OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1109/19 Z

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2022:0921.4K1109.19Z.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Das Hauptzollamt Z. bewilligte der A. GmbH & Co. KG (A. GmbH & Co. KG) mit Verfügungen vom 13. Juni 2006 einen Zahlungsaufschub für fremde Einfuhrabgaben mit Sicherheitsleistung sowie einen Zahlungsaufschub für fremde Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung. Das Hauptzollamt Z. nahm unter Nr. 10 der Bewilligungsverfügungen auf Verpflichtungserklärungen der A. GmbH & Co. KG Bezug, welche diese in ihren Anträgen auf Bewilligung des Zahlungsaufschubs vom 7. Juni 2006 jeweils unter 8. der Antragsformulare abgegeben hatte. Diese Verpflichtungserklärungen hatten folgenden Wortlaut: „Jeder von mir abgegebene Aufschubantrag enthält meinen Antrag, die entstehende aufschiebbare Abgabenschuld des jeweils vertretenen Schuldners in Höhe der erstmaligen Berechnung auf mein Aufschubkonto anzuschreiben. Ich verpflichte mich damit unwiderruflich, die jeweils angeschriebenen Beträge spätestens zum Fälligkeitstage für den/die Abgabenschuldner zu entrichten. Mir ist bekannt, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang bei der Bundeskasse J. – Außenstelle E. – maßgebend ist. Bei verspäteter Zahlung werde ich Verzugszinsen gem. §§ 288, 286 BGB entrichten, die wie Säumniszuschläge gem. Art. 232 VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) i.V.m. § 240 Abgabenordnung berechnet werden. Es ist mir bekannt, dass jeder von mir gestellte Aufschubantrag stets unter dem Vorbehalt angenommen wird, dass die von mir geleistete Sicherheit ausreicht und auch fremde Abgabenschulden sichert.“ Die A. GmbH & Co. KG leistete für die fremden Einfuhrabgabenschulden eine Sicherheit durch eine Bürgschaft über 10.000 €. Sie verfügte über zwei Aufschubkonten bei der Bundeskasse für Zölle (N01) und für Einfuhrumsatzsteuer (N02). Die während eines Kalendermonats von der Zollstelle buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge waren jeweils spätestens am 16. des Folgemonats zu entrichten. Mit Verfügung vom 12. April 2011 erhöhte das Hauptzollamt Z. die von der A. GmbH & Co. KG zu leistende Sicherheit für das Aufschubkonto N01 auf 100.000 €, welche diese durch die Beibringung einer Bürgschaft erbrachte. Die A. GmbH & Co. KG wurde im August 2011 im Wege eines Formwechsels in die A. GmbH (A. GmbH) umgewandelt (Amtsgericht Z. HRA N03 und HRB N04). Die Aufschubkonten N01 und N02 wurden von der A. GmbH fortgeführt. Die durch die A. GmbH vertretene Klägerin meldete in dem Zeitraum vom 12. November 2014 bis zum 18. Februar 2015 die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie beantragte, für die entstandenen Einfuhrabgaben den der A. GmbH bewilligten Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen zu dürfen. Die Zollstellen nahmen die Zollanmeldungen an und schrieben die entstandenen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) auf dem Aufschubkonto der A. GmbH an. Die durch die Annahme der Anmeldungen entstandenen und hier noch streitigen Einfuhrabgaben betragen insgesamt 2.009,82 €. Im Einzelnen handelt sich um folgende Anmeldungen: EUSt 1.794,19 12.11.2014 658,56 N05 658,56 01.12.2014 672,18 N06 672,18 19.12.2014 463,45 N07 236,91 N08 226,54 Zoll 215,63 19.12.2014 73,80 N07 32,01 N08 41,79 18.02.2015 141,83 N09 86,66 N10 55,17 Gesamtergebnis 2.009,82 Die A. GmbH konnte die fälligen Beträge ab Januar 2015 nicht mehr fristgerecht entrichten. Mit Schreiben vom 7. und 30. Januar 2015 drohte das beklagte Hauptzollamt Zwangsmaßnahmen an, sperrte das Aufschubkonto und drohte den Widerruf der Bewilligung des Zahlungsaufschubs an. Der Geschäftsführer der A. GmbH beantragte am 11. März 2015 beim Amtsgericht Z. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Das Amtsgericht Z. eröffnete am 1. Juni 2015 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der A. GmbH. Der Insolvenzverwalter focht mit Schreiben vom 21. August 2017 die Zahlungen von Einfuhrzöllen und Einfuhrumsatzsteuer durch die A. GmbH an das beklagte Hauptzollamt in dem Zeitraum vom 16. Januar bis zum 19. März 2015 in Höhe von insgesamt 971.761,26 € nach den §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) an. Das beklagte Hauptzollamt gewährte zunächst 348.958,24 € zur Insolvenzmasse zurück. Hierbei handelte es sich um die Zahlungen, die innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ab dem 16. Februar 2015, erbracht worden waren. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 erkannte das beklagte Hauptzollamt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Anfechtung in Höhe weiterer 541.253 € an, weil es – wie der Insolvenzverwalter – davon ausging, dass die A. GmbH bereits am 16. Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen sei. Das beklagte Hauptzollamt gewährte auch diesen Betrag zur Insolvenzmasse zurück. Mit einem als „Zahlungsaufforderung über Einfuhrabgaben“ bezeichneten Bescheid vom 31. Oktober 2018 forderte das beklagte Hauptzollamt die Klägerin zur Zahlung von 2.551,64 € Zoll und Einfuhrumsatzsteuer betreffend Zollanmeldungen aus dem Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis zum 16. April 2015 auf. Zur Begründung führte es aus, dass die A. GmbH die fälligen Abgaben nicht entrichtet habe. Gegen die Zahlungsaufforderung legte die Klägerin Einspruch ein, dem das beklagte Hauptzollamt in Höhe von 541,82 € stattgab. Im Übrigen wies es den Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung mit Entscheidung vom 20. März 2019 hinsichtlich eines Abgabenbetrags von 2.009,82 € als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Abgabenforderung sei nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt. Der Insolvenzverwalter habe die von der A. GmbH geleisteten Zahlungen wirksam nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO angefochten. Zu den zur Masse zurückgewährten Leistungen der Insolvenzschuldnerin gehörten auch die von der Klägerin geschuldeten Einfuhrabgaben. Die Zahlungen seien nicht von einem Fremdgeld- oder Treuhandkonto, sondern von dem Geschäftskonto der A. GmbH geleistet worden. Das beklagte Hauptzollamt sei deshalb als Insolvenzgläubiger anzusehen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Zahlungsaufforderung sei rechtswidrig, weil der Abgabenanspruch infolge der Zahlung durch die A. GmbH erloschen sei. Die Forderungen seien nicht nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt. Es fehle schon an einer anfechtbaren Rechtshandlung, weil die A. GmbH die Mittel treuhänderisch verwaltet habe. Der Treugeber habe einen Aussonderungsanspruch hinsichtlich der verwalteten Mittel gehabt. Der erkennende Senat hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2020 abgewiesen. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 61/20 (BFH/NV 2022, 614) das Urteil des Senats vom 11. November 2020 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das beklagte Hauptzollamt habe über die Frage, ob die erloschene Abgabenschuld der Klägerin nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sei, zutreffend durch Abrechnungsbescheid entschieden. Bei der Erteilung eines Abrechnungsbescheids müsse jedoch geprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 InsO erfüllt seien. Auf der Grundlage der vom erkennenden Senat getroffenen tatsächlichen Feststellungen könne nicht entschieden werden, ob es sich bei den Zahlungen, welche die A. GmbH auf die Schreiben des beklagten Hauptzollamts vom 7. und 30. Januar 2015 hin geleistet habe, um anfechtbare Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 InsO gehandelt habe. Unklar sei im Streitfall, ob das beklagte Hauptzollamt Insolvenzgläubiger im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gewesen sei. Ein Dritter habe sich unter der Geltung der Verordnung (EW) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex – ZK –) nach § 48 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Wege des Schuldbeitritts vertraglich verpflichten können, für die nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 ZK entstandene Zollschuld eines anderen einzustehen. Der Senat habe seine Annahme, dass die A. GmbH eine entsprechende Schuldbeitrittserklärung abgegeben habe, auf Nr. 14 der dieser erteilten Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gestützt. Diese Nr. 14 der Bewilligung habe auf Art. 114 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK –) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union Bezug genommen. Diese Vorschrift sei jedoch erst zum 1. Mai 2016 in Kraft getreten. Die in Nr. 14 aufgeführte und auf Art. 114 Abs. 1 UZK beruhende Verpflichtung der A. GmbH zur Entrichtung der jeweils angeschriebenen Beträge könne deshalb nicht der zwischen der A. GmbH und dem beklagten Hauptzollamt getroffenen Vereinbarung über die Einrichtung der Aufschubkonten für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 16. Januar bis zum 16. März 2015 zugrunde gelegen haben. Das Finanzgericht werde daher im zweiten Rechtsgang zu klären haben, welche Vereinbarung über den Zahlungsaufschub die A. GmbH und das beklagte Hauptzollamt für den hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich getroffen hätten. Die Klägerin trägt vor: Das Hauptzollamt Z. habe den Aufschubantrag der A. GmbH stets unter dem Vorbehalt angenommen, dass die von der A. GmbH geleistete Sicherheit ausreiche. Unter Nr. 6 des Antrags auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs der A. GmbH sei eine Bürgschaft über 10.000 € genannt worden. Ausweislich des mit dem Insolvenzverwalter geführten Schriftverkehrs seien Zahlungsansprüche der Zollverwaltung von insgesamt 458.000 € betroffen gewesen. Da die Sicherheitsleistung offensichtlich nicht ausgereicht habe, sei es nicht zu einem Zahlungsaufschub gekommen. Angesichts der zu geringen Sicherheitsleistung hätte das beklagte Hauptzollamt die Abgabenbeträge nicht auf dem Aufschubkonto der A. GmbH anschreiben dürfen. Die Klägerin beantragt, 1. die Zahlungsaufforderung vom 31. Oktober 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2019 aufzuheben; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Die A. GmbH & Co. KG habe sich bereits in ihren Anträgen vom 7. Juni 2006 auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs verpflichtet, die jeweils angeschriebenen Beträge spätestens zum Fälligkeitstag für den Abgabenschuldner zu entrichten. Diese Verpflichtungserklärungen seien als kumulativer Schuldbeitritt im Sinne des § 48 Abs. 2 AO anzusehen. Deshalb seien die in Rede stehenden Abgabenforderungen wieder aufgelebt. Der Zahlungsaufschub für fremde Einfuhrabgaben sei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von zunächst 10.000 € bewilligt worden. Die Sicherheitsleistung sei später auf 100.000 € erhöht worden. Die Sicherheitsleistung sei vereinnahmt, jedoch nicht ausreichend gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Zahlungsaufforderung vom 31. Oktober 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die angefochtene Zahlungsaufforderung ist als Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO) auszulegen. Dieses Auslegungsergebnis hat der BFH in seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 61/20 (BFH/NV 2022, 614) stillschweigend gebilligt. Das beklagte Hauptzollamt durfte über die Frage des Wiederauflebens der Abgabenforderungen auch durch Abrechnungsbescheid entscheiden (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 61/20, BFH/NV 2022, 614). Die in Rede stehenden Abgabenforderungen sind nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt. Die Zahlungen der A. GmbH an das beklagte Hauptzollamt waren anfechtbar. Es lag der Anfechtungsgrund der §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO vor. Danach kann der Insolvenzverwalter eine Rechtshandlung unter anderem anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, die Insolvenzgläubiger benachteiligt und die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die Zahlungen der A. GmbH an das beklagte Hauptzollamt stellten Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO dar. Sie beeinträchtigten objektiv die anderen Gläubiger, weil sie die Aktivmasse schmälerten. Eine Anfechtung scheidet nicht deshalb aus, weil es sich bei dem Konto, auf das die Klägerin gezahlt hatte, um ein von der Masse hinreichend abgesondertes Treuhandvermögen gehandelt hätte. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten vielmehr auf das Geschäftskonto der A. GmbH und damit nicht auf ein Treuhandkonto. Das beklagte Hauptzollamt hat eine inkongruente Deckung erhalten. Es konnte eine Befriedigung von der A. GmbH nicht in der Art und nicht zu der Zeit beanspruchen. Deckungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung während der Krise sind für sämtliche Gläubiger inkongruent (Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 23. März 2006 IX ZR 116/03, NJW 2006, 1870). Insbesondere liegt eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann vor, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteile vom 15. Mai 2003 IX ZR 194/02, NJW-RR 2003, 1201; vom 20. Januar 2011 IX ZR 8/10, NJW-RR 2011, 628). Im Streitfall sind der Insolvenzverwalter und das beklagte Hauptzollamt daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlungen der A. GmbH anfechtbar waren, weil sie zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht worden sind. Die fraglichen Zahlungen der A. GmbH sind innerhalb der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO genannten Zeiträume erfolgt. Die Schuldnerin war unstreitig spätestens seit dem 16. Januar 2015 zahlungsunfähig. Das beklagte Hauptzollamt war auch ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO. Dem beklagten Hauptzollamt stand wegen der Abgabenschulden der Klägerin auf Grund eines von der A. GmbH erklärten Schuldbeitritts (§ 48 Abs. 2 AO) ein eigener Zahlungsanspruch gegen diese zu. Die A. GmbH & Co. KG hatte sich unter Nr. 8 ihrer Anträge auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs für fremde Abgabenschulden vom 7. Juni 2006 jeweils unwiderruflich verpflichtet, die angeschriebenen Beträge spätestens zum Fälligkeitstage für den jeweiligen Abgabenschuldner zu entrichten. Diese Verpflichtungserklärungen hat das Hauptzollamt Z. unter 10. der der A. GmbH & Co. KG erteilten Bewilligungen eines laufenden Zahlungsaufschubs vom 13. Juni 2006 jeweils angenommen. Der Senat legt die Verpflichtungserklärungen der A. GmbH & Co. KG in dem Sinne aus, dass diese der jeweiligen Abgabenschuld ihrer Kunden, soweit diese die Aufschubkonten nutzten, beitrat (vgl. BFH, Urteil vom 30.04.1980 VII R 57/77, BFHE 131, 6; Oberlandesgericht R., Urteil vom 18. Mai 1978 18 U 32/77, MDR 1987, 853). Die Verpflichtungserklärungen der A. GmbH & Co. KG sind als Schuldbeitritt (§ 48 Abs. 2 AO) auszulegen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Erklärungen der A. GmbH, wonach sich diese verpflichtete, die angeschriebenen Beträge für die Abgabenschuldner zu entrichten. Eine bloße Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) hätte den erkennbaren Interessen der Vertragsparteien nicht entsprochen, weil die A. GmbH & Co. KG den ihr gewährten Zahlungsaufschub zum Vorteil ihrer Kunden nutzten wollte und das Hauptzollamt Z. ein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Sicherheit hatte. Eine zusätzliche Sicherheit konnte das Hauptzollamt Z. nur durch einen Schuldbeitritt der A. GmbH & Co. KG und die von dieser zu stellenden weiteren Sicherheiten erlangen. Anders als die Klägerin offenbar meint, bedeutet der Umstand, dass die Zollstellen die Aufschubanträge der A. GmbH unter dem Vorbehalt ausreichender Sicherheitsleistung angenommen haben nicht, dass sich deren Verpflichtungserklärung auf einen Einfuhrabgabenbetrag von nur 10.000 € oder später 100.000 € beschränkte. Die unter Nr. 8 des Antrags auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs mit Sicherheitsleistung für fremde Einfuhrabgabenschulden abgegebene Verpflichtungserklärung der A. GmbH & Co. KG knüpfte nach ihrem Wortlaut vielmehr an ihren jeweiligen Antrag an, die entstehende aufschiebbare Abgabenschuld auf ihrem Aufschubkonto anzuschreiben. Die Formulierung in der Verpflichtungserklärung „Ich verpflichte mich damit…“ bezieht sich auf den unmittelbar zuvor genannten jeweiligen Aufschubantrag. Die Verpflichtungserklärung der A. GmbH & Co. KG enthielt daher keinen Vorbehalt, dass sie nur im Umfang der geleisteten Sicherheit von 10.000 € gelten sollte. Das wäre vor dem Hintergrund des Sicherungsinteresses der Zollverwaltung (Art. 225 Unterabs. 1 ZK) auch sinnwidrig. Vielmehr bezog sich die Verpflichtungserklärung nach Nr. 8 des Antrags der A. GmbH & Co. KG auf die „jeweils angeschriebenen Beträge“. Der Vorbehalt unter Nr. 8 des Antrags auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs mit Sicherheitsleistung für fremde Einfuhrabgabenschulden und unter Nr. 10 der entsprechenden Bewilligung bezog sich nur auf die Annahme des jeweiligen Aufschubantrags. Die Zollstelle hätte daher die Annahme eines Aufschubantrags in Anbetracht einer als nicht ausreichend erachteten Sicherheitsleistung ablehnen können, was indessen nicht geschehen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die A. GmbH & Co. KG uneingeschränkt vertraglich zur Entrichtung der angeschriebenen Abgabenbeträge verpflichtet hat. Das allein begründete den eigenen Zahlungsanspruch des beklagten Hauptzollamts gemäß § 48 Abs. 2 AO als Insolvenzgläubiger (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 AO Randnr. 14). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist es daher tatsächlich zu einem Zahlungsaufschub hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabenbeträge gekommen. Gemäß Art. 225 Unterabs. 1 ZK war die Bewilligung des Zahlungsaufschubs zwar von einer Sicherheitsleitung abhängig. Anderes galt gemäß § 21 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer. Die A. GmbH & Co. KG hat ausweislich ihres Antrags vom 7. Juni 2006 die Sicherheit durch die Beibringung einer Bürgschaft geleistet. Das Hauptzollamt Z. hätte die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs für fremde Einfuhrabgaben mit Sicherheitsleistung allenfalls nach Art. 9 Abs. 1 ZK widerrufen können, wenn die von der A. GmbH & Co. KG geleistete Sicherheit nicht mehr ausgereicht hätte (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 2001 VII R 115/99, BFHE 195, 456). Dies ist indes nicht geschehen, so dass von dem Fortbestehen des der A. GmbH & Co. KG bewilligten Zahlungsaufschubs auszugehen ist (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 ZK; § 124 Abs. 2 AO). Der der A. GmbH & Co. KG bewilligte Zahlungsaufschub für Zölle (N01) und Einfuhrumsatzsteuer (N02) hat auch in der Person der A. GmbH fortbestanden, weil die Umwandlung im Wege eines Formwechsels im August 2011 nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 202 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes nicht zum Erlöschen der Bewilligungen geführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95). Dahinstehen kann im Streitfall, ob die Zollverwaltung die Aufschubanträge der A. GmbH in Anbetracht einer etwaig nicht mehr ausreichenden Sicherheit nicht mehr hätte annehmen dürfen. Darüber ist nicht im Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO) zu entscheiden. Vorliegend ist vielmehr lediglich zu entscheiden, ob die Abgabenforderung des beklagten Hauptzollamts gegenüber der Klägerin gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht gerügt, dass die von ihm eingesehene (Bl. 180, 186 GA) Verwaltungsakte des beklagten Hauptzollamts unvollständig sei. Der Inhalt dieser Akte betrifft lediglich die Feststellungen, die dem Urteil des Senats vom 11. November 2020 zugrunde lagen, das der BFH mit Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 61/20 (BFH/NV 2022, 614) aufgehoben hat. Der BFH hat dem Senat in diesem Urteil aufgegeben, im zweiten Rechtsgang festzustellen, welche Vereinbarung über den Zahlungsaufschub die A. GmbH und das Hauptzollamt Z. für den hier maßgeblichen Zeitraum getroffen haben. Die Vereinbarung, welche die A. GmbH & Co. KG mit dem Hauptzollamt Z. über den Zahlungsaufschub getroffen hat, ergibt sich aus den Anträgen auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs jeweils vom 7. Juni 2006 und den entsprechenden Bewilligungen des Hauptzollamts Z. jeweils vom 13. Juni 2006 (Bl. 163 ff. GA), welche das beklagte Hauptzollamt mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 übersandt hat (Bl. 161 GA). Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem der Schriftsatz vom 3. Juni 2022 mit den Anlagen übersandt worden ist, mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 Stellung genommen (Bl. 174 GA). Die formwechselnde Umwandlung der A. GmbH & Co. KG im August 2011 in die A. GmbH hat der Vertreter des beklagten Hauptzollamts in der mündlichen Verhandlung durch die Übersendung von Unterlagen, deren Empfang der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat und zu denen er sich äußern konnte, nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BFH geklärt sind.