Urteil
2 K 73/13
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkünfte, die nach DBA NL in den Niederlanden besteuert werden, unterliegen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG.
• Die Berücksichtigung solcher ausländischer Einkünfte im Progressionsvorbehalt verletzt weder die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.45 AEUV) noch das Gleichheitsgebot (Art.3 GG).
• Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Auslandsbezügen stehen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und vermindern nicht die im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte.
Entscheidungsgründe
Progressionsvorbehalt bei im Ausland besteuerten Arbeitslöhnen zulässig • Einkünfte, die nach DBA NL in den Niederlanden besteuert werden, unterliegen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG. • Die Berücksichtigung solcher ausländischer Einkünfte im Progressionsvorbehalt verletzt weder die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.45 AEUV) noch das Gleichheitsgebot (Art.3 GG). • Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Auslandsbezügen stehen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und vermindern nicht die im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; die Klägerin war in den Streitjahren als Flugbegleiterin bei einer niederländischen Fluggesellschaft beschäftigt und erzielte dortige Arbeitslöhne, die in den Niederlanden versteuert wurden. Der Beklagte erklärte diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei nach dem DBA NL, bezog sie jedoch gemäß § 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG vermindert um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in den Progressionsvorbehalt ein. Die Kläger beanstandeten die Einbeziehung als unions- und verfassungsrechtswidrig und machten geltend, die Berücksichtigung führe zu Doppelberücksichtigung und Benachteiligung sowie zur Nichtberücksichtigung niederländischer Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück; die Kläger erhoben Klage beim Finanzgericht Hamburg. • Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts: Nach deutschem Recht bestimmt sich die Anwendung des Progressionsvorbehalts; Einkünfte, die nach Art.20 Abs.2 DBA NL in den Niederlanden besteuert werden, können nach § 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG in den besonderen Steuersatz einbezogen werden, sofern das Abkommen dies nicht ausdrücklich untersagt. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Berücksichtigung im Progressionsvorbehalt verletzt weder die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch die Niederlassungsfreiheit. EuGH-Rechtsprechung und BFH-Entscheidungen lassen die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte zur Ermittlung des progressiven Steuersatzes zu, weil sie die finanzielle Leistungsfähigkeit abbildet und keine diskriminierende Benachteiligung darstellt. • Gleichheitssatz/Verfassungsmäßigkeit: Die Einbeziehung ausländischer Einkünfte entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und ist sachlich gerechtfertigt; die spätere gesetzliche Ausnahmeregelung (§ 32b Abs.1 S.2 EStG 2009) schließt bestimmte Einkunftsarten aus, ohne die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Regel zu verletzen. • Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge zur Krankenversicherung, die unmittelbar mit den steuerfreien niederländischen Einkünften zusammenhängen, sind nach § 10 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. • Ermittlung des Progressionsvorbehalts: Bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes sind nur Einkünfte zu berücksichtigen; Sonderausgaben bleiben außer Ansatz. Der Beklagte hat die Bruttoeinkünfte um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert und sonstig zutreffend ermittelt. • Folgerichtigkeit des Gesetzgebers: Die Entscheidung, ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausnahmslos vom Progressionsvorbehalt auszunehmen, beruht auf sachgerechten steuer- und finanzpolitischen Erwägungen und überschreitet den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 sind rechtmäßig; die Einbeziehung der in den Niederlanden versteuerten Arbeitslöhne der Klägerin in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG war zutreffend. Es liegt weder eine Verletzung unionsrechtlicher Freiheiten noch des Gleichheitsgrundsatzes vor. Sozialversicherungsbeiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerfreien Auslandsbezügen stehen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern nicht die für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.