Urteil
2 K 64/11
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0920.2K64.11.0A
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Leitsätze
1. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Rn.27)
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2. Ein Anzeichen dafür, dass bereits bei Erwerb eines Grundstücks eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, dass die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war (Rn.28)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Rn.27) . 2. Ein Anzeichen dafür, dass bereits bei Erwerb eines Grundstücks eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, dass die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war (Rn.28) . Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere konnte die Klägerin wirksam Klage erheben, obwohl sie bereits im Handelsregister gelöscht ist. Denn sie gilt für das Besteuerungsverfahren und das sich hieraus ergebende gerichtliche Verfahren als fortbestehend und wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Diese haben auch die Klage eingereicht. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift nicht auf eine Nachtragsliquidation hingewiesen, allerdings befindet sie sich zivilrechtlich auch nicht in Liquidation, sondern es wird nur für das finanzgerichtliche Verfahren von ihrem Fortbestehen ausgegangen, so dass das Fehlen eines Hinweises auf eine Liquidation nicht schädlich ist, zumal zwischen den Beteiligten kein Streit über die Identität der Klägerin besteht. II. Die Klage ist unbegründet, denn der Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 zu Recht davon ausgegangen, dass der aus der Veräußerung des Grundstücks resultierende Gewinn keinen von der Gewerbesteuer ausgenommenen Veräußerungsgewinn darstellt. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jedes stehende, im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Klägerin hat einen Gewerbebetrieb unterhalten, den sie nach der Veräußerung ihres einzigen Grundstücks aufgegeben hat. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Im Streitfall ist die GmbH als Komplementärin der Klägerin persönlich haftend und zur alleinigen Geschäftsführung befugt. Die Klägerin ist daher unabhängig von ihrer Tätigkeit, jedenfalls als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen. Gewerbeertrag i. S. von § 7 GewStG ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört u. a. auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes oder eines Teilbetriebs, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer fällt (§ 7 Satz 2 GewStG). Dies gilt auch für solche Gewinnbestandteile, die zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht laufende Gewinne sind. Der Grund für die Freistellung solcher Gewinne liegt darin, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs Vorgänge sind, die nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag sein können (vgl. z. B. BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124, BFH vom 28.08.1968 I 252/65, BStBl II 1969, 8 m. w. N; BFH vom 15.03.2000 VIII R 51/98, BStBl II 2000, 316). Im Streitfall war nur die Kommanditistin C als natürliche Person am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt, so dass ein Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG nicht zum Gewerbeertrag gehören würde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden, nur dann Teil des nach den §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen. Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es nicht jegliche zusammengeballte Gewinnrealisierung, sondern nur eine solche privilegieren will, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht; es sondert damit diejenigen Erträge aus, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, ungeachtet dessen, ob die in Frage stehenden Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe (oder -veräußerung) stehen und die gewerbliche Gesamttätigkeit abschließen (BFH vom 09.09.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 m. w. N.). Grundsätzlich führt die Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zu einer Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht, weil hierdurch nicht die Voraussetzungen des § 16 EStG erfüllt werden. Allerdings kann dann eine Ausnahme bestehen, wenn es sich um das einzig relevante Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt. (z. B. BFH vom 22.04.1998 IV B 66/67 m. w. N., BFH/NV 1998, 1520; siehe auch FG Düsseldorf vom 28.02.2006, 3 K 2610/01, EFG 2006, 834). Grundstücke gehören zum Umlaufvermögen, wenn sie zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben und alsbald auch veräußert werden (vgl. BFH vom 17.03.1981 VIII R 149/78, BStBl II 1981, 522). Ein Anzeichen dafür, dass bereits bei Erwerb eines Grundstücks eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, dass die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war. Beträgt beispielsweise der Zeitabstand zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf, nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303; vom 22.04.1998 IV B 66/97 m. w. N., BFH/NV 1998, 1520). Nach der Rechtsprechung steht der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht grundsätzlich nicht entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird. Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf --z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten, ein unerwartet hohes Kaufangebot-- sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. z. B. BFH vom 29.10.1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766; vom 22.04.1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520; vom 16.04.1991 VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844). Maßgeblich sind objektive Umstände. Erklärungen des Steuerpflichtigen, er wolle seine Immobilie lange halten, widerlegen die bedingte Veräußerungsabsicht ebenso wenig wie ein gewerblicher Grundstückshandel durch die Angabe begründet werden kann, es solle mit Grundstücken gehandelt werden (BFH vom 18.08.2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965). Etwaige Motive des Steuerpflichtigen, nicht zu verkaufen, sind zudem insbesondere dann unerheblich, wenn er bereits bei Fertigstellung des Objektes damit rechnen muss, zur späteren Veräußerung gezwungen zu sein. Auch die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann (z. B. BFH vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297); b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Veräußerung ihres einzigen Grundstücks einen nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinn erzielt hat. Nach der Beweisaufnahme und dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Absicht hatte, das Grundstück langfristig als Anlagevermögen zu halten und sie sich erst aufgrund eines an sie herangetragenen Kaufangebots umentschieden und zur Betriebsaufgabe hat bewegen lassen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin bei Erwerb des Grundstücks jedenfalls eine bedingte Verkaufsabsicht hatte und es sich damit um einen regulären -gewerbesteuerpflichtigen-- Geschäftsvorfall handelt und stützt sich dabei auf folgende Umstände: Die Klägerin hat das am ... 2005 angeschaffte Grundstück bereits am ... 2005 weiterveräußert. Sie hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass eine langfristige Nutzung des Grundstücks geplant gewesen ist. Die Klägerin hat sich sogleich --praktisch "auf ersten Zuruf"-- zum Verkauf entschlossen, nachdem ihr der potentielle Käufer präsentiert worden ist. Der die Erwerberin vertretene Zeuge H hat bekundet, dass ihm bereits in einem der ersten Gespräche im September mit dem Makler G ein Exposé für das Objekt präsentiert wurde, das Berechnungen für unterschiedliche Nutzungskonzepte -Vermietung, Veräußerung- für einen Investor enthielt und ihm der Kaufpreis seitens des Maklers genannt wurde, der für ihn "in jeder Hinsicht in Ordnung war". Insoweit hat der Geschäftsführer J bestätigt, dass er zusammen mit dem Zeugen D den Kaufpreis ermittelt und festgelegt habe. Damit ist aber der Vortrag der Klägerin widerlegt, dass sie sich nur zum Verkauf entschlossen habe, weil ihr ein Preis genannt worden sei, den sie nicht habe ablehnen können. Nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen H musste die Verkäuferin auch nicht durch einen besonders hohen Preis zum Verkauf geneigt gemacht werden, sondern sie hatte den Preis selbst ermittelt und zwar in einer Höhe, der offensichtlich marktangemessen für das Objekt war. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge H eben nicht bestätigt, dass die Klägerin lange zum Kauf überredet werden musste, vielmehr habe -nachdem ihm das Objekt angeboten worden sei- auch die uneingeschränkte Bereitschaft zum Verkauf bestanden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin (noch) keinen Makler beauftragt hatte, und der ihr geschäftlich verbundene Makler G von sich aus die spätere Käuferin präsentiert hat, die er anlässlich eines anderen Verkaufsauftrages aus der Unternehmensgruppe für das Objekt Y-Straße akquiriert hatte, spricht dies nicht gegen das Bestehen einer Verkaufsabsicht. Denn der Zeuge D bzw. der Geschäftsführer J haben auch bekundet, dass ihrerseits zunächst keine besondere Eile für weitere Schritte nach dem Erwerb des Grundstücks bestand, was im Hinblick auf die Verzögerungen bei der Eigentumsumschreibung nachvollziehbar ist. Auch die Kapitalausstattung der Klägerin spricht für diese Würdigung. Denn die Klägerin ist mit einer außerordentlich geringen Kapitalausstattung -einer Kommanditeinlage von ... €-- am ... .2005 gegründet worden. Hiermit hätte die Klägerin aus sich heraus nicht einmal den geringen Kaufpreis, geschweige denn die Planungs- und Entwicklungskosten aufbringen können. Verhandlungen über Bankendarlehen sind nicht geführt worden. Nahe liegend ist daher der Schluss, dass der Kaufpreis für den Erwerb aus dem Veräußerungserlös beglichen werden sollte. Insoweit war der Klägerin auch bewusst, wie der Zeuge D erläutert hat, dass der Kaufpreis wegen der komplizierten Vermessungsarbeiten für das Grundstück und der erforderlichen Teilungserklärungen entsprechend § 2 des Kaufvertrages vom ... 2005 nicht sogleich fällig war, sondern erst 2 Wochen nach Vorliegen der für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen beim Notar. Dies war tatsächlich erst ... 2006 der Fall. Soweit die Klägerin diese Annahme dadurch zu entkräften versucht, dass der Kaufpreis, ebenso wie die von anderen Schwestergesellschaften aufgewendeten Entwicklungskosten, aus Mitteln der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung der B Management GmbH an der Z-Straße 1 GmbH & Co KG habe erfolgen sollen, die im Laufe des Jahres 2005 für ... € verkauft worden sei, überzeugt dies das Gericht nicht. Denn insoweit handelt es sich eher um einen zufälligen Geldeingang innerhalb der Unternehmensgruppe, denn die veräußernde Gesellschaft ist nicht Gesellschafterin der Klägerin. Auch der Hinweis des Zeugen D, die erforderlichen Mittel hätten ggfs. aus der Familie zur Verfügung gestellt werden können, ist zu vage, um von einer ernsthaften Finanzierungsmöglichkeit der Klägerin für den Kaufpreis und die Entwicklungskosten von rund ... € auszugehen. Die bereits vorher entstandenen Kosten für die Projektentwicklung, die die Klägerin durch gesonderte Verträge übernommen hat, hat sie zudem selbst im Umlaufvermögen bilanziert, auch dies unterstreicht ihre Verkaufsabsicht. Die Klägerin wurde zudem nach der Veräußerung des Grundstücks umgehend liquidiert, obwohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, ein anderes Grundstück als "Alterssicherung" für die Familie der Kommanditistin zu erwerben. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht den klägerischen Vortrag als widerlegt an, dass der Erwerb des streitigen Objekts als "..." der Familie des Zeugen D dauerhaft habe dienen sollen und die Klägerin als Familiengesellschaft ausgestaltet gewesen sei und diese Nutzungsabsicht nur wegen des guten Angebots der späteren Erwerberin aufgegeben worden sei. Abgesehen davon, dass - wie vorstehend unter II.a) dargestellt - derartige persönliche Beweggründe ohnehin grundsätzlich für die Beurteilung einer Veräußerungsabsicht unerheblich sind, weil sie im Allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hat (vgl. BFH vom 17.12.2009 III R 101/06, BStBl II 2010, 541; vom 20.2.2003 III R 10/01, BStBl II 2003, 510), hat auch der Zeuge D in seiner Vernehmung letztlich eingeräumt, dass die massiven finanziellen Probleme ... des Jahres 2005 nicht nur dazu geführt haben, dass eine Gesellschaft ohne seine Beteiligung das Grundstück erwarb, sondern auch, dass der Weiterverkauf an die F GmbH erfolgte. Den Verkaufserlös habe er gut gebrauchen können, um bestimmte Probleme zu beruhigen und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Für den Senat ist insoweit nicht erkennbar, dass diese angespannte Situation nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am ... 2005 bestanden hat. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Umstände dargelegt, dass eine Verschärfung der Situation erst nach dem Erwerb eingetreten ist und zu einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung geführt hat. Darauf, ob der Zeuge D das Grundstück möglicherweise ursprünglich persönlich erwerben wollte, worauf der Kaufvertragsentwurf mit Stand ... hinweisen könnte, und wieweit daraus Schlüsse für eine künftige Nutzung des Objekts zu ziehen sind, kommt es nicht an. Denn in diesem Verfahren ist allein die Veräußerungsabsicht der tatsächlichen Erwerberin des Grundstücks, der Klägerin, im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im ... 2005 zu beurteilen. Nach allem hat die Klage keinen Erfolg. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135, 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin durch den Verkauf ihres einzigen Grundstücks einen gem. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat, der nicht in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen ist. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2005 gegründet. Ihr Gesellschaftszweck war der Ankauf, der Besitz und die Verwaltung eigener Liegenschaften, insbesondere der "A" und aller damit im Zusammenhang stehenden erlaubnisfreien Geschäfte. Gesellschafterin war neben der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B-GmbH, die keine Einlage zu leisten hatte, C mit einer Kommanditeinlage von ... €. Das Beteiligungsverhältnis war maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens. Durch notariellen Kaufvertrag vom ... 2005 erwarb die Klägerin das Grundstück X-Straße 1 "A" für einen Kaufpreis von ... €. Der Kaufpreis war fällig 14 Tage nach schriftlicher Mitteilung des Notars an den Käufer, dass alle zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlagen. Der Übergang der Nutzen- und Lasten sollte zum Monatsersten nach der Kaufpreishinterlegung erfolgen. Nach den Angaben der Klägerin erfolgte die Überweisung auf das Notaranderkonto zunächst am ... 2005. Das Geld wurde dann jedoch zurücküberwiesen, weil die Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung erst im ... 2006 erfüllt waren. Die Klägerin gehörte zu einer Unternehmensgruppe, die vom Zeugen D, dem Ehemann der Kommanditistin, gelenkt wird. Diese Unternehmensgruppe befasst sich mit der Projektentwicklung von Immobiliengrundstücken. Die Gruppe hatte ... das von ihr heute noch genutzte Gebäude X-Straße 2 erworben und saniert. Sie war in der Folgezeit in die Entwicklung des gesamten Quartiers eingebunden, zu dem auch das sog. ... und das in Rede stehende Grundstück "A" gehört. Bereits ... begannen Verhandlungen über den Ankauf dieses Grundstücks. Ein Kaufvertragsentwurf mit "Stand ..." weist D als Erwerber aus. Unter dem ... 2004 erwirkte die E GmbH & Co KG einen Vorbescheid nach § 65 Hamburgische Bauordnung. In der Folgezeit geriet der Geschäftspartner des Zeugen D in wirtschaftliche Bedrängnis. Der Zeuge D wurde in diesem Zusammenhang aus Bürgschaften in Anspruch genommen und musste schließlich ... die eidesstattliche Versicherung abgeben. Am ... 2005 veräußerte die Klägerin das Grundstück für einen Kaufpreis von ... € an die F Grundstücksgesellschaft mbH & Co KG (F), deren Geschäftsführer der Zeuge G ist. Von dem Kaufpreis sollte ein Teilbetrag für aufgewendete Projektierungskosten in Höhe von ... € innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages an die Verkäuferin gezahlt werden. Der Restbetrag in Höhe von ... € war fällig nach Eingang der Mitteilung des Notars, dass alle erforderlichen Unterlagen zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung vorliegen. In der Folgezeit wurde die Klägerin aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Ihr Vermögen wurde im Rahmen der Liquidation verteilt. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2005 erfasste die Klägerin für das Objekt "A" unter der Position "A. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. unfertige Erzeugnisse" einen Betrag in Höhe von ... €. In der Gewerbesteuererklärung für 2006, das Streitjahr, erklärte sie einen Gewerbeertrag in Höhe von ./. ... €. In der Anlage zur Erklärung erläuterte sie, dass ein gewerbesteuerfreier Aufgabegewinn in Höhe von ... € aus der Veräußerung ihres Grundstücks entstanden sei. Von dem Verkaufspreis in Höhe von ... € seien Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie Projektierungskosten von insgesamt ... € abzuziehen. Der Beklagte folgte dem nicht und setzte mit Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 28.08.2008 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € fest. Hiergegen legte die Klägerin am 01.10.2008 Einspruch ein. Nach Betriebsprüfung setzte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 20.01.2009 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ... € herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen die am 03.11.2009 ergangene Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin am 01.12.2009 Klage. Dieses Verfahren wurde später in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, die Einspruchsentscheidung wegen eines Bekanntgabemangels aufzuheben. Am 13.08.2010 erließ der Beklagte einen "geänderten" Gewerbesteuermessbescheid, das Rechtsbehelfsverfahren werde fortgesetzt. Unter dem 08.09.2010 legte die Klägerin gegen diesen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch unter Hinweis darauf ein, dass es sich um erstmalige, und nicht um Änderungsbescheide handele. Durch Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Am 08.04.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe einen begünstigten Veräußerungsgewinn erzielt. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn entstanden sei, sei der Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Zu diesem Zeitpunkt habe sie vorgehabt, die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zu sanieren und langfristig zu vermieten; die Dachgeschosswohnung habe von ihrer Kommanditistin und deren Familie genutzt werden sollen. Dies entspreche auch ihrem Gesellschaftszweck. Wegen der wirtschaftlichen Situation, die durch die Aktivitäten des früheren Geschäftspartners des Zeugen D verursacht worden sei, habe dieser die Unternehmensbereiche der D Unternehmensgruppe getrennt und anschließend unter "B Unternehmensgruppe" firmierte. Zu dieser Gruppe gehörte -unstreitig- auch die Komplementärin der Klägerin. Die Beteiligung der Ehefrau statt des Zeugen D als Kommandistin habe dazu gedient, dass das Grundstück im Falle einer Inhaftungnahme des Zeugen D nicht zur Vollstreckungsmasse gehört hätte. Der Beklagte weise zu Unrecht darauf hin, dass der Bauvorbescheid nicht für sie, sondern eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe beantragt worden sei. Denn erst nachdem festgestanden habe, dass das Projekt durchführbar sei, sei sie, die Klägerin, als Projektgesellschaft gegründet worden. Sofern der Beklagte vortrage, es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine langfristige Nutzung belegen könnten, sei dies falsch, denn die entsprechenden Projektordner hätten dem Betriebsprüfer zur Verfügung gestanden. Auch aus der Buchung als Umlaufvermögen könne keine andere Beurteilung abgeleitet werden, denn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung zum 31.12.2005 im ... 2006 sei der Weiterverkauf bereits erfolgt gewesen. Eine andere Kapitalausstattung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kaufpreis nicht sofort fällig gewesen sei. Es sei geplant gewesen, den Kaufpreis aus einem von einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe erzielten Veräußerungsgewinn zu begleichen. Sie, die Klägerin, habe das Grundstück nur deshalb veräußert, weil ihr ein sehr hoher Kaufpreis geboten worden sei. Die spätere Erwerberin des Grundstücks bzw. ihre Gesellschafter habe sie vorher nicht gekannt. Einen Makler habe sie mit der Veräußerung nicht beauftragt. Der den Kontakt vermittelnde Makler G sei mit der Vermakelung eines anderen Projekts der Firmengruppe beauftragt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 vom 13.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidungen vom 30.03.2009 und vom 11.03.2011. Es sei bereits fraglich, ob die Klage zulässig sei, denn die Klägerin habe in ihrer Klageschrift nicht auf ihre Liquidation hingewiesen. Die Klägerin habe keinen gewerbesteuerfreien Veräußerungsgewinn erzielt. Sie habe eine langfristige Vermietungsabsicht nicht nachgewiesen, vielmehr habe bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eine Veräußerungsabsicht bestanden. Es fehle an einem Konzept über eine langfristige Nutzung. Auch habe die Klägerin das Grundstück als Umlaufvermögen gebucht und es habe an einer für die Finanzierung des Kaufpreises ausreichenden Kapitalausstattung gefehlt. Die ausgewiesenen Eigenmittel hätten noch nicht einmal ausgereicht, die bereits im Vorfeld angefallenen Planungskosten in Höhe von ... € zu begleichen. Auch die zeitliche Abfolge spreche für eine Veräußerungsabsicht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und D. Des Weiteren liegt eine im Verfahren 2 V 141/09 eingereichte eidesstattliche Versicherung des Maklers G vom ... 2009 vor. Dem Gericht haben die Gewinnfeststellungsakten und Gewerbesteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Rechtsbehelfsakten, die BP-Akten, die BP-Arbeitsakten, die Akte Allgemeines zu der Steuernummer .../.../.../ vorgelegen. Das Gericht hat die Verfahrensakte 2 V 141/09 beigezogen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2011 wird verwiesen.