Urteil
1 K 29/11
FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0813.1K29.11.0A
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Leitsätze
1. Es besteht ein Erstattungsanspruch i. S. § 74 Abs. 2 EStG des Trägers, der Kindern eines Kindergeldberechtigten, die nicht in dessen Haushalt leben, Leistungen nach AsylbLG gewährt (Rn.26)
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2. Sachleistungen nach AsylbLG sind mit der Geldleistung Kindergeld i. S. von § 104 SGB X gleichartig (Rn.31)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Erstattungsanspruch i. S. § 74 Abs. 2 EStG des Trägers, der Kindern eines Kindergeldberechtigten, die nicht in dessen Haushalt leben, Leistungen nach AsylbLG gewährt (Rn.26) . 2. Sachleistungen nach AsylbLG sind mit der Geldleistung Kindergeld i. S. von § 104 SGB X gleichartig (Rn.31) . I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes für das Kind B für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 vom 08.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 und der Bescheid vom 21.09.2011 über die Erfüllung des Kindergeldanspruchs des Klägers für die beiden Kinder für den Zeitraum Januar 2006 bis August 2010 durch Erstattung an den Beigeladenen, der insoweit gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sind rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Ein Kindergeldanspruch des Klägers für das Kind B für das Jahr 2005 ist verjährt. Die vierjährige Festsetzungsfrist für das Kindergeld (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -, § 31 Satz 3 EStG für das Jahr 2005) begann gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2005 und endete mit Ablauf des 31.12.2009, vor der erstmaligen Antragstellung am 01.11.2010. Gründe, die den Ablauf der Frist hemmten (§ 171 AO), liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein Fall des § 171 Abs. 1 AO vor, wonach die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. Es kommt nicht darauf an, ob es über fünf Jahre nach dem Vortrag des Klägers gedauert hat, bis die deutsche Staatsbürgerschaft der beiden Kinder festgestellt und beurkundet wurde. Denn die Staatsangehörigkeit der Kinder ist für einen Kindergeldanspruch nicht entscheidend (vergleiche - vgl. - § 63 EStG). Andere Gründe für eine Ablaufhemmung sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. 2. Ein Kindergeldanspruch des Klägers für die beiden Kinder für den Zeitraum Januar 2006 bis August 2010 gilt gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. a) Der Kläger hat zwar einen Kindergeldanspruch für seine beiden Kinder für den Zeitraum Januar 2006 bis August 2010. Der Kläger ist als deutscher Staatsangehöriger anspruchsberechtigt gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die beiden Kinder sind gemäß § 63 Abs. 1 EStG als leibliche Kinder des Klägers zu berücksichtigen, da sie ihren Wohnsitz im Inland hatten und haben. Ein Zusammentreffen mehrerer Ansprüche gemäß § 64 EStG liegt nicht vor. Der Kläger ist alleiniger Kindergeldberechtigter, da die Kindesmutter nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG für den streitigen Zeitraum erfüllt. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist sie nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG). Dies ist nicht der Fall. b) Der Kindergeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte gilt jedoch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, da die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen gemäß § 104 SGB X erstattungspflichtig ist. Gemäß § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG sind die §§ 102 bis 114 SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander entsprechend anzuwenden. Der Beigeladene hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. aa) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 SGB X gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte (§ 104 Abs. 2 SGB X). § 104 Abs. 2 SGB X ermöglicht es, dass Leistungen an Kinder einen Erstattungsanspruch auch hinsichtlich des den Eltern zustehenden Kindergeldes begründen (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 10/691, S. 26; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 104 Randnummer - Rn. - 13). Allerdings kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen. Denn § 104 Abs. 2 SGB X begründet keinen eigenen unabhängigen Erstattungsanspruch, sondern erweitert lediglich den Erstattungsanspruch des § 104 Abs. 1 SGB X (BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -; Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 31.01.2012, 12 K 326/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 939 m. w. N., Revisionsaktenzeichen: VI R 15/12). bb) Nach den vorgenannten Grundsätzen erfordert ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 und Abs. 1 SGB X, dass die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger gleichartig sind und dass zwischen den Leistungen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung besteht (BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 88/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1326 m. w. N.). (1) Das Kindergeld und die von dem Beigeladenen erbrachten Leistungen nach AsylbLG sind gleichartig. Der Beigeladene hat an die Kinder des Klägers Sozialleistungen erbracht. Die Leistungen nach dem AsylbLG sind Sozialleistungen, da sie im Ergebnis das soziale Minimum für den Lebensunterhalt garantieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BverwG -, Beschluss vom 29.09.1998, 5 B 82/97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1999, 669; FG Münster, Urteil vom 01.07.2004, 6 K 2517/03 AO, EFG 2004, 1780; vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 18.07.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, juris). Dem entspricht die Zweckbestimmung des Kindergeldes (vgl. § 31 Sätze 1 und 2 EStG), wonach das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes dient; soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.12.2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864). Der Gleichartigkeit der Leistungen steht nicht entgegen, dass die einzelnen Geldleistungen, die der Beigeladene nach AsylbLG erbrachte, teilweise - monatsbezogen - niedriger als das Kindergeld waren und erst im Hinblick auf die den Kindern gewährten Kosten der Unterkunft als Sachleistung die Leistungen des Beigeladenen das Kindergeld überstieg. Es kommt für die Gleichartigkeit nicht auf die Form der Leistung, sondern nur darauf an, dass die Sozialleistungen der Befriedigung desselben Bedarfs dienen, also funktionsidentisch sind (Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X K §§ 102-114 Rz. 11; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, K §104 Rz. 12; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 18.02.2010, 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140, Revisionsaktenzeichen III R 28/10; anderer Ansicht - a. A. - ggf. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 104 Rz. 11 ohne weitere Begründung, Böttiger, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 104 Rz. 17). Denn § 104 SGB X soll lediglich zweckidentische Doppelleistungen verhindern. Dies ist bei dem Kindergeld und den Leistungen nach AsylbLG der Fall, da beide dazu bestimmt sind, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern und im Ergebnis das soziale Minimum für den Lebensunterhalt zu garantieren. (2) Der Beigeladene ist im Verhältnis zur Beklagten nachrangig verpflichtet, soweit es um die Leistungen für die beiden Kinder geht. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Leistungen nach AsylbLG sind gegenüber dem Kindergeld nachrangig. § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG normiert, dass Leistungen nach dem AsylbLG grundsätzlich gegenüber anderen Leistungen nachrangig sind. Im Übrigen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 AsylbLG und § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass keine Ansprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG bestehen sollen, wenn der notwendige Lebensunterhalt bereits anderweitig bestritten werden kann. Die Vorrangigkeit des Kindergeldes gilt auch für den Teil des Kindergeldes, der der Förderung der Familie dient (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.05.2002, VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). (3) Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger kindergeldberechtigt ist, während die Kinder, die die Leistungen des Beigeladenen erhalten, im Haushalt der nicht kindergeldberechtigten Mutter leben. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des BFH ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat (BFH-Urteil vom 17.04.2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919). Diese Rechtsprechung führt jedoch für den Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Den Kindern als Hilfeempfängern nach dem AsylbLG ist das Kindergeld als Einkommen zuzurechnen. Die Kinder lebten zwar nicht im Haushalt des Klägers, sondern im Haushalt der nicht kindergeldberechtigten Kindesmutter. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der Kinder. Das Gericht überträgt die Wertung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB Zwölftes Buch (XII), wonach bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird, wegen der Vergleichbarkeit des Sachverhaltes auf den Streitfall (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 18.02.2010, 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140, Revisionsaktenzeichen III R 28/10). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Danach erstreckt sich die vorrangige Einsatzpflicht auf das verfügbare Einkommen von Familienangehörigen des Leistungsberechtigten, zu denen jedenfalls die minderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten gehören, und die mit dem Leistungsberechtigten im selben Haushalt leben (vgl. auch Hohm, in: Gemeinschaftskommentar - GK - zum AsylbLG, Stand: März 2007, § 7 Rz. 48 f.). Der Begriff des Einkommens ist im AsylbLG nicht definiert. Wegen des bestehenden Sachzusammenhangs des AsylbLG mit dem SGB XII ist der Begriff des Einkommens aber unter Rückgriff auf § 82 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen (vgl. auch Hohm, in: GK zum AsylbLG, Stand: Oktober 2006, § 7 Rn. 16). Die Regelungen des AsylbLG sind unter Rückgriff auf die Vorschriften zur Sozialhilfe auszulegen. Vor Geltung des AsylbLG regelte der seinerzeit geltende § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer. Gerade diese Fälle sollte dann das AsylbLG für bestimmte Ausländer regeln (vgl. BT-Drucks. 12/3686 [neu], S. 4). Soweit die vorgenannte Rechtsprechung das Kindergeld dem Einkommen des Kindes als Hilfeempfänger nur zuordnete, wenn es dem Kind aufgrund einer förmlichen Abzweigung ausgezahlt wurde oder dem Kind zumindest tatsächlich zufloss (BFH-Urteil vom 17.04.2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919), erging diese Rechtsprechung noch zu dem vor dem 01.01.2005 geltenden § 76 BSHG, der eine solche Zurechnung, wie sie § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorsieht, gerade nicht enthielt. Des Weiteren kann wegen der Nähe des AsylbLG zum Sozialhilferecht dahinstehen, ob sich aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB Zweites Buch (II), der keine Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern trifft, etwas anderes ergibt (s. auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung sowie zum Vergleich in der danach geltenden Fassung). Nicht zuletzt würde bei einem anderen Verständnis § 104 Abs. 2 SGB X keinen Anwendungsbereich haben. § 104 Abs. 2 SGB X nimmt gerade nur den Angehörigen in Bezug. Es ist nicht erforderlich, dass der gegenüber dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger und der gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger Anspruchsberechtigte personenidentisch ist. Ausreichend ist, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger (hier: der Beigeladene) Leistungen für den Angehörigen (hier: die Kinder des Klägers) erbringt, und eine andere Person (hier: der Kläger) lediglich mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat (hier: Kindergeldanspruch gegen die Beklagte). (4) Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 104 SGB X sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Klärung der Fragen zuzulassen, ob das Kindergeld als Einkommen des minderjährigen Kindes zugeordnet werden kann, wenn das Kind nicht zum Haushalt des Kindergeldberechtigten, sondern zum Haushalt der nicht kindergeldberechtigten Kindesmutter gehört, die Leistungen nach dem AsylbLG erhält, und ob Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X gleichartig sind. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kindergeldanspruch des Klägers durch Erstattung an einen Träger von Sozialleistungen erfüllt ist. Der Kläger ist infolge Einbürgerung seit dem ... 2004 deutscher Staatsangehöriger. Er ist leiblicher Vater des am ... 2005 in A geborenen B sowie der am ... 2006 in A geborenen C, die nicht in seinem Haushalt, sondern im Haushalt der Kindesmutter lebten. Die Kindesmutter, D, ist nigerianische Staatsangehörige. Von ... 2006 bis zum ... 2009 war sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geduldet, vom ... 2009 bis zum ... 2010 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Kindesmutter erhielt seit Januar 2006 für sich und die beiden Kinder Leistungen des Beigeladenen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anrechnung von Kindergeld. Im Einzelnen leistete der Beigeladene für das Kind B von Januar 2006 und für das Kind C ab Mai 2006 monatlich jeweils 117,60 EUR an Geldleistungen, ab November 2008 jeweils 211 EUR monatlich und ab Juli 2009 bis einschließlich August 2010 jeweils 215 EUR monatlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide des Beigeladenen über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG verwiesen. Des Weiteren leistete der Beigeladene im Jahr 2006 Krankenhilfe für das Kind B in Höhe von insgesamt 227,58 EUR (Januar: 148,44 EUR; März: 40,38 EUR, Mai: 28,44 EUR, Oktober: 3,63 EUR, Dezember: 6,69 EUR) und für das Kind C in Höhe von insgesamt 96,08 EUR (Mai: 36,97 EUR, Juni: 54,81 EUR, Juli: 4,30 EUR). Im März 2007 erbrachte der Beigeladene Krankenhilfeleistungen in Höhe von 10,02 EUR für das Kind B. Kosten der Unterkunft für die beiden Kinder erbrachte der Beigeladene als Sachleistung. Die von dem Beigeladenen hierfür getragenen Kosten betrugen bis zum 31.10.2007 täglich 7,59 EUR pro Person und ab dem 01.11.2007 täglich 8,30 EUR pro Person. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 01.11.2010 Kindergeld für die beiden Kinder. Der Beigeladene machte am 06.12.2010 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe des seit Januar 2006 bis August 2010 für das Kind B sowie in Höhe des seit Mai 2006 bis August 2010 für das Kind C bestehenden Kindergeldanspruchs in Höhe von insgesamt 17.352 EUR geltend. Mit Bescheid vom 08.12.2010 setzte die Beklagte Kindergeld für das Kind B von Januar 2006 bis August 2010 sowie für das Kind C von Mai 2006 bis August 2010 fest. Der Kindergeldanspruch für das Kind B für das Jahr 2005 sei verjährt. Zugleich teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kindergeldanspruch in Höhe von insgesamt 17.352 EUR nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit (i. V. m.) § 107 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zehntes Buch (X) als erfüllt gelte. Gegen den Bescheid vom 08.12.2010 legte der Kläger am 11.12.2010 Einspruch ein. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 zurück. Am 05.02.2011 erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, dass für das Kind B Kindergeld für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005 festzusetzen sei. Die Festsetzung habe wegen höherer Gewalt nicht innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufes erfolgen können, da es über fünf Jahre gedauert habe, bis die deutsche Staatsbürgerschaft der beiden Kinder festgestellt worden sei. Vor Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft der beiden Kinder habe ein Kindergeldantrag des Klägers keine Aussicht auf Erfolg geboten. Es bestehe kein Erstattungsanspruch des Beigeladenen. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien an die nicht kindergeldberechtigte Kindesmutter erbracht worden. Die Sozialleistungen, die zu einem Erstattungsanspruch führten, müssten jedoch nach Auffassung des Klägers an den Kindergeldberechtigten erbracht werden. Der Kläger leiste zudem Naturalunterhalt für die Kinder in ausreichender und vollständiger Form. Mit Bescheid vom 21.09.2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 08.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 in der Weise geändert, dass der Kindergeldanspruch des Klägers infolge Erstattung an den Beigeladenen in Höhe von 17.256,08 EUR als erfüllt gilt. Der Kläger beantragt nach Aktenlage, den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2011 über die Erfüllung des Kindergeldanspruchs des Klägers für die Kinder B von Januar 2006 bis August 2010 sowie für das Kind C von Mai 2006 bis August 2010 infolge Erstattung an den Beigeladenen in Höhe von 17.256,08 EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2010 über die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für Jahre vor 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Kind B Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für Juli 2005 bis Dezember 2005 festzusetzen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht gehindert gewesen, vor Ablauf etwaiger Fristen Kindergeld zu beantragen. Im Übrigen entspreche die Erstattung an den Beigeladenen der Vorschrift des § 74 Abs. 2 EStG. Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 28.10.2011 den Beigeladenen beigeladen. Der Kläger und die Beklagte erklärten am 19.07.2012, der Beigeladene am 30.07.2012 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Beklagten, Kindergeldnummer XXX, vorgelegen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.