Urteil
2 K 169/13
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG) ist formell und materiell verfassungsgemäß.
• Die Kultur- und Tourismustaxe ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art.105 Abs.2a GG und steht der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht entgegen, weil sie der Umsatzsteuer nicht gleichartig ist.
• Unbestimmtheits- und Rechtsstaatsbedenken (u.a. zur Kurzzeitigkeit, zum Begriff der zwingenden beruflichen Erforderlichkeit und zum Vollzugsdefizit) sind nicht gegeben; Auslegungs‑ und Typisierungsregelungen genügen dem Bestimmtheitsgebot.
• Die Verpflichtung des Beherbergungsbetriebes zur Datenerhebung und Aufbewahrung ist datenschutzrechtlich zulässig; die Abwälzbarkeit der Steuer begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
• Die Klage der Hotelbetreiberin gegen ihre Steueranmeldung ist unbegründet; die Anmeldung war rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Hamburger Kultur‑ und Tourismustaxe verfassungsgemäß; Landeskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen gewahrt • Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG) ist formell und materiell verfassungsgemäß. • Die Kultur- und Tourismustaxe ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art.105 Abs.2a GG und steht der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht entgegen, weil sie der Umsatzsteuer nicht gleichartig ist. • Unbestimmtheits- und Rechtsstaatsbedenken (u.a. zur Kurzzeitigkeit, zum Begriff der zwingenden beruflichen Erforderlichkeit und zum Vollzugsdefizit) sind nicht gegeben; Auslegungs‑ und Typisierungsregelungen genügen dem Bestimmtheitsgebot. • Die Verpflichtung des Beherbergungsbetriebes zur Datenerhebung und Aufbewahrung ist datenschutzrechtlich zulässig; die Abwälzbarkeit der Steuer begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. • Die Klage der Hotelbetreiberin gegen ihre Steueranmeldung ist unbegründet; die Anmeldung war rechtmäßig. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft und Betreiberin eines Hotels in Hamburg, focht die Anmeldung einer Kultur‑ und Tourismustaxe an. Die Hamburgische Bürgerschaft hatte zum 1.1.2013 das HmbKTTG erlassen, das entgeltliche Kurzübernachtungen privater Natur mit gestaffelten Pauschsätzen besteuert und beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen ausnimmt. Betreiber sind Steuerschuldner und müssen Anlassangaben und Nachweise der Gäste erheben und vier Jahre aufbewahren; Meldeformulare stellte die Stadt bereit. Die Klägerin meldete für Q1/2013 die Steuer an, legte Einspruch mit Verfassungsrügen ein und klagte nach Zurückweisung durch die Behörde. Sie rügte u.a. fehlende Gesetzgebungskompetenz (Art.105 Abs.2a GG), Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer, Bestimmtheitsmängel (Kurzzeitigkeit, „zwingend“ berufliche Erforderlichkeit), Rechtsstaats‑ und Grundrechtsverletzungen (Art.3, Art.12, informationelle Selbstbestimmung). Der Beklagte und die Stadt verteidigten die Vorschriften; das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Verfassungsmäßigkeit. • Zulässigkeit: Klageform und Rechtsweg lagen beim Finanzgericht vor; Vorverfahren abgeschlossen (§§150 AO, 40 FGO). • Kompetenz nach Art.105 Abs.2a GG: Die Taxe ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den privaten Aufwand der Übernachtung trifft; damit steht dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zu. • Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer verneint: trotz Ähnlichkeiten bestehen erhebliche Unterschiede bei Steuergegenstand (nur privat veranlasste, kurzzeitige Übernachtungen), Bemessung (gestaffelte Pauschbeträge statt Prozentsatz), Erhebungstechnik (vierteljährliche Anmeldung, einphasig) und Wirkungsweise, so dass keine verfassungsrechtliche Gleichartigkeit vorliegt. • Rechtsstaatlichkeit/Bestimmtheit: Gesetz nennt Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Steuersätze, Steuerschuldner, Entstehung und Erhebung hinreichend bestimmt; offene Begriffe (Kurzzeitigkeit, "zwingend") sind mit üblicher Auslegung und Gesetzesbegründung bestimmbandig (Kurzzeitigkeit durch Verweis auf Meldegesetz und zwei Monate konkretisierbar). • Vollzugsdefizit/Vergleichsbedenken: Kein strukturelles Vollzugsdefizit, da Kontrollinstrumente (Nachschau, Auskunftspflichten, Haftung des Gastes, Bußgeldvorschriften) vorhanden sind und die Typisierung der Vermutung privater Übernachtung lebensnah ist. • Begründung der Steuerschuldnerschaft und Abwälzbarkeit: Indirekte Erhebung beim Betreiber ist verfassungsgemäß, weil kalkulatorische Abwälzbarkeit möglich ist und der Betreiber eine hinreichende Nähe zum Tatbestand hat; erhöhte Mitwirkungspflichten des Betreibers sind verfassungsgemäß ausgestaltet und nicht unzumutbar. • Grundrechte und Datenschutz: Eingriffe in Berufsfreiheit (Art.12) und informationelle Selbstbestimmung sind gerechtfertigt; Datenerhebung durch Betreiber ist durch gesetzliche Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten sowie einschlägige BDSG‑Regelungen gedeckt; Erklärungen der Gäste bleiben freiwillig, Entlastungstatbestände möglich. • Widerspruchsfreiheit: Keine Verfälschung der bundesgesetzlichen Umsatzsteuerreduzierung, da wirtschaftliche Auswirkungen der kommunalen Steuer gering sind und keine Gleichartigkeit besteht. • Prozessfolge: Die Steueranmeldung war inhaltlich richtig berechnet und anzumelden; die Klage wurde daher abgewiesen; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die angefochtene Steueranmeldung vom 15. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 ist rechtmäßig, weil das HmbKTTG formell und materiell verfassungsgemäß ist. Das Gesetz fällt unter die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art.105 Abs.2a GG, die Kultur‑ und Tourismustaxe ist keine der Umsatzsteuer gleichartige Bundessteuer. Bestimmtheits‑ und Rechtsstaatsbedenken greifen nicht durch: Unbestimmte Begriffe lassen sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung auslegen (insbesondere Kurzzeitigkeit bis zwei Monate); Vollzugs‑ und Datenschutzregelungen sind ausreichend ausgestaltet. Die Klägerin als Hotelbetreiberin ist zu Recht Steuerschuldner und nicht unverhältnismäßig in Art.12 GG oder Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG verletzt worden. Die Steueranmeldung war korrekt berechnet und bleibt bestehen; die Kosten trägt die Klägerin. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.