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Urteil

15 K 3332/18 E,F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2019:1105.15K3332.18E.F.00
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Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 wirkt als Urteil.

Entscheidungsgründe
Der Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 wirkt als Urteil. Tatbestand Streitig ist, ob die Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 rechtzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben. Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Am 29.11.2018 erhoben sie, anwaltlich vertreten, Klage gegen den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 04.12.2017 sowie gegen die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018. Klageanträge und die Klagebegründung seien einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Der Klageschrift waren die zuvor benannten Bescheide beigefügt. Mit Verfügung vom 18.02.2019 wurden die Kläger an die Einreichung der Klagebegründung unter Setzung einer Frist bis zum 22.03.2019 erinnert. Sodann wurden die Kläger, nachdem kein Schriftsatz der Kläger eingegangen war, mit Schreiben vom 27.03.2019 mit Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO-) bis zum 06.05.2019 aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Aufforderung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.04.2019 zugestellt. Nachdem erneut kein Schriftsatz der Kläger bei Gericht einging, wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlussfrist als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 11.05.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 ging am gleichen Tag eine Klagebegründung der Kläger bei Gericht ein, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 16.05.2019 wies der Berichterstatter die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 hin. Das Klagebegehren sei trotz entsprechender Ausschlussfrist nicht fristgerecht bezeichnet worden. Die Klage sei daher unheilbar unzulässig geworden. Aus diesem Grund werde der Schriftsatz vom 13.05.2019 nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung angesehen. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Gericht mit, ihr Schriftsatz vom 13.05.2019 sei entgegen den Ausführungen des Gerichts im Schreiben vom 16.05.2019 sehr wohl als Antrag auf mündliche Verhandlung auszulegen. In diesem Schriftsatz sei ein Klageantrag gestellt worden. Aus diesem gehe der Wille der Kläger hervor, auch nach dem Ergehen des Gerichtsbescheids an dem Verfahren festzuhalten. Dem Verfahren sei Fortgang zu geben und eine mündliche Verhandlung anzusetzen. In der mündlichen Verhandlung überreichte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Schriftsatz mit Datum vom 04.11.2019. Darin heißt es, den Klägern sei zu Unrecht eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt worden, da der Gegenstand des Klagebegehrens unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung durch Auslegung habe ermittelt werden können. Einziger Streitpunkt im Einspruchsverfahren sei die Kapitalertragsteuer auf die Nutzungsentschädigung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gewesen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass das Verfahren nicht aufgrund des Gerichtsbescheides vom 08.05.2019 beendet worden ist; 2. den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und über die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 04.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 dahin zu ändern, dass bei ihnen jeweils Kapitalerträge in Höhe von nur 261 € angesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es wird festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des Gerichtsbescheids vom 08.05.2019, der gemäß § 90a Abs. 3 Hs. 1 FGO als Urteil wirkt, beendet worden ist. I. Die Kläger haben innerhalb der Antragsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Entgegen der Ansicht der Kläger haben sie mit ihrem Schriftsatz vom 13.05.2019, der einziger möglicher Anknüpfungspunkt für einen fristgerechten Antrag sein könnte, keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 1. Mit diesem Schriftsatz stellen die Prozessbevollmächtigten der Kläger jedenfalls ausdrücklich keinen Antrag auf mündliche Verhandlung. Im Gegenteil wird, obwohl der Gerichtsbescheid den Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits am 11.05.2019 zugestellt worden war, im Schriftsatz vom 13.05.2019 in keinerlei Weise Bezug genommen auf den Gerichtsbescheid vom 08.05.2019. 2. Auch eine rechtsschutzgewährende Auslegung in dem Sinne, dass die Kläger mit dem Schriftsatz vom 13.05.2019 konkludent einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben, kommt vorliegend bei den fachkundig vertretenen Klägern nicht in Betracht, da der Gegenstand des Klagebegehrens – entgegen der im letzten Schriftsatz vorgetragenen Ansicht der Kläger – nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist bis zum 06.05.2019 bezeichnet worden und die Klage daher unheilbar unzulässig geworden war. Materieller Rechtsschutz konnte den Klägern somit nicht mehr gewährt werden. Denn allein durch die Beifügung des angefochtenen Bescheids nebst Einspruchsentscheidung liegt vorliegend keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens vor. Zwar ist es zutreffend, dass einzelne Senate des Bundesfinanzhofs –BFH- den Verweis auf eine Einspruchsentscheidung im Einzelfall als hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens genügen lassen, wenn das Gericht aus dieser die einzelnen Streitpunkte unschwer entnehmen kann. Ein solcher Fall liegt vorliegend aus Sicht des Senats jedoch schon nicht vor. Denn in der beigefügten Einspruchsentscheidung heißt es, dass die Versteuerung der durch die Rückabwicklung der Baufinanzierung bei der Bank resultierenden Nutzungsentgelte, Vergleichszahlungen und anderweitigen Ausgleichszahlungen i.H.v. 12.113,76 € laut Mitteilung des Finanzamts für Körperschaften Z vom 28.09.2017 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG streitig ist. Für den Senat lässt sich hierdurch nicht hinreichend sicher der Gegenstand des Klagebegehrens ermitteln. Unklar war, ob die Kläger sich gegen die Versteuerung sämtlicher Zahlungen als Kapitaleinkünfte oder beispielsweise nur gegen die Versteuerung der erhaltenen Vergleichszahlungen als Kapitaleinkünfte wenden wollten. Darüber hinaus teilt der Senat die vom Finanzgericht –FG- Köln im Urteil vom 27.10.2016 15 K 748/16, zitiert nach juris, dort Rn. 40 ff., geäußerte grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung einzelner BFH Senate, die wohl einen schlichten Verweis genügen lassen und das Finanzgericht dann zu weitergehenden Ermittlungen zum Klagebegehren verpflichten, und macht sich die dort vom FG Köln geäußerten Gegenargumente zu eigen (so i. E. auch etwa Herbert in Gräber, FGO, 9. A., § 65 Rdn. 34 mwN.). 3. Schließlich hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Kläger auch mit Schreiben vom 16.05.2019 mitgeteilt, dass es den Schriftsatz vom 13.05.2019 nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung ansieht. Es hätte den Prozessbevollmächtigten danach oblegen, innerhalb der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Frist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO ausdrücklich einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. II. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO sind nicht gegeben. Die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte haben weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch sind nach Aktenlage Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung verbleibt es bei der Entscheidung im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 08.05.2019, wonach die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, weil sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben (§ 135 Abs. 1 FGO).