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Urteil

2 K 4/12

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0127.2K4.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen besteht nicht, wenn es sich bei dem Erlass, auf den der Steuerpflichtige sich beruft, um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt. Der sogen. Verpachtungserlass vom 17.12.1965 ist eine norminterpretierende Richtlinie(Rn.28) (Rn.30) . 2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist auch nicht auf Grund einer rückwirkend verschärfenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu gewähren, weil die damalige Rechtsprechungsänderung keine nachteiligen Folgen für den Kläger hatte, denn sie eröffnete ein Wahlrecht und zwang gerade nicht zur Aufdeckung stiller Reserven(Rn.33) (Rn.35) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen besteht nicht, wenn es sich bei dem Erlass, auf den der Steuerpflichtige sich beruft, um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt. Der sogen. Verpachtungserlass vom 17.12.1965 ist eine norminterpretierende Richtlinie(Rn.28) (Rn.30) . 2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist auch nicht auf Grund einer rückwirkend verschärfenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu gewähren, weil die damalige Rechtsprechungsänderung keine nachteiligen Folgen für den Kläger hatte, denn sie eröffnete ein Wahlrecht und zwang gerade nicht zur Aufdeckung stiller Reserven(Rn.33) (Rn.35) . Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 1998 nach § 163 AO noch auf den Erlass der Einkommensteuer, soweit diese auf der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beruhen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 1998. Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Regelung bezweckt, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. BFH - Urteil vom 16.03.2000, IV R 3/99, BStBl II 2000, 372). Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind Ermessensentscheidungen, die nur in dem durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich im Fall der Versagung darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Ermessensgrenzen überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob sie ihren Ermessensspielraum verkannt hat. Nur in den Fällen der so genannten Ermessensreduzierung auf Null ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltung zu setzen. Der Antrag auf abweichende Festsetzung der Steuer ist vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 1998 und damit rechtzeitig gestellt worden. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger angeführten sachlichen Billigkeitsgründe führen nicht zu einem Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Steuern, insbesondere liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine abweichende Steuerfestsetzung nicht auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf die von dem Kläger angeführten koordinierten Ländererlasse gestützt werden. Die genannten Erlasse sind nicht in der Weise bindend, dass von einer zwangsweisen Betriebsaufgabe in 1969 ausgegangen werden muss. Eine auch von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht ausnahmsweise in Fällen, in denen die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen hat. Im Falle von begünstigenden Regelungen ergibt sich eine Bindungswirkung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BFH-Urt. vom 24.11.2005, V R 37/04, BStBl II 2006, 466; Urteil vom 10.10.2001, XI R 52/00, BStBl II 2002, 201). Liegt hingegen eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung vor, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts durch die nachgeordneten Behörden sichern soll, kann diese weder eine einer Rechtsverordnung vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (BFH - Urteil vom 26.04.1995, XI R 81/93, BStBl II 1995, 754; Urteil vom 31.10.1990, I R 3/86, BStBl II 1991, 610). Im vorliegenden Fall steht die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Veräußerungsgewinne nicht im Ermessen des Beklagten. Vielmehr ist - wie bereits der BFH (IV B 17/08) und das FG (6 K 206/04) in dem vorangegangenen Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung entschieden haben - die Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass (BStBl II 1966, 34 und BStBl II 1965, 5) als Auslegung des Anwendungsbereichs der §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erlassen worden und damit als norminterpretierende Richtlinie zu verstehen. Sie bindet damit nicht die Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Betriebsaufgabe erfolgt ist. Dem entsprechend ist das Gericht in dem vorangegangenen Verfahren unter Würdigung aller Umstände von einer Betriebsaufgabe in 1998 ausgegangen. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Anspruch darauf, dass abweichend von dieser rechtskräftigen Entscheidung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Änderung der Rechtsauffassung die Steuern niedriger festgesetzt werden. Für den Fall einer rückwirkenden verschärfenden Änderung der Rechtsprechung ist es Sache der obersten Verwaltungsbehörden, auf der Grundlage der §§ 163 oder 227 AO unbillige Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen zu vermeiden, die auch von den Gerichten grundsätzlich zu beachten sind (BFH - Urteil vom 31.10.1990, I R 3/86, BStBl II 1991, 610 m. w. N.). Es soll hierdurch im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit erreicht werden, dass ein Einzelner nicht deshalb schlechter gestellt wird, weil sein Fall z. B. erst nach Bekanntwerden einer geänderten Rechtsprechung entschieden wird, während u. U. die große Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen noch nach der bisherigen (günstigeren) Verwaltungspraxis behandelt wurde. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es kann letztlich dahin stehen, ob die koordinierten Ländererlasse (BStBl II 1966, 34 und BStBl II 1965, 5) tatsächlich eine Vertrauensschutzregelung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine verschärfende Rechtsprechung enthalten, wie das Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (2 K 710/04, zitiert nach juris) wohl annimmt. Denn es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob überhaupt eine verschärfende Rechtsprechung vorlag, wenn nach der geänderten Rechtsprechung (vgl. BFH - Urteil des Großen Senats vom 13.11.1963, BStBl III 1964, 124; Urteil vom 18.03.1964, IV 114/61 S, BStBl III 1964, 303) (weiterhin) ein Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung des verpachteten Betriebs bestand und die Nichtabgabe einer Aufgabeerklärung zu einem Fortbestehen des Betriebs und damit gerade nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und einer Besteuerung führte. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall führte die damalige Rechtsprechungsänderung zu keinem Nachteil für die Besteuerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Rechtsvorgängers des Klägers. Denn als dieser die Bewirtschaftung einstellte, hatte er die Wahl zwischen Betriebsaufgabe oder Betriebsfortführung. Die Abgabe keiner Erklärung führte zur Annahme der Betriebsfortführung, wovon ausweislich des Hofübergabevertrags und der anschließend abgegebenen Steuererklärungen alle Beteiligten bis 1998 auch ausgegangen sind. Auch soweit nach den koordinierten Ländererlassen (BStBl II 1966, 34 und BStBl II 1965, 5) die Verwaltung davon ausging, dass das Wahlrecht nur besteht, wenn der Betrieb im Ganzen verpachtet wird und eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn diese Voraussetzungen entfallen sind, also eine parzellenweise Verpachtung erfolgt, kann dies nicht zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall führen. Diese bisherige Verwaltungsauffassung ist durch die Entscheidung des BFH vom 15.10.1987 (IV R 66/86, BStBl II 1988, 260) in der Weise relativiert worden, dass eine parzellenweise Verpachtung der bisher vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten Ländereien nicht die Zerschlagung des Betriebs zur Folge haben muss, also nicht zwingend eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Vertrauensschutzgründen kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisher als zutreffend erachtete Rechtsauffassung disponiert hat und ihm auch keine Zweifel an den Fortbestand dieser Rechtsauffassung hätten kommen müssen. Dies gilt nur für den Fall, dass nach einheitlicher Auffassung eine Verschärfung der Rechtsprechung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung vorliegt (vgl. BFH - Urteil vom 31.10.1990, I R 3/86, BStBl II 1991, 610). Es ist auch hier sehr zweifelhaft, ob einheitlich von einer Verschärfung der Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Denn die Möglichkeit, auch bei einer parzellenweise Verpachtung die Fortführung des Betriebs anzunehmen, führt dazu, dass stille Reserven nicht im Zeitpunkt der Verpachtung aufgedeckt und versteuert werden müssen, der Steuerpflichtige insoweit einen Dispositionsspielraum hat. Jedenfalls hat der Kläger nicht im Vertrauen auf die koordinierten Ländererlasse und der weiteren von ihm in Bezug genommenen Erlasse Entscheidungen getroffen. Vielmehr ging der Kläger nach Übernahme des Hofes selbst davon aus, dass der Betrieb fortbesteht. Er hat bei der Hofübernahme gerade nicht auf eine bereits erfolgte Betriebsaufgabe verwiesen, was nach der nunmehr vertretenen Auffassung hätte erfolgen müssen. Er muss sich insoweit an seinem Verhalten in den vergangenen Jahren festhalten lassen, in denen er in den Steuererklärungen jeweils Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft erklärte und 1998 die Betriebsaufgabeerklärung abgab. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sein damaliger Steuerberater das Schreiben vom ... 1998 unter Missachtung getroffener Absprachen dem Finanzamt übersandte. Entscheidend ist, dass der Kläger wie auch der Steuerberater davon ausgingen, dass eine Betriebsaufgabe zu erklären ist, weil der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bis dahin nicht aufgegeben war. Damit liegt kein Vertrauenstatbestand vor, der durch die Änderung der Rechtsprechung zu einer sachlichen Unbilligkeit der Besteuerung des Aufgabegewinns führen könnte. Der vom Kläger für seine Auffassung angeführten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 28.02.2007, 2 K 710/04, a. a. O.) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn in jenem Fall sind nach der parzellenweisen Verpachtung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erklärt worden, Steuerpflichtiger und Finanzamt gingen von einer erfolgten Betriebsaufgabe aus. Die in Bezug genommene Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 14.09.2004, 16 K 4939/02 E) ist zur Steuerfestsetzung und nicht zu §§ 163, 227 AO ergangen. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob tatsächlich - wie der Kläger vorträgt - eine parzellenweise Verpachtung erfolgt ist oder ob - wie den Akten des Beklagten entnommen werden kann - nur die im Privatvermögen befindlichen Ländereien an die vom Kläger genannten Personen verpachtet wurden, das im Betriebsvermögen befindliche Grünland aber gerade nicht verpachtet war. 2. Es sind auch keine persönlichen Billigkeitsgründe dargelegt worden, die eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen könnten. Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen setzen sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftig ist ein Steuerpflichtiger, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn ohne die Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Der Kläger hat nicht dargelegt und durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche Existenz im Falle der Versagung der Billigkeitsmaßnahme in dieser Weise gefährdet wäre. Der Kläger hat - trotz eines evtl. gesunkenen Wertes - Vermögen in Form von Grundbesitz. Unerheblich ist es, ob er wegen der festgesetzten Steuern einem Dritten gegenüber Schadensersatz geltend machen kann oder nicht. Ist die abweichende Steuerfestsetzung bereits wegen fehlender Erlassbedürftigkeit zu versagen, bedarf es keiner Klärung, ob eine Erlasswürdigkeit gegeben ist. 3. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Erlass der Einkommen-steuer, soweit diese auf der Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beruht. Nach § 227 AO können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Gericht nur im Rahmen der durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfen und seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Verwaltung nur setzen kann, wenn eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt. Der Begriff der Unbilligkeit entspricht dem in § 163 AO, so dass dieselben Kriterien für den Regelungsbereich heranzuziehen sind (vgl. BFH- Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, BStBl II 1995, 297 m. w. N.). Da - wie unter 1. ausgeführt - die Voraussetzungen weder für eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit der Steuern gegeben sind, kommt auch ein Erlass der Steuern nach § 227 AO nicht in Betracht. Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist danach abzuweisen. 4. Der Kläger hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Über den Charakter der streitgegenständlichen koordinierten Ländererlasse hat der BFH in dem Verfahren IV B 17/08 entscheiden. Der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, so dass auch der Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht gegeben ist. Der Kläger begehrt eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 1998 aus Billigkeitsgründen bzw. den Erlass der Steuer, soweit diese auf einer Berücksichtigung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beruht. Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1998, dem Streitjahr, mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom ... 1982 übertrugen die Eltern dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen in Hamburg- ..., X-Straße gelegenen Hof "mit sämtlichem lebenden und toten Inventar sowie mit allen Rechten und Mitgliedschaften". Die Übertragung des Hofes erfolgte nach Höfeordnung. Nach den Angaben des Klägers hatten seine Eltern bereits 1969 die Bewirtschaftung des Betriebes eingestellt. Der Kläger erklärte mit seiner Einkommensteuererklärung für 1983 für das erste Rumpfwirtschaftsjahr bis zum 30.06.1983 einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft. Laut einem Auszug aus dem Liegenschaftsbuch hatte er insgesamt ... ha übernommen. Zum Betriebsvermögen gehörten ... ha Forstflächen sowie ... ha Grünfläche einschließlich der Hoffläche. Im Privatvermögen befanden sich ... ha, die in Parzellen an die Pächter A, B und C verpachtet waren. Auch in den Folgejahren erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er gab dabei die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit ... ha und die forstwirtschaftliche Fläche mit ... ha an, der Gewinn wurde nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. In den Steuererklärungen gab er seinen Beruf mit "Landwirt/ Referendar" bzw. später mit "Landwirt/Rechtsanwalt" an. Mit Schreiben vom ... 1998, bei dem Beklagten eingegangen am ... 1998, erklärte der Kläger die Aufgabe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Beklagte ermittelte daraufhin für 1998 einen Aufgabegewinn und legte der Besteuerung zunächst einen geschätzten Veräußerungsgewinn von ... DM zu Grunde. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und verfolgte sein Begehren vor dem Finanzgericht Hamburg (6 K 206/04) weiter. Mit Urteil vom 30.11.2007 setzte das Gericht sowohl die laufenden Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft als auch den Veräußerungsgewinn teilweise herab. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 17/08) wurde mit Beschluss des BFH vom 13.03.2009 als unzulässig zurückgewiesen. Bereits in diesen Verfahren hatte der Kläger vorgetragen, dass der Betrieb schon von seinem Vater aufgegeben worden sei und er lediglich Privatvermögen übernommen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg und den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) Bezug genommen. In Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... die Einkommensteuer für 1998 auf ... € (... DM) unter Berücksichtigung von laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ... DM und Veräußerungsgewinnen in Höhe von ... DM (insgesamt ... DM) fest. Am ... hatte der Kläger beantragt, die Einkommensteuer wegen der für das Jahr 1998 festgestellten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) insoweit abweichend auf 0 € festzusetzen. Zur Begründung verwies er auf die koordinierten Ländererlasse von Niedersachsen vom 17.12.1965 (S 2140-96-311, BStBl II 1966, 34) und Nordrhein-Westfalen vom 28.12.1964 (S 2151-10-VB 1, BStBl II 1965, 5) sowie den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.03.1979 (IV B 2-S 213-2/79, BStBl I 1979, 162). Aus diesen Erlassen folge, dass die 1998 eingereichte Betriebsaufgabeerklärung ins Leere gehe, weil es sich bei dem Grundbesitz bereits um Privatvermögen gehandelt habe. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs sei von der Familie bereits Ende 1969 aufgegeben worden. Dadurch seien die Grundstücke Privatvermögen seines Rechtsvorgängers geworden, so dass dieser auch nur Privatvermögen an ihn habe übergeben können. Er beziehe sich insoweit auf die ausführliche Darstellung in den zum Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Hamburg (6 K 206/04) eingereichten Schriftsätzen. Die Restflächen des Betriebes seien parzellenweise verpachtet und die Hoffläche mit den Betriebsgebäuden an verschiedene Mieter vermietet worden. Sein Rechtsvorgänger habe zu keiner Zeit mitgeteilt, den landwirtschaftlichen Betrieb fortführen oder wieder aufnehmen zu wollen. In Anwendung der genannten Erlasse sei deshalb von einer zwangsweisen Betriebsaufgabe auszugehen. Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte den Antrag nach § 163 AO ab. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, inwieweit die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung vorlägen. Er wiederhole die Ausführungen, die er bereits in dem Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1998 vorgetragen habe und in dem der BFH zu seinen Ungunsten entscheiden habe. Auch widersprächen seine Ausführungen der schriftlichen Aufgabeerklärung vom ... 1998. Mit weiterem Bescheid vom ... wies der Beklagte den Antrag auf Erlass nach § 227 AO zurück. Eine Erlassbedürftigkeit sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche wies der Beklagte jeweils mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück. Am ... hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der Vater für seinen Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von D gekauft habe, auf den das gesamte landwirtschaftliche Inventar verbracht worden sei. Die Flächen in Hamburg-... seien an die Landwirte B, C und A und die Hofstelle an die Firma E GmbH & Co. verpachtet worden. Diese parzellenweise Verpachtung habe zur Betriebsaufgabe geführt, denn eine Fortführungserklärung sei von seinem Vater nicht abgegeben worden. Der Beklagte sei auch 1970 noch an die bereits genannten Erlasse gebunden gewesen, so dass aus sachlichen Billigkeitsgründen eine Besteuerung von landwirtschaftlichen Einkünften nicht erfolge dürfe. Ihm, dem Kläger, seien zudem aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die auf die landwirtschaftlichen Einkünfte beruhenden Steuern gemäß § 227 AO zu erlassen. Die aus der Betriebsaufgabeerklärung herrührende Steuerforderung sei auch aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, denn sie gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Es sei ihm nicht gelungen, seinen damaligen steuerlichen Berater auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zudem sei der Wert seiner Grundstücke durch eine geänderte bauplanungsrechtliche Ausweisung gesunken. Ihm, dem Kläger, seien aus der Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen keinerlei Mittel zugeflossen, die für den Ausgleich einer Steuerlast verwendet werden könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, die Einkommensteuer 1998 abweichend in der Weise festzusetzen, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 0 DM berücksichtigt werden, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, die Einkommensteuer 1998 zu erlassen, soweit sie auf die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ... DM entfallen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Mit Beschluss vom ... ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Dem Gericht haben vorgelegen Band I und III der Einkommensteuerakte mit drei Heftern Nebenakten, die Handakten des Beklagten zu dem Verfahren 6 K 206/04 und IV B 17/08 zu der Steuernummer .../.../... und die Erlassantragsakte zu der Steuernummer .../.../... Des Weiteren ist die Akte des Verfahrens 6 K 206/04 beigezogen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.