Urteil
2 K 61/10
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:1025.2K61.10.0A
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Leitsätze
An den Nachweis einer im Ausland ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Für eine unternehmerische Tätigkeit, die Voraussetzung für den geltend gemachten Vorsteuerabzug ist, reicht es nicht aus, wenn nur eine gesellschaftliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen in Betracht kommt (Rn.35)
(Rn.37)
(Rn.38)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: An den Nachweis einer im Ausland ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Für eine unternehmerische Tätigkeit, die Voraussetzung für den geltend gemachten Vorsteuerabzug ist, reicht es nicht aus, wenn nur eine gesellschaftliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen in Betracht kommt (Rn.35) (Rn.37) (Rn.38) . Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Ladung ordnungsgemäß durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater U, vertreten. Die Ladung vom 10.10.2011 zur mündlichen Verhandlung ist ihm per Fax innerhalb der Ladungsfrist und per Empfangsbekenntnis zugegangen. Erst danach, mit bei Gericht am 18.10.2011 eingegangenem Schreiben hat der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, dass diese keinen Rechtsbeistand mehr habe. Da im finanzgerichtlichen Verfahren kein Vertretungszwang besteht und die Klägerin keinen Verlegungsantrag gestellt hat, konnte ohne ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. II. Die Klägerin war im Streitjahr nicht Unternehmerin i. S. des UStG und ist deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. a) Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG kann ein Unternehmer als Vorsteuerbeträge die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Nach der im Streitjahr anzuwendenden Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17.05.1977 (im Folgenden 6. EG-Richtlinie) ist gem. Art. 4 Abs. 1 Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unternehmer ist danach nur derjenige, der Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt oder erbringen will (allg. Ansicht, BFH v. 06.05.1993, V R 45/88, BStBl II 1993,564; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz. 169 m. w. N.) und darüber hinaus eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Für die Begründung der Unternehmereigenschaft kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach allg. Ansicht nicht gegeben, wenn sich die Tätigkeit auf das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beschränkt; denn in diesem Fall werden keine Leistungen erbracht, sondern lediglich Dividenden und andere Gewinnanteile vereinnahmt. Mangels eigener Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist derjenige, der die Beteiligungen hält, grundsätzlich nicht Unternehmer und kann Vorsteuern aus Leistungen, die er bezogen hat, nicht abziehen (BFH v. 20.01.1988, X R 48/81, BStBl II 1988, 557; BFH v. 28.09.1988, X R 6/82, BStBl II 1989, 122; s .a. EuGH-Urt. v. 29.04.2004, C-77/01, BFH/NV 2004, Beilage 3, 259; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 2 Rz. 204). Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum einen für sog. geschäftsleitende Holdings (Führungsholding), die Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung, Buchführung und Informatik bezogen auf die Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, erbringen (EuGH-Urteil v. 27.09.2001, Rs C-16/00, UR 2001, 500) und zum anderen für Investmentgesellschaften bzw. -fonds gelten, die gegenüber den Zeichnern der Anteile Dienstleistungen in Form von Portefeuilles-Verwaltung erbringen (EuGH-Urteil v. 21.10.2004, Rs C-8/03, UR 2004, 642). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unternehmerisch tätig war bzw. tätig werden wollte. Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die in ihrem Emissionsprospekt dargestellte gewerbliche Tätigkeit tatsächlich (selbst) ausgeführt hat. Zunächst ist durch die -nur in Kopie vorliegenden-Verträge nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Förderrechte erworben hat und diese selbst gewerblich genutzt hat. Es ist nicht belegt, worauf die Einspruchsentscheidung zu Recht hinweist, dass die Vertragspartnerin der Klägerin, die K, tatsächlich über die behaupteten Rechte verfügen konnte vor dem Hintergrund, dass in den Anhängen zu den Verträgen andere Gesellschaften oder Personen als Pächter der Quellen bzw. Felder genannt werden als die Vertragspartnerin der Klägerin. Außerdem sprechen Formulierungen in den Kaufverträgen eher für eine gesellschaftliche Beteiligung an der unternehmerischen Tätigkeit eines Dritten als für eine eigene unternehmerische Tätigkeit der Klägerin. In diesen sales agreements ist Vertragsgegenstand nicht mehr das ursprünglich abgetretene prozentuale interest, sondern to become a working interest partner. Dies deutet eher auf eine prozentuale Beteiligung an einer partnerschaftlichen (gesellschaftsrechtlichen) Verbindung hin. Auch die Klausel, dass der Erwerber bestätigt, dass er ausreichend informiert ist, um die Anlagemethode, die Verwendung der Mittel (use of the funds), die Risiken und die Konditionen der Kaufvertrages zu verstehen, spricht für ein Beteiligungsinvestment. Eine derartige Belehrung wäre bei einer beabsichtigten eigenen unternehmerischen Rohstoffförderung durch die Klägerin ungewöhnlich. Hätte die Klägerin die behauptete Tätigkeit entfaltet, wäre es naheliegend gewesen, dass sie die Operatorverträge vorlegt, die nach ihrem eigenen Vortrag unerlässlich für die Förderung von Rohstoffen sind. Der einzige vorgelegte Operatorvertrag (das Feld H betreffend) aus dem Jahr 2003 ist nicht von der Klägerin unterzeichnet worden, weist aber als Operator die im Prospekt als Operatorgesellschaft genannte "M" aus. In einem nicht unterschriebenen Anhang C ist aber der Name der Schwestergesellschaft der Klägerin, der O GmbH & Co Renditefonds KG, als sog. Non-Operator eingetippt. Weitere Zweifel über die Art der Betätigung der Klägerin stützen sich darauf, dass die Zahlungsvorgänge nicht dargetan worden sind mit Ausnahme einer einzigen Überweisung in die USA über 560.000,00 USD an den amerikanischen Treuhänder. Ferner hätte es nahe gelegen, Abrechnungen über die behauptete Rohstoffförderung einzureichen; auch dies ist nicht geschehen. Der Beklagte hat zudem in seiner Einspruchsentscheidung (vom 05.02.2009) auf zahlreiche Ungereimtheiten hingewiesen, insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Angesichts dieser Ungewissheiten und der Lückenhaftigkeit der vorgelegten Verträge, die zudem nicht in autorisierter Form in die deutsche Sprache übersetzt worden sind, hätte es weiteren Vortrages in der Sache und der Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen über die behauptete Tätigkeit der Klägerin bedurft. Die Klägerin unterlag erhöhten Mitwirkungspflichten, weil es sich um einen Auslandssachverhalt handelt (§ 90 Abs. 2 AO), sie trifft insoweit die Feststellungslast. Zu weiterem Tatsachenvortrag hat das Gericht die Klägerin unter Fristsetzung gemäß Verfügung vom 05.08.2011 aufgefordert. Die Klägerin hat ihren Sachvortrag daraufhin aber nicht mehr ergänzt. Soweit sie sich darauf berufen hat, dass alle Unterlagen dem Insolvenzgutachter übergeben worden seien, steht dies einer Entscheidung ohne weitere Fristverlängerung nicht entgegen. Die vom Gericht am 05.08.2011 bis zum 06.09.2011 gesetzte Frist gem. § 79b FGO war ausreichend bemessen und ist mit Rücksicht auf die behaupteten Probleme bei der Informationsbeschaffung um eine weiteren Monat bis zum 07.10.2011 verlängert worden. In dieser Zeit hätte sich die Klägerin Unterlagen von dem Insolvenzgutachter beschaffen können und müssen, um ihren prozessualen Mitwirkungspflichten zu genügen. Konkrete Umstände, weshalb ihr dies innerhalb der Frist nicht möglich war, hat sie nicht dargelegt. Das Gericht konnte daher ohne weiteres in der Sache entscheiden. Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in den USA eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich entfaltet und damit Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes war. c) Auch soweit die Klägerin als eine Publikumsgesellschaft mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen steuerbare Umsätze bewirkt haben sollte, wären diese nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei und insoweit der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Konzeptions-, Beratungskosten u. Ä. gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen (ständige Rspr., z. B. BFH vom 29.1.1988 X R 7/81, BStBl II 1988, 506; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl., § 4 Nr. 8 Rz. 32). Eine Publikumsgesellschaft wie die Klägerin erbringt auch nicht als "Kapitalsammelstelle" gegenüber ihren Gesellschafter-Anlegern --neben steuerfreien Umsätzen (Ausgabe von Gesellschaftsanteilen)-- steuerpflichtige Umsätze, wie etwa die Verwaltung des Anlegerkapitals für die Dauer der Beteiligung oder dergleichen, denn anders als bei einer Kapitalanlagegesellschaft, die das Vermögen der Anleger getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft in einem Sondervermögen hält, das rechtliche Selbständigkeit genießt, geht das Vermögen der Anleger einer Publikumsgesellschaft in deren Vermögen ein; die Publikumsgesellschaft verwaltet eigenes Vermögen (vgl. BFH vom 20.01.1988, X R 48/81, BStBl II 1988, 557). Sie erbringt auch im Übrigen keine Dienstleistungen gegenüber ihren Anlegern i. S. der eingangs dargestellten Rechtsprechung des EuGH. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt. Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin i. S. des Umsatzsteuergesetzes ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2004 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand ist der anteilige Beitritt in bestehende Grundstücksverträge (Leases) zur Förderung von Bodenschätzen (Gas- und Ölvorkommen) mit vorhandenen bzw. zu errichtenden Förderanlagen in der A Region im Bundesstaat B, USA, die Verwaltung der zuvor genannten Rechte und die Veräußerung der Gas- und Ölvorkommen (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Beginn der Gesellschaft sollte der ... 2004 sein. Die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin ist die C Verwaltungsgesellschaft mbH; Gründungskommanditisten waren D und E, jeweils mit einer Beteiligung von 1.000 USD, sowie die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin, ebenfalls mit einer Beteiligung von 1.000 USD. Nach dem Emissionsprospekt sollte mit einem Investitionsvolumen von 8.900.000 USD die Beteiligung an der Förderung von Erdgas an ... Grundstücksflächen erfolgen, und zwar durch Beteiligungen an den Feldern G Nr. 2 bis 4, H Nr. 2 bis 4 sowie J Nr. 2 bis 4. Weiter heißt es in dem Prospekt u. a. (Seite 28): Erwerb Veräußerer der Pacht-, Schürf- und Förderrechte ist die K, L, B. Der Fondsgesellschaft liegen Beteiligungsvertragsangebote über den anteiligen Erwerb von Rechten an Grundstückspachtverträgen, die Schürf- und Förderrechte beinhalten, für die genannten ... Felder vor. Die K ist bzw. wird anteiliger Grundstückspächter und somit Inhaber der Förderrechte. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird die Beteiligungsvertragsangebote in beliebiger Reihenfolge annehmen, wenn und soweit eingezahltes Kommanditkapital im ausreichenden Umfang zur Verfügung steht und der Veräußerer eine gültige Bohrgenehmigung nachweist. ... Operartorvertrag ... Der Operator betreut und verwaltet die Förderanlagen. Des weiteren sorgt der Operator für die vertraglich geregelte Abnahme der Rohstoffe. Die Erstellung der monatlichen Abrechnungen über alle Einnahmen aus dem Verkauf der geförderten Rohstoffe sowie über alle Ausgaben ist ebenso Aufgabe des Operators wie die tägliche Überwachung, Wartung und Reparatur der Förderanlagen. ... Vertragspartner der Fondsgesellschaf wird die M, N, B (M). Die Verträge mit der M () werden im Zuge der Abwicklung der Kaufverträge für die Beteiligungen an den jeweiligen Fonds abgeschlossen Ab November 2004 reichte die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen beim Finanzamt ... ein, wonach sich im Streitjahr und den nachfolgenden Jahren keine steuerpflichtigen Umsätze, aber Vorsteuerüberschüsse ergaben. Für das Streitjahr machte die Klägerin Vorsteuer in Höhe von 15.836 € geltend, resultierend aus Rechnungen betreffend Erstellung und Lieferung des Emissionsprospektes. Der Beklagte stimmte dem am 02.01.2006 auf korrigierter Basis (Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.987,64 €) zu. Am 26.06.2007 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2007 an. Im Zuge dieser Prüfung reichte die Klägerin auf Anforderung verschiedene Unterlagen in Kopie über die behaupteten Aktivitäten in den USA ein, u. a. einen Operatorvertrag vom ... 2003 mit der M als Operator, betreffend das Vertragsgebiet Feld-G, der in einem Anhang als Non-Operator nicht die Klägerin ausweist, sondern die O GmbH & Co, eine Schwestergesellschaft der Klägerin und Klägerin des Parallelverfahrens 2 K 62/10. Ferner reichte die Klägerin Sale agreements zwischen ihr und der P Ltd über den Erwerb eines working interest für das Feld H Nr. 2 für 560.000 USD und eine undatierte Abtretungserklärung (Partial Assignment of Oil, Gas and Mineral Lease) für einen ungeteilten prozentualen Anteil an Förderrechten (interest) an dem in einem Anhang im einzelnen beschriebenen Feld H 2 (als Lessee (Pächter) wurde die Q Inc. genannt) ein, die Abtretung sollte ab dem Datum der ersten Bohrung in Kraft treten. Nach der Prüfung verneinte der Beklagte die Unternehmereigenschaft der Klägerin und setzte mit Bescheid vom 07.03.2008 die Umsatzsteuer für 2004, das Streitjahr, gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf 0 € fest und forderte Vorsteuer von 16.987,64 € zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte -nach Gewährung von Wiedereinsetzung- in der Sache mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2009 zurück. Er stützte sich dabei auf die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich Pacht- bzw Ausbeutungsrechte von einem berechtigten Rechteinhaber, der K ... (K) oder der im Emissionsprospekt nicht erwähnten P Ltd. habe erwerben können. Die vorgelegten Verträge seien z. T. gar nicht, z. T. nur einseitig unterschrieben worden. Z. T. seien in den Kaufverträgen falsche Eintragungsnummern für die Felder genannt, und zwar solche, an denen die Schwestergesellschaft O GmbH & Co Rechte habe erworben wollen. Nachdem im nachfolgenden Klageverfahren 2 K 83/09 Wiedereinsetzungsgründe verneint und der Einspruch als verfristet angesehen wurde, beantragte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2010, den Bescheid nach § 164 AO zu ändern und nahm die Klage 2 K 83/09 zurück. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2010 unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung vom 05.02.2009 eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides und die Erstattung von Vorsteuer ab. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos, gegen die Einspruchsentscheidung vom 25.03.2010 hat die Klägerin am 23.04.2010 Klage erhoben. Die Klägerin hält unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Klageverfahren 2 K 83/09 daran fest, dass sie unternehmerisch tätig geworden sei und ihr deshalb der Vorsteuerabzug aus den eingereichten Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung ihres Emissionsprospektes zustehe. In der Sache 2 K 83/09 hatte die Klägerin wie folgt vorgetragen: Die Unternehmereigenschaft beginne mit der ersten nach außen erkennbaren, auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichteten Aktivitäten, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt sei. Sie, die Klägerin, sei mit der Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag, in dem der anteilige Beitritt in Grundstückspachtverträge in den USA verankert sei, unternehmerisch tätig geworden. Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung seien Assignments und Sales Agreements sowie ein Operatorvertrag eingereicht worden, die bewiesen, dass sie, die Klägerin, originär Eigentümerin der Förderrechte geworden sei. Der deutsche Mittelverwendungskontrolleur habe am 08.06.2005 560.000,00 USD an den US-amerikanischen Treuhänder für den anteiligen Beitritt in das Förderrecht Feld-G Nummer 2 überweisen lassen. Der Treuhänder habe nach ihrer Eintragung als Eigentümerin der Förderrechte in den Grundbüchern die Gelder an den Verkäufer, die K, überwiesen. Der Treuhänder sei beauftragt worden, in den USA in ihrem Namen zu handeln und die Eintragungen der Eigentumsverhältnisse an den Förderrechten zu veranlassen. In den USA würden die Eigentumsverhältnisse -anders als in Deutschland- auf einzelnen Aktenblättern eingetragen. Aus den vorgelegten Unterlagen werde ersichtlich, dass sie, die Klägerin, eingetragene Eigentümerin der Förderrechte am Feld G No. 2 sei. Hierzu reichte sie neben ihrem Emissionsprospekt ein Agreement of Agent vom 06.10.2004 mit R (in englischer Sprache) ein, sowie eine Belastungsanzeige der Bank-1, betreffend eine Überweisung von 560.000,00 USD an R vom 07.06.2005, zwei Partial Assignments of Oil, Gas and Mineral lease, wonach der Klägerin ein ungeteilter Anteil von 21,25 % an einem Oil, Gas and Mineral lease, an den Feldern G No. 2 und No. 3 von der P Limited mit Sitz in S, UK, abgetreten wurde, sowie ein weiteres Partial Assignment, wonach der Klägerin ein ungeteilter Anteil von 21,25 % an einem Oil, Gas and Mineral lease am Feld H No. 2 von der K erwirbt Mit gerichtlicher Verfügung vom 05.08.2011 ist der Klägerin zur weiteren Sachverhaltsaufklärung eine Frist gem. § 79b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 06.09.2011 gesetzt worden. U. a. ist ihr aufgegeben worden, * die Gesellschafterliste und das Treugeberverzeichnis, * sämtliche Verträge über den behaupteten Erwerb -welcher-- Förderrechte sowie Nachweise der rechtlichen Legitimation des Veräußerers der Förderrechte (mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers), * Nachweise der Eintragung in die amerikanischen Grundbücher (mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers), * Nachweise der Zahlungen für den behaupteten Erwerb der Förderrechte, * sämtliche Operator-Verträge (mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers), * die Abrechnung der Erlöse durch den/die Operator, * Nachweise über den Verkauf von gefördertem Öl/Gas und * die in den USA eingereichten Steuererklärungen für die Betriebstätten sowie die entsprechenden Steuerbescheide bzw. Steuerfestsetzungen vorzulegen. Daraufhin hat die Klägerin um Fristverlängerung bis 31.10.2011 gebeten, weil sie alle Unterlagen dem Insolvenzgutachter übergeben habe. Fristverlängerung ist daraufhin bis zum 07.10.2011 gewährt worden. In der Sache hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 25.03.2010 und die ablehnende Entscheidung vom 11.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 07.03.2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf minus 16.987,64 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidungen vom 05.02.2009 und 25.03.2010 sowie sein Vorbringen in dem Verfahren 2 K 83/09 und weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin nicht Unternehmerin i. S. des Umsatzsteuergesetzes sei, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie gewerbliche Leistungen erbracht habe. Soweit die Klägerin in dem Verfahren 2 K 83/09 am 02.03.2009 für die dem Streitjahr nachfolgenden Jahre Produktionsabrechnungen einer Firma "T" eingereicht habe, die laut Emissionsprospekt als Operator fungiere, beseitigten diese Unterlagen nicht die bestehenden Zweifel, zumal ein Operatorvertrag mit der T nicht vorgelegt worden sei. Das Gericht hat mit Verfügung vom 10.10.2011 zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 geladen, vorab per Fax vom selben Tage. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12.10.2011 mitgeteilt, dass er nicht mehr mit der Betreuung des Verfahrens mandatiert sei. Weiter heißt es in dem Schreiben: Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, befindet sich der Geschäftsführer zurzeit im Urlaub. Ich habe die Empfangsbekenntnisse daher zwecks Unterzeichnung an ihn weitergeleitet und ihn ebenfalls um schriftliche Bestätigung des Erlöschens meiner Vollmacht gebeten. Mit bei Gericht am 18.10.2011 eingegangenem Fax hat der Geschäftsführer der Klägerin gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Klägerin für die angesetzte mündliche Verhandlung keinen Rechtsbeistand habe. Der vorläufige Insolvenzverwalter befinde sich bereits in der Prüfung, zu diesem Zweck lägen ihm alle Unterlagen und Dokumente vor. Die die Klägerin betreffenden Umsatzsteuer- und Feststellungsakten nebst Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsakten zur Steuernummer .../.../... sowie die gerichtliche Verfahrensakte 2 K 83/09 haben vorgelegen.