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Beschluss

8 Ko 1755/22 GK

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2023:0110.8KO1755.22GK.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Gründe: I. Streitig ist, ob eine Gerichtskostenforderung gegenüber dem Erinnerungsführer besteht. Der Erinnerungsführer erhob beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf Klage wegen Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2015 und 2016 (Aktenzeichen 8 K 3581/18 E, U). Das FG Düsseldorf forderte den Kläger mit Rechnung vom 13.06.2019 zur Zahlung von 284 € auf. Das FG Düsseldorf verkündete das Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 30.12.2021. Die Entscheidung wurde am 04.01.2022 öffentlich zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Von der Erhebung der Gerichtskosten wurde zunächst mit Verfügung vom 10.02.2022 abgesehen, da sich der Erinnerungsführer an einem unbekannten Ort aufhielt. Nachdem die Erinnerungsgegnerin Kenntnis von der aktuellen Adresse des Erinnerungsführers erhielt, übersendete die Zentrale Zahlstelle Justiz am 28.04.2022 eine 2. Rechnung über 1.336,71 € mit einfachem Brief. Der Erinnerungsführer bestritt den Empfang der 2. Rechnung. Am 01.06.2022 mahnte die Zentrale Zahlstelle Justiz gegenüber dem Erinnerungsführer die vorgenannte Zahlung an. Ferner forderte sie eine Mahngebühr in Höhe von 5 €. Am 28.06.2022 übersendete die Zentrale Zahlstelle Justiz dem Erinnerungsführer eine Vollstreckungsankündigung. Am 20.07.2022 hat der Erinnerungsführer "Widerspruch" gegen die Mahnung und angekündigte Zwangsvollstreckung eingelegt. Der Erinnerungsführer behauptet, dass das Verfahren 8 K 3581/18 E, U noch nicht abgeschlossen sei. Ferner habe er keine Kostenrechnung erhalten. Am 20.09.2022 versendete die Zentrale Zahlstelle Justiz erneut mit einfachem Brief unter anderem die Kostenrechnung vom 28.04.2022 an den Erinnerungsführer. Die Mahngebühr wurde in voller Höhe storniert. Der Erinnerungsführer bestritt den Empfang. Das Gericht wies den Erinnerungsführer unter dem 14.10.2022 darauf hin, dass das Verfahren 8 K 3581/18 E, U abgeschlossen sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass er Akteneinsicht nehmen könne. Hierzu wurden zwei Mitarbeiter der Geschäftsstelle einschließlich ihrer Telefonnummern angegeben. Nach der von der Zentralen Zahlstelle Justiz übermittelten Postzustellungsurkunde wurde die Kostenrechnung vom 28.04.2022 ausweislich der handschriftlichen Eintragung des Zustellers am 21.10.2022 zum dritten Mal an den Erinnerungsführer übermittelt, und zwar durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, da eine Übergabe des Schriftstücks laut Postzustellungsurkunde nicht möglich war. Auf der Postzustellungsurkunde war als Aktenzeichen die Bezeichnung „00700 00000000 2 Kopien Kostenr. vom 28.04.22 u. 13.06.19“, der Name und die Anschrift des Erinnerungsführers ( Straße 1 in Z-Stadt ) vermerkt. Die Postzustellungsurkunde war vom --namentlich mit Vor- und Nachname bezeichneten-- Zusteller unterschrieben. Das Gericht hat den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 08.12.2022 dazu aufgefordert bis zum 05.01.2023 mitzuteilen, ob er das Verfahren angesichts der nun zugestellten Kostenrechnung und der stornierten Mahngebühr weiter betreiben oder den Antrag zurücknehmen möchte. Am 05.01.2023 hat der Erinnerungsführer einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt und darauf verwiesen, dass er bislang nicht habe prüfen können, ob das Verfahren 8 K 3581/18 E, U abgeschlossen sei. Auch wisse er nicht, über welchen Antrag das Gericht entscheiden werde. Der Erinnerungsführer beantragte bis zum 09.01.2023 keinen konkreten Termin für die Akteneinsicht. Der Erinnerungsführer beantragt wörtlich, die angegebene Zahlungsverpflichtung, Mahnkosten und weiteren Kosten aufzuheben sowie alle Handlungen zur zwangsweisen Beitreibung einzustellen bzw. nicht zu verfolgen. Die Erinnerungsgegnerin und Bezirksrevisorin hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Der "Widerspruch" des Erinnerungsführers wird als Erinnerung i. S. d. § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) ausgelegt. Sein Begehren ergibt sich unmissverständlich aus seinem Schreiben vom 17.07.2022 an die Zentrale Zahlstelle Justiz, welches Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist und auf dessen Inhalt das Gericht ausdrücklich Bezug genommen hat. Eine weitere Aufklärung oder Unterrichtung war nicht geboten. Die Erinnerung ist unbegründet. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter. Erinnerungsgegner im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist die jeweilige Vertreterin der Staatskasse. Die Erinnerung hat indes keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu Bundesfinanzhof (BFH)-Beschlüsse vom 01.09.2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, vom 08.12.2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365, vom 30.08.2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55 und vom 19.10.2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58). Soweit sich der Kostenschuldner gegen die Mahngebühr wendet, hat die Zentrale Zahlstelle Justiz unter dem 20.09.2022 mitgeteilt, dass diese storniert ist. Weitere, im Rahmen des hiesigen Verfahrens beachtliche Einwendungen hat der Erinnerungsführer nicht vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere kann nicht mit der Erinnerung geltend gemacht werden, dass das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447). Aus diesem Grund war auch dem beantragen Antrag auf Fristverlängerung zur Akteneinsicht nicht zu entsprechen. Die Behauptung ist auch --worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 14.10.2022 hingewiesen hat-- unzutreffend. Zwar hat der Erinnerungsführer ursprünglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsgegner nicht nachweisen konnte, dass der Erinnerungsführer die Rechnung vom 28.04.2022 erhalten hat. Entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen wären daher rechtswidrig gewesen (vgl. FG Düsseldorf-Beschluss vom 26.08.2005 11 Ko 1910/05 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1894). Die Zentrale Zahlstelle Justiz hat nunmehr aber den Nachweis erbracht, dass der Erinnerungsführer am 21.10.2022 die Rechnung erhalten hat. Gemäß § 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Mangels Erfolg der Erinnerung ist der sinngemäß zugleich gestellte Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG abzulehnen. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).