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Beschluss

13 Ko 2594/21 GK

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2021:1230.13KO2594.21GK.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Der Erinnerungsführer war Kläger in den Verfahren 13 K 751/19 H und 13 K 797/19 H. Die Klagen richteten sich jeweils gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts F vom 08.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 für Steuerschulden der X-UG (haftungsbeschränkt), dessen Aufhebung er begehrte. In dem Verfahren 13 K 751/19 H erhob der Erinnerungsführer am 22.03.2019 selbst Klage, in dem Verfahren 13 K 797/19 H erhob sein Prozessbevollmächtigter für ihn am 25.03.2019 erneut in derselben Sache Klage. Das Gericht verband das zuletzt eingegangene Verfahren des Erinnerungsführers (Az.: 13 K 797/19 H) durch Beschluss vom 12.06.2019 wegen doppelter Rechtshängigkeit mit dem zuerst eingegangenen Verfahren (Az.: 13 K 751/19 H) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte es unter dem Az. 13 K 751/19 H fort. In diesem Verfahren nahm der Erinnerungsführer die Klage mit Schriftsatz vom 17.05.2020 zurück. Mit Gerichtskostenrechnungen vom 08.04.2019 und 10.04.2019 („1. Rechnung“ – Gerichtskostenvorschuss) setzte die Kostenbeamten des Finanzgerichts (FG) für beide Verfahren gegenüber dem Erinnerungsführer zunächst Gerichtskosten in Höhe von jeweils insgesamt 284,00 € an. Die Vorschussrechnungen enthielten die Aufforderung, den Rechnungsbetrag innerhalb von zwei Wochen auf das Konto der Zahlstelle zu überweisen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 31.05.2019 erklärte der Erinnerungsführer gegenüber der Zentralen Zahlstelle Justiz die Aufrechnung der Forderungen aus den Vorschussrechnungen der Verfahren 13 K 751/19 H und 13 K 797/19 H mit dem aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 11.02.2019 im Verfahren 15 K 1709/15 F zu Lasten des Finanzamts F festgesetzten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.232,68 €. Mit Vollstreckungsauftrag vom 15.10.2019, der u.a. die Justizkostenforderungen aus den Vorschussrechnungen vom 08.04.2019 und 10.04.2019 für die Verfahren 13 K 751/19 H und 13 K 797/19 H umfasste, ordnete die Zentrale Zahlstelle Justiz gegen den Erinnerungsführer die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) an. Mit Gerichtskostenrechnungen vom 03.06.2020 („2. Rechnung“ – Abschlussrechnung) setzte die Kostenbeamten des Finanzgerichts (FG) für beide Verfahren gegenüber dem Erinnerungsführer abschließend Gerichtskosten in Höhe von jeweils insgesamt 812,00 € an. Die Rechnungen traten an die Stelle der vorhergehenden Rechnungen. Bei der abschließenden Gerichtskostenfestsetzung ging die Kostenbeamtin von einem Streitwert in Höhe von jeweils 28.296,50 € aus. Zudem enthielten die Abschlussrechnungen jeweils die Aufforderung, den Mehrbetrag im Vergleich zur vorigen Zahlungsverpflichtung bis zum 19.06.2020 auf das angegebene Konto der Zahlstelle zu überweisen; im Übrigen blieben die bekannten Zahlungsfristen bestehen. Gegen die Kostenrechnung im Verfahren 13 K 797/19 H wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 15.11.2021. Zur Begründung führt er aus, bei den Verfahren 13 K 751/19 H und 13 K 797/19 H handle es sich um dieselbe Klage, der die Geschäftsstelle des FG zwei Geschäftszeichen erteilt habe, was zu einer Doppelberechnung geführt habe. Trotz des Hinweises habe die Geschäftsstelle die doppelten Rechnungen nicht aufgehoben, obwohl das Gericht die Verfahren nur unter dem Aktenzeichen 13 K 751/19 H fortgeführt habe. Gleichwohl habe er jeweils mit Schreiben vom 31.05.2019 die Aufrechnung der Gerichtskosten mit dem Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt F aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.02.2019 (Az.: 15 K 1709/15 F) erklärt. Die Aufrechnungserklärung sei der der Zentralen Zahlstelle Justiz spätestens mit Schreiben vom 08.11.2019 zugegangen. Die Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) als Vollstreckungsgläubigerin sei damit jedenfalls erloschen. Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, den Kostenansatz für das Verfahren 13 K 797/19 H aufzuheben, hilfsweise die Beitreibung der Justizkostenforderung (Vorschussrechnung) unter Verweis auf die erklärte Aufrechnung für unzulässig zu erklären. II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Weder ist der Kostenansatz als solcher für das Verfahren 13 K 797/19 H zu bestanden, noch ist Beitreibung der Justizkostenforderung (Vorschussrechnung) unzulässig, weil sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist. 1. Die Erinnerung gegen den Ansatz von Kosten für das Verfahren 13 K 797/19 H ist unbegründet. Die geltend gemachten Gerichtskosten durften durch eine Gerichtskostenrechnung in Ansatz gebracht werden. a) Die Kosten für die Erhebung einer Klage beim FG entstehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bereits mit der bloßen Einlegung der Klage. Dies gilt z.B. auch dann, wenn die Klage unzulässig sein sollte, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine erste Klage wegen desselben Streitgegenstandes erhoben worden ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2019 9 KO 9140/18, juris). Vorliegend hat der Erinnerungsführer selbst mit Schriftsatz vom 22.03.2019 eine Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 08.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 für Steuerschulden der X-UG (haftungsbeschränkt) erhoben (Az.: 13 K 751/19 H). Zudem hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz seines (damaligen) Prozessbevollmächtigten vom 25.03.2019 eine weitere Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 08.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 für Steuerschulden der X-UG (haftungsbeschränkt) erhoben (Az.: 13 K 797/19 H). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG ist daher in beiden Verfahren jeweils mit Klageerhebung eine Verfahrensgebühr entstanden. Das versehentliche Einreichen zweier Klagen mit demselben Klagegegenstand („Doppelteinreichung“) hindert die Entstehung der Gebühr nicht. Da es nicht unüblich ist, dass zwischen identischen Beteiligten mehrere Verfahren mit ähnlichen Streitgegenständen anhängig sind, setzt das Erkennen von Doppelvorgängen eine inhaltliche Prüfung des jeweiligen Streitgegenstandes voraus. Der klagende Beteiligte kann jedoch nicht erwarten, dass die Eingangsstelle des Gerichts diese rechtliche Prüfung vornimmt (vgl. Oberlandesgericht – OLG –Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.12.2016 18 W 235/16, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht – NJW-RR – 2017, 448). Anderes mag gelten, wenn sich schon bei formaler Betrachtung der jeweiligen Klageschrift eine Verfahrensidentität aufdrängt. Denkbar wäre dies bei jeweils formal identischen Klageschriften und aufgebrachten Zusätzen wie „Zweitschrift“ oder „vorab per Telefax“ (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.12.2016 18 W 235/16, NJW-RR 2017, 448). Vorliegend musste sich eine Verfahrensidentität bei formaler Betrachtung jedoch nicht aufdrängen, denn es handelte sich weder um formal identische Klageschriften noch waren entsprechende Zusätze aufgebracht. b) Der Beschluss des Gerichts vom 12.06.2019 über die Verbindung der beiden Verfahren hat auf die bereits entstandenen Gerichtsgebühren keine Auswirkung, da die Verfahrensverbindung gemäß § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in die Vergangenheit wirkt (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 9. Auflage 2019, § 73 Rn. 27; Brandt in Beermann/Gosch, Abgabenordnung – AO –/FGO, § 139 FGO, Rn. 72). Die vor Verbindung entstandenen Gerichtsgebühren nach dem jeweiligen Einzelstreitwert bleiben aus diesen Gründen nach der Verbindung erhalten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13.09.2012 X E 5/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2013, 386 und vom 22.07.2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907, Ratschow in Gräber, FGO, 9. Auflage 2019 Vor § 135; Rn. 30). Damit waren die Gerichtskosten der einzelnen Klagen – auch nach Verbindung – mit den Einzelstreitwerten abzurechnen. Eine Abrechnung einer nur einmaligen Verfahrensgebühr ist daher nicht möglich. 2. Die dem Gesetz entsprechende Kostenforderung ist auch nicht durch Aufrechnung (teilweise) erloschen und wird daher zu Recht von der Zentralen Zahlstelle Justiz beigetrieben. a) Die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Einwendung der Aufrechnung ist statthaft. Einwendungen, die den von den Justizbehörden beizutreibenden Anspruch auf Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG –) selbst betreffen, sind nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). Die vom Erinnerungsführer erklärte Aufrechnung gegen die Kostenforderung betrifft den beizutreibenden Anspruch selbst, da mit der Aufrechnung das Ziel verfolgt wird, die Kostenforderung zum Erlöschen zu bringen. Der Einwand der Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung kann somit im Verfahren der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden. b) Allerdings ist die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG eingelegte Erinnerung unbegründet, denn die vom Erinnerungsführer hinsichtlich (des Teilbetrags) der Vorschussrechnung erklärte Aufrechnung ist aufgrund fehlender Kassenidentität unzulässig. aa) Die Zulässigkeit der Aufrechnung scheitert zunächst nicht an der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO, wonach die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein muss. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Erinnerungsführers gegen das Finanzamt F wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 11.02.2019 festgesetzt. bb) Nach § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Aufrechnung gegen eine Forderung einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, Kommunalverband) jedoch nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Die Vorschrift dient als verschärftes Erfordernis der Gegenseitigkeit der Aufrechnung dem Zweck, Schwierigkeiten bei der Führung öffentlicher Kassen zu vermeiden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – VGH BW –, Urteil vom 29.06.2017 2 S 1750/15, juris unter II.2.e m.w.N.). Eine Kasse im Sinne von § 395 BGB ist jede Amtsstelle der in dieser Vorschrift genannten begünstigten Körperschaften, die für öffentliche Zwecke bestimmte Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (VGH BW, Urteil vom 29.06.2017 2 S 1750/15, juris unter II.2.e; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2015 1 So 70/14 –, juris unter II.2.d., jeweils mit m.w.N.). Da die hier in Streit stehenden Haupt- und Gegenforderungen zwar jeweils das Land NRW betreffen, aber nicht an dieselbe Kasse bzw. Zahlstelle zu entrichten sind bzw. von dieser ausgeglichen werden, ist die für die Aufrechnung notwendige Kassenidentität nicht gegeben. Denn die beim Erinnerungsführer beizutreibende Justizkostenforderung ist an die Zentrale Zahlstelle Justiz zu entrichten, wohingegen die an den Erinnerungsführer zu zahlende Erstattung vom Finanzamt (Finanzkasse) ausgeglichen wird. Auch greift – entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers – vorliegend keine Ausnahme vom Erfordernis der Kassenidentität ein. Zwar findet nach der Rechtsprechung des BFH – worauf der Erinnerungsführer zu Recht hinweist – das Erfordernis der Kassenidentität gemäß § 395 BGB bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis keine Anwendung. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn der Erinnerungsführer rechnet nicht gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf. Nach § 37 AO sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Der Erinnerungsführer rechnet jedoch gegen eine Justizkostenforderung auf, die keinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt. 3. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 GKG anzuordnen bzw. die Beitreibung § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG einstweilen einzustellen. Über diese Anträge muss nicht mehr entschieden werden, da aufgrund der vorliegenden endgültigen Entscheidung über die Erinnerung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung und die einstweilige Einstellung der Beitreibung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.06.2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238 unter 4.; vom 22.11.2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246 unter II.3.; vom 20.06.2011 VII E 11/11, BFH/NV 2011, 1723 unter II.3.; vom 28.05.2019 IX E 1/19, BFH/NV 2019, 843 unter 4.). 4. Die Gerichtsgebührenfreiheit der Entscheidung über die Erinnerung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG. 5. Die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung unanfechtbar.