Urteil
2 K 207/11
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0220.2K207.11.0A
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Leitsätze
1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt(Rn.26)
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2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß(Rn.46)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt(Rn.26) . 2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß(Rn.46) . Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 28. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die hier streitgegenständlichen Gewinne aus den drei Veräußerungen von Teilen des Mitunternehmeranteils der B-1 AG an der A im Jahr 2004 versagt. I. Der Gewinn aus der Veräußerung der drei Mitunternehmeranteile ist in den Gewerbeertrag der A einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Satz 1 GewStG. Der Gewerbeertrag ist danach der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG und ist deshalb Teil des Gewerbeertrags. Der Mitunternehmer beendet bei der Teilanteilsveräußerung seine mitunternehmerische Tätigkeit nicht, sondern reduziert sie nur. Der Objektcharakter der Gewerbesteuer kann deshalb der Einbeziehung eines Gewinns aus einer Teilanteilsveräußerung nicht entgegengehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777; Roser in Lenski/Steinberg, § 7 GewStG, § 7 Rn. 378; Selder in Glanegger/Güroff, 7. Aufl. 2009, § 7 GewStG Rn. 90). II. Die Klägerin kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. 1) Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung gemäß Satz 1 des § 9 Nr. 1 GewStG (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögens gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Regelung des § 9 Nr. 1 GewStG hat den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb des Rechts der Realsteuern (durch Grundsteuer und Gewerbesteuer) zu vermeiden und Kapitalgesellschaften sowie gewerblich geprägte Personengesellschaften hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften gleichzustellen, die eine nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1146; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, jeweils m. w. N.). 2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die A im Streitjahr 2004 überhaupt eigenen Grundbesitz verwaltet und ob sie begünstigungsschädlich Betriebsvorrichtungen oder fremden Grundbesitz mit vermietet hat. Das zivilrechtliche Eigentum am vermieteten Grundstück stand der FHH zu. Die A hat aber möglicherweise durch die Errichtung der Gebäude auf dem fremden Grund und Boden Eigentum an den Gebäuden erworben, wenn diese als Scheinbestandteile im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen sein sollten (Verbindung mit dem Grund und Boden zu einem nur vorübergehenden Zweck). Sie könnte durch die Ausgestaltung des Mietvertrags auch wirtschaftliches Eigentum an der Logistikimmobilie im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erworben haben, was ausreicht, um "eigenen" Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 GewStG zu begründen (vgl. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 65; Roser in Lenski/Steinberg, § 9 GewStG Rn. 113, f.; Güroff in Glanegger/Güroff, 9. Aufl 2009, § 9 GewStG Rn. 21, jeweils m. w. N.). Die streitgegenständlichen Veräußerungsgewinne sind jedenfalls keine aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes. 3) Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinn von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung. Darunter fällt insbesondere die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks. Auch die Veräußerung des Grundbesitzes gehört dazu, wenn sie sich als letzter Akt der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt. Die Grenze zur Gewerblichkeit darf allerdings nicht überschritten werden (vgl. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 57-60; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176). Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (ganz oder teilweise) gehört nicht zur Verwaltung und Nutzung des Grundvermögens. a) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lässt insoweit allerdings Auslegungsspielraum. In der Rechtsprechung vertritt das Finanzgericht (FG) Münster die Auffassung, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht zur Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen gehört (vgl. FG Münster, Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687; Rev.: IV R 22/12). Es kann sich dabei auf Teile des Schrifttums stützen (vgl. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 113; Jesse, FR 2004, 1085 ; Körner, INF 2005, 139 ). Der BFH hat diese Frage bislang nicht entschieden. In der Literatur wird demgegenüber auch vertreten, dass Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unter § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG fallen (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 9 Nr. 1 GewStG, Rn. 234; Günters, FR 2008, 867 ). Begründet wird diese Ansicht zum einen damit, dies ergebe sich aus der Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG durch das EURLUmsG vom 09. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310). Damit verdeutliche der Gesetzgeber, dass der Mitunternehmeranteil den Anteil am Grundbesitz repräsentiere (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 9 Nr. 1 GewStG, Rn. 234). Ferner wird geltend gemacht, dass der Gedanke der Einheit der Personengesellschaft zurücktreten müsse, weil - entsprechend der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO - ein Durchgriff aus Gründen der gewerbesteuerlichen Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmer erforderlich sei (vgl. Günters, FR 2008, 867 ). Das Gericht schließt sich der Ansicht des FG Münster und den diese Auffassung stützenden Stimmen im Schrifttum an. Schon im Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz anzusehen ist. Die Veräußerung eines solchen Anteils knüpft auch nicht an eine durch die Mitunternehmerschaft ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit an, sondern verwirklicht sich auf Grund des Entschlusses des Mitunternehmers bei ihm. Sie ist nicht Ausfluss einer Grundstücksverwaltung, sondern der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft. Der Veräußerungsgewinn wird zwar bei der Gewinnermittlung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft erfasst, er wird aber im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung allein dem veräußerndem Mitunternehmer zugerechnet. Die Mitunternehmerschaft ist selbst gewerbesteuerpflichtig. Auf Grund des Objektcharakters der Gewerbesteuer lässt sich auch das einkommensteuerliche Transparenzprinzip oder eine Bruchteilsbetrachtung nicht heranziehen (vgl. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 113; Körner, INF 2005, 139 ). Dafür spricht auch, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lediglich eine partielle Steuerbefreiung für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gewährt. Daneben kann die betreffende Gesellschaft weitere, für die Gewährung der erweiterten Kürzung unschädliche, aber nicht begünstigte Tätigkeiten ausüben (Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, Betreuung von Wohnungsbauten, Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen bzw. die Errichtung und Veräußerung von Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient, § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG). Würde die Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils als (letzter) Akt der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes verstanden, würde der dadurch entstandene Gewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Gänze der erweiterten Kürzung unterliegen, obwohl er wirtschaftlich zumindest teilweise auf durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausdrücklich nicht begünstigte Tätigkeiten der Gesellschaft zurückzuführen wäre. Mit Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein solches Ergebnis nicht vereinbar (vgl. FG Münster, Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687; Rev.: IV R 22/12). Auch aus § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ergibt sich keine andere Auslegung. Danach ist eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt. Die Vorschrift wurde durch das EURL-UmsG eingeführt und trat gemäß Art. 22 Abs. 1 EURLUmsG am Tag nach der Gesetzesverkündung, welche im BGBl. I 2004, 3310 vom 15.12.2004 erfolgte, in Kraft. Die Gesetzgebungshistorie bzw. der Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG stehen jedoch der vom Gericht vertretenen Auffassung nicht entgegen, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bereits vor Einfügung dieser Regelung keine Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG war. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG bezieht sich auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft. Es soll sichergestellt werden, dass die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen der Gewerbesteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Nach der Gesetzesbegründung soll § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG verhindern, dass der gesetzgeberische Zweck des § 7 Satz 2 GewStG durch entsprechende Gestaltungen unter Nutzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umgangen werden kann. Der Gesetzgeber sah Regelungsbedarf, weil er davon ausging, dass eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundstück in eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft einbringt, den nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft mittels Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG im Ergebnis wieder gewerbesteuerfrei stellen könne (vgl. BT-Drs. 15/3677, S. 38). Zwar dürfte der Gesetzgeber bei diesen Ausführungen unterstellt haben, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf der Ebene der Mitunternehmerschaft anfällt und bei der Mitunternehmerschaft die Anwendung der erweiterten Kürzung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148 m. w. N. zur Kritik an diesen Vorgaben). Im Ergebnis ging es ihm jedoch in erster Linie darum, sicherzustellen, dass die Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils Gewerbesteuer auslöst und nicht darum, den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, einer nach allgemeinen Grundsätzen eher restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift, in möglichst weiter Form zu eröffnen. Letztlich kommt § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG deshalb nur eine klarstellende Funktion zu (FG Münster, Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687; Rev.: IV R 22/12). III. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung auch durch § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist anwendbar (1) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2). 1) Nach § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 des § 9 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt. Die streitgegenständlichen Gewinne aus den Veräußerungen von Teilen der Mitunternehmeranteile der B-1 AG sind - entgegen der Auffassung der Klägerin - Veräußerungsgewinne im Sinne von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Danach gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Die B-1 AG war als Kommanditistin Mitunternehmerin der A und als Aktiengesellschaft keine natürliche Person. Sie hat im Streitjahr 2004 in drei Vorgängen Teile ihres Mitunternehmeranteils veräußert. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ergibt sich nicht, dass nur die Veräußerung des gesamten Anteils eines Mitunternehmers erfasst sein soll. Dort ist - im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 EStG - nur undifferenziert von "Anteil" die Rede, so dass davon auch Teile eines Anteils erfasst sind, auch wenn diese - nach den obigen Darlegungen - schon als laufender Gewinn nach § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind. Zudem ergibt sich aus den einleitenden Worten des § 7 Satz 2 GewStG "Zum Gewerbeertrag gehört auch ...", dass der Anwendungsbereich des Satzes 1 erweitert werden soll. Deshalb besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Regelungen (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 7 GewStG Rn. 378). Hinsichtlich der Erfassung von Teilanteilsveräußerungen hat § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG somit zwar keine konstitutive aber eine klarstellende Funktion. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858). Danach sollen Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften künftig der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wird dies zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen für unverzichtbar gehalten. Kapitalgesellschaften hätten ohne die Regelung die Möglichkeit, Einzelwirtschaftsgüter, die bei ihrer Veräußerung mit Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen, statt dessen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft zu übertragen und könnten anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern (vgl. BT-Drucks. 14/6882, 41). Eine Differenzierung zwischen einer Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils und nur eines Teils davon kommt hierin nicht zum Ausdruck. Nach der gesetzlichen Zielsetzung einer Missbrauchsvermeidung wäre dies auch nicht sinnvoll, weil sie auch bei Teilanteilsveräußerungen trägt. Auch darin sind stille Reserven aus den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthalten. Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass auch die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG dafür spricht, auch Teilanteilsveräußerungen zu erfassen. Das Ziel der Missbrauchsvermeidung greift - wie bei § 7 Satz 2 GewStG - auch bei Teilanteilsveräußerungen. 2) § 9 Nr. 1 Satz 6 ist verfassungsgemäß. Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor (a) noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (b). a) § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist durch das EURLUmsG vom 09. Dezember 2004 eingeführt worden und war nach § 36 Abs. 1 GewStG in der maßgeblichen Fassung 2004 erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Damit liegt hinsichtlich der Erfassung der streitgegenständlichen Veräußerungen eine sogenannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vor. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht nach §§ 18, 14 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Durch die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG auf Sachverhalte, die vor Verkündung dieser Norm und damit ihrer rechtlichen Entstehung, "ins Werk gesetzt" worden sind, wird der sachliche Anwendungsbereich der Norm im Sinne einer unechten Rückwirkung erweitert (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BStBl II 2011, 511; BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2010 IX R 70/07, BStBl II 2011, 346). Diese Rückwirkung ist aber schon deshalb verfassungsrechtlich zulässig, weil sie sich nicht belastend für die A als Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgewirkt, sondern - nach den obigen Darlegungen - im Ergebnis nur eine klarstellende Funktion hat. Die streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen waren bereits vorher nicht gewerbesteuerlich durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt. Auch wenn man dem nicht folgen würde, wäre die Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig. Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 m. w. N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31). Die A als Rechtsvorgängerin der Klägerin kann sich aber nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Vertrauensschutz erst entfiel, als der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EURLUmsG dem Bundestag zugeleitet (06. September 2004) oder ob das Vertrauen schon durch die vorherige Zuleitung an den Bundesrat zerstört worden ist (13. August 2004). Die A und die B-1 AG konnten bereits deshalb kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen dahingehend entwickeln, dass die in der zweiten Jahreshälfte 2004 erfolgten Anteilsveräußerungen gewerbesteuerfrei stattfinden konnten, weil die Rechtslage insoweit zumindest nicht eindeutig, sondern in höchstem Maße unklar war. In solchen Fällen ist kein Vertrauensschutz begründet und ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BStBl. II 2011, 511). Wie oben dargelegt, sprechen Wortlaut und die gewerbesteuerliche Erfassung der Mitunternehmerschaft jedenfalls gewichtig dafür, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht unter den Begriff der Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen fallen. Rechtsprechung zu dieser Frage gab es zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen noch nicht. Auch lagen Verwaltungsanweisungen, die möglicherweise ein Vertrauen darauf begründen könnten, dass auch Anteilsveräußerungen von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst sind, soweit ersichtlich nicht vor. Im Schrifttum wurde vor Bekanntwerden der geplanten Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG - soweit ersichtlich - nur an einer Stelle vertreten, dass Anteilsveräußerungen von der erweiterten Kürzung erfasst werden (vgl. Behrens, BB 2002, S. 860, 864 f.). Dies reicht angesichts der oben dargestellten gewichtigen Argumente für eine andere Betrachtungsweise nicht aus, um ein schützenswertes Vertrauen zu begründen. b) Art. 3 Abs. 1 GG wird durch § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht verletzt. Der Gesetzgeber behandelt dadurch zwar grundstücksverwaltende Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen unterschiedlich. Dies ist aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verletzt dadurch auch nicht den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Rechtfertigender Grund ist der oben dargelegte Zweck des Gesetzgebers, Steuerumgehungen zu vermeiden. Dies ist ein legitimes Ziel, bei dessen Verwirklichung der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1967 1 BvR 495/63, 1 BvR 325/66, BVerfGE 22, 156; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BStBl II 2011, 511). Es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, dass dieser weite Gestaltungsspielraum nicht eingehalten worden sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung für Grundstücksunternehmen. Die Klägerin, eine GmbH, ist zum ... 2006 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A) entstanden. An der A war im Streitjahr 2004 zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100% die B-1 AG beteiligt. Die B-1 AG verkaufte mit Vertrag vom ... 2004 einen Kommanditanteil von 22,5 % mit Wirkung zum 01. August an die C AG. Daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Einen weiteren Anteil von 44,5 % veräußerte sie mit Vertrag vom ... 2004 mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 an die B-2 AG. Hieraus wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt. Schließlich verkaufte sie mit Vertrag vom ... 2004 zum 01. Dezember 2004 einen Kommanditanteil von 27 % an die B-2 AG mit einem Veräußerungsgewinn. Die B-1 AG hielt anschließend im Jahr 2004 noch einen Anteil von 6 % an der A. Die A verwaltete im Streitjahr 2004 eine (einzige) Logistikimmobilie im Hamburger Hafen (X-Straße ...). Die A i. G., mietete das Grundstück im Juni 2000 von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für 30 Jahre und erhielt von der FHH die Erlaubnis, das Grundstück zu bebauen. Das Mietobjekt wurde für eine hafengewerbliche Nutzung in Form der Errichtung von Gebäuden und Anlagen für ein Logistik-Centrum vermietet. Mit Mietvertrag vom ... 2000 vermietete die D GmbH das Grundstück frühestens ab dem 01. Januar 2001 für zunächst 10 Jahre an die E GmbH, die zum Dezember 2004 in die F GmbH umfirmiert worden ist. Die Vermieterin verpflichtete sich, die Logistikgebäude auf dem Grundstück zu errichten. Die Innenausstattung der Gebäude war Sache des Mieters. Die A übernahm mit Vertrag vom ... 2001 unter Zustimmung der ursprünglichen Vertragspartner die Rechte und Pflichten der D GmbH aus dem Mietvertrag. Mit notariellem Vertrag vom ... 2012 veräußerte die Klägerin die Logistik-Immobilie im Rahmen eines sogen. Asset-Deals. Der Mietvertrag wurde vom Erwerber übernommen. Die Vertragsschließenden gingen dabei davon aus, dass die Gebäude als sogen. Scheinbestandteile im Sinne von § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Eigentum der Klägerin waren. Die A erzielte 2004 im Wesentlichen nur Erträge aus der Vermietung der Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2004 vom 17. Oktober 2005 gab sie einen Gewerbeertrag von ... € an. In diesen Ertrag sind die Veräußerungsgewinne der B-1 AG eingeflossen. Die A beantragte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen im Sinne von § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Beklage setzte mit Bescheid vom 08. November 2006 erklärungsgemäß einen Gewerbesteuermessbetrag von 0 € fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Nach einer Außenprüfung im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2010 erließ der Beklagte am 28. Januar 2011 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Der Messbetrag wurde auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 AO festgesetzt. Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen wurde gemäß § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG insoweit versagt, als der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile durch die B-1 AG entfällt. Die Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid am 03. Februar 2011 Einspruch ein. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 09. Dezember 2004 mit Rückwirkung zum 01. Januar 2004 eingeführt worden. Die Kommanditanteilsveräußerungen seien vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung vollzogen worden. Die rückwirkenden Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei verfassungswidrig. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 17. November 2011 Klage erhoben: Die A habe im Streitjahr ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Betriebsvorrichtungen seien nicht mitvermietet worden. Sie, die Klägerin, könne deshalb als Rechtsnachfolgerin die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Das vermietete Grundstück habe zwar im Eigentum der FHH gestanden. Für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung sei aber wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausreichend. Solches Eigentum habe der A an den von ihr errichteten Gebäuden zugestanden. Sie, Klägerin, sei im Geschäftsverkehr auch als wirtschaftliche Eigentümerin der Logistikimmobilie angesehen worden. Dies zeige sich daran, dass die Immobilie von ihr mit Vertrag vom ... 2012 veräußert worden sei. Für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung sei es zudem unschädlich, dass die A bezüglich des mitvermieteten Grund und Bodens weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Dies sei bei Bauten auf fremden Grund und Boden typischerweise der Fall und die Mitvermietung jedenfalls als unschädliche Nebentätigkeit anzusehen. Der Mietpreis für den Grund und Boden von anfänglich rund ... DM jährlich sei zudem gegenüber dem vereinbarten Mietzins für das Gebäude nur von geringer Bedeutung gewesen. Wirtschaftlich betrachtet sei der Mietvertrag mit der FHH insoweit nur "durchgereicht" worden. Sie, die Klägerin, könne auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Veräußerungsgewinne die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in Anspruch nehmen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile würden von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst. Diese Gewinne seien gemäß § 7 Satz 1 GewStG als laufende Gewinne in den Gewerbeertrag der A eingeflossen und seien aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes erzielt worden. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG. Daraus sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfolgenden Begünstigung solcher Gewinne ausgegangen sei. Zudem müsse im Einzelfall der in der Gewerbesteuer vorherrschende Gedanke der Einheit der Personengesellschaft und der Objektsteuercharakter zu Gunsten einer Bruchteilsbetrachtung zurückzutreten. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer begünstigten Personengesellschaft sei als ein Akt einer auf Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz gerichteten Tätigkeit anzusehen. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sei für gewerbesteuerliche Zwecke der Veräußerung eines Teils der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gleichzustellen. Mit dem Veräußerungsgewinn würden die stillen Reserven realisiert, die durch eine grundstücksverwaltende Tätigkeit geschaffen worden seien. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei auf die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar. Diese Vorschrift verweise auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne von § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG. Gewinne aus der Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils seien aber als laufender Gewinn durch § 7 Satz 1 GewStG erfasst. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sei nur auf Veräußerungen eines gesamten Mitunternehmeranteils anwendbar. Zudem solle § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG der Missbrauchsbekämpfung dienen. Eine solche Gefahr bestehe bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht, weil der Veräußerer weiter Mitunternehmer bleibe. Falls § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG anwendbar sei, liege eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung vor. Ihr, der Klägerin, stehe Vertrauensschutz zu. Dieser habe Vorrang vor dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei für den Wegfall des schützenswerten Vertrauens des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden gesetzlichen Regelung auf das Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag abzustellen, soweit nicht im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände eine schutzwürdige Disposition des Steuerpflichtigen vorliege. Der Gesetzentwurf zur Änderung des § 9 Nr. 1 GewStG sei dem Bundestag am 06. September 2004 zugeleitet worden. Bereits deshalb sei die rückwirkende Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils von 22,5% durch die B-1 AG an die C AG verfassungswidrig. Aber auch die Gewinne aus den beiden nach dem 06.September 2004 erfolgten Veräußerungen dürften nicht rückwirkend erfasst werden. Die A habe im Vorfeld durch verbindliche Gesellschafterbeschlüsse und due diligence auf Verkäuferseite bereits vorrangig schützenswerte wirtschaftliche Dispositionen vorgenommen. Zudem habe die A durch ihre Rechtsform und ihre Tätigkeit als Grundstücksgesellschaft vor Einfügung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG davon ausgehen dürfen, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auf Grund der geltenden Rechtslage und der ständigen Verwaltungspraxis gewerbesteuerfrei bleiben würde. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verfassungswidrig. Die Erwägungen des Gesetzgebers, der diese Vorschrift aus Gründen der Missbrauchsvermeidung eingeführt habe, seien sachwidrig. Damit werde Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung verkannt. Diese solle eine Gleichbehandlung Steuerpflichtiger verschiedener Rechtsformen bewirken, die jeweils vermögensverwaltende Tätigkeiten entfalteten. Diese Gleichbehandlung habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe Betriebsvorrichtungen in Form von Laderampen mitvermietet. Dies sei begünstigungsschädlich. Zudem sei fraglich, ob der A wirtschaftliches Eigentum an der Logistik-Immobilie zugestanden habe. Möglicherweise sei der Mietvertrag so auszulegen, dass das wirtschaftliche Eigentum an die Mieterin weitergeleitet worden sei. Die Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils seien nicht als Erträge aus der Verwaltung von Grundvermögen anzusehen. Für Zwecke der Gewerbesteuer sei die Mitunternehmerschaft selbst Steuersubjekt und entfalte eine Abschirmwirkung. Aus diesem Grunde scheide ein Durchgriff in dem Sinne aus, dass die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eine nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG begünstigte Veräußerung eines Grundstücks darstelle. Den Veräußerungsgewinn erziele der Gesellschafter und nicht die Mitunternehmerschaft. Er werde bei der Gewinnfeststellung nur ihm zugerechnet. Ein solcher Gewinn sei auch nicht Ausfluss der begünstigten Grundstücksverwaltung, sondern der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft. Die Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei lediglich eine Klarstellung ohne eigenen Regelungsgehalt. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei zudem auf die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils anwendbar. In § 7 Nr. 2 Satz 2 GewStG sei nicht von dem gesamten Anteil die Rede. Ferner zeigten auch teleologische Überlegungen, dass die Vorschrift auf Teilanteilsveräußerungen anzuwenden sei. Das gesetzgeberische Ziel der Missbrauchsvermeidung laufe andernfalls weitgehend leer, weil in der Praxis aus Gründen der Vermeidung einer Belastung mit Grunderwerbsteuer im Regelfall nicht der gesamte Anteil veräußert, sondern - wie auch vorliegend - ein Anteil von 5 - 6 % weiter gehalten werde. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei nicht verfassungswidrig. Es liege keine unzulässige unechte Rückwirkung vor. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für das Ende eines möglichen Vertrauensschutzes sei früher anzusiedeln. Es komme auf die Einbringung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung in den Bundesrat an. Dies sei bereits am 13. August 2004 erfolgt. Jedenfalls bezüglich der Veräußerungen zum 01. Oktober und zum 01. Dezember 2004 sei keine schutzwürdige Rechtsposition der A zu erkennen. Die Vornahme von Gesellschafterbeschlüssen oder die Durchführung einer Verkäufer-Due-Dilligence stellten keine relevanten Vermögensdispositionen dar. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen sie wann vorgenommen haben will. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.