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Urteil

2 K 305/09

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1018.2K305.09.0A
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Leitsätze
Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 79a Abs. 3 und Abs. 4, 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid zutreffend den geldwerten Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Kfz auf der Basis des inländischen Bruttolistenpreises von 48.700 € berechnet. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), nämlich "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge"; sie sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach § 8 Abs. 3 EStG gelten für Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug pauschal versteuert wird, als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbieten. Abweichend von diesen auf "Endpreise" abstellenden Bestimmungen für die Bewertung von Zuwendungen an den Arbeitnehmer verweist § 8 EStG in seinem Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist für die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen (Bundestags-Drucksache 13/1686, S. 8; BFH Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563; vgl. auch Urban, Finanz-Rundschau 2004, 1383f.). Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung, die auf den inländischen Listenpreis und nicht auf einen tatsächlich niedrigeren Kaufpreis abhebt und Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen betrifft, eine recht grobe Typisierung darstellt. Gleichwohl begegnet sie nach allgemeiner Ansicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wiederholt bestätigt, u. a. auch deshalb, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann (vgl. eingehend z. B. BFH-Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl II 2000, 273, Urteil vom 01.03.2001, IV R 27/00, BStBl II 2001, 403). Obwohl dem Gesetzgeber bei Typisierungen von Verfassungs wegen ein weiter Spielraum zur Verfügung steht, findet er seine Grenze, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen -BVerfG-- vom 24.01.1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12, vom 29.05.1990 1 BvL 20, BVerfGE 82, 60, 95 ff.; vom 22.07.1991, 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). Zu unterscheiden ist zwischen Typisierungen, die vom Steuerpflichtigen nicht durch die Erbringung von Nachweisen widerlegt werden können, und bei denen es das BVerfG als wesentlich angesehen hat, dass davon nur eine kleine Zahl von betroffenen Steuerpflichtigen benachteiligt wird, weil sie einen für sie günstigeren Sachverhalt als den in der Typisierung unterstellten verwirklicht haben und dass dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (grundlegend BVerfG Entscheidung vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12) und widerlegbaren Typisierungen. Bei der in Rede stehenden sog. 1 % Regelung handelt es sich um eine derartige widerlegbare Typisierung, deren Anwendung der Steuerpflichtige durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts entgehen kann, und zwar durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und den belegmäßigen Nachweis der getätigten Aufwendungen für das Kfz. Bei einer widerlegbaren Typisierung steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares vom Steuerpflichtigen. Die 1 % Regelung kommt daher auch nicht der Sache einer unwiderlegbaren Typisierung gleich, für die strengere verfassungsrechtliche Maßstäbe gelten würden. Der Gesetzgeber braucht bei Typisierungen nicht allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und immer mehr individualisierende und spezialisierende Regelungen zu treffen. Es entspricht vor diesem Hintergrund den Anforderungen an eine sachgerechte Typisierung, wenn der Gesetzgeber zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, sondern auf den Listenpreis abstellt. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungsvorteil zu bemessen. Hierfür stellt der Listenpreis einen geeigneten Maßstab dar (vgl. BFH Entscheidungen vom 25.05.1992, VI R 146/88, BStBl II 1992, 700; vom 03.01.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 708;). Danach kann die Klage keinen Erfolg haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Streitig ist die Bewertung der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer nach der 1 % Regelung. Die Klägerin erwarb gem. Leasingvertrag vom 08.12.2004 einen PKW Marke A zu einem Kaufpreis von 41.000 €, der mit einem Bruttolistenpreis von 48.700 € ausgewiesen war. Die Klägerin überließ dieses Fahrzeug ihrem Geschäftsführer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Den geldwerten Vorteils hierfür berechnete sie nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des Kaufpreises von 41.000 € und unterwarf diesen Betrag der Lohnversteuerung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.12.2008 legte der Beklagte den Bruttolistenpreis von 48.700 € für die Lohnversteuerung zugrunde und erließ am 13.05.2009 einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Dezember 2004 bis Dezember 2008. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 08.06.2009, mit dem die Klägerin geltend machte, dass der Listenpreis im Zeitpunkt der individuellen Erstzulassung nur 41.000 € betragen habe und dieser Wert daher maßgeblich sei. Mit Entscheidung vom 14.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Mit der Klage vom 09.10.2009 hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass der Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung mit dem tatsächlichen Kaufpreis, 41.000 € und nicht mit dem inländischen Bruttolistenpreis zu erfassen sei. Die Zugrundelegung der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers führe zu unannehmbaren Ergebnissen. Beispielsweise müsse dann bei werthaltigen historischen Fahrzeugen für die Lohnsteuer nur ein geringer Wert auf Basis der historischen Preisempfehlungen in Ansatz gebracht werden, während in der Bilanz die hohen tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13.05.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des betrieblichen, dem Geschäftsführer überlassenen Kfz auf der Basis eines Wertes von 41.000 € berechnet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass der maßgebliche inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die Preisempfehlung des Herstellers sei. Zwischen dem -hier einschlägigen- inländischen Listenpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG sei zu differenzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 13.10.2010 verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt. Die die Klägerin betreffende Arbeitgeberakte - .../.../... - nebst Beiakten hat vorgelegen.