Urteil
2 K 409/25 StB
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2025:0919.2K409.25STB.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger zu Recht von der mündlichen Prüfung der Steuerberaterprü-fung ausgeschlossen wurde. Der Kläger wurde 0000 geboren und wohnt in F. . Im Jahr 0000 erlangte er einen Bachelor-Abschluss ... an der Hochschule B. . Bei ihm liegt eine Autismus-Spektrum-Störung in Form des Asperger-Syndroms und eine Legasthenie vor. Er verfügt über einen unbefristet ausgestellten Grad der Behinderung von 50. Krankheitsbedingt bestehen bei ihm u.a. Einschränkungen im Sinne von gestörter Aufmerksamkeit, leichter Ablenkbarkeit und Reizempfindlichkeit, motorische Einschränkungen sowie Reizüberflutung und Überforderung u.a. in Prüfungssituationen. Der Kläger ist beruflich als ... Steuerfachangestellter tätig. ... Er stellte bei der Beklagten einen (Erst-)Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung und beantragte unter Hinweis auf seine Behinderung die Gewährung entsprechender Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten. Ergänzend teilte er mit, dass die Offenlegung der Behinderung gegenüber den Prüfern zur Berücksichtigung möglicher orthographischer Mängel gewünscht werde. Der Kläger wurde zur Steuerberaterprüfung ... zugelassen. Für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährte der Beklagte dem Kläger nach Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird und die u.a. eine Verlängerung der Schreibzeit für die schriftliche Prüfung um 30 % empfehlen, mit Bescheid vom ... folgende Prüfungserleichterungen: Verlängerung der Schreibzeit je Aufsichtsarbeit um 108 Minuten Verlängerung der Bearbeitungszeit um die Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Pausen, maximal jedoch um 72 Minuten pro Aufsichtsarbeit Die Benutzung eines selbst zu beschaffenden Laptops zur Anfertigung von Aufsichtsarbeiten Fertigung der Aufsichtsarbeiten in einem akustisch reizarmen Prüfungsraum, in dem keine weiteren Kandidaten ihre Aufsichtsarbeiten fertigen Möglichkeit der Unterstützung durch einen selbst zu stellenden Vorlese-Assistenten Hinweis an die Prüfer auf die aufgrund der Behinderung möglicherweise auftretenden orthographischen Mängel, um eine schlechtere Bewertung der Aufsichtsarbeiten aufgrund dieser Mängel zu vermeiden Uneingeschränkte Möglichkeit der Toilettennutzung Zurverfügungstellung der Prüfungsaufgabentexte im Format DIN A3 Möglichkeit der Verwendung einer selbst zu beschaffenden Leselupe sowie Möglichkeit, die Heftung der Prüfungsaufgabentexte zu lösen. Die Aufsichtsarbeiten, die in einem anonymisierten Verfahren gefertigt wurden, fertigte der Kläger ... räumlich getrennt von den anderen Prüfungsteilnehmern an. Aufgrund einer Unklarheit in der Aufgabenstellung der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ erfolgte während der Bearbeitungszeit ein Hinweis an die Prüflinge. Als Folge der Unterbrechung durch die Weitergabe des Hinweises, wurde allen Prüflingen, auch dem Kläger, einheitlich eine fünfminütige Schreibzeitverlängerung für die Bilanzklausur gewährt. Den für die Aufsichtsarbeiten des Klägers zuständigen Korrektoren wurden dessen Aufsichtsarbeiten unter Beifügung folgenden Vermerks vom ... übersandt: „ Vermerk in Sachen Kennzahl: N01 Die Korrektorinnen/Korrektoren der Aufsichtsarbeiten mit der o.g. Kennzahl werden darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer behinderungsbedingten Einschränkung der/des Kandidatin/Kandidaten möglicherweise zu verstärkt auftretenden orthographischen Mängeln in den drei Aufsichtsarbeiten gekommen sein könnte." Die von dem Kläger gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden vom zuständigen Prüfungsausschuss in dem Gebiet „Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete“ und in dem Gebiet „Ertragsteuern“ jeweils mit der Note 4,5 benotet. Die Aufsichtsarbeit „Buchführung und Bilanzwesen“ wurde ausgehend von 32 ½ durch den Erstkorrektor und 34 ½ durch den Zweitkorrektor vergebenen Wertungspunkten mit der Note 5,0 benotet. Es ergab sich eine durchschnittliche Gesamtnote der schriftlichen Prüfung von 4,66. Der Beklagte gab dem Kläger bekannt, dass er gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe. Mit E-Mail vom 25.01.0000 sowie Schreiben vom 04.02. und 20.02.0000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB. Die Antragsbegründung vom 20.02.0000 war überschrieben mit (Zitat) „Antrag auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens – Klausurbewertung im Fach Bilanzsteuerrecht“. Hierin machte der Kläger geltend, dass er nach sorgfältiger Analyse seiner Klausur im Fach Bilanzsteuerrecht und einem Abgleich mit den Musterlösungen und Bewertungskriterien mehrere Stellen identifiziert habe, bei denen seine Antworten fachlich korrekt gewesen seien, jedoch nicht oder nur teilweise bepunktet worden seien. Seine Prüfungsleistung sei richtigerweise mit 5 weiteren Wertungspunkten zu bewerten (Wertungspunkt 21: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 27: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 28: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 38: + 1 Punkt; Wertungspunkt 44: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 50: + 1 Punkt; Wertungspunkt 78: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 100: + 0,5 Punkte). Zwar sei den Prüfern der Hinweis gegeben worden, dass es vermehrt zu orthographischen Mängeln gekommen sein könnte. Dabei sei aber nicht berücksichtigt worden, dass die Prüfstelle ausdrücklich darauf hingewiesen habe, orthographische und sonstige Darstellungsmängel nicht zu bewerten. In dem Schreiben vom ... zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs sei dies ausdrücklich festgehalten worden. Dennoch sei dieser Aspekt in der Korrektur nicht ausreichend berücksichtigt worden, obwohl er für die faire Beurteilung der tatsächlichen fachlichen Leistung von zentraler Bedeutung sei. Bei der Neubewertung solle daher geprüft werden, ob eine höhere Punktevergabe in Betracht gezogen werden könne, da die inhaltliche Qualität der Antworten nicht durch formale Mängel gemindert werde. Dramatisch sei für ihn auch die plötzliche Änderung der Aufgabenstellung in der Bilanzklausur ... gewesen. Aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung falle es ihm besonders schwer, auf unvorhersehbare Änderungen zu reagieren. Die plötzliche Umstellung der Prüfungsbedingungen habe bei ihm Schweißausbrüche, starke Verunsicherung und eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit ausgelöst. Diese Situation habe ihn in der Klausur völlig aus der Bahn geworfen, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine tatsächliche Leistung abzurufen. Er bitte daher, die genannten Bewertungsfehler zu überprüfen und seine Klausur unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände mit möglichst viel Nachsicht und Fairness erneut zu bewerten. D er Kläger hat gegen die Prüfungsentscheidung vom ... zudem Klage erhoben und beantragt, das Klageverfahren bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahrens ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom ... hat der Beklagte dem Kläger den Abschluss des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens mitgeteilt, das zu keiner abweichenden Benotung der Aufsichtsarbeit im Bereich Buchführung und Bilanzwesen führte. Das Überdenkungsverfahren wurde in einem nicht anonymisierten Verfahren durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Überdenkungsverfahren von den Prüfern jeweils einzeln gefertigten Stellungnahmen Bezug genommen (vgl. dazu die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom ..., Bl. 20 bis 28 GA). Ergänzend hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Unterbrechung der Bearbeitungszeit durch die Weitergabe der Korrektur aufgrund der zusätzlichen fünfminütigen Schreibzeitverlängerung ausreichend kompensiert worden sei. Soweit der Kläger die zusätzlich gewährte Schreibzeitverlängerung als nicht ausreichend erachtet hätte, hätte er dies gemäß § 20 Abs. 4 DVStB rechtzeitig, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden geltend machen müssen. Das Klageverfahren ist daraufhin fortgesetzt worden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass das Ziel der Prüfung (Zulassung als Steuerberater) nicht verfolgt werde, um den Beruf des Steuerberaters in eigener Kanzlei auszuüben, sondern um Mitglied der Steuerberaterkammer und damit des berufsständischen Versorgungswerks zu werden. Als schwerbehinderter Mensch sei die soziale Absicherung für ihn von besonderer Bedeutung. Durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater wolle er eine Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung erlangen. Der Beklagte habe einen möglichen gütlichen Ausgleich frühzeitig abgelehnt, obwohl eine verfahrensökonomisch tragfähige Lösung, z.B. in Form einer Neubeurteilung unter Beachtung des Nachteilsausgleichs, durchaus möglich gewesen wäre. Damit sei ein effektiver Rechtsschutz durch Dialog verhindert. Zur Bewertung seiner Prüfungsleistung trägt der Kläger vor, dass aus dem Bescheid über das Nichtbestehen nicht erkennbar sei, ob und in welchem Umfang die Korrektoren die Weisung beachtet haben, orthographische oder formale Mängel unberücksichtigt zu lassen. Auch im Überdenkungsverfahren sei eine substantiierte Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwänden des Klägers – insbesondere zur Nichtbeachtung des Nachteilsausgleichs – nicht erfolgt. Die angefochtene Prüfungsbewertung verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) durch nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Nachteilsausgleichs, verbunden mit einer Benachteiligung wegen der Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Sie sei aufgrund mangelnder Information der Korrektoren über die gewährten Erleichterungen und dadurch unzutreffende Anwendung der Bewertungsmaßstäbe verfahrensfehlerhaft. Das Schreiben an die Prüfer vom ... gebe die Vorgaben aus dem Bescheid vom ... nicht eindeutig wieder und führe zu einer fehlerhaften Bewertung. Die Prüfungsbehörde habe die Pflicht, die getroffenen Regelungen allen beteiligten Prüfern und Aufsichtspersonen bekannt zu geben und deren Einhaltung sicherzustellen. Geschehe dies nicht, liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Genau dies sei hier offenbar passiert. Die Korrektoren hätten entweder nichts von den besonderen Bewertungsmaßstäben gewusst oder hätten sie ignoriert. Anders sei nicht erklärbar, warum die Bewertungen des Klägers trotz fachlich richtiger Ansätze derart schlecht ausgefallen seien und keine einzige Anmerkung auf den Klausuren erkennen lasse, dass man etwaige formale Mängel ausgeblendet habe. Wären ihm - dem Kläger - z.B. die Rechtschreibfehler nicht angerechnet und seine unorthodoxe Darstellung wohlwollend auf inhaltliche Richtigkeit geprüft worden, hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bessere Punktzahlen ergeben. Ihm sei formal der Nachteilsausgleich gewährt worden, tatsächlich sei er aber wirkungslos geblieben. Dass er die verlängerte Zeit habe nutzen können, habe ihm wenig geholfen, wenn die Korrektoren anschließend seinen Arbeitsstil nach den normalen Maßstäben beurteilt hätten. Wenn die Prüfungsbehörde sich freiwillig entscheide, auch die Bewertungsmaßstäbe zum Vorteil des Prüflings anzupassen (keine Abwertung wegen formaler Mängel), so binde diese Entscheidung die Prüfer. Es könne nicht angehen, dass ein zugesagter Vorteil ins Leere laufe. Die Prüflinge müssten sich auf gewährte Erleichterungen verlassen können; dies sei Teil des Vertrauensschutzes und der Fairness im Prüfungsverfahren. Die pauschale Regelung der fünfminütigen Schreibverlängerung wegen der Unterbrechung der Klausur im Bilanzwesen ignoriere seine individuellen Bedürfnisse und sei im Ergebnis willkürlich. Aufgrund der organisatorischen Struktur der Prüfung – insbesondere der dezentralen Durchführung sowie der räumlichen und zeitlichen Trennung von anderen Prüflingen – habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, Informationen über das tatsächliche Prüfungssetting anderer Teilnehmender zu erhalten. Ein Abgleich seiner Prüfungsbedingungen mit denen anderer Betroffener sei folglich objektiv ausgeschlossen gewesen. Erst im Nachgang durch Gespräche mit anderen Betroffenen sei ihm bekannt geworden, dass offenbar allen Teilnehmenden pauschal fünf Minuten gewährt worden waren, ungeachtet individueller Einschränkungen. Die Prüfungsbewertung enthalte ferner Beurteilungsfehler (Ermessensfehler bei der Leistungsbewertung), indem inhaltlich richtige, aber lediglich anders formulierte Lösungen nicht als gleichwertig anerkannt worden seien. Hier spreche viel dafür, dass solche Beurteilungsfehler passiert seien. Die Kombination aus autismusbedingter Denk- und Ausdrucksweise und einer schematisch orientierten Korrektur habe dazu geführt, dass er trotz fachlicher Richtigkeit nicht die angemessene Punktzahl erhalten habe. Beispielsweise habe er bei der Einkommensteuer-Klausur nach eigener Darstellung bei der Erbschaftsteuerfrage zwar einen abweichenden Steuersatz hergeleitet, aber die richtige Norm genannt und die Steuer im Kern richtig berechnet. Dennoch habe er hierfür keine oder kaum Punkte erhalten. Prüfungspsychologisch sei relevant, dass Bewertende entsprechend sensibilisiert seien, um den Kern der Antwort zu erfassen und sich nicht an Nebensächlichkeiten aufzuhalten. Wenn die Korrektoren vermutlich darüber keine Kenntnis gehabt hätten, bestehe die Gefahr, dass sie Teile seiner Lösungen fehlinterpretierten oder vorschnell als falsch markierten. Dies würde einen Bewertungsfehler darstellen, nämlich das Nichtausschöpfen des Beurteilungsspielraums zugunsten des Prüflings. Er – der Kläger – habe substantiiert dargelegt, dass er in jeder Klausur fachliche Lösungsansätze geliefert habe, die zumindest teilweise hätten punktewirksam sein müssen. Das völlige Ausbleiben von Erfolg spreche entweder für eklatantes Unvermögen, was aufgrund seiner Vorbildung unwahrscheinlich sei, oder für Fehlbewertungen. Selbst wenn nicht jeder von ihm behauptete Punkt tatsächlich zu geben wäre, genüge bereits die ernsthafte Möglichkeit einzelner Bewertungsfehler, um die gesamte Entscheidung anzufechten. Die Prüfungsbewertung verstoße gegen das Prinzip der Chancen- und Leistungsgerechtigkeit im Prüfungswesen und missachte die aus § 126 des IX. Buches Sozialgesetzbuch folgende Pflicht zur Herstellung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen. Auch der Ermessensspielraum und der Gleichbehandlungsgrundsatz seien verletzt. Die Bewertungsmaßstäbe in der Steuerberaterprüfung sähen einen erheblichen Ermessensspielraum vor, insbesondere bei der Bewertung alternativer Lösungswege, Folgefehlern und Rundungsabweichungen. Alternativ formulierte, inhaltlich korrekte Antworten – wie er sie vorgelegt habe – müssten gleichwertig gewürdigt werden. Er habe in seiner Klausur alternative, jedoch korrekte Lösungswege in den folgenden Teilaufgaben vorgelegt: Mehrentschädigung nach H 6.6 Abs. 3 der Einkommensteuerhinweise (Wertungspunkt 21: + 0,5 Punkte), knappe, aber inhaltlich korrekte Antworten (Wertungspunkt 27: + 0,5 Punkte), Aufteilung der Anschaffungskosten (Wertungspunkt 28: + 0,5 Punkte), Abschreibungsmethode und Rundungsabweichungen (Wertungspunkt 38: + 1 Punkt), Anwendung § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes Warenverkauf (Wertungspunkt 44: + 0,5 Punkte) und Bewertung der Bilanzansätze nach § 253 des Handelsgesetzbuches Erwerb Grundstück (Wertungspunkt 50: + 1 Punkt), gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (Wertungspunkt 78: + 0,5 Punkte) und Behandlung des Verlustvortrags (Wertungspunkt 100: + 0,5 Punkte). Das Überdenkungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antwort der Prüfer auf seine Einwendungen seien in einer fast schematischen Formulierung erfolgt, ohne dass es zu einer substantiierten und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den konkreten Beanstandungen – insbesondere zur Nichteinhaltung des zugesicherten Nachteilsausgleichs – gekommen sei. Zudem wären die Klausuren anonymisiert von anderen Prüfern erneut zu begutachten gewesen, um eine unvoreingenommene Zweitsicht zu erhalten. Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens seien mehr als zehn konkrete Beanstandungen zur Bewertung und Aufgabenstellung vorgetragen worden. Um die Prüfung zu bestehen, hätten 5 ½ weitere Punkte ausgereicht. Neben der Klausur im Fach „Buchführung/Bilanzwesen“ seien auch die übrigen Prüfungsleistungen nachweislich von Defiziten in der Umsetzung des Nachteilsausgleichs betroffen. Der Kläger weist darauf hin, dass es nicht Ziel seines Begehrens sei, die Prüfung vollständig neu zu absolvieren, sondern die bereits erbrachten Leistungen einer sachgerechten, chancengleichen und individualisierten Bewertung zu unterziehen. Hilfsweise – so der Kläger weiter – sei ihm ein weiterer Prüfungsversuch zur Steuerberaterprüfung zu gewähren und die Zählung des Prüfungsversuchs aufzuheben. Dies sei die mildeste geeignete Maßnahme, um den rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit zu beseitigen, ohne die Prüfungsorganisation insgesamt in Frage zu stellen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Bewertung seiner schriftlichen Klausuren in der Steuerberaterprüfung ... rechtswidrig war und seine Rechte verletzt, und 2. den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ... zu verpflichten, die drei schriftlichen Klausuren des Klägers durch neu bestellte, voneinander unabhängige Prüfer anonymisiert und unter Beachtung des Bescheids vom ... (Nachteilsausgleich: Zeitverlängerung und Nichtberücksichtigung orthographischer/formaler Mängel) neu zu bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung unter Zugrundelegung der neu ermittelten Bewertungen festzustellen, hilfsweise, 3. ihm einen weiteren Prüfungsversuch zur Steuerberaterprüfung zu gewähren, falls eine Neubewertung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zum Bestehen führt, 4. sowie jede weitere angemessene Maßnahme anzuordnen, die erforderlich ist, um den Kläger so zu stellen, als wäre die Prüfung von Anfang an unter Beachtung der gleichen Chancen durchgeführt und bewertet worden, 5. die Klausur Bilanzsteuerrecht unter Betrachtung der Argumente aus dem Überdenkungsverfahren nach Auffassung des Gerichtes neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klageanträge zu 1., 3. und 4. seien unzulässig. Insofern fehle dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klageanträge zu 2. und 5. seien unbegründet. Die Prüfer hätten bei der Bewertung der Klausuren des Klägers ordnungsgemäß von dem ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Sie hätten keine allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze verletzt, sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und seien nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen seien eingehalten worden. Der dem Kläger gewährte Nachteilsausgleich sei ordnungsgemäß umgesetzt worden. Von der Nichtberücksichtigung etwaiger Darstellungsmängel sei weder in den von dem Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen noch im Bescheid die Rede. „Notenschutz" oder „besondere Bewertungsmaßstäbe" seien ihm nicht gewährt worden. Eine derartige Prüfungserleichterung hätte ihm auch nicht gewährt werden können, da diese ausweislich des Wortlautes des § 18 Abs. 3 DVStB lediglich für „die Fertigung der Aufsichtsarbeiten" zu gewähren seien. Die Anlegung gleicher Bewertungsmaßstäbe bei behinderten und nicht behinderten Prüflingen sei keine Verletzung, sondern ein Gebot der Chancengleichheit und stelle keine Diskriminierung behinderter Prüflinge dar. Eine nachträgliche Neubewertung unter Anwendung eines abweichenden Bewertungsmaßstabs sei nicht geboten. Aus den Stellungnahmen der Korrektoren der Prüfungsarbeit aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergebe sich, dass weder orthographische Mängel noch Mängel in der Darstellung ursächlich für die Bewertung der Prüfungsarbeit mit der Note „mangelhaft" gewesen seien. Das Überdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es habe sich auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens beschränkt, da der Kläger gegen die Bewertung der weiteren Aufsichtsarbeiten keinerlei Einwände erhoben habe. Dass die Überdenkung durch diejenigen Prüfer erfolge, denen die originäre Korrektur der Prüfungsarbeiten oblegen habe, ergebe sich unmittelbar aus § 29 DVStB. Eine vollständige Neubewertung finde nicht statt. Eine Überdenkung erfordere (nur) eine hinreichende Würdigung der nachvollziehbaren und substantiierten Einwendungen des Prüflings durch die beteiligten Prüfer. Der Kläger verkenne insoweit die ihm obliegende Substantiierungspflicht. Er lege in keiner Weise dar, welche konkreten orthographischen Mängel ursächlich für die Bewertung der Prüfungsarbeit mit der Note „mangelhaft" gewesen sein sollen. Dessen ungeachtet habe der Kläger mit seinem Antrag auf Überdenken der Prüfungsbewertung die Vergabe 5 weiterer Wertungspunkte begehrt. Selbst bei vollständiger Vergabe dieser Wertungspunkte wäre die Prüfungsarbeit im Bereich Buchführung und Bilanzwesen mit der Note mangelhaft bewertet worden. Dass die Prüfungsentscheidung nicht hinreichend begründet sei, treffe nicht zu. Es bestehe kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Prüfungsbewerbers, dass die Prüfer ihre prüfungsspezifischen Erwägungen darlegen. Im Zuge des Überdenkungsverfahrens hätten sich die beteiligten Prüfer der Prüfungsarbeit aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und Stellungnahmen verfasst, um ihre jeweilige Bewertung weiter zu begründen. Der Kläger mache keine Ausführungen dazu, an welcher Stelle er die Begründung als unzureichend erachte. Er führe lediglich aus, dass er mit der Begründung der Prüfungsentscheidung nicht einverstanden sei. Dass der Kläger die Prüfung getrennt von den anderen Prüfungsteilnehmern absolviert habe, ändere nichts an seiner Rügeobliegenheit nach § 20 Abs. 4 DVStB. Der Kläger habe keine Kenntnis der Prüfungsbedingungen der anderen Prüflinge benötigt, um zu beurteilen, ob die fünfminütige Unterbrechung durch die Hinweisgabe in der Klausur Buchführung und Bilanzwesen in seinem Fall ausreichend kompensiert worden sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.08.2025 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2025 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage hat insgesamt, d.h. sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die angefochtene Prüfungsentscheidung vom ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten oder Aufhebung der Prüfungsentscheidung als Zählversuch besteht nicht. 1. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung vom ... kommt es nicht darauf an, welches Ziel der Kläger mit der Zulassung als Steuerberater verfolgt. Dass der Kläger – wie er vorträgt – nicht anstrebe, den Beruf des Steuerberaters in eigener Kanzlei auszuüben, sondern primär über das Versorgungswerk eine Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung erlangen wolle, ist für die Beurteilung der Prüfungsentscheidung und Bewertung der Prüfungsleistungen ohne Belang. 2. Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung vom ... ist auch nicht wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers (isoliert) aufzuheben. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung (nur) dann verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 28.10.2020 6 C 8/19, Entscheidungen des BVerwG – BVerwGE – 165, 202 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier nicht vor. a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die aufgrund der Unterbrechung der Klausur in dem Bereich „Buchführung und Bilanzwesen“ allen Prüflingen gleichermaßen gewährte fünfminütige Schreibzeitverlängerung aufgrund seiner Behinderung den ihm zu gewährenden Nachteilsausgleich nicht ausreichend berücksichtige. Ein Zeitausgleich, der für eine während der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit notwendige Berichtigung der Aufgabenstellung bewilligt wird, kann nur pauschal für alle Bearbeiter der betreffenden Aufsichtsarbeit ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen fachlichen Fähigkeiten und Belastbarkeiten einzelner Prüfungsteilnehmer gewährt werden. Hinsichtlich der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit des Zeitausgleichs hat die Prüfungsbehörde dabei auf einen durchschnittlichen Prüfungsteilnehmer abzustellen (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19.01.2005 VII B 61/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2005, 921; BFH-Urteil vom 23.08.2001 VII R 96/00, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2002, 58). Im Einzelnen lässt sich nicht feststellen, in welche Schwierigkeiten jeder einzelne Prüfungsteilnehmer durch eine zunächst fehlerhafte Aufgabenstellung geraten ist. Diese Erwägung gilt in gleicher Weise hinsichtlich solcher Prüflinge, denen bereits im Voraus wegen einer körperlichen Behinderung Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 18 Abs. 3 DVStB gewährt worden sind. Die Annahme, dass ein solcher Prüfling im Fall einer zu korrigierenden Aufgabenstellung regelmäßig einen längeren Zeitausgleich als andere Bewerber benötigt, ist nicht gerechtfertigt (BFH, a.a.O.). Im Streitfall kommt hinzu, dass dem Kläger aufgrund seiner Behinderung bereits eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 %, mithin um 108 Minuten gewährt wurde, wodurch dessen Beeinträchtigung, nämlich u.a. die leichte Ablenkbarkeit und Reizempfindlichkeit, Reizüberflutung und Überforderung u.a. in Prüfungssituationen, bereits berücksichtigt wurde. Der Senat schließt im Übrigen aus, dass eine weitere verhältnismäßige Verlängerung der allen Prüflingen gewährten fünfminütigen Schreibzeitverlängerung um nochmals 30 %, mithin eine zusätzliche Bearbeitungszeit für den Kläger von weiteren 90 Sekunden Einfluss auf die von dem Kläger erbrachte Klausurleistung gehabt hätte. Zudem ist von dem Kläger weder substantiiert vorgetragen noch aus der Klausurbearbeitung ersichtlich, dass er durch den Hinweis der Aufsichtsperson während der Bearbeitungszeit an irgendeiner Stelle tatsächlich Zeit verloren hätte. (Nur) Im Überdenkungsverfahren hat er hierzu pauschal vorgetragen, dass die plötzliche Umstellung der Prüfungsbedingungen bei ihm Schweißausbrüche, starke Verunsicherung und eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit ausgelöst habe und ihn diese Situation in der Klausur völlig aus der Bahn geworfen habe. Nicht dargelegt ist dagegen, welchen konkreten Hinweis er erhalten hat, durch den er dann wie genau und an welcher Stelle in der Klausur Lösungszeit verloren haben und verunsichert worden sein soll und der dazu geführt hätte, dass seine Klausurlösung insgesamt in Mitleidenschaft gezogen und dadurch verhindert worden sein soll, dass er eine Leistung erbrachte, die seinem wahren Leistungsvermögen entsprach. Im Übrigen weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei der Annahme, dass der gegebene Hinweis die Prüfungschancen des Klägers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt hätte, allenfalls ein Anspruch darauf bestehen könnte, die Klausur aus dem Bereich „Buchführung und Bilanzwesen“ neu zu schreiben. Eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung kann der Kläger mit seinem Einwand nicht erreichen. Auf eine Wiederholung der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ ist das Begehren des Klägers aber ausdrücklich nicht gerichtet, sondern (nur) auf die Neubewertung seiner bereits erbrachten Klausurleistungen. b) Auch der Einwand des Klägers, dass das Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, begründet keinen Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom ... führt. aa) Nach § 29 Abs. 1 DVStB sind die Prüfer verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Das Ergebnis des Überdenkens ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 DVStB). Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren gibt dem Prüfling die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung seiner Examensergebnisse durch die jeweiligen Prüfer zu beantragen, falls er Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung hat und sich dagegen wehren möchte. Das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bildet der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Ebenso wie der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient das Überdenkungsverfahren der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt dem Überdenkungsverfahren im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 6 B 21.21, Neue Juristische Wochenzeitschrift 2022, 1115). Weitere Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Überdenkungsverfahrens enthält § 29 DVStB nicht. Ist auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung damit zunächst erfüllt, selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling nicht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (zu allem: BFH-Urteil vom 11.07.2023 VII R 10/20, BStBl II 2024, 138). Dafür gibt es im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahrens keine Neubewertung durch andere Prüfer. Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren gibt – wie dargelegt – dem Prüfling die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung seiner Examensergebnisse durch die jeweiligen Prüfer zu beantragen, d.h. die jeweiligen Prüfer haben ihre Bewertung eigenständig und eigenverantwortlich zu überdenken. Eine Neubewertung durch andere Prüfer ist dem Verfahren der Überdenkung wesensfremd. cc) Die Ordnungsgemäßheit des Überdenkungsverfahren erfordert auch keine Anonymisierung der Klausuren bzw. des Überdenkungsantrags. Wie dargelegt, enthält § 29 DVStB keine bestimmten Regelungen zur Ausgestaltung des Überdenkungsverfahrens, und damit insbesondere keine Pflicht zu Anonymisierung. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprüngliche Klausurkorrektur hier anonymisiert durchgeführt wurde. Auch wenn das Überdenkungsverfahren als inhaltlich beschränkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, setzt § 29 DVStB nicht voraus, dass auch das Überdenkungsverfahren hätte anonymisiert durchgeführt werden müssen. dd) Die im Streitfall durchgeführte Überdenkung ist vorliegend auch nicht deshalb verfahrensfehlerbehaftet, weil der Beklagte nur Stellungnahmen der Prüfer zu der von dem Kläger gefertigten Klausur „Buchführung und Bilanzwesen" eingeholt hat. Dass der Beklagte die Prüfer nur bezogen auf diese Klausur zur Stellungnahme angehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab. Eine von Amts wegen vorzunehmende vollständige Überprüfung oder gar Neubewertung aller Klausuren sieht das Überdenkungsverfahren nicht vor. Der Umfang des Überdenkungsverfahrens wird damit durch den Prüfling selbst bestimmt, er kann, muss sich mit seinen Überdenkungsbegehren aber nicht gegen alle Klausurbewertungen wenden. Vorliegend hat der Kläger im Überdenkungsverfahren gegen die Klausuren "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete“ sowie “Ertragsteuern“ keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Soweit er im Klageverfahren vorbringt, seine Einwendungen zum Nachteilsausgleich hätten sich auf alle Klausuren bezogen, findet dies in seiner Antragsbegründung im Überdenkungsverfahren keine Stütze. Im Gegenteil bezog sich seine Antragsbegründung vom 20.02.0000 – wie sich u.a. aus der Überschrift und dem Einleitungssatz seiner Antragsbegründung ergibt – konkret auf die Bewertung seiner Klausur im Bilanzsteuerrecht. Dies folgt auch aus dem weiteren Inhalt der Antragsbegründung, in welcher der Kläger selbst durchweg im Singular von „die Bewertung“ bzw. von „der Klausur“ spricht und abschließend bittet, die von ihm genannten Bewertungsfehler zu überprüfen und „seine Klausur“ neu zu bewerten. Hat der Beklagte damit – wie hier – das verwaltungsinterne Kontrollverfahren abschließend durchgeführt, ist die zu Gunsten des Prüflings bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt. Eine Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen oder die Durchführung eines zweiten Überdenkungsverfahrens sieht § 29 DVStB nicht vor. ee) Soweit der Kläger im Übrigen meint, die Prüfer gingen in ihren Stellungnahmen nicht hinreichend auf die von ihm beanstandete Nichteinhaltung des zugesicherten Nachteilsausgleichs ein, begründet auch dies keinen Verfahrensfehler. Wie bereits dargelegt, garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling keine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens. Darüber hinaus haben die Korrektoren in ihren jeweiligen Stellungnahmen ausgeführt, dass im Rahmen der Klausurbewertung nur die Lösung mit Lösungsweg und deren Begründung bewertet worden seien. Orthographische und sonstige Darstellungsmängel seien nicht berücksichtigt worden. Welche weiteren Ausführungen die Korrektoren hier hätten machen sollen/können, die über den Hinweis auf die Nichtberücksichtigung etwaiger Mängel zu Lasten des Klägers hinausgehen, erschließt sich dem Senat nicht. 3. Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung vom ... ist auch nicht wegen sonstiger Bewertungsfehler aufzuheben. Ein Anspruch auf Neubewertung der Klausuren besteht nicht. Der Kläger ist zu Recht gemäß § 25 Abs. 2 DVStB von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden. Danach ist ein Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Die Einwendungen des Klägers gegen die Benotung seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit einer Gesamtnote von 4,66 haben keinen Erfolg. a) Prüfungsentscheidungen können gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. Prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt daher dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Urteilen darüber beruht, ob etwas „falsch“ oder „richtig“ ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (BFH-Urteil vom 03.02.2004 VII R 1/03, BStBl. II 2004, 842 m.w.N.). In Bezug auf Fachfragen kann der Senat darüber befinden, ob eine von den Prüfern als falsch bewertete Antwort des Prüflings im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist, dies allerdings nur, soweit der Prüfling aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen bestimmte fachwissenschaftliche Beurteilungen der Prüfer rügt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 VII B 214/03, BFH/NV 2004, 378). Im Hinblick auf prüfungsspezifische Fragen ist die gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich. Eine abweichende Bewertung einer Prüfungsleistung ist aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung nicht oder allenfalls in Ausnahmefällen eines krassen Missgriffs der Prüfer möglich (BFH-Beschluss vom 17.12.2007 VII B 67/07, BFH/NV 2008, 995 m.w.N). Dadurch werden die Grundrechte des Klägers, insbesondere sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), nicht verletzt. Die insofern bestehenden Kontrolldefizite des gerichtlichen Verfahrens werden in rechtsstaatlich ausreichender Weise dadurch kompensiert, dass der Prüfling gegen die Bewertung Einwendungen erheben kann und diese von den Prüfern in einem besonderen, verwaltungsinternen Verfahren zu „überdenken“ sind (BFH, a.a.O.). b) Im Streitfall hat der Kläger mit seiner Klage keine hinreichenden Einwendungen gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten erhoben, die dem Senat eine inhaltliche Auseinandersetzung ermöglichen würden. Er macht ausschließlich prüfungsspezifische Einwendungen geltend, denen zudem eine hinreichende Substanz fehlt, indem der Kläger u.a. vorträgt, es „spreche viel dafür, dass Beurteilungsfehler passiert seien“ oder „wären z.B. die Rechtschreibfehler nicht angerechnet und seine unorthodoxe Darstellung wohlwollend auf inhaltliche Richtigkeit geprüft worden, hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bessere Punktzahlen ergeben“. Bloße Mutmaßungen, wonach einzelne Bewertungsfehler passiert sein könnten bzw. müssten, weil andernfalls der Misserfolg nicht zu erklären sei, ersetzen nicht das substantiierte Vorbringen konkreter Bewertungsfehler in den Klausuren. Anhand des klägerischen Vorbringens konnte der Senat keine Fachfrage identifizieren, bei denen die Prüfer zu Unrecht die Lösung des Klägers als falsch oder unvertretbar behandelt hätten. Der Streit geht vielmehr darum, ob die Qualität der Lösung des Klägers die Vergabe zusätzlicher Wertungspunkte und infolgedessen eine bessere Benotung rechtfertigt. Ein Überschreiten des Bewertungsspielraums oder die Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze kann nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger mit Bezug (nur) auf die Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ die Berücksichtigung konkreter zusätzlicher Wertungspunkte begehrt (Wertungspunkt 21: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 27: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 28: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 38: + 1 Punkt; Wertungspunkt 44: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 50: + 1 Punkt; Wertungspunkt 78: + 0,5 Punkte; Wertungspunkt 100: + 0,5 Punkte), begründet er auch dies im Kern damit, dass die gegebenen Lösungen seiner Ansicht nach höhere Punkte verdienten. Entsprechendes gilt, soweit er im Klageverfahren ausführt, bei der Erbschaftsteuer-Frage in der Einkommensteuerklausur sei die Steuer trotz anderen Steuersatzes im Kern richtig berechnet worden, wofür er aber keine bzw. kaum Punkte erhalten habe. Auch hierbei handelt es sich letztlich um eine prüfungsspezifische Frage. Auch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren gehen im Wesentlichen dahin, dass bei der Beurteilung der Lösung die Vollständigkeit der Sachverhaltsbearbeitung, der Grad der Lösung sowie die Darstellung der notwendigen Schritte bis zum Ergebnis bewertet würden. Erforderlich gewesen seien Begründungen, die die Vorschriften, deren Wirkung und Tatbestandsmerkmale sowie das Zusammenwirken der Vorschriften darstellten. Nicht ausreichend seien Paragraphenketten und Schlagworte. Es sei nicht Aufgabe der Prüfer, aus Paragraphenketten eine Begründung herzuleiten. Es könne nur diejenige Leistung bewertet werden, die in schriftlicher Form in der Klausur niedergelegt sei. Wegen der lücken- und fehlerhaften Lösung des Klägers könnten zusätzliche Wertungspunkte nicht vergeben werden. Auch hierbei handelt es sich letztlich um prüfungsspezifische Fragen. Die Einschätzung der Qualität der Darstellung einer Lösung, die Gewichtung der Mängel und Vorzüge einer Lösung, gehören zu dem der vollen gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum. Eine Einordnung der Leistung des Kandidaten kann nur mittels des „Vergleichsrahmens“ (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 881) der Prüfer erfolgen, über den das Gericht nicht verfügt. Dessen ungeachtet ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung der von dem Kläger begehrten weiteren 5 Wertungspunkte in der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ keine andere Note. Eine Auswirkung auf die Benotung der Klausur kann insoweit ausgeschlossen werden. Für die Buchführungsklausur des Klägers vergab der Erstkorrektor insgesamt 32 ½, der Zweitkorrektor 34 ½ Wertungspunkte. Bezogen auf die Wertungspunkte 21, 27, 28, 38, 44, 50, 78 und 100 führt der Kläger aus, dass ihm 5 zusätzliche Wertungspunkte zustünden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Wertungspunkte kann eine Auswirkung auf die Benotung ausgeschlossen werden. Zwar ist die Ableitung einer Note aus dem für die Aufsichtsarbeiten ausgegebenen Punkteschema nicht zwingend (vgl. BFH-Beschluss vom 08.07.2014 VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777 m.w.N.). Wenn man aber für die Notenvergabe auf das Punkteschema abstellen wollte, so hätte der Kläger – wie er selbst zutreffend berechnet – für die nächstbessere Note (4,5) mindestens 40 Wertungspunkte erhalten müssen, d.h. ausgehend von dem Zweitkorrektor mindestens 5 ½ zusätzliche Wertungspunkte. Die danach erforderliche Punktzahl würde der Kläger somit auch unter Berücksichtigung der von ihm im Rahmen der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ begehrten zusätzlichen Wertungspunkte nicht erreichen. c) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, die Prüfer hätten bei der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten insgesamt einen unzutreffenden Bewertungsmaßstab angewendet und den ihm gewährten Nachteilsausgleich missachtet, wodurch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verbunden mit einer Benachteiligung wegen Behinderung vorliege. Die von dem Kläger begehrte Neubewertung seiner schriftlichen Arbeiten unter Berücksichtigung eines seiner Erkrankung entsprechenden „besonderen Bewertungsmaßstabs“ kommt nicht in Betracht. Eine solche widerspräche dem Gebot der Chancengleichheit in Prüfungssituationen. Sind Prüflinge erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, ist ihnen ein sog. Nachteilsausgleich zu gewähren. Dieser, sich unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG ergebener Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen findet im Steuerberaterexamen Niederschlag in § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB (in der für den Streitfall geltenden Fassung vom 08.04.2008), der für die Steuerberaterprüfung vorsieht, dass auf Antrag die Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren hat. Danach muss den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten Rechnung getragen werden. Durch den Nachteilsausgleich sollen chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen hergestellt werden. Die Ausgleichsmaßnahme muss im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Typische Ausgleichsmaßnahmen in schriftlichen Prüfungen sind die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Benutzung technischer Hilfsmittel. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich sehen dagegen nicht vor, dass bei der Bewertung der Prüfungsleistungen der Bewerber unterschiedliche Maßstäbe unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit angelegt werden. Vielmehr geht es um einen Ausgleich (nur) auf der Ebene der Fertigung der Arbeiten. Insofern stellt es ein Gebot der Chancengleichheit und erst recht keine Diskriminierung behinderter Prüflinge dar, bei der anschließenden Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung bei behinderten und nicht behinderten Prüflingen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anzusetzen (BFH-Beschluss vom 08.07.2008 VII B 241/07, BFH/NV 2008, 1888). Im Streitfall geht das Vorbringen des Klägers dahin, dass aufgrund seiner Behinderung keine Abwertung seiner Klausurleistung wegen formaler Mängel erfolgen dürfe. Faktisch begehrt er damit die Anwendung eines gegenüber den übrigen Prüflingen abweichenden Bewertungsmaßstabs. Ein solcher ist – wie dargelegt – verfassungsrechtlich nicht geboten und kann über einen Nachteilsausgleich nicht erreicht werden. d) Es besteht auch kein Anspruch auf Maßnahmen des Notenschutzes. Im Gegensatz zum Nachteilsausgleich trägt der Notenschutz dem Umstand Rechnung, dass es Prüflingen subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. Zu ihren Gunsten wird auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichtet, indem entweder die subjektiv nicht zu erfüllenden Anforderungen nicht gestellt werden oder die Nichterfüllung nicht bewertet wird, sodass die Prüflinge insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen. Wenn der Kläger meint, der ihm mit Bescheid vom ... gewährte Nachteilsausgleich sei bei der anschließenden Bewertung seiner Klausurleistungen nicht umgesetzt worden, geht es ihm letztlich um einen Verzicht auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung bzw. um eine Veränderung der Leistungsanforderungen und gerade nicht mehr um die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen bei im Übrigen einheitlichen Maßstäben unterliegenden Leistungskontrollen. Ein solcher Anspruch besteht bezogen auf die berufsbezogene Steuerberaterprüfung jedoch nicht. Er lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit herleiten; derartige Maßnahmen stellen keine Chancengleichheit her, sondern bringen vielmehr stets eine Bevorzugung derjenigen Prüflinge mit sich, denen Notenschutz gewährt wird (BVerwG-Urteil vom 29.07.2015, Az. 6 C 35.14, BVerwGE 152, 330). Ansprüche auf behindertengerechten Notenschutz für berufsbezogene Prüfungen folgen auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit verfassungsrechtlichen Schutzgütern kollidiert. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich der Formulierung in dem Bescheid vom ... im Übrigen nicht entnehmen, dass der Beklagte dem Kläger zugesagt hätte, dass formale Mängel bei der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten nicht bewertet und die Prüfer entsprechend angewiesen würden. e) Sonstige Fehler bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht konkret vorgetragen worden. 4. Da die angefochtene Prüfungsentscheidung vom ... rechtmäßig ist, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit noch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung oder Neubewertung seiner Klausuren. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Auch das hilfsweise Begehren, die Zählung des Prüfungsversuchs aufzuheben und ihm einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren, hat keinen Erfolg. Eine Abänderung der Prüfungsbedingungen dergestalt, dass eine nach der einschlägigen Prüfungsordnung nicht vorgesehene zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit im Wege des Nachteilsausgleich eingeräumt wird, ist nicht geboten und wäre im Hinblick auf das Verbot einer Überkompensation sogar unzulässig (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 259). Die Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung sieht lediglich für den Fall des Rücktritts von der Prüfung, der bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden zu erklären ist, vor, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt (§ 21 DVStB). Andere Fälle, die keinen Einfluss auf die nach § 35 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes eingeschränkte Wiederholungsmöglichkeit haben, sieht die Prüfungsordnung nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).