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Urteil

12 K 2849/20 AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2023:0718.12K2849.20AO.00
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Tenor

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 2018 und 2019 zu erteilen.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2020 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2014, 2015 und 2017 bis 2019 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 2018 und 2019 zu erteilen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2020 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2014, 2015 und 2017 bis 2019 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Die Kläger werden als Eheleute vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, über die Abrechnung der hieraus resultieren wechselseitigen Ansprüche besteht seit Jahren Streit zwischen den Beteiligten. Mit der am 22.08.2019 beim Gericht eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 12 K 2343/19 AO geführten Klage begehrten die Kläger den Erlaß von Abrechnungsbescheiden, sie richtete sich ausweislich der Klageschrift auf den Erlaß von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2017 der Kläger, zudem begehrte der Kläger den Erlaß von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017. Im Zuge des vorgenannten Verfahrens hat der Beklagte Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 erteilt und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, die Kläger haben hierzu keine Stellung genommen. Durch Beschluß vom 18.07.2023 hat das Gericht das Verfahren der Kläger wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 und das Verfahren des Klägers wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt, das abgetrennt Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 K 1462/23 AO geführt. In diesem Verfahren erging am heutigen Tage ein klageabweisendes Urteil. Die Begründung des Urteils führt aus, daß die auf die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 im Hinblick auf die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten verfügten Bescheide unzulässig geworden sei. Die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 sei unbegründet. Ein an den Beklagten gerichteter Antrag auf Erteilung dieser Bescheide sei nicht gestellt und vom Beklagten auch nicht abgelehnt worden; der Beklagte habe einen Einspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Über die in dem Verfahren 12 K 2343/19 AO verbliebenen Streitgegenständen, nämlich die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2014, erging ebenfalls am heutigen Tage ein stattgebendes Urteil. Mit Schreiben vom 25.02.2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, einen hiergegen erhobenen Einspruch verarf der Beklagte ausweislich der hier in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 07.10.2020 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, daß es dem Kläger bezüglich der Jahre 2014 bis 2017 im Hinblick auf das bereits in dem Verfahren 12 K 2343/19 AO verfolgte Begehren an einem Rechtsschutzbedürfnis mangele. Für die Jahre 2018 und 2019 seien weder Umsatzsteuer noch Nebenleistungen festgesetzt oder angefordert worden, auch Zahlungen seien nicht erfolgt. Desweiteren beantragten die Kläger am 06.11.2019 und am 12.12.2019 beim Beklagten die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 und ebensolche für die Jahre 2018 und 2019. Die gegen die vom Beklagten verfügten Ablehnungen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020 verwarf der Beklagte die bezüglich der Jahre 2014 bis 2017 erhobenen Einsprüche als unzulässig, das Begehren sei bereits Gegenstand des Verfahrens 12 K 2343/19 AO. Den Einspruch bezüglich der Jahre 2018 und 2019 wies er mit der ebenfalls am 30.10.2020 ergangenen weiteren Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück, die von den Klägern beanstandeten Punkte seien ihnen hinreichend erläutert worden und eine Gegenäußerung sei nicht erfolgt. Mit ihrem unter dem Aktenzeichen 12 K 2343/19 AO an das Gericht gesandten Schriftsatz vom 05.11.2020 wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung der Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 sowie gegen die Ablehnung der Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2018 und 2019 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30.10.2020. Der Kläger wendet sich zudem gegen die Ablehnung der Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2020. Dieses, von den Klägern als Klageerweiterung bezeichnete Begehren hat das Gericht unter dem vorliegenden Aktenzeichen aufgenommen. Der Beklagte hat am 17.03.2022 dem Kläger einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2016 und den Klägern am 12.04.2022 Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 erteilt. Der Beklagte hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, von den Klägern erfolgte keine Stellungnahme hierzu. Mit Beschluß vom heutigen Tage hat das Gericht das Verfahren der Kläger wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 der Kläger und das Verfahren des Klägers wegen Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2016 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 K 1465/23 AO geführt, auf das klageabweisende Urteil vom heutigen Tage wird verwiesen. Hinsichtlich der nach Abtrennung vorliegend verbliebenen Streitpunkte, nämlich der Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2018 und 2019 für die Kläger und Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2014, 2015, 2017 bis 2019 für den Kläger beantragen die Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Einspruchsvorbringens sinngemäß, wie erkannt. Der Beklagte verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidungen und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluß vom 12.06.2023 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.07.2023 wurde den Klägern am 27.06.2023 zugestellt, im Termin erschien für die Kläger niemand. Unter dem 25.07.2023 stellten die Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter sowohl für das vorliegende als auch für 14 weitere beim 12. Senat anhängige Verfahren. Er begründete dies mit dem Umstand, daß der Einzelrichter als Berichterstatter in den Verfahren 12 K 989/19 AO, 12 K 2494/19 AO, 12 K 1419/20 AO und 12 K 216/21 AO im ebenfalls am Termintag, dem 18.07.2023, durchgeführten Erörterungsterminen dem Beklagten Gelegenheit gegeben habe, rechtswidrige Abrechnungsbescheide nachzubessern und den Klagen nicht stattgegeben, sondern die Sachen vertagt habe. Die in diesen Verfahren gezeigte Parteilichkeit begründe auch die Befangenheit des Richters in allen anderen Verfahren. Der 12. Senat hat das Ablehnungsgesuch mit dem hier in Bezug genommenen Beschluß vom 11.08.2023 –ohne Entscheidung über eine Befangenheit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren- als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch vom 25.07.2023 ist offensichtlich unzulässig. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 01.04.2003, VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, und vom 10.03.2015, V B 108/14, BFH/NV 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden. Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmißbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden (vgl. BFH vom 04.03.2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055). Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) allerdings nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BFH vom 29.12.2015 IV B 68/14, juris, m. w. N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch vom 25.07.2023 beschränkt sich auf den Vorwurf, daß der Richter im Termin vom 18.07.2023 den Klagen in den Verfahren 12 K 989/19 AO, 12 K 2494/19 AO, 12 K 1419/20 AO und 12 K 216/21 AO nicht stattgegeben, sondern die Sachen vertagt habe. Unabhängig davon, daß im Hinblick auf die in diesen Sachen bestehende Senatszuständigkeit und den Umstand, daß es sich um Erörterungstermine handelte und schon deshalb keine abschließenden streitigen Entscheidungen über die Klagen ergehen konnten rügen die Kläger kein in der Person des Richters liegendes Verhalten. Vielmehr wiederholen sie im Kern die bereits nach der vor dem Senat am 30.03.2023 in den vorgenannten Sachen durchgeführten mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 03.04.2023 –rügelos- vorgetragene Kritik, der Senat dürfe dem Beklagten keine Gelegenheit geben, die streitgegenständlichen Abrechnungsbescheide nachzubessern. Die offensichtliche Unzulässigkeit des damit auf unzutreffende Rechtsanwendung gestützten Ablehnungsgesuchs kann der betroffene Richter im vorliegenden Urteil selbst feststellen. Auf den Umstand, daß die Kläger durch ihren rügelosen Vortrag im Schriftsatz vom 03.04.2023 ein etwaiges Ablehnungsrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO verloren haben, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Unabhängig vom Nichterscheinen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2023 konnte die Sache mündlich verhandelt und entschieden werden, § 91 Abs. 2 FGO. Die Klage ist begründet, die vom Beklagten verfügten ablehnenden Entscheidungen über die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2018 und 2019 für die Kläger und über die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2014, 2015 und 2017 bis 2019 für den Kläger sind rechtswidrig, die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bescheide. Nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Entschieden wird damit insbesondere darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Zum Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden gehört die vorgenannten Erlöschenstatbeständen rechtslogisch vorrangige Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind, ohne deren Ermittlung sich nicht sinnvoll prüfen lässt, ob z. B. bestimmte Zahlungsvorgänge Schulden getilgt haben und welchen Forderungen der Finanzbehörde sie zuzuordnen sind. Derartige Fragen stehen vorliegend umfangreich in Rede, ihre Beantwortung ist zwischen den Beteiligten auch streitig. Die den Klägern übersandten Klartextauszüge sind nicht geeignet, diesen Streit zu entscheiden. Zum einen ist der diesen Auszügen zu entnehmende Buchungstext oftmals nicht eindeutig. Zum anderen eröffenen sie den Klägern nicht die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insbesondere der letztgenannte Grund führt dazu, daß –unabhängig von sog. Nullfestsetzungen- dem Kläger auch Abrechnungsbescheide über Umsatzsteuer 2018 und 2019 zu erteilen sind. Schließlich steht der Umstand, daß der Kläger sein Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2014, 2015 und 2017 bereits zum Gegenstand des Verfahrens 12 K 2343/19 AO gemacht hat, der vorliegend für diese Jahre tenorierten Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen. Ausweislich seiner im letztgenannten Gerichtsverfahren gegenständlichen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2019 hatte der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung als unzulässig verworfen. Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat in dem Verfahren 12 K 1462/23 AO mit Urteil vom heutigen Tage die Klage gegen die Entscheidung des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Vor diesem Hintergrund liegt ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der im vorliegenden Verfahren begehrten Entscheidung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.