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Beschluss

3 KO 110/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aussetzungs‑der‑Vollziehung‑Verfahren (AdV) ist der Streitwert nach der Bedeutung des Verfahrens zu bemessen; er kann 10% oder 25% des Hauptsachestreitwerts betragen. • Ist das AdV‑Verfahren intensiv geführt worden, um mit mündlichem Gutachten und Augenschein die Hauptsache vorzubereiten und weiteren Streit zu vermeiden, rechtfertigt dies eine Festsetzung des AdV‑Streitwerts von 25% des Hauptsachestreitwerts. • Bei wirksamer beidseitiger Erledigung nach vorheriger tatsächlicher Verständigung kann dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002/1003 RVG in Höhe von 1,0 Gebühren entstehen. • Die Heraufsetzung des Streitwerts ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen; die Erstattung der Anwaltskosten richtet sich nach §§ 2,13 RVG i.V.m. § 139 FGO und ist nach dem neu festgesetzten Streitwert anzupassen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Aussetzungs‑der‑Vollziehung‑Verfahren; Erledigungsgebühr • Bei Aussetzungs‑der‑Vollziehung‑Verfahren (AdV) ist der Streitwert nach der Bedeutung des Verfahrens zu bemessen; er kann 10% oder 25% des Hauptsachestreitwerts betragen. • Ist das AdV‑Verfahren intensiv geführt worden, um mit mündlichem Gutachten und Augenschein die Hauptsache vorzubereiten und weiteren Streit zu vermeiden, rechtfertigt dies eine Festsetzung des AdV‑Streitwerts von 25% des Hauptsachestreitwerts. • Bei wirksamer beidseitiger Erledigung nach vorheriger tatsächlicher Verständigung kann dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002/1003 RVG in Höhe von 1,0 Gebühren entstehen. • Die Heraufsetzung des Streitwerts ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen; die Erstattung der Anwaltskosten richtet sich nach §§ 2,13 RVG i.V.m. § 139 FGO und ist nach dem neu festgesetzten Streitwert anzupassen. Antragsteller begehrten im AdV‑Verfahren die Aussetzung der Vollziehung einer Grundbesitzwertfeststellung für Erbschaftsteuerzwecke. Der angefochtene Grundbesitzwert betrug 1.193.625 Euro; streitig war eine Herabsetzung um 587.885 Euro. Im Termin erfolgte mündliche Begutachtung und richterlicher Augenschein; die Beteiligten strebten eine tatsächliche Verständigung an. Das Gericht leitete aus der streitigen Wertdifferenz den Hauptsachestreitwert und setzte den AdV‑Streitwert aus Anlass der Verfahrensbedeutung auf 25% dieses Werts. Nach beidseitiger Erledigung wurde strittig, welche Anwaltskosten dem Kostengläubiger zu erstatten sind. Die Erinnerung richtet sich gegen die Kostenfestsetzung und die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren. • Zuständigkeit und Verfahrenswert: Gemäß § 63 GKG und §§ 52,53 GKG ist der Streitwert nach Bedeutung des Antrags zu bestimmen; der AdV‑Streitwert ist aus dem Wert der Hauptsache abzuleiten. • Bemessungsmaßstab im AdV: Die finanzgerichtliche Praxis kennt unterschiedliche Prozentsätze (10% oder 25%) des Hauptsachestreitwerts. Maßgeblich ist die Bedeutung des AdV‑Verfahrens; wird es intensiv betrieben, um durch mündliche Begutachtung und Augenschein die Hauptsache zu klären und weiteren Streit zu vermeiden, ist 25% gerechtfertigt. • Anwendung auf den Fall: Bei einer streitigen Wertdifferenz von 587.885 Euro ergibt sich ein Hauptsachestreitwert von 117.577 Euro; die Verfahrensbedeutung rechtfertigt hier 25% = 29.394,25 Euro als AdV‑Streitwert. • Kostenfestsetzung und Gebühren: Nach §§ 2,13 RVG i.V.m. § 139 FGO sind für den heraufgesetzten Streitwert Verfahrensgebühren und eine 1,0‑fache Erledigungsgebühr (Nr.1002,1003 RVG) erstattungsfähig; die 1,3‑fache Gebühr (Nr.1004) kommt nicht in Betracht. • Entstehung der Erledigungsgebühr: Eine besondere, auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten lag vor; die im Ortstermin erzielte tatsächliche Verständigung und die anschließende Teilabhilfe durch das Finanzamt begründen den Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und Erfolg. • Verteilung und Unanfechtbarkeit: Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden anteilig nach § 136 FGO verteilt; die Beschlüsse sind unanfechtbar nach den einschlägigen GKG‑ und FGO‑Vorschriften. Der Streitwert des AdV‑Verfahrens 3 V 99/12 wurde wegen besonderer Verfahrensbedeutung auf 25% des Hauptsachestreitwerts festgesetzt (29.394,25 Euro). Auf dieser Grundlage wurden den Antragstellern die nach §§ 2,13 RVG i.V.m. § 139 FGO entstandenen Verfahrensgebühren und zusätzlich eine Erledigungsgebühr in Höhe einer 1,0‑fachen Gebühr (Nr.1002/1003 RVG) erstattet; insgesamt ergeben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 3.926,29 Euro. Die Erinnerung 3 KO 110/14 führte damit teilweise erfolgreich, sodass die Kostenerstattung entsprechend der Heraufsetzung des Streitwerts anzupassen ist. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens sind anteilig nach dem Teil‑Obsiegen zu verteilen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.