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Urteil

3 K 126/13

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 A. Die Klage richtet sich gegen die Besteuerung eines wissenschaftlichen Lehrpreises ("Hamburger Lehrpreis") bei den Einkünften eines Professors aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). I. 2 1. a) Der 19... geborene Kläger ist nach Studium 19...-19..., I. Staatsexamen 19..., Referendariat 20...-20..., Promotion 20..., II. Staatsexamen 20..., Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Junior Research Fellow 19...-20... an Universitäten im In- und Ausland sowie am ... inzwischen seit 20... Juniorprofessor an der ... Hamburg und seit 20... habilitiert. 3 b) Parallel war bzw. ist er Vorstandsmitglied oder Mitglied verschiedener wissenschaftlicher Vereinigungen im In- und Ausland sowie Sprecher oder Mitglied in diversen Hochschulgremien. 4 c) Die Liste seiner Veröffentlichungen umfasst u. a. ... deutsche und englische Monographien, ... Herausgeberschaften deutscher und englischer Werke, ... Buchbeiträge und Kommentierungen in englischer und spanischer Sprache, ... Fachzeitschriften-Beiträge in deutscher, englischer und spanischer Sprache im In- und Ausland, ... didaktische oder lehrbezogene Beiträge und eine zweistellige Zahl weiterer wissenschaftlicher Beiträge nebst diversen Fachinterviews in Fernsehen, Radio und Fachpresse. 5 Vorträge in deutscher und englischer Sprache hielt er bisher in einer zweistelligen Zahl von Universitätsorten in Nord-, West-, Mittel-, Ost- und Südeuropa. 6 d) Hervorgetreten ist er im In- und Ausland durch die Leitung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie als Sachverständiger bzw. wissenschaftlicher Gutachter. Er wurde mit diversen Exzellenz- bzw. Drittmittelprojekten beauftragt und erhielt internationale, europäische und deutsche Auszeichnungen und Wissenschaftspreise (Internet; Finanzgerichts-Akte {FG-A} Bl. ...). 7 2. Nach Fraktionsantrag vom 22. Mai 2007 in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 18/6293, Anlage K 2, Finanzgerichts-Anlagenband {FG-Anlbd.}), Beschlussempfehlung des Wissenschaftsausschusses vom 13. Juli 2007 (Drs. 18/6649, FG-Anlbd.) und Aufforderung an den Senat durch Beschluss der Bürgerschaft vom 30. August 2007 (Plenarprotokoll 18/87 S. 4662A, FG-Anlbd.; Bürgerschaft Parlamentsdatenbank) vereinbarte die Behörde für Wissenschaft und Forschung in Hamburg zusammen mit den sechs von ihr beaufsichtigten und von der Freien und Hansestadt Hamburg getragenen Hochschulen ab 2008 die Auslobung und jährliche Vergabe des Hamburger Lehrpreises. 8 a) Von der damaligen Senatorin und den damaligen Präsidenten der Hochschulen bzw. Universitäten wurde die "Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises" erstmals am 21. November 2008 unterzeichnet (vgl. Anlage K 1, FG-Anlbd.). 9 b) Bei der erstmaligen Verleihung für 2008 am 2. Juli 2009 gratulierte die damalige Senatorin den Preisträgern für 2008 (Anlage K 3, FG-Anlbd.; ...): "Die Qualität der Lehre zu steigern ist eine der zentralen wissenschaftspolitischen Herausforderungen der Gegenwart. Qualität in der Lehre ist allerdings kein "Selbstgänger". Gute Lehre ist das Produkt eines hohen persönlichen, oft jahrelangen Engagements, das bisher nicht ausreichend gewürdigt wurde. Mit der Verleihung des Hamburger Lehrpreises wollen wir ein deutliches Zeichen setzen und hervorragender Lehre Wertschätzung und Anerkennung entgegen bringen. Gute Lehre ist eine Dauerverpflichtung für jede Hochschule, die im Wettbewerb um Exzellenz und die klügsten Köpfe im Land bestehen will. Die Entscheidung ist der Jury nicht leicht gefallen. Beeindruckend war, mit welchem Engagement die Studierenden und die Auswahlgremien der Hochschulen in den vorgelegten Begründungen argumentiert haben. Schon dies ist ein erster Erfolg des Lehrpreises: Der Austausch darüber, was gute Lehre ist und wie ihre Qualität gesteigert werden kann. Ich gratuliere allen Gewinnern sehr herzlich! Ihr großes Engagement steht für innovative und begeisternde Vermittlung von Lehrinhalten. Dafür danke ich Ihnen." 10 c) Explizit gewürdigt wurden auch die damaligen Zweitplatzierten, darunter bereits der Kläger; jeder von ihnen habe sich "in hohem Maße um die Hochschullehre verdient gemacht" (Anlage K 3, FG-Anlbd.; ...). 11 d) Am 9. Dezember 2009 wurde die "Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises" wie folgt neu gefasst und unterzeichnet (Anlage K 1, FG-Anlbd, hamburg.de contentblob): 12 Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises[1] 13 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung und die unterzeichnenden Hochschulen loben erstmalig für Lehrleistungen im Jahr 2008 den Lehrpreis der Freien und Hansestadt Hamburg aus, der künftig jährlich vergeben werden soll. Prämiert werden herausragende und innovative Lehrleistungen an den Hamburger Hochschulen. Der Lehrpreis ist mit 140.000 € dotiert und wird in vierzehn Einzelpreisen von je 10.000 € für Lehrleistungen an jeder der zehn Fakultäten der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften und für Lehrleistungen an der Technischen Universität, der HafenCity Universität, der Hochschule für Musik und Theater sowie der Hochschule für bildende Künste durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung verliehen. Das Preisgeld wird von der Behörde für Wissenschaft und Forschung gezahlt und steht den Preisträgern bzw. Preisträgerinnen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung. 14 I. Kriterien 15 1. Bei der Auswahl der Lehrenden bzw. der Lehrveranstaltungen, die auch von mehreren Lehrenden ausgerichtet sein können, sind folgende Kriterien zu Grunde zu legen, die von den Hochschulen entsprechend dem jeweiligen Profil und den jeweiligen Schwerpunktsetzungen gewichtet werden: 16 • Fachliche und didaktische Qualität: Gute Lehre ist auf der Höhe des wissenschaftlichen und künstlerischen Fachdiskurses und der dazugehörigen Didaktik. • Innovative Lehrmethoden und -materialien: Der oder die Lehrende setzt zielgruppenspezifisch innovative Lehrmethoden und Lernmaterialen (z.B. E-Learning, blended Learning, problemorientiertes Lernen, Team-Coaching) ein. • Qualitätssicherung: Gewährleistet ist, dass die Ergebnisse aus Maßnahmen der Qualitätssicherung (z.B. studentische Lehrveranstaltungskritik, Evaluationen und Akkreditierungsverfahren) zur Optimierung der Lehre genutzt werden. • Reflexion von Gender-Aspekten: Lehr- und Lernverhalten wird geschlechtsspezifisch reflektiert und zum Gegenstand des Unterrichts gemacht. • Motivation: Studierende werden für das Fach begeistert und in geeigneten Bereichen zum Selbststudium ermutigt und befähigt. • Learning-Outcome-Orientierung: Die von den Studierenden zu erwerbenden Kompetenzen sind klar definiert und das der Lehrveranstaltung zugrundeliegende didaktische Konzept gewährleistet, dass diese Qualifikationen erreicht werden. • Wissenstransfer: Die Studierenden werden in die Lage versetzt, das Erlernte in andere Bereiche zu übertragen und dort selbstständig anzuwenden. • Interdisziplinarität: Der Unterricht öffnet sich interdisziplinären Fragestellungen und ermutigt die Studierenden zur Auseinandersetzung mit den Inhalten anderer Fachdisziplinen. • Praxisbezug: Anwendungskontexte der zu erwerbenden Kompetenzen werden in den Unterricht einbezogen und reflektiert. • Internationalität und Interkulturalität: Gute Lehre eröffnet ein Verständnis für den internationalen Wissenstransfer in einer globalisierten Welt und fördert den Dialog unterschiedlicher Kulturen. 17 2. Basis der Bewertung sind: • an der Universität Hamburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der HafenCity Universität und der Technischen Universität Hamburg Harburg: Lehrveranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres; • an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater: Lehrveranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres in definierten Ausbildungsbereichen. 18 II. Verfahren 19 1. Die Fakultäten bzw. die Hochschulen setzen jeweils eine Jury ein, die mindestens fünf Mitglieder umfasst, darunter - der Prodekan bzw. die Prodekanin oder der Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin für Studium und Lehre, - zwei vom Fakultätsrat oder Senat entsandte Mitglieder des Lehrkörpers, - zwei Vertreter der Studierenden. 20 2. Zu Vorschlägen für die Prämierung sind Studierende der jeweiligen Fakultät bzw. der jeweiligen Hochschule berechtigt. Für die Nominierungsvorschläge gelten folgende Vorgaben: • Die nachvollziehbar begründeten Nominierungsvorschläge legen dar, welche der unter Ziffer I genannten Kriterien der oder die Nominierte hervorragend erfüllt. • Die Begründungen umfassen maximal drei Druckseiten. 21 3. Die Vorschläge werden bis zum 10. Januar eines Jahres beim Prodekan bzw. der Prodekanin oder dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Studium und Lehre eingereicht. Die Vorschläge müssen begründet sein. 22 4. Anhand des vorstehenden Kriterienkataloges bewertet die Jury die eingegangenen Vorschläge und nominiert bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils zwei Lehrende bzw. die Ausrichter zweier Lehrveranstaltungen pro Fakultät bzw. Hochschule für den Lehrpreis. Die Jury begründet ihre Auswahl, priorisiert die beiden Nominierten jedoch nicht. 23 5. Ein Preisgericht entscheidet im März über die Endauswahl. Es besteht aus - den Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen für Studium und Lehre, - vier externen Experten, die im Bereich Qualitätssicherung in der Lehre ausgewiesen sind und die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung und den Hochschulen im Einvernehmen nominiert werden, - zwei studentischen Vertretern, die von der Landes-Astenkonferenz nominiert werden, - dem Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung. 24 6. Der Preis wird vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung im April eines Jahres verliehen. 25 7. Im ersten Jahr der Preisvergabe kann mit den Hochschulen eine abweichende Vereinbarung zu den unter Ziffern 2 bis 5 genannten Terminen getroffen werden. 26 e) In den Folgejahren blieb der Inhalt der Vereinbarung bis auf die darin unter II. 3. -7 geregelten Monats-Termine unverändert (vgl. Neufassung vom 15. Juni 2012, uni-hamburg.de/campuscenter/lehrpreis/vereinbarung.pdf; FG-Anlbd.). 27 3. Der Kläger wurde gemäß den Regeln der Auslobungs-Vereinbarung von Studierenden seiner Fakultät vorgeschlagen und von den durch Fakultät, Hochschule und Behörde bestellten Jurys ausgewählt. 28 a) In dem Schreiben der jetzigen Senatorin vom 7. Juni 2011 an den Kläger mit der Auswahl-Mitteilung und der Einladung zur Preisverleihung heißt es (Anlage K 4, FG-Anlbd.): "... der Bologna-Prozess und die damit verbundene Einführung des Bachelor-/Master-Systems haben die Lehre als eine der Kernaufgaben der Hochschulen neu ins Bewusstsein gerückt. Die Modularisierung, neue Studieninhalte und Veranstaltungsformen, aber auch neue Wege der didaktischen Vermittlung sind inzwischen eingeführt bzw. werden an den Hochschulen erprobt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ... die Einrichtung eines Lehrpreises beschlossen ... Durch ihn soll exzellente Lehre an den staatlichen Hamburger Hochschulen sichtbar honoriert werden und zugleich ein Anreiz gesetzt werden, die Qualität der Lehre zu verbessern. ..." 29 b) Die Senatorin verlieh die Preise von 10.000 Euro für jeden Preisträger feierlich am 28. Juni 2011 und gratulierte allen zum "Hamburger Lehrpreis 2011" (hamburg.de/pressearchiv-fhh; FG-Anlbd.): "Begeisterung zu wecken, ist für mich das Wesentliche guter Lehre. Allen Preisträgerinnen und Preisträgern ist dies auf unterschiedlichste Weise in ihren Lehrveranstaltungen gelungen. Dazu gratuliere ich sehr herzlich. Es hat mich beeindruckt, mit welcher Leidenschaft in der Jury-Sitzung argumentiert wurde, und wie engagiert die Studierenden belegt haben, dass in dieser oder jenen Vorlesung ein Funke übergesprungen ist. Der Hamburger Lehrpreis ist somit nicht nur Lohn für zurückliegende Arbeit, sondern auch Ansporn für alle Lehrenden, qualitätsvolle und mitreißende Lehrveranstaltungen anzubieten." 30 c) In der Einzelwürdigung erhielt der Kläger "besonderes Lob für seine Anfängerveranstaltung "XX", bei der er Methoden des E-Learnings mit denen des Klassischen Präsenzunterrichts verbindet. Durch die "Lecture2Go", das "Online Learning and Training" (OLAT) und das E-Learning Portal "Blackboard" wird es den Studierenden möglich, auch abseits des Vorlesungssaales oder von Bibliotheken Stoffe zu erarbeiten und neue Kompetenzen zu erwerben. "Man bekommt bei ihm den Stoff nicht vor den Kopf geschmissen", schreibt ein Studierender sehr plastisch in der Begründung und erinnert damit auf seine Weise an den dialogischen Charakter guter Lehre." (FG-Anlbd.; ...) 31 4. Weitere Erklärungen zum Inhalt des Hamburger Lehrpreises wurden bei den Verleihungen 2012 und 2013 veröffentlicht. 32 a) Am 5. Juli 2012 führte die Senatorin aus (Protokollanlage, FG-A Bl. 53; hamburg.de/pressearchiv): "In Zeiten des Internets ist die Versuchung groß zu meinen, Lehre könne bald ausschließlich virtuell stattfinden. Klug eingesetzt, sind e-learning und elektronische Semesterapparate in der Tat eine gute Ergänzung zu herkömmlichen Lehrmethoden - das wird durch die diesjährige Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger anschaulich belegt. Aber heute wie gestern kommt es in der Lehre auf die Menschen an. Auf Persönlichkeiten, auf Vorbilder. Auf exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den Ehrgeiz und die Gabe haben, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen und eigene Erkenntnisse und Erfahrungen an die Studierenden weiterzugeben. In Hamburg haben wir solche herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler." 33 Weiter heißt es in der behördlichen Pressemeldung: 34 "Die Preisträgerinnen und Preisträger wurden wegen ihrer hohen fachlichen und didaktischen Kompetenz sowie teilweise explizit für den Einsatz innovativer elektronischer Lehrmethoden ausgezeichnet. Gewürdigt wurde etwa unter anderem ein Seminar "Service Learning" zum Thema Unternehmensführung, dessen innovatives Lehrkonzept Projektarbeit, Präsentationen und Reflexionen miteinander vereint. Die Studierenden konnten dabei die gelernte Theorie direkt in der Praxis erproben, indem sie begleitend zum Seminar einen gemeinnützigen Dienst für eine Non-Profit-Organisation oder eine öffentliche Institution wie z.B. das Hamburger Spendenparlament leisteten. Ebenfalls preiswürdig war eine Lehrveranstaltung im Bereich Illustration mit dem Spezialgebiet Kinderbücher, bei der die Studierenden durch die Einbeziehung wichtiger Buchmessen frühzeitig dafür sensibilisiert wurden, sich mit den Anforderungen des Marktes und der Zielgruppen vertraut machen." 35 b) Am 3. Juli 2013 erklärte die Senatorin zur Preisverleihung (FG-Anlbd.; hamburg.de/pressearchiv): "Guter Unterricht und die begeisternde Vermittlung von Wissen sind eine schwierige Kunst. Eine Kunst, die nach wie vor zu wenig gewürdigt wird. Zumindest im Hochschulbereich ist es in den letzten Jahren aber zu einer spürbaren Aufwertung der Lehre gekommen. Dazu haben auch Auszeichnungen wie der Hamburger Lehrpreis beigetragen, die mittlerweile in vielen Ländern verliehen werden. An den Hamburger Hochschulen gibt es viele Persönlichkeiten, die sich auf die Kunst der begeisternden Lehre verstehen. Und in diesem Jahr gibt es sehr viel mehr Preisträgerinnen und Preisträger als sonst. Ein Grund ist, dass die Jurys einiger Hochschulen zwei Lehrende nominiert haben. Vor allem aber werden diesmal gleich vier Teams geehrt. Das gab es noch nie. Auch das beweist: Das Bewusstsein für innovative, kooperative Lehrformen wächst." 36 Weiter heißt es in der Pressemeldung: "Die Preisträgerinnen und Preisträger wurden wegen ihrer hohen fachlichen und didaktischen Kompetenz ausgezeichnet. Gewürdigt wurde unter anderem die Teamleistung der Koordinatoren und Dozenten des Hamburger Examenskurses HEX an der Universität Hamburg für ihr bundesweit einzigartiges Angebot zur Vorbereitung auf das Juristische Staatsexamen. Ebenfalls preiswürdig war die Leistung eines Dozententeams, dessen Projektwerkstatt zum Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten in Zusammenarbeit mit der Körber-Stiftung durchgeführt wurde. Die Studierenden lobten das Seminar als besonders motivierend, beeindruckend innovativ und fachlich auf hohem Niveau. Ausgezeichnet wurde unter anderem ferner das Lehrteam des Instituts für Rechtsmedizin für seine interaktiv gestalteten Vorlesungen, das umfangreiche eLearning Angebot und das große Engagement der Lehrenden." II. 37 Nach Mitteilung durch die Universität vom 16. März 2012 (Einkommensteuer-Akte {ESt-A} Bl. 121) unterwarf der Beklagte (das Finanzamt {FA}) den Lehrpreis der Einkommensteuer (ESt) mit Zusammenveranlagungs-Bescheid vom 14. September 2012 unter Nachprüfungsvorbehalt, indem es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die gemäß Bescheinigung vom 15. Dezember 2011 zugrunde gelegten Einnahmen von ... Euro (ESt-A Bl. 119) um 10.000 Euro auf ... Euro - vor Werbungskostenabzug - erhöhte. Ein Preisgeld unterliege der Einkommensteuer, wenn es in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehe. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart sei gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei (Rechtsbehelfs-Akte {Rb-A} Bl. 2; FG-Anlbd.). III. 38 1. Die Kläger legten unter dem 23. (eingeg. 25.) September 2012 Einspruch ein und begründeten diesen ergänzend unter dem 10. (eingeg. 13.) Mai 2013. Für einen Charakter des Preises als leistungsbezogenes Entgelt fehle es an einer Bewerbung um den Preis und am besonderen wirtschaftlichen Interesse des Auslobenden am Ergebnis des Wettbewerbs. Die hochschulübergreifende Verleihung sei subjektiv unbeeinflussbar. Es gehe nicht um eine zur Erzielung des Preises erbrachte besondere Leistung oder um ein dazu erschaffenes Werk. Entscheidend spreche gegen einen Leistungsaustausch die Zielrichtung des Lehrpreises. Ausgezeichnet werde mit der Bereitschaft, überobligationsmäßig innovative Lehrformate einzusetzen, vor allem eine bestimmte Grundhaltung und Vorbildfunktion der Persönlichkeit. Gerade von dieser Vorbildfunktion erhoffe sich die Freie und Hansestadt eine Verbesserung der Qualität der Lehre insgesamt (Rb-A Bl. 8, 15). 39 2. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA die ESt-Festsetzung mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich der hier nicht streitigen ... und hob es den Nachprüfungsvorbehalt auf (Rb-A Bl. 5; FG-Anlbd.). 40 3. Den dadurch nicht erledigten Einspruch wies das FA nach Hinweisschreiben vom 18. April 2013 durch darauf Bezug nehmende Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2013 zurück. Laut Veröffentlichungen der Universität zeichne der Preis die besonderen Leistungen der Lehrenden und beispielhafte Lehre aus, u. a. orientiert an der fachlichen Qualität der Lehre und dem Einsatz moderner Lehrmethoden. Vorzuschlagen seien von den Studenten Lehrende mit besonders gut oder herausragend erbrachten Lehrleistungen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses an der Hochschule oder in bestimmten dortigen Lehrveranstaltungen. Für die Einordnung als leistungsbezogenes Entgelt genüge eine ganz überwiegende Mitveranlassung durch das Dienstverhältnis. Der Preis sei in erster Linie für die fachliche Leistung vergeben worden und nicht über die dienstliche Tätigkeit hinausgehend für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen der Persönlichkeit. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief am Dienstag 28. Mai 2013 zur Post gegeben (Rb-A Bl. 14, 17; FG-A Bl. 3; FG-Anlbd.). IV. 41 Zur Begründung der am Montag 1. Juli 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1=8, 11, 48): 42 Für die Bejahung des Zusammenhangs mit einer Einkunftsart - hier nichtselbständige Arbeit i. S. d. § 19 EStG - reiche es nicht aus, wenn das als Anlass für die Preisverleihung ausgewählte Werk im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erstellt worden sei, sondern müsse der Preisträger die besondere Leistung zur Erzielung des Preises erbracht haben. Indizien für ein leistungsbezogenes Entgelt seien eine eigene Bewerbung oder ein eigenes besonderes wirtschaftliches Interesse des Auslobenden. Dass ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass der Auszeichnung sei, stehe der Annahme, zur Auswahl des Preisträgers habe eine Grundhaltung oder eine Vorbildfunktion entscheidend beigetragen, nicht entgegen. 43 In der Gesamtbetrachtung habe der Hamburger Lehrpreis nicht den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts: 44 Der Teilnehmerkreis sei nicht auf Bedienstete der Universität begrenzt, sondern schließe auch Lehrbeauftragte oder Honorarprofessoren ein. 45 Die auslobende Stadt habe kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Leistung, sondern nutze den Wettbewerb zur Werbung für ideelle Zwecke. Dies sei auch daran erkennbar, dass das Preisgeld nicht zweckgebunden sei (etwa zum Einsatz für innovative Lehrprojekte), sondern zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehe. "Eine echte, und nicht bloß symbolische Honorierung von guter Lehre soll so gewährleistet werden." 46 Der Preis sei nicht Ziel der Tätigkeit gewesen. Er - der Kläger - habe sich nicht beworben und habe die innovativen Lehrformate vielmehr aufgrund seiner persönlichkeitsbezogenen Grundhaltung den Studierenden und der Lehre gegenüber eingesetzt und nicht aus Gewinnerzielungsabsicht. Die Preisverleihung sei nicht unmittelbare Folge seiner Tätigkeit gewesen, sondern der Veranlassungszusammenhang sei durch mehrere unsichere Zufallsmomente wie Vorschlag und Auswahl unterbrochen; davon abgesehen habe die Gewinnchance - allein bezogen auf die Lehrenden der Fakultät - nur ca. 1 % betragen. 47 Gegen eine wirtschaftliche Austauschbeziehung spreche auch die Zielrichtung des Lehrpreises. Laut Fraktionsantrag vom 22. Mai 2007 gehe es um "Leistungsanreize für besonderes Engagement"; letzteres sei ein Merkmal der Persönlichkeit und setze eine bestimmte Grundhaltung voraus. Ausgezeichnet werde mit der Bereitschaft, innovative Lehrformate einzusetzen und sich für eine moderne Ausbildung zu engagieren, vor allem eine bestimmte Grundhaltung, die der Persönlichkeit des Ausgezeichneten zuzurechnen sei. Mit dem Hauptziel des Lehrpreises, das Engagement sichtbar zu machen, werde in erster Linie eine Vorbildwirkung herausgestellt. 48 Im gleichen Sinne habe bei der Preisverleihung für 2008 am 9. Juli 2009 die damalige Senatorin gute Lehre als Produkt "eines hohen persönlichen, oft jahrelangen Engagements" bezeichnet. 49 Um die Vorbildwirkung gehe es desgleichen im Verleihungsschreiben vom 7. Juni 2011 ("Lehre ... neu ins Bewusstsein rücken; Anreiz ..., die Qualität der Lehre zu verbessern"). 50 Die Zielrichtung des Lehrpreises entspreche dem hochschulpolitischen Hintergrund mit den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium 2008 (S. 13) zur professionellen Entwicklung der Lehrkompetenzen, zur Auseinandersetzung über Lehrmethoden und zur Entwicklung neuer Lehrkultur. 51 Im Übrigen sei der Preis vergleichbar mit nicht besteuerten Preisen wie dem Bayerischen Kunstförderpreis und dem Bayerischen Meisterpreis. 52 Die Kläger beantragen (FG-A Bl. 1=8, 51), den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 14.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 dahingehend abzuändern, dass der dem Kläger zu 1 verliehene Hamburger Lehrpreis 2011 in Höhe von 10.000 € nicht als Teil der Einkünfte berücksichtigt wird. 53 Das FA beantragt (FG-A Bl. 18=20, 52), die Klage abzuweisen. 54 Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 18=20): 55 Für ein leistungsbezogenes Entgelt im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genüge nach der Rechtsprechung, dass sich die Leistung des Preisträgers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft darstelle. Eine Mitveranlassung reiche aus, wenn sie mit auslösend sei. 56 Für diesen Zusammenhang genüge das Vorbringen des Klägers zu den Auslobungs-Kriterien in Verbindung mit den veröffentlichten Begründungen der Preisverleihungen. Danach gehe es ausschließlich um die Qualität von Lehrveranstaltungen sowie deren Umfeld. 57 Es sei jeder Preisverleihung immanent und somit ohne Bedeutung, dass zugleich eine Grundhaltung des Preisträgers ausgezeichnet und seine Grundhaltung herausgestellt werde. 58 Eine Ehrung für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen liege schon deshalb nicht vor, weil alle weiteren Tätigkeiten der Preisträger, insbesondere in Wissenschaft und Forschung, bei dem Lehrpreis außer Betracht geblieben seien. V. 59 1. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Februar 2014 - verkündet am 25. Februar 2014 - dem Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 47a, 49). 60 2. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.02.14 sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.) sowie aus folgenden Steuerakten: Einkommensteuer-Akte (ESt-A), Rechtsbehelfsakte (Rb-A). Entscheidungsgründe 61 B. 1. Die Klage ist zulässig. 62 Insbesondere ist sie binnen der Monatsfrist gemäß § 47 FGO erhoben worden. 63 Die Frist begann nach § 54 Abs. 1 FGO mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß § 366 i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach deren Postaufgabe mit einfachem Brief vom Mittwoch 28. Mai 2013, das heißt am Freitag 31. Mai 2013; und zwar ungeachtet des in anderen Bundesländern gesetzlich geregelten Feiertags von Fronleichnam Donnerstag 30. Mai 2013. 64 Gemäß § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB endete die am 31. Mai begonnene Monatsfrist - mangels Existenz eines 31. Juni - grundsätzlich am 30. Juni 2013, das heißt am letzten Tag des folgenden Monats (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, EFG 2013, 1466). 65 Da es sich bei dem 30. Juni 2013 um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO bis - zum Tag der vorliegenden Klageerhebung - Montag 1. Juli 2013. II. 66 Die Klage ist allerdings unbegründet. 67 Der dem Kläger mit 10.000 Euro verliehene Hamburger Lehrpreis unterliegt der Besteuerung als Einnahme in Geld i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 EStG, im Streitjahr i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zufloss. 68 1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben Gehältern, Löhnen, Tantiemen auch Gratifikationen sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 69 a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich der Preis im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Beschäftigten erweist oder wenn m. a. W. die Zuwendung sich als Frucht der Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. 70 Danach führt der einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder von einem Dritten verliehene Preis zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Tatrichterlich ist zu würdigen, ob nach den Einzelfall-Umständen eher die berufliche Leistung des Preisträgers geehrt wird oder vornehmlich dessen Persönlichkeit, Gesamtschaffen oder das Lebenswerk (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N). 71 b) Für ein leistungsbezogenes Entgelt sprechen - die Verleihung des Preises oder der Prämie für (ggf. besondere) Leistungen, Innovationen, Ablaufverbesserungen, Veranstaltungen oder realisierte Projekte in den von den Preisträgern wahrgenommenen Aufgabenbereichen in ihrer typischen beruflichen oder Einkunftserzielungs-Tätigkeit (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2012 7 V 2392/11, EFG 2012, 1327; Urteile FG Münster vom 16.09.2009 10 K 4647/07 F, EFG 2010, 27; FG Berlin vom 17.05.2000 6 K 6422/97, EFG 2000, 936; vom 14.08.1984 V 290/83, EFG 1985, 335, DStR 1985, 544; FG Köln vom 16.06.1982 I 217/81 E, EFG 1983, 59; BFH vom 16.01.1975 IV R 75/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558; vom 01.10.1964 IV 183/62 U, BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629) oder für Prüfungsleistungen zur Qualifizierung in der ausgeübten beruflichen bzw. Einkunftserzielungs-Tätigkeit (BFH-Urteil vom 14.03.1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650); - speziell die Beschränkung der Auslobung auf die Beschäftigten des Auslobenden, ggf. auf die Beschäftigten verschiedener Einheiten eines auslobenden Trägers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (FG Köln, Urteil vom 12.06.2013 4 K 759/10, EFG 2013, 1405; vgl. inzwischen Marx, DStZ 2014, 282, 287), - so auch bei einem Wissenschaftspreis die konkret ausgezeichneten Leistungen im Rahmen der Aufgaben eines Hochschullehrers, zu denen die Lehre (vgl. § 43 HRG, § 12 HmbHG) bzw. die Vermittlung des Fachwissens an Studierende gehört; so besteht ein untrennbarer Zusammenhang (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787; Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 9). c) Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichfalls - bei Leistungserbringung unabhängig von einer möglichen Preisverleihung oder vor einer Auslobung (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.09.2009 10 K 4647/07 F, EFG 2010, 27), - bei Vorschlag, Auswahl und Auszeichnung des Preisträgers ohne vorherige Bewerbung (vgl. insgesamt beim Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787; Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 7 ff.; z. T. hinausgehend über Verwaltungsauffassungen wie Bay. Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2010, Juris "Kunstförderpreis"; FinMin Saarland, Erlass vom 03.12.2002, Juris; OFD München, Verfügung vom 06.07.1998, Juris "Meisterpreis"; BMF-Schreiben vom 05.09.1996, BStBl I 1996, 1150). 72 d) Dem individuellen Zusammenhang der Auszeichnung mit Leistungen in der einkunftserzielenden Tätigkeit steht nicht entgegen, dass der Preis auch für Leistungen von Personen mit anderer Einkunftsart oder ohne Einkünfte vergeben werden kann - wie an unentgeltlich beschäftigte Honorarprofessoren - und sich insoweit ggf. die steuerliche Behandlung oder Auswirkung individuell unterscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1975 IV R 75/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558, Juris Rz. 21). 73 e) Die fachlichen beruflichen Leistungen des Beschäftigten können auch dann im Vordergrund stehen, wenn sie und seine Persönlichkeit nicht voneinander losgelöst betrachtet werden können - m. a. W. wenn sich Auszeichnung oder Förderung zugleich oder notwendig immanent erstreckt auf die durch die Leistungen gezeigte Vorbildwirkung oder Grundhaltung - bei - überdurchschnittlichem oder überobligatorischem persönlichen Engagement (FG Berlin, Urteil vom 17.05.2000 6 K 6422/97, EFG 2000, 936) oder - bei qualifiziertem Personal (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N.) oder bei Persönlichkeit(sentwicklung), persönlichen Kompetenzen oder Charaktereigenschaften (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 3 K 55/07, BeckRS, Juris, rechtskräftig durch vorgenanntes BFH-Urteil). 74 f) Gegen eine vorrangige Ehrung der Persönlichkeit im Hinblick auf Gesamtschaffen oder Lebenswerk können sprechen - ein junges oder nur mittleres bzw. noch nicht fortgeschrittenes Alter (BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; beim Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787) oder - die Auszeichnung nur bestimmter Leistungen oder Werke bzw. m. a. W. - das Fehlen einer Würdigung von Gesamtschaffen oder Gesamtwerk mit einer umfassenden Wertung aller Hauptwerke oder Hauptleistungen und aller von ihnen ausgestrahlten Wirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1964 IV 183/62 U, BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629; zu Wissenschaftspreisen Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 5), während es im Sonderfall der an einer anderen Persönlichkeit - als Namensgeber des Preises - orientierten Grundhaltung einer darauf gerichteten Würdigung bedürfte (BFH-Urteil vom 09.05.1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427). 75 2. In Anwendung der vorstehenden - sämtlich erfüllten - Kriterien bezieht sich der - durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg und durch die von der Behörde beaufsichtigten und von der Stadt getragenen Hochschulen ausgelobte - Hamburger Lehrpreis vorrangig und untrennbar auf die von den Hochschullehrern im Rahmen ihrer Beschäftigung an den Hochschulen erbrachten besonderen Leistungen in der "Lehre" (vgl. die Hervorhebungen der Lehre im Namen des Preises und überall in Auslobung, Preisverleihungs-Schreiben -Reden und -Pressemeldungen, oben A I 2 4). 76 Speziell im Fall des Klägers bezieht sich die Preisverleihung auf seine in der Einzelwürdigung genannten innovativen Lehrveranstaltungen (oben A I 3 c) im Rahmen seiner entgeltlichen nichtselbständigen Tätigkeit als Hochschullehrer an der von der Stadt Hamburg getragenen Universität (oben A I 1 a) und erstreckt sich die Auszeichnung nicht über sein Dienstverhältnis hinaus auf seine gesamte Persönlichkeit mit seinem weit umfangreicheren und ebenfalls bedeutenden Gesamtschaffen oder Gesamtwerk auch außerhalb der Universität im In- und Ausland (oben A I 1 a-d). 77 3. Die Hinweise der Kläger - auf die von der Auslobung erfasste große Zahl der für den Preis vorschlagbaren Beschäftigten - hier Hochschullehrer an den Hochschulen in Trägerschaft Hamburgs (vgl. oben 1 b; A I 2) - und auf die schon danach nur geringe Gewinnchance, - auf die Kausalität der Jury-Entscheidungen und - auf die private Verfügbarkeit des erhaltenen Preisgelds führen zu keiner anderen Beurteilung, sondern entsprechen dem Regelfall in der oben zitierten Rechtsprechung. 78 4. Nicht zu entscheiden ist hier über den Veranlassungszusammenhang und die steuerliche Einordnung der Auszeichnung von Leistungen unentgeltlich beschäftigter Honorarprofessoren als Hochschullehrer (vgl. oben 1 d). III. 79 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1, § 115 Abs. 2 FGO. 80 Es entscheidet der Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A V 1). 81 [1] Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 21. November 2008.