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Urteil

1 K 121/22

FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:1012.1K121.22.00
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Leitsätze
1. Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt.(Rn.31) 2. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der DA-KG 2022 A 19.2 formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.(Rn.32) 3. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist.(Rn.32) 4. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20).(Rn.33) 5. Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Senates vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt.(Rn.31) 2. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der DA-KG 2022 A 19.2 formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.(Rn.32) 3. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist.(Rn.32) 4. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20).(Rn.33) 5. Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Senates vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres.(Rn.34) Die Klage ist zulässig und begründet. I. Klagegegenstand ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind A mit Bescheid vom 10. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2022 ab Februar 2022 bis Mai 2022, dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vergleiche z.B. BFH Urteil vom 25. September 2014, III R 36/12, juris). II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Klägerin hat zwar erst nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben, ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat die Klage zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß § 47 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Denn die Einspruchsentscheidung vom Mittwoch, dem 11. Mai 2022 ist der Klägerin gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) am Montag, dem 16. Mai 2022 bekannt gegeben worden. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO endete danach am Donnerstag, dem 16. Juni 2022. Die Klägerin hat jedoch erst am 24. Februar 2023 Klage erhoben. Der Klägerin ist bezüglich der versäumten Klagefrist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist am 15. Juni 2022 einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Mittellosigkeit mit Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und dazugehörigen Nachweisen und Darlegung der beabsichtigten Klage mit einem Klageentwurf gestellt. Unmittelbar nach Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Februar 2023 hat die Klägerin am 24. Februar 2023 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Klage erhoben. III. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Februar 2022 aufgehoben und hierdurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Denn die Klägerin hat für das Kind A auch im Streitzeitraum Februar bis Mai 2022 einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gehabt. 1. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei der Frage, ob eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden hat (BFH Urteil vom 19. Januar 2017, III R 44/14, BFH/NV 2017,735). Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt (BFH Urteil vom 19. Januar 2017, III R 44/14, BFH/NV 2017,735; Urteil vom 7. Oktober 20[21], III R 48/19, juris). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Entscheidend ist dabei nicht die seit Beginn der Erkrankung oder seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung. Zur Beurteilung dieser Frage ist (gegebenenfalls) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (vergleiche mit weiteren Nachweisen BFH Urteil vom 19. Januar 2017, III R 44/14, BFH/NV 2017,735). Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Ein Nachweis ist daher auch in anderer Form zulässig, als in der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022) in Abschnitt A 19.2 vorgegeben. So fand auch das in einer früheren Dienstanweisung zum Kindergeldrecht enthaltene Verlangen der Verwaltung, den Nachweis der Behinderung entsprechend der in § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) getroffenen Regelung zu erbringen, im Gesetz keine Grundlage (BFH Urteil vom 16. April 2002, VIII R 62/99, BFHE 198,567, BStBl II 2002,738). Die in der DA-KG 2022 A 19.2 formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können daher lediglich einen ersten Anhalt geben, jedoch nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. Die dort für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten angeführten erforderlichen Angaben insbesondere zum Vorliegen der Behinderung können nicht so verstanden werden, dass ausdrücklich in der ärztlichen Bescheinigung oder dem Gutachten das Wort "Behinderung" bejaht bzw. verwendet werden muss. Denn diese Rechtsfrage kann nicht durch den behandelnden Arzt oder einen Gutachter abschließend beurteilt werden (siehe oben). So kann etwa auch trotz Verwendung des Wortes "Behinderung" durch einen Sachverständigen das Merkmal der Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition nicht erfüllt sein (so im Fall des Urteils des BFH vom 19. Januar 2017, III R 44/14, BFH/NV 2017,735). Auch ohne eine Verwendung des Begriffes "Behinderung" in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist (BFH Urteile vom 16. April 2002, VIII R 62/99, BFHE 198,567, BStBl II 2002,738; vom 19. Januar 2017, III R 44/14, BFH/NV 2017,735). Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19, BFHE 274,149; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19, juris, BFH-Homepage, vom 15. Dezember 2021, III R 43/20, juris, BFH-Homepage). In diesen Urteilen nimmt der BFH eine Abgrenzung eines möglichen Kindergeldanspruchs nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG für vorübergehend erkrankte Kinder und eines möglichen Kindergeldanspruchs nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG für behinderte Kinder ausschließlich danach vor, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert. 2. a) Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Fall des am ... 1987 geborenen Kindes A nach Überzeugung des Senats eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zumindest seit Februar 2009 vor, sodass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für das Kind A ist zwar erst mit Feststellungsbescheid vom 9. August 2023 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab 10. Juni 2021 festgestellt worden und damit für einen Zeitpunkt, zu dem das Kind A bereits das 33. Lebensjahr vollendet hatte. Bescheinigungen eines behandelnden Arztes liegen nicht vor. Aus den vorliegenden zwischen 2009 und 2021 erstellten Gesundheitszeugnissen der Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Landkreises C sowie des Sozialmedizinischen Dienstes D der Deutschen Rentenversicherung H ist jedoch zu entnehmen, dass das Kind A mindestens seit dem Jahr 2009 und damit seit einem Zeitpunkt, zu dem sie erst 21 Jahre alt war, an einer Angsterkrankung und einer depressiven Grundstimmung leidet. Dabei stimmen die ärztlichen/gutachterlichen Einschätzungen darin überein, dass eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich zumindest für mehr als 6 Monate bestand. Seit dem Jahr 2016, zuletzt nach den vorliegenden Unterlagen befristet bis 31. März 2023, erhielt das Kind A eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf diese seelischen Erkrankungen. Danach bestand auch im Streitzeitraum eine seelische Behinderung, die zur Erwerbsunfähigkeit des Kindes A führte und damit zu einer Einschränkung der Möglichkeiten der Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt. Die Voraussetzungen einer Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX waren danach erfüllt. Das Vorliegen einer Behinderung ist letztlich auch durch den Feststellungsbescheid vom 9. August 2023 bestätigt worden. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung ist darin keine Aussage getroffen. Vielmehr befasst sich die Ablehnung einer rückwirkenden Feststellung des GdB ab dem 1. November 2016 lediglich damit, dass das Ausmaß der Behinderung erst seit dem 10. Juni 2021, dem Datum des Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes D, nachgewiesen sei. Unerheblich ist demgegenüber, dass in dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2012 angegeben ist, dass keine anerkannte Behinderung vorliege (Behindertenausweis wurde hier nicht vorgelegt). Zum einen ist die Rechtsfrage des Vorliegens einer Behinderung (siehe oben) nicht abschließend von ärztlichen Sachverständigen zu beurteilen. Zum anderen bezieht sich die Formulierung erkennbar darauf, dass ein Behindertenausweis nicht vorgelegt worden ist, und nicht auf eine eigene Einschätzung, ob eine Behinderung vorliegt. Dasselbe gilt für die Angabe im sozialmedizinischen Gutachten vom 10. Juni 2021, ein GdB liege nicht vor. Auch die Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 19. Mai 2016 über eine drohende seelische Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII in Zusammenhang mit einer Heranziehung von Unterhaltsverpflichteten nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist unerheblich für die rechtliche Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfüllt sind. b) Das Kind A war im Streitzeitraum außerstande, sich selbst zu unterhalten. Sie konnte keiner Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich nach den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes nachgehen. Ihre Einkünfte und Bezüge überstiegen im Streitzeitraum nicht den anteiligen monatlichen Grundfreibetrag. Von dem jährlichen Grundfreibetrag des Jahres 2022 von 9984 € entfallen auf jeden Monat 832 €. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes A belaufen sich jedoch lediglich auf monatlich 766,12 €. Einbezogen sind dabei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. brutto 396 € abzüglich Werbungskosten i.H.v. 83,33 € und Einnahmen aus der Rente in Höhe von brutto 392,55 € abzüglich Werbungskosten i.H.v. 8,50 € und einer Kostenpauschale von 15 € (vergleiche Ansatz einer Kostenpauschale in DA-KG 2022 A 19.4). Das für das Kind A und ihr Kind (und damit für zwei Personen) festgesetzte Wohngeld in Höhe von monatlich 387 € ist zur Hälfte einbezogen. Abgezogen sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 14,26 € und 43,17 €, zusammen 57,43 €. Zudem ist nach Vorliegen des Feststellungsbescheides vom 9. August 2023 über einen GdB von 30 ab 10. Juni 2021 ein Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b EStG i.H.v. 51,67 € (monatlicher Anteil des Jahresbetrages von 620 €) berücksichtigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist, ob die Klägerin für das Kind A, geboren ... 1987, einen Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar bis Mai 2022 hat. Das Kind A beabsichtigte zunächst, eine Berufsausbildung zu machen. Sie wurde jedoch zum 22. Juni 2007 aus der Arbeitsvermittlung und zum 23. Januar 2007 aus der Berufsberatung abgemeldet. Im September 2007 erklärte sie gegenüber der damals zuständigen Familienkasse B, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung ihrer Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen. Das Kind A leidet zumindest seit dem Jahr 2009 an seelischen Beeinträchtigungen, über die Gesundheitszeugnisse der beim Landkreis C tätigen Amtsärzte sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes D vorliegen. Ärztliche Bescheinigungen eines behandelnden Arztes liegen nicht vor. Die Feststellung eines Grades der Behinderung hat das Kind A erst im Verlauf des Jahres 2023 während des gerichtlichen Verfahrens beantragt. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat hierauf mit Feststellungsbescheid vom 9. August 2023 entschieden, dass ab 10. Juni 2021 der Grad der Behinderung (GdB) 30 beträgt; die beantragte rückwirkende Feststellung wurde abgelehnt, da die Ausmaße erst seit dem 10. Juni 2021 nachgewiesen seien. Das von der im Gesundheitsamt des Landkreises C tätigen Ärztin Dr. E erstellte Gesundheitszeugnis vom 11. Februar 2009 enthält folgende Angaben: Nach einer umfänglichen Untersuchung und Begutachtung vom 10. Februar 2009 zum Untersuchungsgrund Erwerbsunfähigkeit nach § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) II wurde als Ergebnis der Untersuchung festgestellt, dass eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich für mehr als 6 Monate bestand. Gesundheitliche Einschränkungen waren mit Angsterkrankung, sozialem Rückzug, Erwartungsängsten und Vermeidungsverhalten sowie depressiver Grundstimmung bei bestehender schwerer Selbstwertproblematik angegeben. Zudem war festgehalten, dass das Kind A nicht mindestens 15 Wochenstunden auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kann und dass sie weitgehend unverändert zur Voruntersuchung an einer Angsterkrankung leidet, die auch weiterhin noch keine Leistungsfähigkeit ermöglicht. Eine Nachbegutachtung wurde in einem Jahr (Februar 2010) empfohlen. Das von derselben Ärztin erstellte Gesundheitszeugnis vom 24. Februar 2010 aufgrund einer Untersuchung am 16. Februar 2010 zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II enthielt dieselben Feststellungen und empfahl eine Nachbegutachtung in einem Jahr (Februar 2011). Das von der im Gesundheitsamt des Landkreises C tätigen Amtsärztin F erstellte Gesundheitszeugnis vom 24. Februar 2011 aufgrund einer Untersuchung am selben Tag zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II enthielt die Feststellung einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich dauerhaft. An gesundheitlichen Einschränkungen waren eine weiterhin bestehende Angsterkrankung, aber deutlich verbesserte Leistungsfähigkeit, eine weiterhin bestehende depressive Grundstimmung bei bestehender schwerer Selbstwertproblematik mit einem auf 60 % reduzierten psychosozialen Funktionsniveau festgehalten. Ebenso war festgehalten, dass das Kind A nicht mindestens 15 Wochenstunden auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kann und dass für den ersten Arbeitsmarkt keine ausreichende Leistungsfähigkeit bestand. Im Zusammenhang mit ausgeprägten psychischen und seelischen Einschränkungen bleibe abzuwarten, ob durch Erfolgserlebnisse die Leistungsfähigkeit verbessert werden könne. Aufgrund der ausgeprägten seelischen Störungen wurde eine Prüfung auf Eingliederung in eine Werkstatt für Menschen mit seelischen Behinderungen empfohlen. Dabei wurde eine Stabilisierung nach einiger Zeit in einer solchen Werkstatt und damit ein Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt für nicht ausgeschlossen eingeschätzt. Eine Nachbegutachtung wurde nicht empfohlen. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2012 derselben Ärztin aufgrund einer amtsärztlichen Begutachtung am selben Tag zur Gewährung von Kindergeld wegen Behinderung gemäß § 32 EStG wurde festgehalten, dass bei dem Kind A keine anerkannte Behinderung vorliegt (Behindertenausweis wurde hier nicht vorgelegt) und dass aufgrund der verschiedenen starken Ängste, sozialem Rückzug und depressiven Stimmungen mit deutlich vermindertem psychosozialen Leistungsniveau weiterhin keine Erwerbsfähigkeit besteht. Das von dem im Gesundheitsamt des Landkreises C tätigen Amtsarzt G erstellte Gesundheitszeugnis vom 12. März 2013 aufgrund einer Untersuchung am selben Tag zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II enthielt die Feststellung einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich für mehr als 6 Monate. An gesundheitlichen Einschränkungen waren eine damals bestehende Gravidität in der 13. Schwangerschaftswoche, Angsterkrankung und depressive Grundstimmung bei bestehender schwerer Selbstwertproblematik festgehalten. Danach konnte das Kind A nicht mindestens 3 Stunden/Tag auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten und bestand aus ärztlicher Sicht keine Erwerbsfähigkeit. Für den weiteren Verlauf sollte zunächst die Schwangerschaft bzw. Geburt des Kindes abgewartet werden. Eine Nachbegutachtung wurde in ca. 2 Jahren empfohlen. Das von demselben Arzt erstellte Gesundheitszeugnis vom 23. Juni 2015 aufgrund einer Untersuchung am selben Tag zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II enthielt ebenfalls die Feststellung, dass eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich für mehr als 6 Monate bestand. An gesundheitlichen Einschränkungen waren ausgeprägte Angsterkrankung mit ausgeprägtem sozialen Rückzugsverhalten, rez. depressive Grundstimmung bei bestehender schwerer Selbstwertproblematik sowie Schlafstörungen und Erschöpfbarkeit festgehalten. Eine Einsatzmöglichkeit bestand derzeit nicht. Das Kind A konnte danach nicht mindestens 3 Stunden/Tag auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Derzeit bestehe keine Leistungsfähigkeit. Eine Nachbegutachtung wurde in ca. einem Jahr, jedoch nicht vor Beginn einer Psychotherapie empfohlen. Das weitere von demselben Arzt erstellte Gesundheitszeugnis vom 6. Juni 2016 aufgrund einer Untersuchung am selben Tag zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II enthielt die Feststellung einer dauerhaften eingeschränkten Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich. Nachrichtlich zur Heranziehung von Unterhaltsverpflichteten nach § 94 Abs. 2 SGB XII wurde angekreuzt, es liege eine drohende seelische Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII vor. An gesundheitlichen Einschränkungen waren festgehalten Depression, Angststörung, Schlafstörungen und Erschöpfbarkeit, Adipositas. Das Kind A konnte danach nicht mindestens 3 Stunden/Tag auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten und es bestand keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Dabei bestehe die Leistungseinschränkung auf Dauer. Eine Empfehlung zu einer Nachbegutachtung wurde weder verneint noch bejaht. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung H vom 24. Februar 2017 wurde für das Kind A eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2016 festgesetzt, die zunächst bis zum 30. November 2018 befristet war. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde auch über den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt hinaus gezahlt und mit Bescheid vom 24. Juni 2021 befristet bis zum 31. März 2023. Gemäß Sozialmedizinischem Gutachten vom 10. Juni 2021 im Rentenverfahren aufgrund einer Untersuchung am Vortag durch die für den Sozialmedizinischen Dienst D der Deutschen Rentenversicherung H tätige Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr.med. J lag kein GdB vor. Festgestellt wurden eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode, eine generalisierte Angststörung, spezifische Phobien sowie weitere körperliche Erkrankungen und Einschränkungen. Abschließend wurde festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Kindes A weiterhin aufgehoben war und weiterhin unter 3 Stunden arbeitstäglich bestand. Diese Beurteilung gelte seit Rentenbeginn. Eine Nachuntersuchung wurde in 18 Monaten angeraten. Seit Dezember 2016 ist das Kind A im Rahmen eines Arbeitsvertrages über eine geringfügige Beschäftigung als ... mit einer monatlichen Arbeitszeit von 36 Stunden tätig. Die zunächst zuständige Familienkasse B und die später zuständig gewordene Familienkasse K zahlten Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes A, wobei die Kindergeldzahlung im Wege der Abzweigung ab Ende 2005 an das Kind A erfolgte. So setzte die Familienkasse B mit Bescheid vom 18. März 2009 Kindergeld für das Kind A ab Januar 2009 fest mit der Begründung, das Kind sei weiterhin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Familienkasse K teilte mit Schreiben vom 31. März 2017 dem Landkreis C mit, es bestehe ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind A ab April 2017. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 forderte die Beklagte einen amtlichen Nachweis der Behinderung (z.B. Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises) oder einen ärztlichen Nachweis der Behinderung auf dem mitübersandten Vordruck vom behandelnden Arzt an. Das Kind A verwies mit Schreiben vom 2. Januar 2022 darauf, es sei kein Schwerbehindertenausweis vorhanden und auch einen ärztlichen Nachweis könne sie mangels vertrauensvoller Basis zur Hausärztin, die psychische Erkrankungen nicht ernst nehme, nicht vorlegen. Eine Begutachtung von Amts wegen sei zuletzt im Hinblick auf die Erwerbsminderungsrente ab November 2016 im Juni 2021 erfolgt, worauf die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden sei. Mit Bescheid vom 20. Januar 2022 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Januar 2022 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf. Der vorgelegte Nachweis enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum Nachweis einer Behinderung. Es liege daher kein Nachweis der Behinderung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Der von der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten und jetzigen Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2022 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2022 ab Februar 2022 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nunmehr auf § 70 Abs. 3 EStG gestützt wurde. Die bisher beigebrachten Unterlagen seien als Nachweise über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG nicht ausreichend. Anhand des amtsärztlichen Gutachtens des Landkreises C vom 8. Februar 2012 werde vielmehr ersichtlich, dass bei dem Kind keine anerkannte Behinderung bestehe. Auch das Gesundheitszeugnis des Landkreises C vom 6. Juni 2016, wonach eine drohende seelische Behinderung im Sinne des § 53 des SGB XII vorliege, stelle keinen hinreichenden Nachweis über das Vorliegen der Behinderung dar. Ebenso gehe aus dem Gutachten des SMD vom 10. Juni 2021 ein Vorliegen der Behinderung nicht hervor. Für den Monat Januar 2022 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2022 wieder Kindergeld fest. Die gemäß vorliegender Vollmacht durch ihren Enkel als Prozessbevollmächtigten unentgeltlich vertretene Klägerin hat am 15. Juni 2022 zunächst einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Februar 2022 mit Bescheid vom 20. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2022 gestellt. Beigefügt waren die vollständigen Unterlagen, nämlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die hierzu erforderlichen Belege und ein Klageentwurf. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 21. Februar 2023 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Hierauf hat die Klägerin am 24. Februar 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Klage erhoben. Die Klägerin hat im Klageverfahren auf Anforderung Unterlagen über Einkünfte und Bezüge des Kindes A mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Das Kind A hatte danach in den Monaten Februar bis Mai 2022 gleichbleibend monatliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von brutto 396 € und Einkünfte aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von brutto 392,55 € und bezog Wohngeld für sich und ihren zu ihrem Haushalt gehörenden Sohn i.H.v. 387 € monatlich. Unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen fielen i.H.v. 14,26 € und 43,17 € monatlich an. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind A, weil das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gesundheitszeugnissen und ärztlichen Gutachten ebenso wie der Umstand, dass diese Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung erst ab 10. Juni 2021 stehe dieser Einschätzung vor dem Hintergrund der vorliegenden Gesundheitszeugnisse und ärztlichen Gutachten nicht entgegen. Das Kind A sei wegen der Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 20. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG für das Kind A im Streitzeitraum vorgelegen haben. Hierzu hat sich die Beklagte zunächst darauf bezogen, dass kein Nachweis der Behinderung gemäß § 65 EStDV vorliege. Auf den Hinweis, dass diese Vorschrift § 33b EStG betreffe und für den Nachweis der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nicht anwendbar sei, ist die Beklagte der Auffassung, es fehle an einem Nachweis der Behinderung gemäß A 19.2 der DA-KG 2022. Sie habe keinerlei Zweifel an der fachlichen Expertise der Medizinerinnen, die im vorliegenden Verfahren sowohl die Feststellungen für den Landkreis C im Jahr 2012 als auch die Begutachtung im Rentenverfahren im Sommer 2021 getroffen haben. Ausweislich dieser Fachexpertise habe im Jahr 2012 keine anerkannte Behinderung vorgelegen. Im Jahr 2016 habe eine "drohende" seelische Behinderung vorgelegen, die ausweislich der folgenden Begutachtung im Rentenverfahren im Sommer 2021 zu keinem anerkannten Grad einer Behinderung geführt habe. Eine drohende Behinderung reiche jedoch nicht aus. Der nunmehr ergangene Feststellungsbescheid vom 9. August 2023 belege zwar das Bestehen einer Behinderung. Da die Feststellung jedoch erst ab 10. Juni 2021 erfolgt ist, sei aus ihr kein Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu entnehmen. Die Entscheidungen des BFH zur Berücksichtigung erkrankter Kinder bei Abbruch oder Unterbrechung einer Ausbildung (31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19 und vom 15. Dezember 2021, III R 43/20), auf die das Gericht in einem Hinweisschreiben vom 2. Februar 2023 hingewiesen hatte, seien nicht anwendbar. Dem Gericht hat die elektronische Kindergeldakte der Beklagten mit Vorgängen bis zum 17. Juni 2022 vorgelegen.