich. • Höhe der Vergütung: Die beantragten Vergütungen entsprechen in Zeitaufwand, Honorargruppe und Ansatz den einschlägigen Regelungen (§ 9 i. V. m. Anlage 1 JVEG in der bis August 2013 geltenden Fassung). Die Anträge des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung in den Verfahren 3 K 205/11, 3 K 206/11 und 3 K 207/11 werden stattgegeben. Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 2 JVEG war zwar abgelaufen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG ist jedoch zu gewähren, weil der Sachverständige glaubhaft gemacht hat, erst nach Fristablauf von der Frist Kenntnis erlangt zu haben und das Gericht ihn nicht ausreichend belehrt hat. Dem Gericht oblag eine nachwirkende Fürsorge- und Belehrungspflicht gegenüber dem herangezogenen Sachverständigen; organisatorische Versäumnisse der Geschäftsstelle und unklare oder nicht aktenkundige Hinweisübermittlungen dürfen dem Sachverständigen nicht zum Nachteil gereichen. Nach gewährter Wiedereinsetzung wurde die beantragte Vergütung materiell geprüft und in der beantragten Höhe festgesetzt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG.