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Urteil

2 K 13/11

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:1025.2K13.11.0A
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Leitsätze
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die einen Bauvertrag über ein Schiff veräußert, ist dann nicht werbend im Sinne des Gewerbesteuergesetzes tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag keine Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt (Abgrenzung zu FG Hamburg v. 10.02.2009 2 K 124/07) (Rn.62) (Rn.68) (Rn.69) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die einen Bauvertrag über ein Schiff veräußert, ist dann nicht werbend im Sinne des Gewerbesteuergesetzes tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag keine Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt (Abgrenzung zu FG Hamburg v. 10.02.2009 2 K 124/07) (Rn.62) (Rn.68) (Rn.69) . I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist beteiligten- und prozessfähig. Zwar ist das Erlöschen der Firma der Klägerin am ... 2003 ins Handelsregister eingetragen worden. Diese Eintragung war jedoch nur deklaratorisch. Die Gesellschaft kann auch danach noch weiter unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Vertretungsberechtigt ist weiterhin der durch Gesellschafterbeschluss zum alleinigen Liquidator bestellte C; insoweit war es nicht erforderlich, einen Nachtragsliquidator zu bestellen. War die Klägerin im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen noch nicht voll beendet, so hatte der Liquidator seine Aufgaben noch nicht vollständig erfüllt. Hinsichtlich verbleibender Abwicklungsmaßnahmen, zu denen die Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, bestand die Vertretungsbefugnis des Liquidators ungeachtet der Eintragung des Erlöschens der Firma im Handelsregister fort. Die Liquidatoren einer Personenhandelsgesellschaft (§ 146 Abs.1 des Handelsgesetzbuches (HGB) haben --jedenfalls soweit es sich nicht um eine Publikums-GmbH & Co. KG handelt-- ihre Tätigkeit fortzusetzen, wenn Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, nachdem die Firma im Handelsregister gelöscht worden ist. Das schließt das Fortbestehen ihrer Vertretungsbefugnis ein (Bundesfinanzhof (BFH) vom 21.05.1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303). 2. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 und 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO)). a) Die angefochtenen Bescheide sind der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden. Steuerschuldner und damit Beteiligter am gewerbesteuerlichen Verwaltungsverfahren ist gemäß § 5 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Unternehmer. Eine Personengesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH vom 12.04.2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, m. w. N.). Mithin ist selbst nach Auskehrung des Aktivvermögens ein Gewerbesteuermessbescheid (weiterhin) an die Gesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer zu richten. Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft --und damit auch ihre gewerbesteuerrechtliche Rechtsfähigkeit-- erlischt grundsätzlich nicht durch ihre (zivilrechtliche) Vollbeendigung (BFH vom 13.10.1998 VIII R 35/95, BFH/NV 1999, 445, m. w. N.). Die Bescheide sind auch wirksam bekannt gegeben worden. Sie sind dem wirksam bestellten Empfangsbevollmächtigten der Klägerin, der Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft H & Partner KG, für die Klägerin "i. L." bekannt gegeben worden. Dahin stehen kann, ob auch ein Hinweis auf den Liquidator der Klägerin erforderlich gewesen wäre, jedenfalls wäre ein derartiger Mangel durch die Bezeichnung auch des Liquidators im Rubrum der Einspruchsentscheidung geheilt. Danach sind die Gewerbesteuermessbescheide jedenfalls in der Gestalt, die sie durch die Einspruchsentscheidung gefunden haben (vgl. § 44 Abs. 2 FGO), nicht mit einem Bekanntgabemangel behaftet (vgl. BFH vom 10.12.1992 IV R 136/91, BFH/NV 1993, 577, m. w. N.). b) Die Gewerbesteuermessbescheide konnten auch am 13.02.2009 noch erlassen werden, insbesondere war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Für die Streitjahre 2001 und 2002 waren keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben worden, so dass gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist grundsätzlich für 2001 bereits am 31.12.2008 abgelaufen wäre. Allerdings ist gem. § 171 Abs. 4 AO eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist eingetreten, da vor dem 31.12.2008 mit einer Außenprüfung begonnen worden ist. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO setzt voraus, dass im Hinblick auf die begonnene Außenprüfung eine Prüfungsanordnung i. S. des § 196 AO ergangen ist. Die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an einen Bevollmächtigten ist gemäß § 122, § 197 AO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung (vgl. BFH vom 03.03.2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884). Die Prüfungsanordnung vom 12.05.2006 ist wirksam bekannt gegeben worden, sie ist insbesondere nicht nichtig. Zwar enthält die Prüfungsanordnung keinen Hinweis auf den Liquidator als Bekanntgabeadressaten und benennt nur die Klägerin mit dem Zusatz "i. L.". Sofern dies einen Bekanntgabemangel darstellen würde, führt dies jedoch allenfalls zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Ein Verwaltungsakt leidet an einem schweren und offenkundigen Fehler, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird. Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts; dieser muss gemäß § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt angeben, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH vom 25.09.1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120). Der Regelungsinhalt einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO) besteht darin, dass dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die Prüfung in dem in der Anordnung näher umschriebenen Umfang zu dulden (BFH vom 17.07.1985 I R 214/82, BStBl II 1986, 21). Die Prüfungsanordnung ist daher an denjenigen als Inhaltsadressaten zu richten, der die Prüfung zu dulden verpflichtet ist. Das ist der Steuerschuldner (BFH vom 13.10.2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404). Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Streitfall war der Regelungsinhalt der Betriebsprüfungsanordnung für die Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar. Denn allen Beteiligten war klar, wer mit der Prüfungsanordnung gemeint war. Insbesondere wusste die Empfangsbevollmächtigte, dass eine Personengesellschaft nur durch ihre Organe handeln kann und sie wusste ebenfalls, wer Liquidator war. Der Liquidator hat auch an der Außenprüfung mitgewirkt, so dass nicht eingewandt werden kann, dass dieser von der Außenprüfung keine Kenntnis hatte. Im Übrigen hat die Klägerin auch selbst ihre Einsprüche ohne den Zusatz, "vertreten durch den Liquidator" eingelegt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 14.05.1968 (II B 41/67, BStBl II 1968, 503), die auch im Anwendungserlass zu § 122 AO unter 4.1.3 genannt wird. Denn anders als im Streitfall betraf diese Entscheidung einen Verwaltungsakt, der an einen Minderjährigen selbst gerichtet war und diesem auch bekannt gegeben worden ist. Da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hat, ist die verjährungsunterbrechende Wirkung eingetreten, denn auch die auf Grund einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung durchgeführten Außenprüfungen haben eine hemmende Wirkung auf die Verjährung (vgl. z. B. BFH vom 13.10.2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404). c) Die Klägerin ist nicht gewerbesteuerpflichtig, denn sie ist nicht werbend tätig geworden. aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jedes stehende, im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Im Streitfall ist die B-GmbH als einzige Komplementärin der Klägerin persönlich haftend und zur alleinigen Geschäftsführung befugt. Die Klägerin ist daher unabhängig von ihrer Tätigkeit jedenfalls als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft ist dabei auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich lediglich um ein Indiz; letztlich maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BFH vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464). bb) Im Streitfall ist die Klägerin nicht in das Stadium einer werbenden Tätigkeit eingetreten. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens der Klägerin der Bau und der Betrieb eines bei einer Werft in Auftrag gegebenen Containerschiffes. Dass die Klägerin zunächst auch tatsächlich die Absicht hatte, das bestellte Schiff nach der Bauphase selbst zu betreiben, hat der Zeuge J, seinerzeit Assistent der Geschäftsleitung bei der Reederei A, glaubhaft bekundet. Die Reederei A habe üblicherweise die Schiffe nach der Bauphase selbst betrieben. Im Streitfall habe aber die Besonderheit bestanden, dass sich unerwartete Währungsgewinne abgezeichnet hätten, die letztlich zu anderen Entscheidungen geführt hätten. Auch die Art der Finanzierung unter Einschluss der Langzeitfinanzierung nach Auslaufen der Bauzeitfinanzierung spricht für die Absicht, das Schiff selbst zu betreiben. Nach Maßgabe dieses ursprünglichen Unternehmensgegenstandes hat die Klägerin die Vorbereitungsphase nicht verlassen, als sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag bereits vor Beginn der Bauarbeiten veräußert hat. Entgegen der Annahme des Beklagten hat die Klägerin ihren Unternehmensgegenstand auch nicht geändert und eine andere werbende Tätigkeit aufgenommen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu einer werbenden "Verkaufsgesellschaft" für einen Schiffsbauvertrag bzw. zu einer Servicegesellschaft für Finanzierung und Haftung zu Gunsten der Erwerberin des Bauvertrages geworden ist. Zwar hat die Klägerin in dem Addendum I zum Gesellschaftsvertrag vom ... 2000 im Zuge der Änderung der Ergebnisverteilung bereits eine Zuordnung der Gewinne aus Währungsgeschäften und Darlehensumstellungen sowie einer ggfs. erfolgenden "Übertragung des Bauvertrages an eine dritte Gesellschaft" geregelt. Dies allein reicht indes nicht aus, um den Übergang zu einer werbenden Tätigkeit annehmen zu können. Zu dieser Vertragsänderung hat der Zeuge J nachvollziehbar bekundet, dass im Zusammenhang mit der Art der Finanzierung des Bauvertrages erhebliche Währungsgewinne zu erwarten waren, die nicht mit aufzunehmenden Kommanditisten, auch nicht mit dem beigetretenen Gesellschafter E geteilt werden sollten und deshalb seien diese Gewinne vorsorglich der bis dahin das Risiko tragenden Reederei A KG zugewiesen worden. Zudem hat der Zeuge J nachvollziehbar erläutert, dass sich E an der Betreibergesellschaft des Schiffes beteiligen wollte und seine Beteiligung an der Klägerin Ende September 2001 gerade dafür spricht, dass zu diesem Zeitpunkt noch geplant war, dass die Klägerin das Schiff noch selbst betreiben wollte. Auch für die Folgezeit haben sich keine verlässlichen Anzeichen dafür ergeben, dass die Klägerin ihre ursprünglichen Absichten umgestellt und eine werbende "Vertriebstätigkeit" aufgenommen hat. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der Aussagen des Zeugen J davon überzeugt, dass die Klägerin weiterhin auch die Option verfolgte, das bestellte Schiff selbst zu betreiben und die definitive Entscheidung für eine Veräußerung erst kurz vor Abschluss des Übertragungsvertrages und Gründung der Erwerberin, der MS "..." G Reederei GmbH & Co KG, um die Jahreswende 2000/2001 getroffen worden ist, und zwar unter Mitwirkung des Emissionshauses K (K), das für die optimale Vermarktung des Containerschiffes sorgen sollte und einen besonders kompetenten Blick dafür hatte, welche Geschäftsgrundlagen in einem Emissionsprospekt dargestellt werden können. Schließlich hat die Klägerin auch nicht mit Abschluss des Übertragungsvertrages vom 05.01.2001 ihren Gesellschaftszweck geändert und eine werbende Tätigkeit aufgenommen. Sie hat damit vielmehr ihren Gesellschaftszweck aufgegeben und ist in die Abwicklungsphase eingetreten. Zwar ist die Klägerin nach außen weiterhin als Bestellerin des Schiffes und Partner der finanzierenden Banken aufgetreten und damit nach außen in der Haftung geblieben. Intern hat die Erwerberin sie aber von allen Verpflichtungen freigestellt. Der Schiffswerft und den Banken ist die Abtretung der Rechte angezeigt worden, dementsprechend hat die Werft in den Auslieferungspapieren auch die Erwerberin und nicht die Klägerin genannt. Dieses Auftreten nach Außen reicht aber für die Annahme einer werbenden Tätigkeit nicht aus, sondern ist dem Bereich der Abwicklung zuzuordnen. Weitere Aufgaben hat die Klägerin gegenüber der Erwerberin nicht übernommen. Anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Verfahren 2 K 147/07 (EFG 2009, 950), in dem eine Änderung des Gesellschaftszweck mit der Übertragung des Bauvertrages und Aufnahme einer werbenden Tätigkeit durch die entgeltliche Fortführung der Finanzierung und Übernahme der Bauaufsicht bejaht worden ist, hat die Klägerin im Streitfall auch nicht die Bauaufsicht übernommen. Zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrages war mit dem Bau noch nicht begonnen worden; die Bauaufsicht hat die Erwerberin später unmittelbar der Reederei A KG übertragen. Schließlich ergibt sich eine werbende Tätigkeit der Klägerin auch nicht daraus, dass sie Gewinne aus der Verzinsung des Veräußerungspreises für den Bauvertrag erzielt hat, denn eine solche Verzinsung ist bei Kaufverträgen durchaus üblich. Die Klägerin hat auch nicht durch den Abschluss des Übertragungsvertrags die Gewinne aus den Fremdwährungsdarlehen realisiert, denn diese Gewinne waren bereits vorher entstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151 Abs. 1, 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist in formeller Hinsicht streitig, ob bei Erlass der Bescheide Festsetzungsverjährung eingetreten war. Materiell-rechtlich ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren eine der Gewerbesteuerpflicht unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat. Die Klägerin, eine Personengesellschaft, gehörte zu einer Unternehmensgruppe der Reederei A GmbH & Co KG, die Kommanditistin der Klägerin ist. Diese Reederei hat mittlerweile ca. ... Projektgesellschaften in Form von Einschiffgesellschaften gegründet. Grundsätzlich schließen die Projektgesellschaften einen Bauvertrag über ein Schiff ab, betreuen den Bau bis zur Ablieferung und firmieren anschließend um in eine Betriebs-KG, die sodann das erforderliche Kapital am Markt einwirbt bzw. vorher eingeworben hat und die das Schiff in der Folgezeit betreibt. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit am ... 2000 aufgenommen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war laut Gesellschaftsvertrag vom ... 2000 der Bau und der Betrieb eines Schiffsneubaus. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die B-GmbH, ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung. Gründungskommanditisten waren C mit einer Einlage von 20.000 € und die D & Co mit einer Einlage von 10.000 €. C hielt seine Beteiligung treuhänderisch für die Reederei A GmbH & Co KG. In § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages war die Erhöhung des Kapitals vorgesehen. Am ... .2000 trat als neuer Gesellschafter E mit einem Kapital in Höhe von 250.000 € ein. Außerdem übernahm die Reederei A GmbH & Co KG Kapital in Höhe von 3.800.000,00 €. Das Gesellschaftskapital erhöhte sich damit von 30.000 € um 4.050.000 € auf 4.080.000 €. Das Addendum zum Gesellschaftsvertrag vom ... 2000 ergänzte die Ergebnisverteilung wie folgt: "Gewinne aus Währungsgeschäften einschließlich Darlehensumstellungen und gegebenenfalls auch Übertragung des Bauvertrages an eine dritte Gesellschaft stehen ausschließlich der Reederei A KG zu." Hintergrund dieser Regelung war, dass der neu eingetretene Gesellschafter E nicht an den zu diesem zu diesem Zeitpunkt sicher erwarteten Währungsgewinnen partizipieren sollte. Durch Bauvertrag vom ... 2000 hatte die Verwaltungsgesellschaft Reederei A mbH ein Schiff für einen Werftpreis von 46.400.000,- USD erworben. Durch Addendum I zum Bauvertrag vom ... .2000 übertrug diese den Bauvertrag auf die Klägerin. Die Klägerin finanzierte den Baupreis teilweise durch ein Schiffshypothekendarlehen. Zur Vorfinanzierung der ersten Anzahlungsrate nahm sie am 16.03.2000 ein Bauzeitfinanzierungsdarlehen i. H. von 41.130.000,- USD in Anspruch. Dieses Darlehen belief zu je 50 % in USD und JPY. Der Restbetrag des Baupreises war bei Ablieferung des Schiffes fällig. Daneben wurde die Endfinanzierung in Höhe von 80 % der Projektkosten vereinbart sowie eine Notfinanzierung (90 %) für den Fall, dass kein Eigenkapital eingeworben wurde. Die Zwischenfinanzierung war durch Übernahme einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft bis zu 8.680.205.000 USD seitens C persönlich und der Reederei A KG besichert. Zur Durchführung ihres Investitionsvorhabens schloss die Klägerin weitere Verträge ab, u. a. einen Chartervertrag mit der F mit einer festen Laufzeit von acht Jahren, beginnend ab Mai 2002 ab. Mit "Übernahmevereinbarung über den Bauvertrag" vom 05.01.2001 trat die Klägerin ihre Rechte aus dem Bauvertrag vom ... 2000 nebst Ergänzungen an die zum ... 2001 gegründete Kommanditgesellschaft MS "..." G Reederei GmbH & Co ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bau des Schiffes noch nicht begonnen. In dem Kauf- und Übertragungsvertrag heißt es u. a. 1. Die Reederei tritt mit Wirkung vom 05.01.2001 in den Bauvertrag vom ... 2000 nebst Ergänzungen ein und wird das Schiff von der Bauwerft übernehmen. Die notwendige Zustimmung der Bauwerft und der Bank-1 als Konsortialführer wird von der Bestellerin rechtzeitig eingeholt. 2. Für die Übernahme des Bauvertrages wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart: a) Übernahme der Anzahlung USD 41.130.000,00 b) Sowie der Anzahlungsfinanzierung im Gegenwert von USD 41.130.000,00 zzgl. aufgelaufener Zinsen c) Übernahme aller sonstigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvertrag und der Finanzierung des Schiffes d) Rückzahlung der von der Bestellerin eingesetzten Eigenmittel - USD 700.000,00 zzgl. 10 % Zinsen ab Einzahlung - Rd. DEM 1.400.000,00 zzgl. 10 % Zinsen ab Einzahlung Die Übernahme der durch die Bestellerin aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredite erfolgt per 05. Januar 2001 in Höhe von USD 20.565.000,00 und JPY 2.374.229.250,00 zum Kurs von 115,45 USD/JPY. Der Restkaufpreis ist spätestens fällig am 01.12.2001. Er wird ab 05.01.2001 bis zur vollständigen Bezahlung wie folgt verzinst: - 9,00 % auf USD 700.000,00 - 9,00 % auf DEM 1.400.000,00 3. Mit Übernahme der Zwischenfinanzierungsdarlehen per 05. Januar 2001 übernimmt die Reederei im Innenverhältnis alle damit verbundenen Verpflichtungen und wird ab diesem Tage die Zins- und Tilgungsverpflichtung übernehmen. Die bei Abnahme des Schiffes von der Werft zu leistende Schlusszahlung von 10 % sowie alle weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Schiffes (Bauaufsicht, Ausrüstung, Gebühren etc.) werden von der Reederei geleistet. Der Chartervertrag wurde ebenfalls auf die Kommanditgesellschaft MS "..." G Reederei GmbH & Co übertragen. Die Übernahme des Bauvertrages und der Verbindlichkeiten wurden dem Bankenkonsortium und der Konsortialführung angezeigt. Formell blieb die Klägerin bis zur Ablieferung des Schiffes am ... 2002 Bestellerin. Sie bilanzierte die Verträge als wären alle Vereinbarungen vor dem 31.12.2001 durchgeführt worden. Die Gesellschafter D & Co und E veräußerten ihre Anteile an der Klägerin an die Reederei A GmbH & Co KG und beteiligten sich sodann an der Erwerberin des Bauvertrags, der Kommanditgesellschaft MS "..." G Reederei GmbH & Co. Die Auflösung der Klägerin erfolgte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.04.2003. Bis zur Beendigung der Liquidation am ... 2003 (Eintragung der Löschung ins Handelsregister) wurde C zum Liquidator bestellt und am ... 2003 in das Handelsregister eingetragen. Auf den ... 2003 erstellte die Klägerin ihre Liquidationsschlussbilanz. Für das Streitjahr 2001 erklärte die Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 10.12.2002 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 10.067.705,- DM. Ausweislich der Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung 2001 setzten sich die sonstigen betrieblichen Erträge i. H. v. 9.936.368,51 DM aus den Erträgen aus der Übertragung des Bauvertrages nebst Zwischenfinanzierung in Höhe von 8.447.489,15 DM und des Veräußerungserlöses in Höhe von 1.488.879,36 DM zusammen. Eine Gewerbesteuererklärung gab die Klägerin unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Baureederei nicht ab. Der Feststellungsbescheid erging zunächst erklärungsgemäß. Für das Streitjahr 2002 erklärte die Klägerin am 19.08.2003 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 39.822 € sowie Sonderbetriebseinnahmen i. H. v. 545 €, die zunächst erklärungsgemäß festgestellt wurden. Eine Gewerbesteuerklärung gab sie wiederum nicht ab. Am 12.05.2006 erließ der Beklagte für die Jahre 2000 bis 2003 eine Prüfungsanordnung. Diese war an die "H & Partner KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" (H) adressiert und erging für die "B-GmbH & Co i. L.". Die H ist nach einer Vollmacht vom 08.11.2000 als steuerliche Beraterin der Klägerin berechtigt, die Klägerin in allen steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Betriebsprüfung wurde vom 29.05.2006 bis 15.01.2009 durchgeführt. Der Beklagte sah in der Veräußerung des Bauvertrages eine Änderung des ursprünglichen Gesellschaftszweckes (Bau und Betrieb eines Containerschiffes) und stellte deshalb für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht mehr auf den Zeitpunkt der Indienststellung des Containerschiffes, sondern den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftszwecks und somit auf den 05.01.2001 ab. Am 13.02.2009 erließ der Beklagte die entsprechenden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 und 2002. Diese waren an die H adressiert und ergingen für die "B-GmbH & Co i. L.". Darin wurden Gewinne aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.375.045 DM für 2001 und in Höhe von 39.023 € für 2002 berücksichtigt. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2001 wurde auf 413.950 DM und für 2002 auf 170 € festgesetzt. Gegen diese Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 und 2002 richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 27.02.2009. In der Betreffzeile ist als Hinweis "B-GmbH & Co i. L." enthalten. Ein Liquidator wird namentlich nicht benannt. Durch Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Als Einspruchsführerin ist die "B-GmbH & Co i. L., vertreten durch den Liquidator C" benannt. Die Klägerin hat am 27.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die angegriffenen Bescheide seien nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden. Festsetzungsverjährung sei für 2001 am 31.12.2008 eingetreten. Die durchgeführte Betriebsprüfung habe keine nach § 171 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO) hemmende Wirkung haben können, da die Prüfungsanordnung, die die materiell-rechtlich notwendige Voraussetzung für die Prüfung bilde, gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig gewesen sei. Die Prüfungsanordnung habe nicht den Liquidator bezeichnet. Eine Personengesellschaft sei selbst nicht handlungsfähig. Es müsse daher neben dem Inhaltsadressaten auch der Bekanntgabeadressat aufgeführt werden. Werde ein Verwaltungsakt dem Inhaltsadressaten bekannt gegeben, obwohl eine andere Person der zutreffende Bekanntgabeadressat sei, sei der Bescheid gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam, denn der Verwaltungsakt sei gem. § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt. Dies ergebe sich auch aus dem Anwendungserlass zu § 122 AO. Die Anfechtung einer unwirksamen Prüfungshandlung sei nicht nötig. Auch könne ihr, der Klägerin, nicht vorgehalten werden, dass sie wegen ihres rügelosen Einlassens auf die Prüfung ihre rechtlichen Möglichkeiten verwirkt habe, denn sie habe gerade keine Verpflichtung gehabt, auf die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung hinzuweisen. Nichtige Verwaltungsakte seien auch nicht heilbar. Insbesondere könne eine Heilung nicht durch die nachträgliche Kenntnisnahme der Bescheide durch den Liquidators eingetreten sein, denn es handele sich um einen inhaltlichen Fehler des Verwaltungsaktes und nicht nur um einen Mangel der Bekanntgabe. Auch die Einspruchsentscheidung habe den Mangel nicht heilen können, denn sie sei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen. Nachdem die handelsrechtliche Liquidation abgeschlossen gewesen sei, habe die Bekanntgabe zudem an alle Gesellschafter als Liquidatoren erfolgen müssen, weil das Amt des bestellten Liquidators geendet habe. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass auch der Einspruch nicht auf den Liquidator verweise, denn anders als eine hoheitliche Maßnahme sei ein Einspruch auslegungsfähig. Selbst wenn Festsetzungsverjährung bei Erlass der Bescheide noch nicht eingetreten gewesen sein sollte, seien die Bescheide rechtswidrig, denn sie, die Klägerin, sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Insbesondere sei eine Veräußerung des Bauvertrags nicht von Anfang an beabsichtigt gewesen. Denn sie, die Klägerin, sei als Baureederei gegründet worden. Es sei jedoch die Besonderheit eingetreten, dass durch die Art der Finanzierung erhebliche Währungsgewinne entstanden seien. Diese Erträge hätten nicht im Emissionsprospekt erscheinen und auch nicht mit dem beitretenden Kommanditisten "geteilt werden" sollen. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass eine neue Gesellschaft zur Übernahme des Bauvertrags gegründet worden sei. Erst im Gespräch mit dem Emissionshaus im Zuge der Erstellung des Prospekts sei diese Entscheidung endgültig getroffen worden. Noch am 27.09.2000 sei man davon ausgegangen, dass sie, die Klägerin, das Schiff selbst betreiben werde. Anderenfalls hätte sich der neue Gesellschafter E auch nicht an ihr beteiligt, denn dieser habe sich an der Betreibergesellschaft beteiligen wollen. Deshalb sei er nach der Übertragung des Bauvertrages auch der Erwerberin beigetreten. Eine sachliche Gewerbesteuerpflicht ergebe sich auch nicht durch die Übertragung der Rechte aus dem Bauvertrag, denn sie habe durch den Übertragungsvertrag weder ihren Gesellschaftszweck verändert, noch habe sie eine werbende Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts ausgeführt. Der hier relevante Sachverhalt weiche in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt ab, der der Entscheidung des Gerichts vom 10.02.2009 (2 K 124/07, EFG 2009, 950) zu Grunde gelegen habe. Denn die Erwerberin des Bauvertrages sei mit Wirkung vom 05.01.2001 in den Bauvertrag nebst Ergänzungen eingetreten und habe das Schiff später von der Bauwerft übernommen. Zu dem Übertragungszeitpunkt sei mit dem Bau des Schiffes noch nicht begonnen worden. Die Erwerberin habe auch mit Zustimmung des Bankenkonsortiums und der Werft alle Verpflichtungen im Innenverhältnis übernommen. Der Gewinn aus der Übertragung der Verträge sei bei ihr, der Klägerin, bereits vollständig am 05.01.2001 entstanden. Damit sei sie mit Abschluss der Übernahmevereinbarung aus dem Stadium der Vorbereitung, vor dem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht, übergangslos in eine Abwicklungstätigkeit eingetreten, die sich in dem Abschluss der Übernahmevereinbarung erschöpft habe. Anders als in dem Parallelverfahren 2 K 124/07 habe sie nicht die Bauaufsicht für die Erwerberin übernommen, auch habe sie kein pauschales Entgelt für die Übernahme der Zwischenfinanzierung erhalten. Die Erwerberin habe die Zwischenfinanzierung im Innenverhältnis übernommen und sie von allen Verpflichtungen freigestellt sowie die Zins- und Tilgungsverpflichtungen vollständig übernommen. Sie, die Klägerin, habe, anders als in der Sache 2 K 124/07 die Zwischenfinanzierung nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung fortgeführt. Entsprechend sei sie bei ihrer Bilanzierung auch davon ausgegangen, dass sie nur noch treuhänderisch für die Erwerberin tätig gewesen sei. Sie habe lediglich formal den Bauvertrag weitergeführt. Dies könne nicht ausreichen, um einen neuen Gewerbebetrieb zu begründen, denn sie habe nach dem 05.01.2001 gerade keine Tätigkeit mehr ausgeübt, sondern ihre Auflösung bereits vollständig durchgeführt. Hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Gewerbeertrag um den steuerfreien Veräußerungsgewinn zu kürzen sei, da eine Betriebsveräußerung vorliege. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 und 2002, jeweils vom 13.02.2009, und die Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011. Ergänzend trägt er vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere sei vor Erlass der Bescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, denn gem. § 171 Abs. 4 AO sei die Festsetzungsfrist gehemmt gewesen. Zwar sei die Prüfungsanordnung rechtswidrig, sie sei aber nicht nichtig. Es habe sich eindeutig aus der Prüfungsanordnung ergeben, bei welcher Gesellschaft die Prüfung habe durchgeführt werden sollen. Durch die Angabe des Zusatzes "i. L." sei auch ein ausreichender Hinweis auf das bestehende Vertretungsverhältnis gegeben. Die fehlende Bezeichnung des Liquidators sei kein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 Abs.1 AO. Auch sei davon auszugehen, dass der Liquidator die Prüfungsanordnung zur Kenntnis erhalten habe und sie durch Bekanntgabe wirksam geworden sei. Die Klägerin sei auch gewerbesteuerpflichtig, denn sie habe durch den Abschluss des Übertragungsvertrages ihren ursprünglichen Gesellschaftszweck aufgegeben. Die Übertragung sei keine dem Gesellschaftszweck dienende Tätigkeit gewesen. Vielmehr habe ein Wechsel ihres Gesellschaftszwecks stattgefunden. Neuer Gesellschaftszweck sei gewesen, Kursgewinne zu realisieren. Sie sei im Außenverhältnis Bestellerin geblieben und habe daher weiterhin ein wesentliches Haftungsrisiko getragen. Damit habe sie eine Leistung erbracht. Es sei nicht erforderlich, dass ein besonderes Entgelt für diese Leistung gezahlt worden sei. Zudem sei im Übertragungsvertrag vereinbart worden, dass der Klägerin die Verzinsung aus dem Restkaufpreis bis zur endgültigen Bezahlung zustehe, so dass sie weitere Einnahmen erzielt habe. Die Voraussetzungen für einen Veräußerungsgewinn seien ebenfalls nicht gegeben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Dem Gericht haben die Gewinnfeststellungsakten und Gewerbesteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte Allgemeines, die BP-Akte und zwei Bände BP-Arbeitsakten und die Rechtsbehelfsakten (.../.../... bzw. .../.../...) vorgelegen. Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 16.06.2011 und der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 wird verwiesen.