Urteil
2 K 236/09
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0202.2K236.09.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist bindend. § 4 Abs. 1 SpStG ist bis zu seinem Außerkrafttreten am 01.10.2005 weiter anwendbar(Rn.27)
(Rn.32)
(Rn.33)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist bindend. § 4 Abs. 1 SpStG ist bis zu seinem Außerkrafttreten am 01.10.2005 weiter anwendbar(Rn.27) (Rn.32) (Rn.33) . Die Klage ist als Anfechtungsklage, soweit der Kläger die Aufhebung der Spielgerätesteuerfestsetzungen begehrt, und als Verpflichtungsklage, soweit der Kläger den Erlass von Änderungsbescheiden begehrt, zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Spielgerätesteuerfestsetzungen sowie auf Herabsetzung der Spielgerätesteuer durch Änderungsbescheide auf 0 DM. § 4 Abs. 1 SpStG ist trotz der Unvereinbarkeit des mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bis zu seinem Außerkrafttreten am 01.10.2005 weiter anwendbar. Die weiteren Vorschriften des SpStG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einer erneuten Vorlage an das BVerfG bedarf es nicht. 1. Nach § 1 SpStG unterliegt das Halten von automatischen Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Örtlichkeiten, die einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, der Spielgerätesteuer, wenn die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. Die Steuer beträgt bei Spielgeräten in Spielhallen 600 DM bzw. ab 01.01.2002 300 € je Spielgerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SpStG). Nach § 3 Abs. 1 SpStG ist Schuldner der Halter des Spielgeräts. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird (Aufsteller). a.) Der Kläger hat nach diesen Vorschriften mit der Anmeldung vom 27.01.1997 für Dezember 1996 die Spielgerätesteuer für den Zeitraum Juni bis Dezember 1998 angemeldet, auch wenn er mit den Änderungsanträgen nunmehr begehrt, wegen einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes die Steuer auf 0 DM herabzusetzen. Nach § 5 Abs. 3 SpStG wirkt die Steueranmeldung als unbefristete Steuerfestsetzung. Sie ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder des Steuergesetzes eine andere monatlich zu entrichtende Steuer ergibt. Eine derartige Änderung ist bis Ende 1998 nicht eingetreten, so dass die Steueranmeldung für Dezember 1996 auch für den streitigen Zeitraum Juni bis Dezember 1998 galt. Die Steueranmeldung steht jedoch nach § 68 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass einer Änderung nicht bereits Bestandskraft entgegenstünde. b.) Soweit der Kläger mit der Steueranmeldung für Januar 1999 für 25 Geräte eine Steuer von 0 DM angemeldet hat, ist eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen eingetreten. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Einspruch gegen diese Steueranmeldung zulässig war, weil es bei einer mit 0 DM angemeldeten Steuer an einer rechtlichen Beschwer fehlen könnte. Der Beklagte hat jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 die Steuer ab Januar 1999 auf 15.000 DM festgesetzt, so dass nunmehr eine Beschwer durch die mit der Einspruchsentscheidung festgesetzte Steuer vorliegt. c.) Des Weiteren hat der Beklagte mit Bescheiden vom 18.06.1999 entsprechend den Vorschriften des SpStG für die Monate März, April und Mai 1999 die Steuer nach einer Anmeldung mit 0 DM auf 15.000 DM festgesetzt. 2. Die Steuerfestsetzungen sind nicht aufzuheben bzw. zu ändern, obwohl das BVerfG auf die Vorlage des VII. Senats des Finanzgerichts Hamburg mit Beschluss vom 04.02.2009 entschieden hat, dass § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. In der Entscheidungsformel heißt es weiter, dass die Vorschrift für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des SpStG am 01.10.2005 weiter anwendbar bleibt. Die Entscheidung über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Es kann dahinstehen, ob auch die Anordnung der Weitergeltung Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hat (ablehnend Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar § 31 Rn 248; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage 2005, § 31 Rn. 82; a. A. BFH, 24.05.200 - II R 25/99, BStBl II 2000, 378), denn jedenfalls erlangt diese Entscheidung Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG (Bethge in Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn 248; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG § 31 Rn. 55) und löst damit Bindungswirkung für den entscheidenden Senat aus. Die Bindungswirkung der Entscheidung ist nicht durch die Vorlagefrage begrenzt, denn das BVerfG hat unabhängig davon die Vereinbarkeit der Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des GG zu prüfen (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 80 Rn 114, 117, m. w. N.). Das BVerfG hat nicht nur die vom vorlegenden Gericht genannten Verstöße gegen das GG nachzuprüfen, sondern das prüfende Gesetz am GG schlechthin zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1984 - 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, 222, m. w. N.). Das BVerfG selbst kann seine Nachprüfung auf einen bestimmten Abschnitt des Grundgesetzes nur dann beschränken, wenn es das Gesetz für unvereinbar mit diesem Grundgesetzausschnitt hält; in diesem Falle kann es offen lassen, ob das Gesetz noch mit weiteren Normen des GG kollidiert. Dagegen setzt der Ausspruch, dass das Gesetz mit dem GG vereinbar ist, stets die Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem GG insgesamt voraus. Entsprechend diesen Grundsätzen hat das BVerfG die von dem 7. Senat des Finanzgerichts Hamburg zur Entscheidung vorgelegte Frage geprüft. Als Vorfrage zu einer Unvereinbarkeit des Pauschalmaßstabs (§ 4 Abs. 1 SpStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Gericht sich dabei mit der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, unter I. 1) und 2). In diesem Zusammenhang hat das BVerfG auch den Steuertatbestand des § 1 SpStG gewürdigt, denn würde der Landesgesetzgeber bereits seine Kompetenzen nach Art. 105 Abs. 2a GG überschritten haben, käme es auf den Steuermaßstab nicht mehr an. Auch wenn sich das BVerfG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zur normativen örtlichen Radizierung äußert, musste es sich mit dieser Frage beschäftigen, denn der Landesgesetzgeber hätte seine Kompetenzen überschritten, würde er sich mit dem Steuertatbestand nicht auf die Besteuerung von in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgestellten Spielgeräten beschränken. Eine erneute Vorlage an das BVerfG wegen des Steuertatbestands nach § 1 SpStG kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz im Hinblick auf die Voraussetzung einer örtlichen Radizierung nicht verfassungswidrig ist. Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand ist das Halten eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit an öffentlich zugänglichen Stellen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch wenn der Gesetzestext nicht ausdrücklich die Belegenheit der Örtlichkeit auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Hamburg bezeichnet, knüpft er an eine örtliche Gegebenheit im Sinne der Rechtsprechung an, nämlich die Belegenheit der Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 349), auf das die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2a GG begrenzt ist. Da es sich bei der Spielgerätesteuer um eine örtliche Vergnügungsteuer in der Tradition hergebrachter örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern handelt, ergibt sich bereits aus dem im deutschen Verfassungsrecht gewachsenen Verständnis örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern der örtliche bedingte Wirkungskreis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a., NVwZ 1997, 573). Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber sich im Rahmen seiner (örtlich begrenzten) Gesetzgebungskompetenz halten wollte (vgl. Drucksache 13/1543 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg). Nach ständiger Rechtsprechung besteht insoweit kein Zweifel, dass die Spielgerätesteuer eine auf das Gebiet der steuererhebenden Körperschaft beschränkte Wirkung hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 - II R 47/95, BStBl II 1996, 538; Urteil vom 26.06.1996 - II R 18/95, juris). Das SpStG ist auch nicht im Hinblick auf einen Verstoß gegen weitere Verfassungsgrundsätze in Frage zu stellen und gegebenenfalls zur erneuten Überprüfung dem BVerfG vorzulegen. Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Bezug auf die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler und die freie Berufswahl, denn diese Fragen sind inzwischen auch höchstrichterlich durch den BFH entschieden worden. Insoweit wird auf das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354), das auf die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.06.2004 (VII 4/01, DStRE 2004, 1309) ergangen ist, Bezug genommen. Ebenfalls bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit nach § 2 SpStG das Halten von Spielgeräten in Spielbanken einschließlich ihrer Betriebsstätten steuerfrei ist. Die unterschiedliche Behandlung von Spielgeräten in Spielbanken und in Spielhallen ist durch den Umstand sachlich gerechtfertigt, dass der staatlich konzessionierte Spielbetrieb in Spielbanken, für den - anders als für Spielhallenbetreiber nach § 33 i Gewerbeordnung - die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht gelten (§ 33 h Gewerbeordnung), anderen rechtlichen Regeln hinsichtlich Genehmigung und Überwachung unterliegt. Insoweit liegt der Spielbankabgabe ein grundsätzlich anderer Ansatz zugrunde. Auch wenn Anknüpfungspunkt der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers ist, der in ähnlicher Weise auch in einer Spielbank an Spielgeräten spielen kann, so ist im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entscheidend, dass Steuerschuldner der Spielgeräteaufsteller ist. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 103/09; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, m. w. N., zu der in der HmbSpVStG übernommenen Befreiung der Spielbanken von der Spielvergnügungssteuer). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung ist insoweit der durch die Gesamtregelung hergestellte Belastungserfolg erheblich. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die steuerliche Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber insgesamt höher sei als die Belastung der Spielbank durch die Spielbankabgaben nach § 3 HmbSpielbankG. Zudem soll durch die Konzessionierung einer Spielbank nicht eine Gelegenheit zur wirtschaftlichen Betätigung eröffnet werden. Sie wird vielmehr wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2001 - III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244). Die Spielbank unterliegt anders als Spielhallen einer besonderen behördlichen Aufsicht und ist umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. § 6 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank - HmbSpielbankG - HmbGVBl. 1976, 139). Es ist inzwischen nach der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (HmbGVBl. 2006, 605, 639) eine Kontrolle der Spielbankbesucher im Hinblick auf eine Vermeidung von Spielsucht bis zu der Erteilung von Eintritts- und Zugangsverboten vorgesehen. Diese Kontrollpflichten obliegen einer Spielbank auch für die Teilnahme am Automatenspiel, andernfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255, NJW 2008, 840, m. w. N.).Vor diesem Hintergrund kann der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum dahin ausnutzen, dass er in Spielbanken auf Spielgeräte keine Spielvergnügungsteuer erhebt. Eine evtl. in 1976 von der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Konzessionsinhaber der Spielbank eingegangene vertragliche Verpflichtung kann zu keiner anderen Beurteilung führen, denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist im vorliegenden Fall die gesetzliche Regelung. 3. Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der als Spielgerätesteuerfestsetzungen wirkenden Steueranmeldungen für Januar bis Mai 1999, noch ist der Beklagte zu verpflichten, die Spielgerätesteuerfestsetzungen für Juni bis Dezember 1998 zu ändern. Der Kläger hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kläger betrieb bis Ende 1999 in Hamburg Spielhallen, in der er Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hatte. Für die Zeit ab Dezember 1996 meldete er für 26 Geräte Spielgerätesteuer in Höhe von 15.600 DM (26 Geräte mal 600 DM) an. Am 12.10.1998 und 08.10.1998 beantragte der Kläger, die Festsetzung der Spielgerätesteuer für die Monate Juni, Juli, August und September 1998 in der Weise zu ändern, dass die Steuer von 15.600 DM auf 0 DM herabgesetzt werde. Mit Bescheid vom 02.11.1998 lehnte der Beklagte die Änderungsanträge für Juni bis August 1998 ab. Am 24.11.1998 erhob der Kläger zum einen Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 02.11.1998 und zum anderen Einspruch gegen die Spielgerätesteuer für die Monate Oktober und November 1998 über jeweils 15.600 DM. Am 11.12.1998 gab der Kläger des Weiteren eine geänderte Steueranmeldung für November 1998 für 26 Geräte mit einer Steuer von 0 DM ab. Der Beklagte legte die Einsprüche für die Monate Oktober und November 1998 als Änderungsanträge mit einer Herabsetzung der Steuer auf 0 DM aus und wies mit Bescheid vom 03.12.1998 diese Anträge sowie den Antrag für September 1998 ab. Am 21.01.1999 beantragte der Kläger für Dezember 1998 eine Herabsetzung der Spielgerätesteuer auf 0 DM. Mit Bescheid vom 27.01.1999 wies der Beklagte auch diesen Antrag ab. Gegen diese ablehnenden Entscheidungen legte der Kläger am 28.12.1998 und 22.02.1999 Einspruch ein. Am 08.02.1999 meldete der Kläger für Januar 1999 Spielgerätesteuer für 25 Spielgeräte an und wies die zu zahlende Spielgerätesteuer mit 0 DM aus. Handschriftlich hatte er auf der Anmeldung vermerkt "wegen Verfassungswidrigkeit". Am 11.02.1999 legte er Einspruch gegen die Spielgerätesteuer ab Januar 1999 ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 entschied der Beklagte, dass die Steuer für die Monate Juli bis Dezember 1998 monatlich 15.600 DM und ab Januar 1999 monatlich 15.000 DM beträgt und wies im Übrigen die Einsprüche vom 24.11.1998, 28.12.1998 und 22.02.1999 betreffend die Anträge auf Änderung der Spielgerätesteuer für die Monate Juni bis Dezember 1998 sowie den Einspruch vom 11.02.1999 gegen die Steueranmeldung für Januar 1999 als unbegründet zurück. Ab März 1999 gab der Kläger monatlich Steueranmeldungen für 25 Spielgeräte ab, in denen er jeweils "wegen Verfassungswidrigkeit" eine zu zahlende Spielgerätesteuer von 0 DM auswies. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 18.06.1999 für die Monate März bis Mai 1999 jeweils die Spielgerätesteuer für 25 Geräte auf 15.000 DM fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 15.07.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.1999 als unbegründet zurückwies. Am 22.03.1999 hat der Kläger Klage gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 getroffene Entscheidung betreffend die Änderungsanträge für Juni bis Dezember 1998 und die Spielgerätesteuerfestsetzung ab Januar 1999 erhoben (Az.: VII 77/99). Eine weitere Klage vom 26.10.1999 richtet sich gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.1999 erfolgte Zurückweisung der Einsprüche gegen die Steuerfestsetzung für die Monate März bis Mai 1999 (Az.: VII 77/99). Mit Beschluss vom 11.03.2005 sind die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Mit weiterem Beschluss vom 09.06.2005 ist das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Verfahren VII 293/99 (jetzt 2 K 142/09) bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt worden. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) über die Vorlage entschieden hatte, hob der inzwischen zuständig gewordene erkennende Senat mit Beschluss vom 01.10.2009 den Aussetzungsbeschluss auf und setzte das Verfahren fort. Zur Begründung der Klage führt der Kläger nunmehr aus, dass die Spielgerätesteuer verfassungswidrig sei. Dem Bundesverfassungsgericht sei das Hamburger SpStG erneut zur Prüfung vorzulegen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus dem Fehlen der normativen örtlichen Radizierung des Steuertatbestandes in § 1 SpStG und aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Gericht sei ebenso an die Rechtsprechung des BVerfG gebunden, soweit es die Notwendigkeit einer normativen örtlichen Radizierung des Steuertatbestandes zur Grundlage seiner Rechtsprechung zu dem Normerfordernissen von Aufwands- und Verbrauchsteuern gemacht habe. Weder dem Tenor noch dem Leitsatz des Beschlusses vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) könne entnommen werden, dass das BVerfG sich mit der Erforderlichkeit einer normativen örtlichen Radizierung auseinandergesetzt habe. Weder aus § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass eine erneute Vorlage an das BVerfG nur bei einem veränderten Sachverhalt zulässig sei. In dem vorliegenden Verfahren sei zudem keine Vorlage an das BVerfG erfolgt. Außerdem habe sich das BVerfG aufgrund der Richtervorlage in dem Verfahren VII 293/99 nicht mit den §§ 1 und 2 SpStG befasst. Das BVerfG habe aufgrund der Vorlage auch keine allumfassende Prüfungspflicht aller Bestimmungen eines Gesetzes auf die Vereinbarkeit mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes. Dem Hamburgischen SpStG fehle die normative örtliche Radizierung des Steuerstaatsbestandes; es sei daher nichtig. Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuern seien nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allen an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpften und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.1963 - 2 BvL 11/61). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass das Halten von Spielgeräten in Spielbanken steuerfrei sei. Mit der Spielgerätesteuer solle die Einkommensverwendung des Spielers besteuert werden. Die Spielbankabgabe werde jedoch auf den Ertrag des Veranstalters bemessen. Der Kläger beantragt 1. die Spielgerätesteuerfestsetzung ab Januar 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 ersatzlos aufzuheben, 2. die Spielgerätesteuerfestsetzungen für März bis Mai 1999 vom 18.06.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 27.09.1999 ersatzlos aufzuheben, 3. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 02.11.1998, 03.12.1998 und 27.01.1999 sowie der Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 zu verpflichten, die Spielgerätesteuerfestsetzungen für Juni bis Dezember 1998 zu ändern und die Spielgerätesteuer für diese Monate auf 0 DM herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer rechtmäßig sei und bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Beschluss des BVerfG vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) sowie auf das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (II R 59/04). Die Entscheidung des BVerfG über die Weitergeltung der als verfassungswidrig erkannten Vorschrift bis zum 01.10.2005 sei nicht angreifbar. Dem Gericht haben vier Bände Spielgerätesteuer-Hauptakten zu der StNr. .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die Protokolle über den Erörterungsterminen und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.