Urteil
8 K 3008/19 Verk
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2020:0817.8K3008.19VERK.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein auf den Kläger in Polen zugelassener PKW nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland befreit ist. Der Kläger und seine Ehefrau E sind seit dem 11. September 1989 unter verschiedenen Anschriften jeweils mit alleiniger Wohnung in X-Stadt (Deutschland) gemeldet, zuletzt seit dem 9. Februar 2012 i n der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) . Ihr am 14. März 1991 in X-Stadt (Deutschland) geborener Sohn S war zunächst zusammen mit seinen Eltern bis zum 1. Mai 2016 i n der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) , danach bis zum 15. Oktober 2018 in der Straße 2 in Y-Stadt (Deutschland) und im Anschluss i n der Straße 3 in X-Stadt (Deutschland) jeweils mit alleiniger Wohnung gemeldet. Seit dem 15. April 2010 sind die Ehegatten G als Miteigentümer des Grundstücks der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) zu je ½ im Grundbuch von Stadtteil A beim Amtsgericht X-Stadt (Deutschland) eingetragen. Zudem sind sie seit dem 26. Februar 2016 als Miteigentümer des Nachbargrundstücks i n der Straße 4 zu je ½ im Grundbuch von Stadtteil B beim Amtsgericht X-Stadt (Deutschland) eingetragen. Der Kläger und E wurden in den Jahren 2012 bis 2019 auf entsprechenden Antrag beim Finanzamt X-Stadt (Deutschland) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers war ausweislich der Einkommensteuerakten der Jahre 2012 bis 2019 in Deutschland ganzjährig nichtselbständig als Altenpflegerin mit einem Bruttojahresgehalt von 41.233 € bis 48.483 € tätig. Der Kläger gab in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2012 als Beruf Hausmann an, ab dem Jahr 2013 Trockenbauer. Im Jahr 2013 erklärte E Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Trockenbau i.H.v. 0 €, danach der Kläger im Jahr 2014 aus Trockenbau und Gartenpflege i.H.v. 4.262 €, im Jahr 2015 i.H.v. 1.300 €, im Jahr 2016 von -81 €, im Jahr 2017 i.H.v. 1.200 €, im Jahr 2018 i.H.v 30.023 € und im Jahr 2019 i.H.v. 4.150 €. Zudem erklären die Ehegatten G seit Dezember 2015 Einkünfte aus der Vermietung des Objekts Straße 4 in X-Stadt (Deutschland) . Schließlich gaben der Kläger und seine Ehefrau in den Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2016 an, dass ihr am 14. März 1991 geborener Sohn S jeweils im gesamten Jahr seinen Wohnort im Inland gehabt habe. Auf den Kläger ist seit dem 6. November 2012 ein PKW der Marke Hummer mit dem amtlichen (polnischen) Kennzeichen ... in Polen zugelassen. Am 1. Februar 2013 ging bei der Steuerfahndung in X-Stadt (Deutschland) die anonyme Mitteilung eines Anwohners ein, dass seit ca. einem Jahr i n der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) zwei Autos mit polnischem Kennzeichen (u.a. ...) parkten. Dies könne, so der anonyme Anwohner, nicht erlaubt sein, da die Leute hier arbeiteten und auch wohnten. Eine weitere Mitteilung eines Anwohners, welcher namentlich in Erscheinung trat, ging am 2. Oktober 2013 beim Finanzamt X-Stadt (Deutschland) ein. Hiernach parkten bereits seit geraumer Zeit drei Autos mit polnischen Kennzeichen, die der Familie i n der Straße 1 gehörten, in der Nachbarschaft. Die Familie wohne mindestens schon zwei Jahre in Deutschland und die Autos würden auch nur von den Familienmitgliedern gefahren. Einer der PKW habe das amtliche (polnische) Kennzeichen ... . Schließlich wandte sich am 3. September 2015 eine Zeugin aus einem anderen Verfahren telefonisch an das Amt H in Z-Stadt (Deutschland) . Sie erklärte im Rahmen des Telefonats u.a., dass das Fahrzeug mit dem amtlichen (polnischen) Kennzeichen ... bis heute genutzt werde, meistens durch die Ehefrau des Klägers. Wegen eines weiteren, ebenfalls in Polen zugelassenen PKW setzte der Beklagte für die Jahre 2011 bis 2014 gegenüber dem Sohn des Klägers, S , Kraftfahrzeugsteuer fest. Das hierauf geführte Klageverfahren vor dem erkennenden Senat zum Az. 8 K 2443/16 Verk wurde mit Urteil vom 14. März 2018 abgeschlossen und die Klage abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts war für das vom Sohn des Klägers genutzte Fahrzeug im streitbefangenen Zeitraum ein regelmäßiger Standort im Inland begründet. Am 26. Juli 2018 wurde der Kläger mit seinem PKW mit dem amtlichen (polnischen) Kennzeichen ... im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von drei Beamten des Polizeipräsidiums X-Stadt (Deutschland) kontrolliert. Ausweislich der am selben Tag gefertigten Strafanzeige wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung äußerte der Kläger nach Belehrung, dass er einen Zweitwohnsitz in Polen unterhalte und das streitgegenständliche Fahrzeug nur teilweise in Deutschland nutze. Auf ihn seien in Deutschland schließlich zwei weitere Fahrzeuge zugelassen. Ausweislich des polizeilichen Auskunftssystems, so die Ausführungen der Beamten in der Strafanzeige weiter, seien auf ihn sogar drei Fahrzeuge in Deutschland zugelassen. Der Beklagte fragte beim Kläger im Januar 2019 an, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und ab wann bzw. wie lange er das streitgegenständliche Fahrzeug im Inland genutzt habe. Der Kläger führte daraufhin aus, dass es im KraftStG keine Definition des regelmäßigen Standorts gebe. Er sei Eigentümer eines Hauses in C-Stadt /Polen. Von dort habe er das Fahrzeug zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt und es ruhe auch dort nach Beendigung des Einsatzes. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2019 Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 5. November 2019 in Höhe von insgesamt 3.083 € fest und verwies hierin auf die widerrechtliche Nutzung des Fahrzeugs sowie die Berücksichtigung des § 169 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. der Abgabenordnung (AO). Der Kläger legte hiergegen am 6. März 2019 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass das Fahrzeug für den Streitzeitraum seinen regelmäßigen Standort im Inland gehabt habe. Die anonymen Mitteilungen nebst Verkehrskontrolle seien hierfür nicht ausreichend. Es sei auch kein regelmäßiger Standort im Inland anzunehmen. Vielmehr habe er zwei mindestens gleichberechtigte Wohnsitze, zum einen i n der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) sowie zum anderen i n der Straße 5 in C-Stadt /Polen gehabt. Ersterer sei nicht sein Hauptwohnsitz. Er pendelte zwischen den Wohnsitzen hin und her. Dieser Ausdruck der europäischen Freizügigkeit dürfe nicht mit steuerlichen Nachteilen für ihn verbunden sein. Er bestreite, dass er im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle geäußert habe, dass sich sein Zweitwohnsitz in Polen befinde oder er das Fahrzeug teilweise in Deutschland benutzt habe. Wenn der regelmäßige Wohnsitz den Standort bestimme, so sei dies auch Polen. Er sei nicht zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet, weswegen ihm substantiierte Angaben zu Zeit, Ort und Umfang der Verwendung in Polen nicht möglich seien. Unter dem 16. September 2019 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer und setzte für den Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 5. November 2020 nunmehr einen Betrag von insgesamt 3.525 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2019 wies der Beklagte den Einspruch vom 6. März 2019 als unbegründet zurück. Die Kraftfahrzeugsteuer sei zu Recht festgesetzt worden, da sich der regelmäßige Standort des Fahrzeugs im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland befunden habe. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 27. Februar 2019 und 16. September 2019 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019. Die Klage begründet er entsprechend der Ausführungen im außergerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er sein Fahrzeug am 7. Oktober 2019 in Polen an einen Herrn V verkauft habe. Zudem betrage der Steuersatz nicht 7,36 € je angefangene 100 cm³, sondern nur 6,75 €. Der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass der Kläger ihm die Abmeldung des Fahrzeugs nicht angezeigt habe. Nach Durchführung einer EUCARIS-Abfrage ende die Zulassung im Anfragestaat am 8. Oktober 2019. Gegen die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes bestünden keine Bedenken. Mit einem danach geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 13. Mai 2020 hat der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 5. November 2018 in Höhe von 2.458,50 € und vom 6. November 2018 bis zum 8. Oktober 2019 in Höhe von 373 € festgesetzt. Der Kläger beantragt, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 13. März 2020, 27. Februar 2019, 16. September 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den mit der Stellungnahme des Beklagten übersandten Verwaltungsakten ist zunächst eine verwaltungsinterne Email beigefügt, nach der der Beklagte am 14. Januar 2020 mit der Person telefoniert hat, welche die anonymen Mitteilungen aus September 2013 und 2015 verfasst hat. Die Person habe geschildert, dass das streitgegenständliche Fahrzeug permanent i n der Straße geparkt habe. Es habe sich nicht um wöchentliches oder monatliches Parken gehandelt, sondern um einen ständigen Aufenthalt. Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum ein regelmäßiger Standort im Inland anzunehmen sei. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen, aus der Tatsache, dass der Kläger seit 1989 in X-Stadt (Deutschland) gemeldet sei und im Streitzeitraum in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen im Inland gestanden habe. X-Stadt (Deutschland) sei damit sein Hauptwohnsitz. Entsprechend seinen eigenen Ausführungen im Rahmen der Verkehrskontrolle handele es sich bei Polen um seinen Zweitwohnsitz. Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Klägers befänden sich im Inland, damit sei auch der regelmäßige Standort nach dem Schwerpunkt der tatsächlichen Verwendung im Inland anzunehmen. Den Kläger treffe auch eine besondere Beweislast hinsichtlich der Tatsachen der persönlichen Informations- oder Tätigkeitssphäre. Dabei belaste ihn, dass er keine Angaben zu Zeit, Ort und Umfang der Verwendung machen könne. Für den Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 31. Dezember 2014 sei Vorsatz des Klägers anzunehmen, da vorliegend ein dem Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf zum Az. 8 K 2443/16 Verk vergleichbarer Sachverhalt gegeben sei. Das Gericht hat die Einkommensteuerakten des beim Finanzamt X-Stadt (Deutschland) zur Steuernummer 000 / 0000 / 0000 veranlagten Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 2012 bis 2020 sowie die Akten des finanzgerichtlichen Verfahrens zum Az. 8 K 2443/16 Verk beigezogen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 13. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS der Finanzgerichtsordnung - FGO -).Wird der angefochtene Verwaltungsakt ‑ wie hier‑ nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird nach § 68 Satz 1 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Dementsprechend ist vorliegend der Kraftfahrzeugsteuerbescheid in seiner letzten Fassung, der vom 13. März 2020, gerichtlich zu überprüfen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausländische Fahrzeuge werden gehalten, wenn sie nach dem Recht des anderen Staates zugelassen sind oder als zugelassen gelten (Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, § 1 Anm. 29). Das ist hier der Fall, denn der PKW mit dem amtlichen (polnischen) Kennzeichen ... ist seit dem 6. November 2012 auf den Kläger in Polen zugelassen. Auch hat sich das Fahrzeug im Streitzeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befunden. Zwischen den Beteiligten ist aber die konkrete Dauer des jeweiligen Aufenthalts in Deutschland streitig. Das Halten ausländischer Personenkraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, ist nach § 3 Nr. 13 S.1 KraftStG für die Dauer von bis zu einem Jahr von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung entfällt nach Satz 2 der Vorschrift unter anderem dann, wenn für solche Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist (KraftStG i.d.F. ab 12. Juni 2015) bzw. solche Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (KraftStG i.d.F. bis 11. Juni 2015). In letzterem Fall wird im Ergebnis ebenfalls darauf abgestellt, ob für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist (hierzu Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, § 3 Anm. 151b unter Berücksichtigung des Art. 2 des Genfer Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr). Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs wird dabei durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Dabei ist auf den Schwerpunkt der Ruhevorgänge abzustellen, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind (Hessisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 1. Juni 2005, 5 K 3144/03, juris m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 14. April 2011, 2 K 246/10, juris; siehe auch schon Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. November 1989, VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602). Als Indizien für die Standortbestimmung werden die Meldung mit Wohnsitz in Deutschland, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie berufliche Tätigkeiten oder der Bezug von Sozialleistungen in Deutschland herangezogen (FG Hamburg, Urteil vom 14. April 2011, 2 K 246/10, juris; Hessisches FG, Urteil vom 1. Juni 2005, 5 K 3144/03, juris). Bei der Bewertung der für die Standortbestimmung maßgeblichen objektiven Merkmale ist zu berücksichtigen, dass nach § 90 Abs. 1 AO die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet sind. Dieser Mitwirkungspflicht kommen sie insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Dabei ist die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts umso größer und dementsprechend jene von Finanzbehörden und Finanzgericht umso geringer, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von dem Kläger beherrschten Informations- und/oder Tätigkeitssphäre angehören. Da sich die Verwendung der gehaltenen Fahrzeuge in der persönlichen Sphäre abspielt, ist der Kläger somit in besonderer Weise zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (Hessisches FG, Urteil vom 1. Juni 2005, 5 K 3144/03, juris). Schließlich handelt es sich bei § 3 Nr. 13 KraftStG um eine Steuerbefreiungsvorschrift, für deren Voraussetzungen, namentlich für das die Befreiung begründende Merkmal des nur vorübergehenden Aufenthalts im Inland für die Dauer bis zu einem Jahr, der Kläger die Feststellungslast trägt. Denn der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder die den Steueranspruch aufheben oder einschränken (siehe bspw. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693). Vorliegend fehlt es schon an den die Steuerbefreiung begründenden Merkmalen des § 3 Nr. 13 S. 1 KraftStG. Hier hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und belegt, dass sich der PKW mit dem amtlichen (polnischen) Kennzeichen ... nur vorübergehend bis zur Dauer von einem Jahr in Deutschland befunden hat. Der Kläger verweist lediglich auf einen „mindestens gleichberechtigten Wohnsitz“ in Polen. Zwischen diesen beiden Wohnsitzen pendele er hin und her. Zum genauen Umfang der Nutzung in Polen könne er mangels Fahrtenbuch aber keine Angaben machen. Darüber hinaus entfällt die Steuerbefreiung vorliegend nach § 3 Nr. 13 S. 2 KraftStG selbst bei entsprechender Darlegung und Begründung i.R.d. § 3 Nr. 13 S. 1 KraftStG. Denn für das vom Kläger genutzte Fahrzeug mit dem amtlichen (polnischen) Kennzeichen ... war nach Überzeugung des Gerichts im gesamten Streitzeitraum ein regelmäßiger Standort im Inland begründet. Hierfür spricht eine Gesamtschau der objektiven Umstände des Falles. Neben den zahlreichen Mitteilungen von unmittelbaren Anwohnern gegenüber dem Beklagten, die für einen Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland - und nicht in Polen ‑ sprechen, ist festzuhalten, dass der Kläger seit dem Jahr 1989 zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland mit alleiniger Wohnung gemeldet ist. Ihr im Jahr 1991 in X-Stadt (Deutschland) geborener Sohn ist bis Mai 2016 bei seinen Eltern mit alleiniger Wohnung gemeldet gewesen. Darüber hinaus sind die Ehegatten G in den Jahren 2012 bis 2019 auf entsprechenden Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden, was nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) deren unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Zudem erklärt der Kläger seit dem Jahr 2014 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb Trockenbau und Gartenpflege in Deutschland; die in den Einkommensteuerakten befindlichen Rechnungen des Klägers weisen als Ort seines Gewerbebetriebes die Anschrift Straße 1 aus. Auch seine Ehefrau, die nach den Angaben der Anwohner sogar überwiegend das Fahrzeug gefahren haben soll, war in den Jahren 2012 bis 2019 ganzjährig in Deutschland als Altenpflegerin tätig. Die Ehegatten G sind darüber hinaus seit den Jahren 2010 und 2015 Eigentümer von zwei bebauten Grundstücken in X-Stadt (Deutschland) , wovon sie ersteres selbst nutzen und aus letzterem seit dem Jahr 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären. Zudem gaben die Ehegatten G in ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2012 bis 2016 an, dass ihr Sohn jeweils im ganzen Jahr seinen Wohnort im Inland gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn von den Eltern getrennt gelebt hat, gibt es nicht. Schließlich wurde der Kläger am 26. Juli 2018 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in X-Stadt (Deutschland) angetroffen. Gegenüber diesen nach der Gesamtschau für einen regelmäßigen Standort im Inland sprechenden Umständen trägt der Kläger lediglich unsubstantiiert und ohne Vorlage von Unterlagen zu einem angeblich mindestens gleichwertigen Wohnsitz in Polen vor, obwohl er seine erhöhten Mitwirkungspflichten auch auf andere Weise als durch Vorlage eines Fahrtenbuchs erfüllen könnte. Die Festsetzungsfrist war bei Erlass des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 27. Februar 2019 noch nicht abgelaufen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrssteuer (BFH, Urteil vom 27. Juni 1973 II R 179/71, BFHE 110, 213, BStBl II 1973, 807; Drüen, in Tipke/Kruse, AO, § 169 Rn. 5). Damit begann die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO für die Jahre 2012 bis 2019 jeweils mit Ablauf der Jahre 2015 bis 2022, denn eine Steuererklärung hat der Kläger entgegen § 10 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) nicht eingereicht. Die Festsetzungsfrist endet(e) gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nach vier Jahren jeweils mit Ablauf der Jahre 2019 bis 2026. Anders als der Beklagte meint, kommt es insofern auf die Frage der nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist nicht an. Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer ist nach Änderung des Beklagten vom 13. Mai 2020 auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Schließlich ist der Kläger auch Steuerschuldner nach § 7 Nr. 2 KraftStG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.