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Gerichtsbescheid

2 K 209/09

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1115.2K209.09.0A
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Leitsätze
Steht nahezu zeitgleich mit dem Erwerb des einzigen Schiffs einer Einschiffsgesellschaft fest, dass dieses Schiff als "gebrauchtes" zu einem feststehenden Zeitpunkt weiterveräußert werden soll, stellt das Schiff Umlaufvermögen dar, dessen Veräußerung nicht zu einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe führt(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht nahezu zeitgleich mit dem Erwerb des einzigen Schiffs einer Einschiffsgesellschaft fest, dass dieses Schiff als "gebrauchtes" zu einem feststehenden Zeitpunkt weiterveräußert werden soll, stellt das Schiff Umlaufvermögen dar, dessen Veräußerung nicht zu einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe führt(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) . Das Gericht entscheidet gem. § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. I. Der zulässigen Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Der Beklagte hat zu Recht das Seeschiff dem Umlaufvermögen zugeordnet und die Berücksichtigung von Afa in Höhe von 3.785.000 DM abgelehnt (1.) sowie die Feststellung eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns verneint (2.). 1.) Das Seeschiff stellt Umlaufvermögen dar. Der im Einkommensteuergesetz (EStG ) nicht erläuterte Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich --ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens-- grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (BFH Urteile vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, BStBl II 2008,137; vom 10.08.2005 - VIII R 78/02, BStBl II 2006, 58). Gemäß § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Gegenschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH Urteil vom 10.08.2005 - VIIIR 78/02, BStBl II 2006, 58). Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteil 28.05.1998 - X R 80/94, BFH/NV 1999, 359). Dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind solche Vermögensgegenstände, die der planmäßig wiederholten betrieblichen Nutzung gewidmet sind, d.h. bei denen eine nicht nur temporal, sondern funktional dauernde Nutzung für den allgemeinen Geschäftszweck beabsichtigt ist. Die Absicht, einen Vermögensgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt zu veräußern, hindert seine Zuordnung zum Anlagevermögen nicht, sofern bis zur Veräußerung die betriebliche Gebrauchsfunktion im Vordergrund steht. Für die Feststellung der Zweckbestimmung ist von der tatsächlichen Verwendung des Vermögensgegenstands im Unternehmen, hilfsweise von der typischen Verwendungsart angesichts von Eigenschaften und Beschaffenheit eines Gegenstands auszugehen (BFH Urteil vom 13.12. 2006 - VIII R 51/04, BStBl II 2008,137 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Schiff dem Umlaufvermögen zuzuordnen mit der Folge, dass Afa gem. § 7 EStG nicht gewährt werden können. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, auf Dauer dem Betrieb zu dienen, nicht in erster Linie auf die zeitliche Verwendung, sondern auf die vorgesehene Zweckbestimmung ankommt. Deshalb rechtfertigt auch die Tatsache, dass das Seeschiff nur relativ kurz, rund 100 Tage, im Seeverkehr eingesetzt wurde, allein nicht die Zuordnung zum Umlaufvermögen. Die Zuordnung zum Umlaufvermögen ist aber deshalb vorzunehmen, weil das Schiff nach seiner Zweckbestimmung dem Betrieb nicht auf Dauer dienen sollte. Denn nach der Konstellation des Streitfalles, wie sie sich aus den Unterlagen und nach der Schilderung des früheren Geschäftsführers der Klägerin, R, ergibt, stand im Zeitpunkt des Erwerbes des Schiffes für die Klägerin fest, dass nicht sie selbst das Schiff dauerhaft betreiben würde, sondern es an eine Fondsgesellschaft weitergegeben werden sollte. Ferner gingen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass ein in Betrieb befindliches Schiff an die Fondsgesellschaft übergeben werden sollte. Dies ist in dem Emissionsprospekt der erwerbenden Fondsgesellschaft ausdrücklich festgehalten. Hierzu hat Herr R im Erörterungstermin erläutert, dass es "hauptsächliches Modell" der Klägerin gewesen sei, ein Schiff zu erwerben, dieses für den Betrieb auf See herzurichten und es sodann an eine Fondsgesellschaft zu übergeben. Hierbei wirke es sich günstig aus, wenn das Schiff bereits in Betrieb sei, weil dann keine Risiken mehr hinsichtlich des Lieferzeitpunktes und der Inbetriebnahme bestünden. Auf diese Interessenlage sind die vertraglichen Regelungen über die Finanzierung seitens der Bank 1 abgestimmt worden. Wie sich aus dem Schreiben der Bank 1 vom 18.12.1998 ergibt, stand zu diesem Zeitpunkt die Übergabe an die Fondsgesellschaft am 30.06.1999 fest, in die "vorläufige Investitions- und Finanzierungsrechnung" für eine Gesamtinvestition von 55.000 TDM wurden u.a. Emissions- und Vertriebskosten sowie Projektierungskosten einbezogen, die nicht bei der Klägerin, sondern nur bei der Fondsgesellschaft anfallen konnten. Auch die Regelungen über die Rückführung der Zwischenfinanzierung stellten auf die Übertragung des Schiffes an die Fondsgesellschaft per 30.06.1999 ab. Danach steht für den erkennenden Senat fest, dass die Klägerin das Schiff zu dem Zweck erworben hat, es für die spätere Erwerberin, die Fondsgesellschaft, in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, d.h. zunächst den Bauvertrag zu überwachen, die für den Betrieb erforderlichen Verträge über Charter, Personalgestellung, Versicherungen und dergleichen abzuschließen und das Schiff tatsächlich im Seeverkehr in Betrieb zu nehmen, um --wie von vorneherein mit dem Erwerber abgemacht-- ein "gebrauchtes", d.h. bereits im Seeverkehr eingesetztes Schiff zu veräußern. Damit diente das Schiff nach seiner Zweckbestimmung nicht dauerhaft dem Betrieb der Klägerin. Der zeitlich begrenzte Einsatz auf See war vielmehr Teil der Serviceleistung, die die Klägerin für den Erwerber erbracht hat. Diese Beurteilung wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin ausweislich des Emissionsprospektes der Erwerberin ihren aus dem Schiffsbetrieb erwirtschafteten Überschuss über eine Reduzierung des Kaufpreises an die Beteiligungsgesellschaft weitergeben sollte. Dies zeigt, dass die Klägerin auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Einsatz des Schiffes im Seeverkehr hatte. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Aussagen in einem Emissionsprospekt einer anderen Gesellschaft nicht zugerechnet werden könnten. Denn zum einen bestanden personelle Verflechtungen seitens der Kommanditisten -sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten der Erwerberin waren die H mbH Cie. KG und die I GmbH & Cie. KG zeitweilig als Kommanditisten beteiligt; ferner waren auf beiden Seiten Gesellschaften der Firmenfamilien ... und ... beteiligt-- und zum anderen waren die Interessen und Vorgehensweisen zwischen Klägerin und Erwerberin abgestimmt. 2.) Die Klägerin hat auch keinen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielt. Gem. § 16 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes erzielt werden. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Veräußerungsgewinne i.S. von § 16 EStG sind nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (z. B. BFH-Urteile vom 15.11.2005 - XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; vom 19.05.2005 - IV R 17/02, BStBl II 2005, 637) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer begünstigten Betriebsaufgabe erfüllt sind, insbesondere ob zwischen Beginn und Ende der Betriebsaufgabe noch ein "kurzer Zeitraum" (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007- IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 16 Rz 193 m.w.N.) im Hinblick darauf lag, dass das Schiff am 29.06.1999 an die Fondsgesellschaft übergeben, der Beschluss über die Auflösung der Klägerin aber erst am 30.09.2002 gefasst wurde. Denn jedenfalls stellt der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes laufenden Gewinn dar. Veräußerungsgewinne sind nicht schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Veräußerung und Betriebsaufgabe tarifbegünstigt. Gewinne aus betriebsgewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, unterliegen im Regelfall der regulären Besteuerung. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern ist insoweit noch im Rahmen des laufenden Betriebs erfolgt, wenn auch ggf. gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe. Die Veräußerung gehört dann nicht zum Aufgabe-, sondern zum "laufenden" Gewinn, wenn die Veräußerung wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.2007- IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 18.08.1992 - VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225). Zum laufenden Gewinn können sowohl Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage- als auch des Umlaufvermögens gehören. Maßgeblich ist jeweils, ob mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird oder ob die Veräußerung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erfolgt. Letzteres wird zwar bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Regel eher der Fall sein als bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH die Gewinne aus der Veräußerung der letzten zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücke nur dann der laufenden --d.h. nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten-- Tätigkeit zugeordnet, wenn es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile 26.06.2007- IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 05.07.2005 - VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160 und vom 14.12.2006 - IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601, jeweils m.w.N.). Im Streitfall war die Veräußerung und Übergabe des betriebsbereiten Schiffes letzter Teil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin, unbeschadet der Tatsache, dass ihre Geschäftstätigkeit mit der Übergabe des Schiffes endete. Wie bereits vorstehend unter 1.) dargestellt, hatte sich das Geschäftskonzept der Klägerin spätestens Ende 1998 dahin konkretisiert, dass nicht sie selbst dauerhaft die erforderlichen Finanzierungsmittel für das zu erwerbende Seeschiff beschaffen und das Schiff dauerhaft im Seeverkehr einsetzen sollte, sondern dass sie das Schiff lediglich zwischenerwerben und in einen betriebsbereiten Zustand setzen sollte, um es sodann zu einem von vorneherein feststehenden Zeitpunkt an die erwerbende Fondsgesellschaft zu veräußern. Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zu Schiffsveräußerungen bei einer Partenreederei, die im Übrigen auf den Streitfall nicht übertragbar ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Streitig ist, ob die Klägerin Absetzungen für Abnutzungen (Afa) auf ein Seeschiff vornehmen darf und ob sie mit dessen Veräußerung einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat. Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, die ...1996 als A mbH Co KG errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb eines Handelsschiffes, insbesondere das Seefrachtgeschäft und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. Nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte Komplementärin war die B GmbH; Kommanditistin war die C mbH & Co. Am 07.07.1998 firmierte die Klägerin um in D GmbH Co KG. Für die bisherige Komplementärin trat die E GmbH ein; sie war ebenfalls nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und wurde später in F Gesellschaft mbH umbenannt. Im Verlaufe des Jahres 1998 traten die G GmbH & Cie. KG (seinerzeit noch unter H mbH Cie. KG firmierend) und die I GmbH & Cie. KG mit einer Einlage von jeweils 10.000 DM ein, die bisherige Kommanditistin schied aus. Später, am 28.01.1999, erfolgte eine weitere Umfirmierung der Klägerin in J Gesellschaft mbH & Co KG; die Komplementärin. Am 09.11.1998 schloss die Klägerin mit der K Inc., Afrika, einen Treuhandvertrag, wonach diese als Treuhänderin beauftragt wurde, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Klägerin einen Kaufvertrag über das von einer Firma L Ltd, Asien, am 07.06.1996 bei einer polnischen Werft bestellte Schiff zu schließen. Ebenfalls am 09.11.1998 schloss die Treuhänderin den Kaufvertrag mit der L Ltd über die Rechte aus dem Bauvertrag zum Kaufpreis von 29.200.000 USD und einen Abtretungsvertrag hinsichtlich der Garantieansprüche ab. Die Auslieferung des Schiffes sollte zwischen dem 12. und 20.02.1999 erfolgen. Ferner schloss sie treuhänderisch einen Time Charter Vertrag mit der Firma M (Africa) ab. Die Klägerin schaltete die Treuhänderin, bei der es sich nach ihren Angaben um eine Briefkastengesellschaft handelt, ausschließlich aus flaggenrechtlichen Gründen ein. Die (Zwischen)Finanzierung für das Schiff übernahm die Bank 1 gemäß Kreditzusage vom 18./22.12.1998 in Höhe von 29.200.000 USD. Rückzahlbar war das Darlehen in Höhe von 12.400.000 USD bis spätestens 31.12.1999, im übrigen bis 30.06.1999. Die erste Kaufpreisrate von 10 % wurde am 23.12.1998 gezahlt. In der Kreditzusage vom 18.12.1998 heißt es u.a. : ... Das Schiff wird voraussichtlich im Januar 1999 an Sie übergeben und am 30.06.1999 an eine Fonds KG übertragen. Das erforderliche Fondskapital von insgesamt 23.018 Mio wird durch das Emissionshaus N platziert. Die Bereederung erfolgt durch die I GmbH & Cie. KG. Am 11.01.1999 veräußerte die Klägerin das Schiff an die O Gesellschaft mbH & Co KG (später umbenannt in P Gesellschaft mbH & Co KG -Fondsgesellschaft--) zu einem Kaufpreis von 16.950.000 USD und 19.680.000 DM (= 12.000.000 USD nach damaligem Kurswert). Als Übergabezeitraum war der 1. bis 30.06.1999 vereinbart. Die Klägerin erzielte einen Veräußerungsgewinn von 3.734.072 DM. Das Schiff wurde planmäßig am 12.03.1999 an die Klägerin ausgeliefert und von ihr an 107 Tagen im internationalen Seeverkehr eingesetzt. Am 29.06.1999 übergab die Klägerin das Schiff an ihre Käuferin. In ihrer Gewinnermittlung für 1998 wies die Klägerin die Anzahlungen auf das Seeschiff unter den Sachanlagen im Anlagevermögen aus. Auch im Folgejahr, dem Streitjahr, ordnete sie das Schiff dem Anlagevermögen zu und machte Afa in Höhe in Höhe von 3.785.385,69 DM geltend. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 17.10.2002 stellte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 3.734.072 DM und laufender Einkünfte von ./. 3.537.780 DM (unter Einbeziehung von Afa) in Höhe von 196.292 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und wurde dem Empfangsbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben. In ihren Gewinnermittlungen für die Folgejahre erklärte die Klägerin für 2000 einen Jahresüberschuss von 90.200 DM, der auf Erträgen aus Kursdifferenzen und Kommissionen beruhte, und für 2001 einen Jahresfehlbetrag von 741 €, resultierend aus einer Haftungsvergütung an die Komplementärin und Beratungskosten. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 02.10.2002 wurde die Gesellschaft zum 30.09.2002 aufgelöst und der Geschäftsbetrieb ohne Liquidation eingestellt; die Komplementärin wurde zur Liquidatorin bestellt; sie ist später umbenannt worden in Q. Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Weiterveräußerung des Schiffes von vorneherein festgestanden habe und die vorübergehende Eigennutzung nur Begleiterscheinung des Verkaufs gewesen sei mit der Folge, dass das Schiff Umlaufvermögen darstelle. Dementsprechend ließ der Beklagte mit geändertem Feststellungsbescheid vom 25.09.2007 die Afa für das Schiff außer Ansatz und berücksichtigte nur noch laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 689.542,38 DM. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 24.10.2007, mit dem die Klägerin geltend machte, dass das Schiff dem Anlagevermögen zuzuordnen sei, weil es im internationalen Seeverkehr eingesetzt worden sei; die spätere Veräußerung ändere hieran nichts. Mit Entscheidung vom 01.07.2009 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 30.06.2009. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass das Schiff dem Anlagevermögen zuzuordnen sei und seine Veräußerung zur steuerprivilegierten Betriebsveräußerung geführt habe. Das Seeschiff habe dauerhaft dem Betrieb dienen sollen. Objektiver Beleg hierfür sei der Einsatz im Seeverkehr für den Zeitraum von 107 Tagen. Für die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes werde insoweit keine bestimmte Mindestnutzungsdauer verlangt. Der spätere Verkauf des Schiffes rechtfertige keine Umgliederung in das Umlaufvermögen. Mit der Veräußerung sei keine Zweckänderung verbunden gewesen, vielmehr sei die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben worden. Im Streitfall habe die unbedingte Absicht bestanden, zumindest befristet einen Schiffahrtsbetrieb zu begründen. Bei Abschluss des Kaufvertrages am 09.11.1998 habe keine Verkaufsabsicht bestanden. Zudem sei eine mögliche Veräußerungsabsicht latente Begleiterscheinung eines jeden originären Gewerbebetriebes. So definiere auch § 5a Abs. 4 EStG die Veräußerung als Hilfsgeschäft zum Schiffsbetrieb. Soweit sich der Beklagte auf Aussagen in dem Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft stütze, sei zu beachten, dass ihr, der Klägerin, nicht die Annahmen einer anderen Gesellschaft zugerechnet werden könnten. Sie, die Klägerin, habe für die Einrichtung des Schiffsbetriebs mit der I GmbH & Cie. KG einen Vertrag über die Bereederung geschlossen und ihr die Geschäftsführung als bereedernde Kommanditistin übertragen. Diese habe das benötigte Bordpersonal angestellt und das Schiff auch im Übrigen ausgerüstet und verschiedene Versicherungen, u.a. die Betriebsausfallversicherung (loss of hire-insurance) abgeschlossen. Dieser voll eingerichtete und individualisierte Geschäftsbetrieb sei dann am 29.6.1999 von dem Erwerber übernommen und fortgeführt worden. Angesichts dieser Konstellation gehe die Annahme des Beklagten fehl, sie, die Klägerin, habe einen Schiffshandel betreiben wollen. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, ein zweites Schiff zu erwerben (Beweis: Zeugnis R). Die Gesellschaft sei mit der Veräußerung vielmehr wirtschaftlich verbraucht gewesen. Für die Beurteilung der Betriebsveräußerung komme es nicht auf den Zeitpunkt der Liquidation an, sondern darauf an, dass die mit dem übertragenden Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit ende; insoweit könne die mit dem übertragenden Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit auch ein Teilbetrieb sein. Selbst wenn das Schiff dem Umlaufvermögen zugeordnet werde, sei es doch die wesentliche Betriebsgrundlage gewesen, sodass in jedem Fall eine Betriebsveräußerung vorliege. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Schiffsveräußerungen bei einer Partenreederei (Urteil vom 07.11.1991 --IV R 50/90, BStBl II 1992,380). Wegen der erheblichen Risiken in der Seeschifffahrt sei die Gründung einer Partenreederei für den Betrieb eines Seeschiffes nicht mehr zeitgemäß. Da ein know-how-Träger für die Führung des Schiffsbetriebes erforderliche sei, seien alle Einschiffsgesellschaften ausnahmslos so organisiert, dass dieser know-how-Träger als Kommanditist in die Führung der Geschäfte der Einschiffsgesellschaft eingebunden sei. Dieser sei dem Korrespondentreeder i.S. von § 493 HGB bei der Partenreederei ähnlich. Die Erwägungen des erkennenden Senats in der Sache 2 K 124/07 könnten dagegen für den Streitfall nicht herangezogen werden, da in jenem Fall kein eingerichteter Geschäftsbetrieb bestanden habe, sondern nur die Rechte aus einem Bauvertrag übertragen worden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25.07.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 01.07.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass Absetzungen für Abnutzungen auf das Schiff von 3.785.000 DM berücksichtigt und ein Veräußerungsgewinn von 3.734.072 DM festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das Schiff dem Umlaufvermögen zuzuordnen sei und die Veräußerung zu einem laufenden Gewinn geführt habe. Die Weiterveräußerung an die Fondsgesellschaft habe bereits bei Abschluss des Kaufvertrages am 09.11.1998 festgestanden: Die Kreditzusage der Bank 1 enthalte bereits das Datum der Übergabe des Schiffes an die Fondsgesellschaft, für die Rückzahlung des Darlehens sei das bei der Fondsgesellschaft einzuwerbende Eigenkapital eingeplant gewesen und schließlich habe das Schiff nicht der Fruchtziehung dienen sollen, da lt. Emissionsprospekt der Veräußerungsgewinn nicht der Klägerin, sondern der Fondsgesellschaft habe zugute kommen sollen. Die Veräußerung des Schiffes sei Teil der planmäßigen gewerblichen Tätigkeit der Klägerin gewesen. Dies werde durch die Erläuterungen des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin, R, im Erörterungstermin bestätigt, der ausgeführt habe, dass das Schiff umfassend für den Betrieb auf See habe ausgerüstet werden sollen, um es dann zu veräußern. Nach der Veräußerung habe die Klägerin noch die Bauaufsicht und die Inbetriebnahme durchführen müssen. Diese Betätigung sei auch nachhaltig gewesen und habe sich auf verschiedene Betätigungen ausgedehnt. Nach der Veräußerung habe das veräußerte Betriebsvermögen weiterhin der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin gedient, und zwar in der Weise, dass das Schiff in einen betriebsbereiten Zustand gesetzt worden sei. Nach der Übergabe habe es der Klägerin freigestanden, ein weiteres Schiff zu erwerben; zwischen Veräußerung und Liquidation hätten immerhin drei Jahre und 9 Monate gelegen. Schließlich gehe die Berufung auf das für eine Partenreederei ergangene Urteil des BFH fehl, weil die Klägerin aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages andere Geschäftsoptionen als eine auf den Betrieb eines einzigen Schiffes festgelegte Partenreederei habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 19.05.2010 Bezug genommen, in dem der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin informatorisch gem. § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) befragt worden ist. Die die Klägerin betreffenden Steuerakten nebst Betriebsprüfungsakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.