OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2648/17 K,F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2019:0412.6K2648.17K.F.00
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Die Klägerin betreibt eine Bäckerei und Konditorei. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 50 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile werden von fremden Gesellschaftern gehalten. Der im Jahr 2012 abgeschlossene Geschäftsführervertrag sieht in § 4 neben einem festen Jahresgehalt von x € die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von jeweils eines Monatsgehalts vor. Für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer außerdem Zuschläge i.H.v. 48,88 € pro Stunde. Eine erfolgsabhängige Vergütung erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Zudem steht ihm ein Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse zu, den er auch zu privaten Zwecken benutzen darf (§ 5 des Geschäftsführervertrages). Der Beklagte führte von September bis November 2016 eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 bei der Klägerin durch. Dabei stellte er fest, dass die Klägerin Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an den Gesellschafter-Geschäftsführer i.H.v. 9.647,14 € im Jahr 2013, i.H.v. 10.796,55 € im Jahr 2014 und i.H.v. 10.099,41 € im Jahr 2015 geleistet hatte. Aus dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung ergab sich, dass nach Auffassung des Beklagten diese Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien und deshalb den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen seien. Gleichwohl qualifizierte der Beklagte diese Beträge zunächst als Arbeitslohn und nahm die Klägerin im Rahmen eines Haftungsbescheides für die darauf entfallenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und begründete diesen damit, dass ihrer Ansicht nach die an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Zuschläge zum einen keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellten und diese zum anderen zu Recht als steuerfreie Zuschläge gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt worden seien. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin erziele einen durchschnittlichen Stundenlohn i.H.v. 32,56 €, der Stundenlohn eines Konditormeisters betrage etwa 23 €. Die Differenz zum Stundenlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers resultiere daraus, dass dieser neben der Konditoren-Tätigkeit auch noch das Berufsfeld eines Bäckermeisters abzudecken habe und darüber hinaus im Verlaufe seines Arbeitstages sämtliche anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten zu erledigen habe. Der Beklagte gab dem Einspruch daraufhin statt, weil seiner Ansicht nach die geleisteten Zuschläge nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren seien und änderte den Haftungsbescheid entsprechend. Der Beklagte teilte der Klägerin anschließend mit, dass er beabsichtige, die gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Insbesondere gebe es seiner Einschätzung nach keine anderen Arbeitnehmer im Betrieb der Klägerin, die sowohl von ihrer finanziellen Ausstattung als auch von ihrer betrieblichen Funktion her mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar seien und ebenfalls solche Zuschläge erhalten würden. Der Beklagte änderte daraufhin die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2015 sowie die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 bis 31.12.2015 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und berücksichtigte die Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen in den jeweiligen Jahren. Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein. Sie trug dazu unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen vor, dass es sich ihrer Ansicht nach bei den gezahlten Zuschlägen nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handele. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe in den fraglichen Zeiträumen keine geschäftsführertypischen Arbeiten verrichtet, es habe sich vielmehr um unaufschiebbare Arbeiten des laufenden Geschäfts der Klägerin gehandelt. Entgegen der bisherigen Einschätzung des Beklagten gebe es im Betrieb der Klägerin zudem durchaus Arbeitnehmer, die von ihrer Funktion her mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar seien und ebenfalls derartige Zuschläge erhielten. So würden die (Anzahl X) weiteren Bäcker zumindest in der Nacht die gleichen Arbeiten wie der Gesellschafter-Geschäftsführer verrichten. Da die Rechtsprechung auf die vergleichbare Funktion oder eine vergleichbare Vergütung abstelle, sei es irrelevant, dass die jeweilige Vergütung der übrigen Arbeitnehmer insgesamt nicht mit der des Gesellschafter-Geschäftsführers vergleichbar sei. Falls der Gesellschafter-Geschäftsführer einmal nicht aktiv an der Nachtarbeit teilnehmen könne, werde der Backbetrieb von einem der (Anzahl X) weiteren Bäcker geleitet, sodass deren Funktion mit der des Gesellschafter-Geschäftsführers vergleichbar sei. Auch im Verkaufsbereich seien Verkäuferinnen in einzelnen Filialen mit Leitungsfunktionen ausgestattet, da der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gleichzeitig in allen Filialen präsent sein könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück und begründete dies im Wesentlichen mit seinen bisherigen Ausführungen. Die Klägerin hat am 16.10.2017 Klage gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 und gegen die Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 bis 31.12.2015 erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass auch weitere gesellschaftsfremde Mitarbeiter der Klägerin für ihre Nachtarbeit sowie für ihre Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen tarifvertragliche Zuschläge erhielten und dies ihrer Ansicht nach gegen eine Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis spreche. Diese Zahlungen an andere Arbeitnehmer weisen nach Auffassung der Klägerin nämlich darauf hin, dass derlei Zahlungen auf betrieblichen Gründen beruhen würden. Die zu beurteilende Regelung halte nach Ansicht der Klägerin deshalb einem betriebsinternen Fremdvergleich stand. Darüber hinaus gebe es nach Ansicht der Klägerin auch weitere gesellschaftsfremde Arbeitnehmer im Betrieb der Klägerin, die Leitungsfunktionen ausübten, und diese Zuschläge erhielten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Arbeitnehmer auch im Fall von Urlaubs- und Krankheitszeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers die Fertigstellung der Produkte allein zu bewältigen hätten. Zudem gebe es im Betrieb der Klägerin während der Nachtarbeit zumindest drei Positionen mit Leitungsbefugnis, die regelmäßig zu besetzen seien, die Überwachung der Backöfen, die Fertigstellung der Teige sowie das Formen der Brotlaibe. Diese täglichen Arbeiten seien nicht anders zu bewältigen und der Einsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers neben den übrigen Mitarbeitern mit derlei Leitungs- und Verantwortungsbefugnis aus betrieblichen Gründen notwendig. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2019 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 bis 31.12.2015 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und anschließend eingestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 insoweit zu ändern, dass bei den Steuerfestsetzungen folgende verdeckte Gewinnausschüttungen nicht mehr berücksichtigt werden: für 2013 9.647,14 €, für 2014 10.796,55 €, für 2015 10.099,41 €, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen, 3. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren seien. Ein Ausnahmefall davon liege nur vor, wenn derlei Zahlungen auch an andere Arbeitnehmer geleistet würden, die sowohl von ihrer finanziellen Ausstattung als auch von ihrer betrieblichen Funktion her mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar seien. Solche vergleichbaren Arbeitnehmer gebe es seiner Ansicht nach im Betrieb der Klägerin nicht, da es nicht darauf ankomme, dass andere Arbeitnehmer zeitweise den Produktionsprozess überwachen würden. Bei dem Produktionsprozess handele es sich nur um einen Teilbereich des Unternehmens, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei deshalb der einzige Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen, weil nur er die Geschäfte der Klägerin führe. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht unter Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen für die an den Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit festgesetzt. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körpersteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 02. Februar 1994, I R 78/92, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 173, 412, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1994, 479). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1967, I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Ein derartiger Vermögensvorteil kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten (vgl. BFH, Urteile vom 16. Dezember 1992, I R 2/92, BFHE 170, 175, BStBl II 1993, 455; vom 05. Oktober 1994, I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 25. Oktober 1995, I R 9/95, BFHE 179, 270). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter derlei Zuschläge nicht im Rahmen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zum Gegenstand gesonderter Entlohnung machen würde (BFH, Urteile vom 19. März 1997, I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 27. März 2001, I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655; vom 08. April 1997, I R 66/96, BFH/NV 1997, 804; BFH, Beschluss vom 08. März 2000, I B 90/98, BFH/NV 2000, 991, m.w.N.; Gosch , KStG, 3. Auflage, § 8, Rn. 1301). Diese Beurteilung basiert auf dem typisierenden Bild des Geschäftsführers, welcher sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifiziert und sich mit all seinen Kräften für „seine Gesellschaft“ einsetzt (BFH, Urteil vom 11. Dezember 1991, I R 152/90, BFHE 167, 42, BStBl II 1992, 690). Es kommt einer Gesellschaft vorrangig auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes ihres Geschäftsführers an (BFH, Urteil vom 08. April 1997, I R 66/96, BFH/NV 1997, 804), deshalb muss ein Geschäftsführer die notwendigen Arbeiten auch erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert (BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2010, 10 K 954/09, juris). Daher wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht Arbeitsstundenzahlen oder die Tageszeiten, während derer die Arbeitsleistung zu erbringen ist, zur Bemessungsgrundlage gesonderter Vergütungen machen, da nicht die Arbeitszeit des Geschäftsführers, sondern das Ergebnis seiner Arbeitsleistung der wesentliche Maßstab für deren Wert ist (BFH, Urteil vom 27. März 2001, I R 40/00, BStBl II 2001, 655; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2010, 10 K 954/09, juris). Zudem wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter insbesondere darauf achten, dass die einzelnen Vergütungsbestandteile nicht zu falschen Anreizen führen, also auch im Interesse der Gesellschaft sachgerecht sind (vgl. BFH, Urteil vom 27. März 2001, I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655). Die Gesellschaft wäre kaum in der Lage, die Berechtigung der Zahlungsforderungen eines Geschäftsführers für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 27. März 2001, I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655). Sie müsste den Angaben des Geschäftsführers über seine Arbeitszeiten Glauben schenken, womit ein unkalkulierbares Risiko verbunden wäre. Dieses Risiko würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht eingehen (BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577). Stattdessen wird er für eine angemessene Gesamtausstattung des Geschäftsführers Sorge tragen, die das zu übernehmende Kostenrisiko für die Gesellschaft kalkulierbar macht (BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577). Für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis spricht daneben, dass die zusätzlichen Zahlungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt werden, da eine solche Regelung die Annahme rechtfertigt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen die in § 3b EStG vorgesehene Steuervergünstigung verschafft werden soll (BFH, Urteile vom 27. März 2001, I R 40/00, BStBl II 2001, 655; vom 19. März 1997, I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; BFH, Beschluss vom 19. Juli 2001, I B 14/00, BFH/NV 2001, 1608). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Geschäftsführer, die ausschließlich geschäftsleitende Aufgaben wahrzunehmen haben. Von Geschäftsführern kleinerer Unternehmen, die persönlich auch in der Produktion tätig sind, wird in der Regel erst recht ein derartiger Arbeitseinsatz erwartet (BFH, Urteil vom 27. März 2001, I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2010, 10 K 954/09, juris). Zudem gilt diese Beurteilung gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH, Urteile vom 27. März 2001, I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655; vom 14. Juli 2004, I R 24/04, BFH/NV 2004, 247), daher ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitfall nur zu 50% an der Klägerin beteiligt ist. Zwar bedeutet dies nicht, dass die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Eine entsprechende Vereinbarung kann nämlich im Einzelfall ausnahmsweise durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften (BFH, Urteile vom 19. März 1997, I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 22. Oktober 1998, I R 29/98, BFH/NV 1999, 972; vom 09. Juli 2003, I R 36/02, BFH/NV 2004, 88; BFH, Beschlüsse vom 28. Februar 2000, I B 19/99, BFH/NV 2000, 990; vom 08. März 2000, I B 33/98, BFH/NV 2000, 990), beispielsweise wenn eine bestimmte Vereinbarung nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern im konkreten Betrieb auch mit in ihrer Funktion mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wurde (BFH, Urteile vom 03. August 2005, I R 7/05, BFH/NV 2006, 131; vom 13. Dezember 2006, VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; vom 14. Juli 2004, I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, vom 03. August 2005, I R 7/05, BFH/NV 2006, 131; Gosch , KStG, 3. Auflage, § 8, Rn. 1034; Buciek , DStZ 2004, 732). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Im konkreten Betrieb der Klägerin sind keine Arbeitnehmer beschäftigt, die von der betrieblichen Funktion her mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sind. Zwar erhalten einige Arbeitnehmer ebenfalls Zuschläge für ihre Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, diese sind jedoch von ihrer Funktion her nicht mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar. Jene Arbeitnehmer sind schon nicht kraft eines besonderen Treueverhältnisses zu einem Einsatz über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus verpflichtet, sodass eine gesonderte Vergütung für Sonntags,- Feiertags- und Nachtarbeit bereits dem Grunde nach von einer solchen Vergütungsvereinbarung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne auch BFH, Urteil vom 14. Juli 2004, I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307). Es kommt für die Vergleichbarkeit der Funktionen zudem darauf an, dass eine Gesamtleitungsfunktion ausgeübt wird, die der eines Geschäftsführers entspricht. Eine vergleichbare Gesamtleitungsfunktion im Sinne der BFH-Rechtsprechung bedeutet, dass die fraglichen Arbeitnehmer insgesamt Einfluss auf die Führung des Betriebs nehmen können und auch an wesentlichen kaufmännischen und unternehmerischen Entscheidungen beteiligt sind. Die Leitung von Verkaufsprozessen durch Bäckereifachverkäuferinnen oder die Übernahme von Funktionen mit Leitungsverantwortung im Rahmen der Produktion von Backwaren durch die Bäcker begründen keine solche mit der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin vergleichbare Gesamtleitungsfunktion, wenn dann nicht auch eine vergleichbare Gesamtvergütung, die derjenigen des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht, die Bedeutung dieser partiellen Leitungsfunktionen für den Betrieb indiziert. Anders als die Klägerin meint, zeigt gerade die deutlich höhere Entlohnung und die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers, die ihm nach eigenem Vortrag der Klägerin für die Übernahme sämtlicher kaufmännischer Tätigkeiten gewährt werden, dass allein der Gesellschafter-Geschäftsführer Gesamtleitungsverantwortung übernimmt. So spricht die gesamte Vergütungshöhe des Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem festen Gehalt von x € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld und der Bereitstellung eines Firmenwagens der gehobenen Mittelklasse dafür, dass seine Leitungsfunktion nicht mit den Funktionen der übrigen Angestellten vergleichbar ist. Darüber hinaus rechtfertigt der bloße Umstand, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erforderlich ist, die Widerlegung der Vermutung für die Veranlassung der Vergütungsvereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht, wenn das Erfordernis von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gerade auf den spezifischen Unternehmensgegenstand zurückzuführen ist (BFH, Urteile vom 08. April 1997, I R 66/96, BFH/NV 1997, 804; vom 14. Juli 2004, I R 24/04, BFH/NV 2005, 247; Gosch , KStG, 3. Auflage, § 8, Rn. 1304). In einem Bäckerei- und Konditoreibetrieb ist Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit branchenüblich, da Backwaren typischerweise nachts für den Verkauf am nächsten Morgen (auch sonntags und feiertags) zubereitet werden. Der spezifische Gegenstand des Unternehmens scheidet daher im Streitfall zur Begründung des betrieblichen Erfordernisses, welches die Veranlassung einer solchen Vergütungsvereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis widerlegen könnte, ebenfalls aus. Die Änderungen der angefochtenen Bescheide erfolgte zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wovon offensichtlich auch die Beteiligten ausgehen, da es sich bei den geleisteten Zahlungen um nachträglich im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung bekanntgewordene Tatsachen handelt, die zu einer höheren Steuer führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.