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Urteil

2 K 59/08

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0222.2K59.08.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Schätzungsbefugnis des Gerichts kann dieses eine andere Einkunftsart - hier gewerbliche Einkünfte anstatt sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG - seiner Schätzung zugrunde legen (Rn.63) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Schätzungsbefugnis des Gerichts kann dieses eine andere Einkunftsart - hier gewerbliche Einkünfte anstatt sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG - seiner Schätzung zugrunde legen (Rn.63) . Der zulässigen Klage bleibt in der Sache überwiegend der Erfolg versagt. 1. Die Bescheide sind hinreichend bestimmt. Nach § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Bescheide für 2001 und 2002 sind ausreichend durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den den Klägern übersandten Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 06.10.2006 begründet worden. Das gleiche gilt für die Bescheide für 2005 und 2006, die damit begründet worden sind, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die für die Vorjahre ermittelten Einkünfte in vergleichbarem Umfang auch in den Folgejahren angefallen sind. Für 2003 und 2004 hat sich der Beklagte für seine Schätzungsbefugnis darauf berufen, dass keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Auch darin liegt eine ausreichende Begründung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen, es sei denn, dass hierfür ein besonderer Anlass besteht (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.1999, V R 40/98, BStBl II 1999, 382; Beschluss vom 23.01.2003, VIII B 161/02, BFH/NV 2003,881). Ein solcher besonderer Anlass hat im Streitfall nicht bestanden. 2. Der Beklagte hat dem Grunde nach zu Recht Einkünfte des Klägers geschätzt. Gem. § 162 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln kann (Absatz 1); zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt (Absatz 2). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den Streitjahren steuerpflichtige Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 EStG bezogen hat, für die er Steuererklärungen hätte abgeben müssen. Diese Verletzung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflichten berechtigt den Beklagten zur Schätzung. Dass der Kläger steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, steht für das Gericht aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung, denen der Kläger im einzelnen nicht entgegengetreten ist, und nach den eigenen Erklärungen des Klägers im Erörterungsterm fest. Im Einzelnen gilt folgendes: Die Kläger waren seit ihrer Anerkennung als Asylberechtigte praktisch mittellos und haben ausweislich ihrer offiziellen Erklärungen und entsprechender Unterlagen zunächst nur Aushilfstätigkeiten ausgeübt bzw. im Falle des Klägers an einer Umschulung teilgenommen. Sie waren danach - jedenfalls bis zur Eröffnung der Gaststätte der Klägerin in 2004 - im Wesentlichen auf Transferleistungen angewiesen und haben derartige Leistungen auch in Anspruch genommen. Mit diesem wirtschaftlichen Status ist es nicht in Einklang zu bringen, dass die Kläger nach den - insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der Steuerfahndung und durch Bankunterlagen belegt - in erheblichem Umfang Zahlungen über ihre Konten abgewickelt haben und über Konsumgüter - beispielsweise die anlässlich der Durchsuchung festgestellten luxuriöse Designer-Garderobe - verfügten, die aus den Transferleistungen und dem zeitweiligen geringen Erwerbseinkommen bzw. späteren gewerblichen Einkünften der Klägerin nicht erklärbar bzw. finanzierbar wären. So verfügten die Kläger u. a. über hochwertige KFZ, und zwar einen ... (...) vom ... 2000 bis ... 2004 sowie einen ... (...) ab ... 2004 -zugelassen auf den Kläger-und einen weiteren PKW ... (...), zugelassen auf die Klägerin. Ausweislich der Kontoauszüge beispielsweise für das Konto Bank-4 XXX (vom 01.02.2001) verfügten die Kläger über Mobilphonverträge mit ...-1, ...-2 und ...-3. Vor allem aber die Vielzahl der Bankverbindungen und Kreditkartenverträge und die sich aus den Kontoauszügen und weiteren Unterlagen ergebenden Geschäftsvorgänge weisen zur Überzeugung des Gerichts auf eine geschäftsmäßige, gegen Entgelt entfaltete Tätigkeit des Klägers hin, die zu steuerpflichtigen Einkünften geführt hat. Aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle steht fest und wird insoweit auch von den Klägern nicht in Abrede genommen, dass der Kläger im Streitzeitraum bei vier verschiedenen Kreditinstituten über insgesamt neun eigene Konten und acht Kredit- bzw. Bankkarten verfügte und darüber hinaus verfügungsberechtigt über insgesamt sechs Konten der Klägerin war. Z. T. sind an einem Tag bzw. in engem zeitlichen Zusammenhang mehrere Konten eröffnet worden, z. B. bei der Bank-2 zwei Konten am ... 2003, bei der Bank-3 zwei Konten am ... 1998, bei der Bank-4 zwei Konten am ... 2004 und ein weiteres am ... 2004 (Konten auf den Namen der Klägerin mit Verfügungsberechtigung des Klägers) und bei der Bank-5 zwei Konten am ... 2001 (Konten auf den Namen der Klägerin mit Verfügungsberechtigung des Klägers). Auf diesen Konten erfolgten regelmäßig Einzahlungen z. T. hoher Bargeldbeträge und Abhebungen. Beispielsweise gingen auf dem ...-Konto Bank-5 XXX (Kontoinhaberin Klägerin, Verfügungsberechtigung Kläger) ausweislich der Auskunft der Bank-5 vom 05.07.2006 zwischen dem ... 2003 und ... 2005 von drei ausländischen Kreditinstituten, der Bank-8 in V/L, der Bank-9 und der Bank-10, jeweils in V/L 14 Auslandsgutschriften ein mit einem Gesamtvolumen von rd. 180.000 €. Auftraggeber waren ausländische Firmen, und zwar Fa. F, Fa. G, Fa. H und Fa. J. In den Überweisungsaufträgen wurde jeweils auf nummerierte Rechnungen Bezug genommen, die Gutschriften betrafen u. a. einen PKW ... (... 2003), einen PKW ... (... 2003), zwei PKW ... (... und ... 2004), einen PKW ... (... 2005) und "... Shoes" (... und ... 2005). Auf dem Konto des Klägers bei der Bank-4 XXX gingen beispielsweise am ... 2001 eine Überweisung über 20.413,56 DM, sowie Überweisungen von Fa. K am ... 2001 über 76.577,60 DM und am ... 2001 über 8.741,15 DM ein. Am ... 2002 wurde ein Betrag von 34.522,44 € "..." "for management Services" dem Konto gut gebracht. Unter dem ... 2002 erfolgten eine Auszahlung von 44.550 € und eine Überweisung an "..." über 34.479,29 €. Auf dem Girokonto der Bank-3 (XXX) erfolgten laufend erhebliche Bareinzahlungen zwischen 1.000 DM und 12.000 DM (... 1998 bis ... 2001) und zwischen 300 € und 5.000 € (... 2002 bis ... 2005), über dieses Konto wurde auch ein Scheck aus I über 31.952 € am ... eingezogen (wegen der Einzelheiten der Überweisungen wird auf die Anlage des Beklagten zum Schriftsatz vom 15.09.2008 Bezug genommen). Auf den Konten der Kläger wurden zudem Gutschriften der Fa. L und der Fa. N GmbH festgestellt, die üblicherweise dem Warenausführer erstattet werden, der in Deutschland erworbene Ware in das Ausland ausführt. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung waren diverse TaxBackbelege nebst Originaleinkaufsbelegen ohne Angabe eines Käufernamens gefunden worden. Diese aufgezeigten Transaktionen auf den diversen Konten weisen aus Sicht des Senats auf geschäftliche Aktivitäten des Klägers hin, u. a. auch im Zusammenhang mit der Lieferung von Fahrzeugen in das Ausland. Diese Annahme wird auch gestützt durch die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle, wonach der Kläger zwischen 2002 und 2004 zahlreiche Kurzzeitkennzeichen der Zulassungsstelle für KFZ des Landesbetriebs Verkehr in Hamburg beantragt hatte, und zwar die Kennzeichen XX-XX bis ... 2002; XX-XX bis ... 2002; XX-XX bis ... 2003; XX-XX bis ... 2003; XX-XX bis ... 2004 sowie XX-XX bis ... 2005. Unter diesen Umständen hatte der Kläger die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 AO). Der Kläger hat sich insoweit -ohne die Feststellungen der Steuerfahndung im einzelnen anzugreifen- wie schon im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und auch im Erörterungstermin in diesem Verfahren allein darauf berufen, die Geldeingänge auf seinen Konten und das Vorhandensein von Barmitteln für den gehobenen Lebensbedarf beruhten darauf, dass die Beträge einerseits Zuwendungen ausländischer Freunde für seinen persönlichen Bedarf gewesen seien und zum anderen dazu gedient hätten, Gegenstände, z. B. Autos, für Freunde zu kaufen. Die Überweisungen seien erforderlich gewesen, weil nur relativ geringe Bargeldbeträge aus R hätten ausgeführt werden können. Diese Erläuterungen des Klägers vermögen aber nicht zu überzeugen und erweisen sich im Ergebnis als reine Schutzbehauptungen. Soweit der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat, er habe in den vergangenen 17 Jahren, die er in Deutschland sei, vielleicht insgesamt zehn Autos gekauft, und zwar für Familienangehörige und Freunde, und in den Streitjahren habe er "vielleicht ein bis zwei Autos" für Freunde beschafft, vermag dies den dargestellten beträchtlichen Geldfluss auf den Konten nicht ansatzweise zu erklären, insbesondere nicht die Überweisungseingänge von ausländischen Firmen unter Nennung von Rechnungsnummern. Ebenso wenig lassen sich mit diesen behaupteten gelegentlichen Gefälligkeiten die Vielzahl von Kurzzeit-Kennzeichen rechtfertigen. Auch soweit der Kläger im Erörterungstermin exemplarisch zu einer KFZ-Transaktion im September 2005, dem Erwerb eines ..., befragt worden ist, waren seine Angaben in sich nicht schlüssig bzw. widersprüchlich und haben das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger nur aus Gefälligkeit für Freunde tätig geworden ist. Der vermeintliche Freund des Klägers, ein Herr O, soll einen PKW ... für einen weiteren Freund aus A nach A gebracht haben, um unnötige Kosten für einen Transfer durch R zu vermeiden. Herr O habe in St. gewohnt und das Auto dort in Empfang genommen. Tatsächlich hat nach den Unterlagen des Verkäufers, der Automobile P OHG in T, aber Herr O, wohnhaft in U, A, den PKW gekauft, und zwar für den Export nach A. Aber selbst wenn der Kläger im Einzelfall für Bekannte aus dem Osten Gegenstände gekauft haben mag, für deren Bezahlung zuvor eine Überweisung auf sein Konto erfolgte, erklärt dies nicht die beträchtlichen Zahlungseingänge, die für Autos erfolgten, und zwar unter Bezugnahme auf Rechnungsnummern und durch ausländische Firmen vorgenommen wurden. Auch die Vielzahl von Kurzzeitkennzeichen lässt sich nicht mit Gefälligkeiten für Freunde erklären, zumal nicht in dem behaupteten Umfang von zwei Autokäufen für Freunde in den Streitjahren. Ebenso wenig kann der Bedarf an der Vielzahl von Konten und Kreditkarten mit der Abwicklung von Gefälligkeiten für Freunde erklärt werden. Zweifel an der Darstellung des Klägers werden zusätzlich dadurch genährt, dass der Kläger auf Befragen des Gerichts die Adressen seiner Freunde nicht angeben konnte, darüber hinaus z. T. nicht mal präzise deren Wohnort nennen konnte: im klägerischen Schriftsatz vom 15.08.2008 wurden die Freunde als in M wohnhaft angegeben, während der Kläger im Erörterungstermin den als Zeugen benannten E nunmehr in V angesiedelt hat. Auch soweit der Kläger seinen gehobenen Lebensstil mit Zuwendungen von Freunden erklärt hat, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Die häufigen Einkäufe in exklusiven Geschäften wie ..., ... bzw. ... sollen von den Freunden finanziert worden sein. Da diese aber Bargeld nur in begrenzter Höhe von 2.000 € bis 3.000 € hätten ausführen können, habe er, der Kläger, die Ware zunächst selbst per Kreditkarte bezahlt; während die Freunde die Beträge später überwiesen hätten. Derartige Überweisungen aus R in der Größenordnung der Einkäufe von Luxusgütern hat der Kläger aber nicht nachgewiesen; sie sind auch aus den vorliegenden Kontoauszügen nicht nachvollziehbar. Angesichts dieses Gesamtbildes war der Beklagte berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO zu schätzen. 3. Die Schätzungen sind der Höhe nach geringfügig zu korrigieren. a) In den Streitjahre 2001 bis 2004 hat der Beklagte gestützt auf die Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung Einkünfte in Höhe der in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen festgestellten Geldeineingänge unklarer Herkunft berücksichtigt; wobei im Streitjahr 2003 irrtümlich der geringere Betrag von 38.778 € aus dem Jahr 2002 in Ansatz gebracht worden ist, statt des für 2003 ermittelten Betrages von 47.580 €. Bei seiner Schätzung ist der Beklagte davon ausgegangen, dass diese Beträge dem Kläger als Gewinn zu Verfügung standen; gewinnmindernde Positionen hat er unberücksichtigt gelassen, weil sie im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung nicht ermittelt werden konnten und von dem Kläger nicht vorgetragen bzw. geltend gemacht worden sind (Tz. 04.08. des Berichts vom 06.10.2006). b) Auch die Schätzung des Beklagten für die Folgejahre 2005 und 2006 ist im Prinzip nicht zu beanstanden. Diese Jahre waren nicht Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle, im Zuge der die Vorjahre betreffenden Ermittlungen sind ungeklärte Geldeingänge auf Konten des Klägers nur noch für 2005 in Höhe von 16.313,66 € festgehalten worden. Das Gericht folgt aber der Auffassung des Beklagten, dass auch für diese beiden Streitjahre von einer vergleichbaren Situation wie in den Vorjahren auszugehen ist. Hierfür spricht, dass zu Zeit der Durchsuchung Ende 2005 der bereits erwähnte gehobene Lebensstil fortgeführt wurde und nach der Auskunft der BaFin von Dezember 2005 die im einzelnen dargelegten zahlreichen Bankverbindungen weiterhin bestanden haben. Dass eine Feststellung der ungeklärten Zahlungseingänge für die beiden Jahre nicht in vergleichbarer Weise vorliegt wie für die Vorjahre, steht der Schätzung nicht entgegen. Denn insoweit haben sich die Ermittlungen nicht auf diese Jahre erstreckt, d. h. aus den unterbliebenen Feststellungen kann nicht der positive Schluss gezogen werden, dass derartige Eingänge nicht erfolgt sind. Der Beklagte war infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger auch nicht verpflichtet, insoweit weitergehende Ermittlungen anzustellen. Da der Kläger nicht dargetan hat, dass sich seine Lebensverhältnisse in 2005 und 2006 gegenüber den Vorjahren verändert haben und auch sonst keine Anhaltspunkte für derartige Veränderungen sprechen, bestehen -mit Ausnahme der Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung-keine Bedenken gegen eine Fortschreibung der Gewinnschätzung auch in den Streitjahren 2005 und 2006. Grundsätzlich ist der Beklagte damit im Rahmen der ihm eingeräumten Schätzungsbefugnisse geblieben. Da der Kläger jegliche Mitwirkung verweigert hat, ist der Sachverhalt vage und ungewiss geblieben. Unter diesen Umständen begegnet es auch keinen Beanstandungen, dass der Beklagte praktisch das "Endergebnis" der Gewinnschätzung berücksichtigt hat. Die einer derartigen Schätzung innewohnenden Ungenauigkeit hat ein nicht mitwirkungsbereiter Steuerpflichtiger hinzunehmen. c) Anders als der Beklagte sieht das Gericht die Tätigkeit des Klägers aber nicht als eine solche an, die zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i. S. von § 22 Nr. 3 EStG führt. Eine (sonstige) Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Dafür genügt bereits, dass der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen die gewährte Gegenleistung als solche annimmt (BFH Urteile vom 27.06.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007,657; vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44, m. w. N.). § 22 Nr. 3 EStG ist subsidiär gegenüber anderen Einkunftsarten; nach allg. Ansicht fallen hierunter vornehmlich solche Einkünfte, die gelegentlich oder zufällig erzielt werden (Stuhrmann in Blümich, EStG, § 22 Rz.180). Demgegenüber erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 EStG, wer selbständig, nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig wird. Letztgenannte Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach dem sich aus den feststehenden Tatsachen ergebenden Sachverhalt. Danach hat der Kläger selbständig und nachhaltig in Gewinnerzielungsabsicht - und nicht aus Gefälligkeit im privaten Rahmen und nicht nur gelegentlich - am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen und Waren für den Absatz im Ausland vermittelt oder verkauft bzw. entgeltlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Transaktionen über seine Konten erbracht. Da er dies im gesamten Prüfungszeitraum unternommen hat, ist von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen. Darauf, ob sich der Anfangsverdacht eines KFZ-Handels mit S bestätigt hat oder nicht, kommt es nach den Gesamtumständen nicht an. Ist von einer gewerblich Tätigkeit auszugehen, ist auch im Rahmen einer Schätzung nach § 162 AO grundsätzlich der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Regeln der §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Grundsätzlich ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch diesen Vermögensvergleich zu ermitteln. § 4 Abs. 3 EStG räumt jedoch dem nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, den Gewinn durch Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben, mithin durch Überschussrechnung zu ermitteln. Der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige hat also ein Wahlrecht, das nur er allein ausüben kann, wogegen das FA zwischen den Ermittlungsmethoden nicht wählen kann. Der Steuerpflichtige kann dieses Wahlrecht dadurch zugunsten der Gewinnermittlungsart durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ausüben, dass er nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet. Allerdings setzt die Ausübung des Wahlrechts den Willen voraus, eine Wahl zu treffen. Hierfür ist denknotwendige Voraussetzung, dass sich der Steuerpflichtige bewusst ist, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Fehlt diese Voraussetzung, so kann eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl nicht unterstellt werden, weil sie nicht denkbar ist. Wer keinen Gewinn ermitteln will, hat keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen. Kann eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl für die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nicht festgestellt werden, so muss das FA den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermitteln, gleichgültig wie auch immer die Buchführung beschaffen ist. Soweit die Buchführung für den Vermögensvergleich nicht ausreicht, sind die Besteuerungsgrundlagen, die den Vermögensvergleich ermöglichen, gemäß § 162 AO zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2009, X R 46/08, n. v.; vom 01.06.1993, X B 129/92, n. v.; vom 30.09.1980, VIII R 201/78, BStBl II 1981, 301). Für den Streitfall folgt daraus, dass zwar jegliche Grundlagen für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als Zwischenschritt für die Gewinnschätzung fehlen, jedenfalls aber eine den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung in Ansatz zu bringen und die Steuer entsprechend herab zu setzen ist. Dies gilt für die Streitjahre 2001, 2002 sowie 2004 bis 2006. Demgegenüber ist für 2003 keine Korrektur des Gewinns vorzunehmen. Der Beklagte hat irrig nicht den von der Steuerfahndung für dieses Jahr ermittelten Betrag von 47.580 €, sondern den Betrag für das Vorjahr 2002 von 38.738 € in Ansatz gebracht. Das Gericht sieht den für 2003 ermittelten Betrag von 47.580 € als die zutreffende Gewinnschätzung an, es ist indes insoweit an einer verbösernden Erhöhung der Schätzung gehindert. Allerdings ist im Wege der Saldierung die Schätzung auch nicht um eine Gewerbesteuerrückstellung zu reduzieren. Die Berechnung und Festsetzung der Steuer zur Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wird dem Beklagten gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. II. Die Kostenentscheidung folgt §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO; das Obsiegen der Kläger ist gering. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 FGO nicht erfüllt sind. Streitig sind Schätzungen sonstiger Einkünfte des Klägers i. S. von § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der ... in A geborene Kläger und die Klägerin reisten ... in die Bundesrepublik ein und wurden 1994 als asylberechtigt anerkannt, seit ... leben sie in Hamburg. Zwischen 1999 und 2001 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und nahm hierfür Lohnersatzleistungen in Höhe von 1225 DM in 1999 (18.11.-22.12.1999), von 10.500 DM in 2000 (01.03.-31.12.2000) und von 11.550 DM in 2001 (01.01.-30.11.2001) in Anspruch; die Klägerin war in der Gastronomie tätig. In 1999 bezogen die Kläger jeweils Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in der Gastronomie, und zwar der Kläger in Höhe von 1.179,75 DM für die Zeit vom 01. bis 13.01.1999 und die Klägerin in Höhe von 17.142 DM für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1999. Die Klägerin erzielte auch in 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Gastronomiebetrieb, und zwar in Höhe von 33.024 DM. Danach bezog sie folgende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld vom 01.10. bis 31.12.2001 in Höhe von 4.266,96 € und vom 01.01. bis 25.09.02 in Höhe von 4.982,12 € Arbeitslosenhilfe vom 26.09. bis 31.12.2002 in Höhe von 1.533,57 € vom 01.03. bis 31.03.2003 in Höhe von 486,70 € vom 16.8. bis 31.12.2003 in Höhe von 2.109,37 € sowie vom 01.01. bis 31.07.2004 in Höhe von 3.209,91 € Existenzgründungszuschuss vom 01.08.2004 bis 31.07.2005 in Höhe von mtl. 600,00 € vom 01.08.2005 bis 31.07.2006 betrug der Zuschuss 360,00 € mtl. Mit Bescheid vom 26.10.2000 setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt Hamburg-1 (FA I) wie erklärt die Einkommensteuer für 1999 auf 0 DM, für 2000 mit Bescheid vom 17.07.2001 auf 330 DM und für 2001 mit Bescheid vom 30.08.2002 wiederum auf 0 DM fest. Für die Folgejahre reichten die Kläger keine Einkommensteuererklärungen ein. Aufgrund eines umsatzsteuerlichen Auskunftsersuchens aus S wurde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit einem KFZ-Handel eingeleitet. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass die Klägerin seit dem Kalenderjahr 2004 ein Restaurant betrieb und hierfür keine steuerlichen Erklärungen abgegeben hatte. Im Verlauf der nunmehr gegen beide Kläger gerichteten Ermittlungen wurden am 22.11.2005 die Räumlichkeiten der Kläger durchsucht. In dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht betr. den Kläger heißt es u. a. In der Wohnung der Beschuldigten fiel auf, dass diese offensichtlich einen gehobenen Lebensstil führen. Die Beschuldigten besitzen z. B: diverse Kleidungsstücke ... von Modemachern (..., ..., ...). In der Brieftasche der Beschuldigten konnten diverse EC- und Kreditkarten der unterschiedlichsten Bankinstitute gefunden werden... In dem sichergestellten Notizbuch (von ...) steckten in bar 5000 €. Auf Nachfrage erklärte der Besch. B, dass ihm dies Geld von einem Bekannten gegeben worden war, weil er für diesen zuvor eine ...-Tasche gekauft und verauslagt hatte ... In einem Vermerk der Prüfer über die Durchsuchung vom 22.11.2005 heißt es u. a.: 4. Im Verlauf der Durchsuchung wurden Kreditkarten per Post zugestellt: Bank-1, Kreditkartennummer Ehemann: XXX Bank-1, Kreditkartennummer Ehefrau: XXX 5. Im Verlauf der Durchsuchung wurden folgende Barmittel aufgefunden: in einer Kosmetiktasche gemäß Angabe der Ehefrau 1.875,59 €; hierbei soll es sich nach Angaben der Ehefrau um die Kasseneinnahmen (des Restaurants) eines Monats gehandelt haben. Sie beabsichtige, das Geld zur Bank zu bringen. 6. Im Schlafzimmer des Ehemannes befanden sich ausschließlich hochpreisige Kleidungsstücke (u. a. kompletter Taschensatz ..., acht Anzüge ... u. v. m. - insgesamt 3 m Kleiderschrank). 7. Im Wohnzimmer befand sich ein Flat-Screen-TV, ca. 120 cm Bildschirmdiagonale, mit Heimkinoanlage, weiterhin eine ebenfalls hochpreisig anmutende Computeranlage. 8. Die Eheleute B benutzen zurzeit anscheinend vier Mobiltelefone. 9. Mit der Post ging während der Durchsuchung ein Vermietungsexposé zu einem Grundstück (ca. 400 m²) ein. Anlässlich der Durchsuchung wurden auch vielfältige Bankverbindungen festgestellt, und zwar verfügte der Kläger danach über folgende Kredit- bzw. Bankkarten: Bank-2, EC- Karte und ...-Banking-Card, Bank-3 Visa und Maestro/ EC Karte; Bank-4 EC- Karte, Bank-5 EC- Karte sowie Bank-6 Master Card und Visa Card. Der Klägerin standen danach eine Bank-4 EC-Karte, eine Bank-6 Master Card und eine Visa Card sowie eine Bank-5 Karte zur Verfügung. Nach der sodann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin-- vom 20.12.2005 verfügte der Kläger im Einzelnen über folgende Bankverbindungen, für die überwiegend Verfügungsberechtigungen zugunsten der Klägerin bestanden: Bank-6, ... K-Nr.: XXX, ab ... 2001 Bank-1, ... K-Nr.: XXX, ab ... 2000 K-Nr.: XXX, ab ... 2005 Bank-3, ... K-Nr.: XXX, ab ... 2003 K-Nr.: XXX, ab ... 2005 (ohne Verfügungsberechtigung für die Klägerin) Bank-2, ... K-Nr.: XXX, ... 2001 bis ... 2003 K-Nr.: XXX, ... 2003 bis ... 2003 K-Nr.: XXX, ab ... 2003 K-Nr.: XXX, ab ... 2003 Die Klägerin ihrerseits unterhielt nachfolgende Bankverbindungen, für die dem Kläger --bis auf einen Fall-- Verfügungsberechtigungen erteilt worden waren: Bank-3, ... K-Nr.: XXX, ... 2001 bis ... 2004 (keine Verfügungsberechtigung für den Kläger) K-Nr.: XXX, ab ... 1998 K-Nr.: XXX, ab ... 1998 K-Nr.: XXX, ab ... 2001 K-Nr.: XXX, ab ... 2001 Bank-4 K-Nr.: XXX, ab ... 2004 K-Nr.: XXX, ab ... 2004 K-Nr.: XXX, ab ... 2004 K-Nr.: XXX, ab ... 2001 Bank-5, ... K-Nr.: XXX, ab ... 2001 K-Nr.: XXX, ab ... 2001 Bank-7, ... K-Nr.: XXX, ab ... 1997 Über diese Konten wurden zahlreiche Auslandsüberweisungen und Bareinzahlungen abgewickelt (Wegen der einzelnen über diese Konten abgewickelten Umsätze wird auf die Feststellungen der Steuerfahndung gem. Anlagen des Beklagten zum Schriftsatz vom 15.09.2008 Bezug genommen). Ferner stellten die Ermittler fest, dass die Kläger Verträge mit mehreren Mobiltelefonanbietern unterhielten. In seiner Vernehmung als Beschuldigter am 04.04.2006 gab der Kläger unter anderem an, er habe zwar kein offizielles Einkommen, erhalte aber von Freunden und Verwandten aus R und A Unterstützung, die er in früheren Zeiten während seiner Sportlerkarriere seinerseits unterstützt habe. Ein eigenes Einkommen habe er in Deutschland nie gehabt, er habe von dem von seiner Frau, die Klägerin, verdienten Geld gelebt. Weil das Restaurant schlecht gelaufen sei, habe er regelmäßig Geld in das Restaurant einschießen müssen, das er von Freunden und Verwandten im Ausland erhalten habe. Aus diesen Zuwendungen habe er auch im Juni 2001 den PKW ... für 38.250 DM angeschafft und bar gezahlt. Im Übrigen habe er nie in seinem Leben mit Autos gehandelt. Die Auslandsüberweisungen erklärten sich daraus, dass einige der Gelder für ihn bestimmt gewesen seien und andere dafür, Autos für Freunde zu kaufen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 04.04.2006, Blatt 196 ff. der Ermittlungsakte Band II Bezug genommen). Die Klägerin gab in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 01.03.2006 gemäß Vernehmungsniederschrift an, dass der Kläger gute Freunde in M habe, die oft nach Deutschland kämen, um beispielsweise ein Auto zu kaufen. Das Geld werde auf ein Konto der Kläger überwiesen und dann für die Bezahlung der Einkäufe abgehoben (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 01.03.2006, Blatt 179 ff., Ermittlungsakte Band II, Bezug genommen). Das Strafverfahren gegen die Kläger ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 berücksichtigte die Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 06.10.2006 folgende Geldeingänge unklarer Herkunft, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kläger gedient hätten: 2001 66.795 DM 2002 38.738 € 2003 47.580 € 2004 54.959 € Am 26.04.2007 erließ das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-2 (FA II) geänderte bzw. erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2006. Hierbei setzte es die Feststellungen des Berichts der Steuerfahndungsstelle um und berücksichtigte u. a. geschätzte sonstige Einkünfte des Klägers in 2001 in Höhe von 66.795 DM und in 2002 und 2003 jeweils von 38.778 €. In 2004 wurden neben geschätzten sonstigen Einkünften des Klägers in Höhe von 54.959 € Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb von 30.000 € in Ansatz gebracht. Für 2005 und 2006 schätzte das FA II sonstige Einkünfte des Klägers jeweils von 60.000 € und gewerbliche Einkünfte der Klägerin von 40.000 € bzw. 30.000 €. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden für 2001 und 2002: "Dieser Änderung liegt der Bericht vom 06.10.2006 der Steuerfahndungsstelle zugrunde, der Ihnen ... übersandt wurde." Für 2003 bis 2004 heißt es: " Das FA hat die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung/Steueranmeldung eingereicht haben..." Die Bescheide für 2005 und 2006 enthielten den Hinweis: "Dieser Festsetzung liegt die Vermutung zugrunde, dass die lt. Bericht vom 06.10.2006 des FA für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg -Steuerfahndungsstelle- für 2001 bis 2004 ermittelten Einkünfte auch in 2005 (bzw. 2006) angefallen sind. Die Besteuerungsgrundlagen waren mangels konkreter Zahlen zu schätzen." Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Kläger vom 29.05.2007, mit denen sie geltend machten, dass die Schätzungen einer prüfbaren Grundlage entbehrten. Nachdem die Einsprüche nicht weiter begründet worden waren, wurden sie mit Entscheidung vom 01.02.2008, zur Post gegeben am 06.02.2008, des nunmehr zuständig gewordenen Finanzamts Hamburg-3, des Beklagten, als unbegründet zurückgewiesen. Am 04.03.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Die Klage richtet sich gegen die Schätzung von Einkünften des Klägers. Die Steuerfahndung habe den Vorwurf zurückgenommen, dass der Kläger mit einem ... Autohaus einen KFZ-Handel betrieben habe. Zudem habe die Steuerfahndung auch Zweifel an einem gewerblichen Handel des Klägers gehabt. Angesichts dieser Ungewissheiten sei nicht zu widerlegen, dass der Kläger im Einzelfall Gelder von ... Freunden erhalten habe, die er zum Kauf von PKW für seine Freunde verwandt habe. Darüber hinaus habe er auch andere kleinere Gegenstände aus Gefälligkeit für diese Freunde erworben. Hierfür habe er gelegentlich von den ... Freunden Geschenke erhalten. Die Schätzungen für 2005 und 2006 seien vollständig falsch, weil insoweit nur Zahlungen von 16.313,65 € im Jahr 2005 ermittelt worden seien. Ferner seien zum Teil Auslandsüberweisungen zurück überwiesen worden, beispielsweise im Jahre 2003 ein Betrag von 23.150 €. Später hat der Kläger richtig gestellt, dass es sich bei dem zurück überwiesenen Betrag um einen Vorgang aus dem Jahre 2005 handele und ein Betrag von 21.450 € betroffen sei. Die diversen Einzahlungen auf die Konten stammten aus Geldmitteln des Klägers bzw. aus Darlehen von Freunden. Zum Beweis dafür, dass die Auslandsüberweisungen von Freunden vorgenommen worden seien, um in Deutschland verschiedene Gegenstände zu erwerben, unter anderem PKW, Handtaschen, Uhren etc., berufen sich die Kläger auf das Zeugnis der Freunde C, D und E, wohnhaft in M (die Anschriften würden nachgereicht). Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2006, jeweils vom 26.04.2007, und die Einspruchsentscheidung vom 01.02.2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass jeweils die Einkünfte des Klägers aus sonstigen Leistungen außer Ansatz bleiben und die Einkommersteuer entsprechend herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt auf den Steuerfahndungsbericht Bezug. Nachprüfbare Angaben für die Herkunft der zugrunde gelegten Beträge fehlten nach wie vor. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 14.05.2009 weitere Erläuterungen zu den in Rede stehenden Geldeingängen gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen. Die Sache ist gem. Beschluss vom 11.11.2009 dem Einzelrichter gem. § 6 FGO übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht haben die Ermittlungsalten der Steuerfahndungsstelle Bd I und II betreffend den Kläger (...) und die Klägerin (...) sowie die beide Kläger betreffende Steufa Akte .../.../... und die Einkommensteuerakten nebst Hefter Kontobelege vorgelegen.