Beschluss
12 K 1444/20 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2020:0731.12K1444.20AO.00
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Tenor
Die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B, Niederlande, wird als Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B, Niederlande, wird als Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift vertretungsbefugt sind, zurückzuweisen. Die vom Kläger bevollmächtigte, in den Niederlanden ansässige und als Limited Liability Partnership firmierende Personengesellschaft ist nicht nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt. Die Bevollmächtigte ist keine nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO vertretungsbefugte Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Eine Vertretungsbefugnis nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO scheidet ebenfalls aus; denn die Bevollmächtigte hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen des § 3a StBerG in der Fassung mit Wirkung vom 25.06.2017 erfüllt. Entgegen der Anregung des Bevollmächtigten erfolgt keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es ist nicht ersichtlich, dass § 3 a StBerG (n.F.) die in Art. 56,57 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) garantierte Dienstleistungsfreiheit europarechtswidrig einschränkt (zur Begründung vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. November 2018, 4 K 2652/17, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG-, 2019, 480ff). Im Übrigen wäre der Bevollmächtigte auch dann zurückzuweisen, wenn die Neufassung von § 3 a StBerG gegen Gemeinschaftsrecht verstieße. In diesem Fall fehlte eine nationale Regelung, die eine Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ermöglichte, weshalb es den nationalen Behörden und Gerichten obläge, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Zulassung des Dienstleisters die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH - vom 19. Oktober 2016, II R 44/12, Bundessteuerblatt – BStBl. II 2017, 797). Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der erkennende Senat sich anschließt, ist u. A. das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht nachzuweisen (BFH- Urteil vom 19. Oktober 2016, II R 44/12, BStBl. II 2017, 797 und BFH- Urteil vom 21.Juli 2011, II R 6/10, BStBl 2011 II 906). Schon daran mangelt es vorliegend.