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Urteil

4 K 2688/20 Z

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2022:0518.4K2688.20Z.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung von Stahlgrobblechen. Die Klägerin führte u.a. am 31.1.2018 von der in der Volksrepublik China ansässigen Y. Ltd. Stahlgrobbleche ein und meldete diese am 6.2.2018 unter der Taric-Unterposition 7210 70 80 99 00 beim Hauptzollamt (HZA) B. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Mit Schreiben vom 0.0.0000 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung das Zollkriminalamt über den dringenden Verdacht von Falschmeldungen der Klägerin, die u.a. die streitgegenständlichen Waren beträfen. Das HZA B. veranlasste daraufhin eine Außenprüfung, in deren Verlauf Warenproben entnommen und dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) vorgelegt wurden. Das BWZ kam in zwei Gutachten vom 0.00.0000 zu dem Ergebnis, dass die Waren unter der Position 7208 einzureihen seien. Die Klägerin beantragte im Oktober 2019 beim HZA I. verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA’e), die Waren betrafen, die bis auf die Abmessungen mit den streitgegenständlichen Stahlblechen identisch waren. Das HZA I. kam in seinen vZTA’en mit den Aktenzeichen N01 und N02 zu dem Ergebnis, dass die Waren in die Position 7208 einzureihen seien. Nach erfolgloser Durchführung von Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage gegen die vZTA’e, die beim Finanzgericht (FG) O. unter dem Aktenzeichen 4 K 111/20 anhängig ist. Mit Bescheid vom 20.1.2020 erhob der Beklagte unter Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission vom 6.10.2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China Antidumpingzoll i.H.v. ... € nach. Die vom BWZ vertretene Einreihungsauffassung werde auch durch die von der Klägerin beantragte vZTA N02 vom 18.11.2019 bestätigt, nach der die Ware in die Taric-Unterposition 7208 51 20 10 einzureihen sei. Die Klägerin legte unter dem 31.1.2020 Einspruch ein und machte u.a. geltend: Der Zollsatz betrage 70,6 % und nicht, wie vom Beklagten angenommen, 73,7 %. Im Übrigen sei aber gar kein Antidumpingzoll zu erheben, da die Einreihung in die Position 7210 zutreffend erfolgt sei. Das HZA B. habe bei der am 6.2.2018 abgefertigten Ware ausdrücklich auf eine Beschau verzichtet und die Einreihung in die Position 7210 bestätigt. Von dieser Ware sei sodann auch keine Probe entnommen worden. Die vom HZA I. erteilte vZTA sei rechtswidrig und von ihr angefochten worden. Einem spanischen Unternehmen seien demgegenüber für ein identisches Produkt am 3. und 7.10.2019 jeweils vZTA’e erteilt worden, die die Einreihung in die Position 7210 bestätigten. In der Sache sei ausschlaggebend, dass das in Rede stehende Produkt „überzogen“ und daher in die Position 7210 einzureihen sei. Es erfolge nicht bloß ein grober Anstrich, sondern eine Oberflächenbehandlung i.S.d. Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl(HS)) zu Kap. 72, Rn. 88.0. Wann eine Ware überzogen sei, ergebe sich aus den Erl(HS) zu Kap. 72, Rn. 80 ff. Der Überzug bestehe vorliegend aus einer Zwei-Komponenten-Zinkstaubfarbe, die einen Mindestgehalt von 75 Gewichtshundertteilen (GHT) Zinkanteil aufweise. Nach den Tarifierungsregelungen seien bereits 70 GHT Zinkanteil ausreichend. Die Dicke des Überzuges betrage nach Trocknung mindestens 20 Mikrometer. Der mit einer Drucksprühpistole aufgetragene Zwei-Komponenten-Überzug sei nicht ernsthaft mit einem groben Primäranstrich mit einem Zinkgehalt zwischen 25 und 50 GHT vergleichbar. Der verwandte Überzug verleihe einen langlebigen Schutz, während ein grober Anstrich lediglich vor Rost und Oxidation schütze und das Verrutschen während des Transports verhindere. Das Gutachten des BWZ rechtfertige keine andere Beurteilung. Die hierfür entnommenen Proben seien ungeeignet, da durch die Entnahme mithilfe eines Schneidbrenners der für die Einreihung maßgebliche Überzug völlig zerstört worden sei. Auch die angefochtene vZTA vom 18.11.2019 begründe kein anderes Ergebnis, da dieser überhaupt keine Probenentnahme zugrunde gelegen habe. Aus der streitigen Einfuhrware, die am 6.2.2018 abgefertigt worden sei, sei keine Probe entnommen worden. Vielmehr sei trotz Beantragung auf eine Beschau ausdrücklich verzichtet worden, so dass nach zutreffender Auffassung die Beschaffenheitsfiktion nach Art. 190 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) zum Tragen komme. Zur weiteren Begründung des Einspruchs legte die Klägerin ein Gutachten des Instituts G. (G.) vom 00.0.0000, ergänzt unter dem 00.0.0000 und dem 00.0.0000, vor, das eine Tarifierung unter der Taric-Unterposition 7210 70 80 99 00 bestätigte. Es liege ein nichtmetallischer Überzug, versehen mit Farbe, nämlich mit Zinkstaubfarbe, i.S.d. (Erl(HS) zu Kap. 72, Rn. 88 vor. Das Gutachten stellt u.a. fest, dass die Dicke des Zinküberzugs zwischen 38 und 107 Mikrometer liege. Die Beschichtung schütze mindestens zehn Monate vor atmosphärischer Korrosion. Der Korrosionsschutz sei wesentlich höher einzustufen als bei einem groben Anstrich mit einem Zinkanteil von nur 20 bis 50 %. Der Zinkgehalt des verwandten Überzugs betrage mindestens 70 %. Mit Bescheid vom 25.3.2020 reduzierte der Beklagte den Zollbetrag auf ... €, da – wie von der Klägerin geltend gemacht – ein Antidumping-Zollsatz von 70,6 % statt von 73,7 % anzuwenden sei. Mit Schreiben vom 20.4.2020 begründete die Klägerin ihren Einspruch weiter und führte u.a. aus: Das G.-Gutachten belege eindeutig, dass ein nichtmetallischer Überzug i.S.d. Erl(HS) zu Kap. 72, Rn. 88 vorliege. Dem Ergebnis der Beschau des abfertigenden Zollamts komme nach Art. 188 ff. UZK i.V.m. Art. 243 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union Beweiskraft zu. Die Beweislast für eine anderweitige Einreihung liege beim Beklagten. Das BWZ-Gutachten sei unvollständig, da der Zinkgehalt des Überzugs nicht ermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 22.4.2020 teilte der Beklagte mit, bei den maßgeblichen Erläuterungen zum HS sei zwischen metallischen und nichtmetallischen Überzügen zu unterscheiden. Die Zinkstaubfarbe sei aufgrund ihres hohen Reinheitsgehalts von über 70 % dem Grunde nach metallisch, so dass die von der Klägerin begehrte Einordnung als nichtmetallischer Überzug ausscheide. Es handele sich zudem auch um keinen metallischen Überzug i.S.d. Nr. 4, so dass die Ware gänzlich aus der Position 7210 herausfalle. Im Übrigen verlören die recht dicken Metallblöcke bei der späteren Verarbeitung, etwa dem weiteren Herunterwalzen, den Zinkstaubauftrag. Dieser sei im Grunde nur aufgebracht worden, um eine Korrosion im Vorfeld der weiteren Bearbeitung zu verhindern. Die etwaige Idee, recht hohe Blöcke mit Zinkstaubfarbe zu beschichten, um ein anderes zollrechtliches Ergebnis zu erzielen, funktioniere nicht. Mit Schreiben vom 5.5.2020 erwiderte die Klägerin, der Beklagte verkenne, dass es sich um ein für die direkte oder indirekte Verwendung im Anlagenbau final heruntergewalztes Produkt handele. Die Zinkstaubfarbe sei kein metallischer Überzug, sondern eine metallpigmentierte Farbe. Das Aufbringen entspreche einer klassischen Lackierung, wobei die Zinkstaubfarbe ohne weitere thermische Vorbehandlung aufgetragen werde und bei Raumtemperatur aushärte. Metallische Schutzschichten i.S.d. Nr. 4 würden demgegenüber thermisch aufgebracht. Die in der Nummer genannten Verfahren beinhalteten bis auf die galvanischen Verfahren thermische Prozesse. Das BWZ gab mit Schreiben vom 8.6.2020 eine weitere Stellungnahme ab und trat der von der Klägerin begehrten Einreihung entgegen. Die angeführte Rz. 88 beziehe sich nur auf die Fertigstellung von Oberflächen (Hinweis auf Rz. 66.0 ff.). Eine solche Fertigstellung sei allerdings nicht gegeben, da die Ware weiterverarbeitet werde und hierdurch die Schutzwirkung des Rostschutzes aufgehoben werde. Auch der Geschäftsführer der Klägerin habe in einer E-Mail bestätigt, dass der Rostschutz nur temporär während der Lagerung wirke, indem er ausgeführt habe, der einseitige Rostschutz reiche aus, da die jeweils oberste Tafel die darunter liegende Tafel schütze. Der Rostschutz werde von Hand aus einer Höhe von etwa 0,5 m bis 1 m durch einen Mitarbeiter aufgetragen, der dabei auf der zu lackierenden Fläche stehe. Dies spreche für ein grobes Auftragen von Farbe ohne hohe Ansprüche an Schichtdicke und Gleichmäßigkeit. Das von der Klägerin angeführte Auftragen mit einer Sprühpistole ändere hieran nichts. Die vom G. festgestellten Schwankungen in der Schichtdicke zeigten, dass es sich nur um einen groben Anstrich handele. Eine fehlerhafte Probenentnahme sei nicht gegeben. Die Entnahme und die Wahl der Probengröße seien nach Abstimmung mit Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt worden. Nur an der Schnittkante seien Spuren des Abtrennens erkennbar gewesen, die Beschichtung sei keinesfalls vollständig beschädigt worden. Mit Schreiben vom 6.7.2020 machte die Klägerin u.a. geltend: Es sei nicht zutreffend, dass die Zuordnung zu Rz. 88 eine Fertigstellung erfordere. Darüber hinaus liege eine Fertigstellung in diesem Sinne aber ohnehin vor. Das Produkt werde nicht zum Wiederauswalzen hergestellt. Die maßgebliche Norm EN 10079 erfasse als Grobbleche alle warmgewalzten Flacherzeugnisse mit einer Dicke von mindestens 3 mm, nicht aber Rohstoffe oder dicke Metallklötze, die zum Herunterwalzen dienten. Der Umstand, dass nur eine Seite des Produkts überzogen werde, ändere hieran nichts. Wenn der Beklagte hingegen von einem warm vorgewalzten Halbzeug ausgehe, sei eine Einreihung in die Position 7207 angezeigt und ebenfalls kein Antidumpingzoll zu erheben. Mit ergänzender Stellungnahme vom 7.10.2020 führte das BWZ aus, eine Einreihung in die Position 7207 scheide aus, da es sich bei den Produkten nicht um Brammen handele; diese seien nur der Länge nach vorgewalzt, zudem seien eine ungleichmäßige Dicke und abgerundete Kanten typisch. Auch wenn die Klägerin ein Wiederauswalzen der Waren bestreite, sei dieses jedenfalls möglich. Eine direkte Verwendung von Blechen mit den fraglichen Dicken sei ohne umfassende Bearbeitung hingegen ausgeschlossen. Es sei keine Anwendung für Bleche mit diesen Dimensionen bekannt, die nicht zur Zerstörung des Rostschutzes führen würde. Mit Einspruchsentscheidung vom 7.10.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er die bisherigen Darlegungen und führte ergänzend u.a. an: Die Proben seien durch die Entnahme mittels Schneidbrenner nicht unbrauchbar geworden, was sich aus den Angaben des BWZ ergebe. Ausländische vZTA’e begründeten Vertrauensschutz nur zugunsten der jeweiligen Inhaber, nicht aber zugunsten der Klägerin, zumal nicht klar sei, ob es sich um dieselbe Ware handele. Jedenfalls hätten die spanischen und italienischen Zollbehörden angekündigt, ihre vZTA’e zu widerrufen, so dass keine Divergenz vorliege. Die Waren seien nicht von den Erl(HS) zu Kap. 72, Rn. 88 erfasst, da diese sich nur auf die Fertigstellung von Oberflächen beziehe. Die Waren seien aber Rohstoffe und zur Weiterverarbeitung bestimmt. Durch diese werde der Rostschutz aufgehoben. Es sei daher auch nicht relevant, ob es sich um einen metallischen oder nichtmetallischen Überzug handele. Auch das G.-Gutachten hebe hervor, dass es sich um einen Oberflächenschutz für die Lagerdauer handele. Die Klägerin hat am 26.10.2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren vertieft und u.a. geltend macht: Die chinesischen Lieferanten hätten die Einreihung bestätigt und die Waren ihrerseits unter der Position 7210 exportiert. Die 2017 eingeführte Ware sei vom HZA B. einer Beschau unterzogen worden, ohne dass Beanstandungen angebracht worden seien. Bei der 2018 eingeführten Ware habe das HZA auf eine Beschau verzichtet. Das Gutachten des BWZ sei ihr entgegen Art. 22 UZK nicht vorgelegt worden, ihr sei hierzu auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Warum die spanischen und italienischen Zollbehörden die dortigen vZTA’e widerrufen hätten, sei ihr nicht bekannt; die antragstellenden Unternehmen sähen den Widerruf als rechtswidrig an. Die Behauptung, auch nach der Probenentnahme mittels Schneidbrenner sei eine qualitative Untersuchung der Produktoberfläche möglich gewesen, werde bestritten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 193, sei es ihr unbenommen, die Repräsentativität der Probenentnahme zu bestreiten, auch wenn ihre Mitarbeiter bei der Entnahme zugegen gewesen seien. Angesichts der bezüglich der zweiten Anmeldung unterlassenen Untersuchung durch das HZA B. sowie der zunächst von Spanien und Italien erteilten vZTA’e sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren. Die vom HZA I. erteilten, angefochtenen vZTA‘e seien ohne Inaugenscheinnahme der Ware erteilt worden und rechtswidrig. Dem in Spanien gestellten Antrag auf Erteilung einer vZTA hätten die gleichen Angaben zugrunde gelegen, die sie dem HZA I. gegenüber gemacht habe. Auch die Produkte, die Gegenstand der italienischen vZTA gewesen seien, seien mit den streitgegenständlichen Waren vergleichbar. Das erkennende Gericht habe die jeweiligen vZTA’e bei den spanischen und italienischen Zollbehörden anzufordern. Ob gegen den jeweiligen Widerruf Rechtsbehelfe eingelegt worden seien, sei offen; jedenfalls wirke der Widerruf nur ex nunc. Sie genieße daher Vertrauensschutz. Dies gelte nach Art. 119 UZK ungeachtet dessen, dass sie nicht Inhaberin der jeweiligen vZTA’e sei. Sie rüge weiterhin die Verletzung des rechtlichen Gehörs und halte es für sachgerecht, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis über die Rechtsbehelfe gegen die vom HZA I. erteilten vZTA’e rechtskräftig entschieden worden sei. In der Sache halte sie an der Einreihung unter die Position 7210 fest. Entscheidend sei, dass das Produkt überzogen sei und mit dem nichtmetallischen Überzug fertiggestellt werde. Es handele sich nicht um Halbzeuge. Auch sei es unzutreffend, wenn der Beklagte behaupte, die Ware könne nicht direkt ohne Weiterverarbeitung verwandt werden. So würden etwa für schwere Maschinenbauteile entsprechend dicke und schwere Grobbleche benötigt. Ob bei einer etwaigen Weiterverarbeitung der Überzug zerstört werde, sei rechtlich irrelevant. Ein weiteres Auswalzen des Produkts scheide aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Soweit das BWZ-Gutachten dem G.-Gutachten widerspreche und der Klage nicht bereits aus anderen Gründen stattzugeben sei, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Im Übrigen treffe den Beklagten die Feststellungslast. Hinsichtlich der Chronologie sei darauf hinzuweisen, dass ihre lagerhaltenden Kunden mit der Qualität der Produkte, die zuvor unter der Position 7208 eingereiht worden seien, nicht mehr zufrieden gewesen seien. Sie habe daher schon seit 2011 an der Entwicklung eines neuen Produkts gearbeitet. Dieses sei erstmalig Anfang 2017 in Spanien für den freien Verkehr abgefertigt und entsprechend der dortigen vZTA in die Position 7210 eingereiht worden. Antidumpingzollmaßnahmen seien kein Grund gewesen, das neue Produkt zu entwickeln. Schließlich werde die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu sieben näher dargelegten Vorlagefragen angeregt (Bl. 122 f. der Gerichtsakte – GA –). Die Klägerin beantragt, 1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 20.1.2020, geändert mit Bescheid vom 25.3.2020, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.10.2020, aufzuheben; 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Einspruchsentscheidung und wiederholt im Wesentlichen das dortige Vorbringen. Er hat im Klageverfahren weitere Stellungnahmen des BWZ vom 00.0.0000, vom 00.0.0000 und vom 0.0.0000 vorgelegt, die die dortige Einreihungsauffassung bekräftigen. Hierin wird ergänzend u.a. ausgeführt, dass bei der Untersuchung eine Beschichtung mit Zink als Rostschutz habe festgestellt werden können. Selbst wenn die Grobbleche ohne weiteres Auswalzen verwendet werden könnten, so sei zumindest ein dauerhafter Korrosionsschutz, z.B. durch Verzinken oder einen Korrosionsanstrich, erforderlich. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat die von der Y. Ltd. bezogenen Stahlgrobbleche zurecht einem Antidumpingzollsatz von 70,6 % unterworfen. Dieser ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 sowie dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/336 der Kommission vom 27.2.2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VO 2017/336). Der Beklagte hat die Einfuhrwaren zu Recht in die von Art. 1 Abs. 1 der VO 2017/336 erfasste Unterposition 7208 51 20 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Einer solchen Einreihung stehen zunächst die von den spanischen und italienischen Behörden erteilten vZTA’e nicht entgegen. Denn die Klägerin ist nicht Inhaberin der Auskünfte und kann sich als Dritte auf diese nicht berufen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 6.6.2000 – VII R 72/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2000, 1435, Rn. 28), zumal die Auskünfte zwischenzeitlich unstreitig widerrufen wurden. Die Grobbleche sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in die Position 7210 einzureihen. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile v. 12.7.2012 – C-291/11, juris, Rn. 30; v. 28.10.2021 –C-197/20 u.a., juris, Rn. 31). Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile v. 22.9.2016 – C-91/15, juris, Rn. 56; v. 28.10.2021 – C-197/20 u.a., juris, Rn. 31). Nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 Satz 1 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind (vgl. EuGH, Urteil v. 12.7.2012 – C-291/11, juris, Rn. 31). Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12.7.2012 – C-291/11, juris, Rn. 32; v. 28.10.2021 – C-197/20 u.a., juris, Rn. 32). Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den fraglichen Tarifpositionen 7208 und 7210 ist nach dem Wortlaut der KN, dass die in die letztere Position einzureihenden Waren „plattiert oder überzogen“ sein müssen. Nach den von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen zu Position 7210 der KN gelten solche Erzeugnisse als überzogen, die eine in den Erl(HS) zu Kap. 72, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) 4. und d) 5., aufgeführte Behandlung erfahren haben. Die angesprochene Erläuterung lautet wie folgt: „Die Fertigerzeugnisse können durch eine Reihe von Bearbeitungen fertiggestellt oder zu anderen Erzeugnissen weiterverarbeitet werden wie: (…) d) Fertigbearbeitungen der Oberflächen. Hierzu gehören z.B.: (…) 4. metallische Überzüge, deren hauptsächliche Verfahren folgende sind: (…) - Spritzen (Zerstäuben flüssigen Überzugsmetalls auf das zu überziehende Erzeugnis), z.B. Shoop’sches Metall-Spritzverfahren und Pistolen-Gasspritzverfahren, Bogenspritzverfahren, Plasmaspritzverfahren und elektrostatisches Spritzverfahren (…) 5. nichtmetallische Überzüge, z.B. Emaillieren, Lackieren, Versehen mit Farbe, Bedrucken, Überziehen mit Kunststoffen oder mit keramischen Stoffen, auch durch Spezialverfahren wie z.B. Glimmentladung, Elektrophorese, elektrostatisches Aufspritzen und das Durchleiten durch ein verflüssigtes, elektrostatisches Bad mit nachfolgender Brennbestrahlung“ Die auf den Waren befindliche Zinkstaubfarbe ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als nichtmetallischer Überzug i.S.d. Nr. 5 einzuordnen. Der Zinkanteil der Farbe beträgt nach dem Vortrag der Klägerin und ausweislich des G.-Gutachtens vom 00.0.0000 (dort S. 29) mindestens 70 %. Ungeachtet dessen, dass ein geringer Metallanteil für eine Einordnung als nichtmetallischer Überzug unschädlich sein könnte, fällt die Zinkstaubfarbe angesichts eines Metallanteils von 70 % schon nach allgemeinem Begriffsverständnis nicht mehr unter das Merkmal „nichtmetallisch“. Ließe man eine Einordnung von Farbe mit einem derart hohen Metallanteil unter das Merkmal zu, so wäre eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den in Nr. 4 und Nr. 5 separat behandelten metallischen und nichtmetallischen Überzügen nach Auffassung des Senats nicht mehr möglich. Es handelt sich bei der von der Klägerin verwandten Farbe allerdings auch nicht um einen metallischen Überzug i.S.d. Nr. 4. Diese Auffassung vertritt ausdrücklich auch die Klägerin, die im Verwaltungsverfahren in ihrem Schreiben vom 5.5.2020 ausgeführt hat, dass metallische Schutzschichten i.S.d. Nr. 4 – mit Ausnahme der hier nicht relevanten galvanischen Verfahren – thermisch aufgetragen würden, während die vorliegende Zinkstaubfarbe ohne thermische Vorbehandlung aufgetragen werde. Zu diesem Ergebnis kommt auch das G.-Gutachten vom 00.0.0000 (Bl. 170 f. GA). Hinzu kommt, dass die in Nr. 4 verwandten Verfahren typischerweise einen dauerhaften, also über Jahre oder Jahrzehnte bestehenden, Metallüberzug herbeiführen. Die Zinkstaubfarbe bietet hingegen nur temporären Schutz; das G.-Gutachten spricht insoweit von einem mindestens zehn Monate vorhaltenden Korrosionsschutz. Die Klägerin selber spricht davon, dass die Anforderung sei, einen Schutz für acht bis zehn Monate (Bl. 395 GA) bzw. für einen Zeitraum von zehn Monaten (Bl. 446 GA) zu gewährleisten. Derart temporär wirkende Schutzbeschichtungen sind aber nach den Erl(HS) zu Position 7208, Rn. 04 von Position 7208 erfasst (siehe hierzu unten). Aus diesen Gründen ist auch die im G.-Gutachten vertretene Auffassung unzutreffend, nach der die Farbe, da sie die Voraussetzungen der Nr. 4 nicht erfülle, als nichtmetallischer Überzug i.S.d. Nr. 5 einzuordnen sei. Vielmehr verbleibt, wenn weder die Merkmale der Nr. 4 noch der Nr. 5 erfüllt werden, die Position 7208 als zutreffende Einreihungsoption. Nichts anderes folgt aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 23.5.2022. Aus dem Umstand, dass es sich bei der streitgegenständlichen Farbe unstreitig nicht um einen metallischen Überzug handelt, folgt – wie dargelegt – nicht zwingend eine Einordnung unter den Begriff des nichtmetallischen Überzugs i.S.d. Nr. 5. Die Frage, ob es sich um einen solchen nichtmetallischen Überzug handelt, ist vielmehr eine Rechtsfrage, die das Gericht unter Berücksichtigung der im Wesentlichen unstreitigen Wareneigenschaften beantworten kann. Aus diesen Gründen sieht der Senat auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder die mündliche Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wiederzueröffnen. Unbeschadet dessen scheidet eine Einreihung in die Position 7210 auch deshalb aus, weil es sich nicht um eine „Fertigbearbeitung“ der Oberfläche i.S.d. Erl(HS) zu Kap. 72, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) 4. und d) 5. handelt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Bleche – wie der Beklagte annimmt – von den Kunden der Klägerin ausnahmslos durch Weiterwalzen oder Schneiden weiterverarbeitet werden und ob hierbei die aufgetragene Farbe zerstört wird. Denn jedenfalls bietet die Farbe, wie dargestellt, unstreitig nur einen temporären Schutz. Dieser hält für einen Zeitraum von etwa zehn Monaten vor und schützt die Bleche damit während des Transports und einer etwaigen Lagerung; bezogen auf die zu erwartende Nutzungsdauer der Bleche hält der Schutz nach der Veräußerung durch die Klägerin nur noch einen äußerst kurzen Zeitraum vor, selbst wenn er nicht durch Weiterverarbeitung zerstört wird. Die Bleche werden auch unstreitig nur auf einer Seite mit Farbe behandelt, da sie zu Lagerungszwecken typischerweise aufeinander gestapelt werden. Dies zeigt, dass der fraglichen Farbe ausschließlich für Zwecke der Lagerung und des Transports eine funktionale Bedeutung zukommt. Damit dient das Aufbringen der Farbe unter Berücksichtigung der objektiven Verwendungszwecke der Bleche jedenfalls nicht der Fertigbearbeitung der Oberfläche. Da eine Einreihung in die Position 7210 demnach ausscheidet, hat der Beklagte die Ware zu Recht in die Unterposition 7208 51 20 KN eingereiht. Dies wird durch die Erl(HS) zu Position 7208, Rn. 04 bestätigt, nach der Waren in die Position 7208 einzureihen sind, die u.a. folgende Oberflächenbearbeitung erfahren haben: „Auftragen grober Anstriche, die nur zum Schutz der Waren gegen Rost oder andere Oxidation, gegen Verrutschen während des Transports und zum Erleichtern der Handhabung bestimmt sind wie z.B. Farben mit aktiven Antirostpigmenten (Bleimennige, Zinkpulver, Zinkoxide, Zinkchromate, Eisenoxide, Eisenmennige, Englisch Rot) (…)“. Hiervon ist auch die in Rede stehende Zinkstaubfarbe erfasst. Das von der Klägerin angeführte Verfahren des Aufbringens der Farbe spricht nicht dagegen, diese als „groben Anstrich“ einzuordnen, zumal eine Einordnung als metallischer oder nichtmetallischer Überzug – wie dargestellt – ausscheidet. Die Farbe dient auch tatsächlich nur dem temporären Korrosionsschutz. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2.5.2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates herleiten. Diese Verordnung ist nach ihrem Art. 2 erst nach der streitgegenständlichen Einfuhr in Kraft getreten und entfaltet keine Rückwirkung, da materiell-rechtliche Vorschriften für gewöhnlich so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil v. 3.6.2021 – C-39/20, juris, Rn. 28). Letzteres ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Da die Einreihung demnach nach den im Kern unstreitigen, objektiven Merkmalen der betroffenen Ware möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob die im Zuge der Außenprüfung erfolgte Probenentnahme – wie die Klägerin geltend macht – unsachgemäß war. Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass die Zollbehörden bei der ursprünglichen Einfuhr nur die erste Charge einer Beschau unterzogen und die Anmeldung unter der Tarifposition 7210 zunächst nicht beanstandet haben. Hierin ist mangels Regelungsgehalts keine Entscheidung i.S.d. Art. 5 Nr. 39 UZK zu sehen, der über Art. 26 UZK Bindungswirkung zukäme. Die bloße Beweiskraftwirkung des Art. 191 Abs. 3 UZK ändert nichts an den obigen Feststellungen, die eine Einreihung in die Position 7208 rechtfertigen. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch aus Art. 190 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK hinsichtlich der Waren, die keiner Beschau unterzogen wurden, nichts anderes herleiten. Ob die Zollbehörden im Zuge der Beschau einem Irrtum i.S.d. Art. 119 Abs. 1 UZK unterlegen sind, ist im hiesigen Verfahren nicht relevant, da ein solcher jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung nicht berühren würde. Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass des angefochtenen Abgabenbescheides rügt, wären etwaige Verstöße jedenfalls durch die ausführlichen schriftlichen und persönlichen Erörterungen im Einspruchsverfahren nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) geheilt und zudem als bloße Verfahrensfehler nach § 127 AO unbeachtlich. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den EuGH auf Anregung der Klägerin um eine Vorabentscheidung zu den von ihr aufgeworfenen Fragen zu ersuchen. Diese lassen sich zur Überzeugung des Senats bereits auf Grund des Wortlauts der maßgeblichen Normen sowie unter Berücksichtigung der hierzu veröffentlichten Erläuterungen und Hinweise beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.