Urteil
4 K 2044/17 Z
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2018:1119.4K2044.17Z.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Am 09.02.2017 gestellte die Post beim Zollamt des Beklagten (ZA) ein an den Kläger adressiertes Einschreibepäckchen aus dem außereuropäischen Ausland, in dem nach der Ersatzzollinhaltserklärung eine Lebensretter-Batterie und nach der Auftragsbestätigung ein mit Solarzellen betriebener Akkumulator zum Aufladen elektrischer Geräte nebst Kabelbehälter und Anschlusskabeln (Solar-Ladegerät) enthalten war. Nach den Angaben auf der Verpackung ist das Solar-Ladegeräte für den Einsatz im Freien geeignet und kann bis zu vier andere Geräte (zB. Tablets, Smartphones, Action-Kameras und Smart-Uhren) über USB-Anschlüsse gleichzeitig laden. Es verfügt über vier USB-Anschlusskabel. Die Post teilte dem Kläger die Gestellung der Ware beim ZA mit. Das ZA nahm die Ware in Augenschein und unterrichtete nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung /EG) Nr. 765/2008 des Europäische Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates – VO 765/2008 – die zuständige Marktüberwachungsbehörde, die Bezirksregierung mit Fotos vom Zustand der Ware, da eine CE-Kennzeichnung und eine sonstige Kennzeichnung fehle oder zweifelhaft sei und Konformitäts- oder Herstellererklärungen fehlten oder zweifelhaft seien. Mit Schreiben vom 21.02.2017 teilte die Bezirksregierung dem ZA daraufhin folgende Umstände mit, die der Freigabe des Solar-Ladegeräts entgegenstünden: 1. Der Ware fehlt die nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in Verbindung mit Anhang 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf dem Gerät. 2. Der Ware fehlt die nach § 9 Abs. 1 ElektroG vorgeschriebene Kennzeichnung zur Feststellung, dass das Gerät erstmals nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der EU in Verkehr gebracht wurde. 3. Auf der Ware fehlt die nach §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro‑ und Elektronikgeräten (Elektro‑ und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) erforderliche Angabe des Herstellers bzw. Importeurs, seiner eingetragenen Firma oder seiner Marke und seiner Anschrift bzw. einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller bzw. Importeur kontaktiert werden kann. 4. Der Ware fehlt die nach § 12 Abs. 1 und 2 ElektroStoffV erforderliche CE-Kennzeichnung. 5. Der Ware fehlt die nach § 28 Abs. 2 ElektroG erforderliche Angabe zum Typ und chemischen System der enthaltenen Batterie bzw. des enthaltenen Akkumulators sowie zu seiner sicheren Entnahme auf dem Gerät, der Verpackung oder Bedienungsanleitung. 6. Der Ware fehlt die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) erforderliche Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers. 7. Der Ware fehlt die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG erforderliche eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts. 8. Der Ware fehlt die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 ProdSG erforderliche Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Das ZA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.02.2017 unter Übersendung der Beanstandungen der Bezirksregierung mit, dass die Ware nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfe und ihm auch nicht überlassen werden könne. Daher nehme sie die Annahme der Zollanmeldung des Klägers zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) zurück. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zugleich legte er zwei Fotos vor, aus denen sich ergeben soll, dass er eine Ware dieser Art bereits über einen deutschen Einführer gekauft habe. Zur weiteren Begründung übersandte er eine Rechnung einer GmbH vom 23.03.2016 über ein „SOS 20k Ladegerät-Set“ und eine Konformitätserklärung einer Ltd. vom 30.06.2016. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Sendungen mit Nicht-Unionswaren im Postverkehr unterlägen der zollamtlichen Überwachung. Sie seien zu gestellen und zollamtlich abzufertigen. Dabei habe die Zollstelle nicht nur die Einhaltung des Zollrechts, sondern auch die sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, hier die Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu gewährleisten. Hierzu gehöre auch die Produktsicherheit einer Ware. Das streitgegenständliche Solar-Ladegerät falle sowohl unter die Regelungen des ProdSG als auch unter die des ElektroG und der ElektroStoffV. Es weise die im Schreiben der Bezirksregierung vom 21.02.2017 genannten Mängel auf, die die Rücknahme der Annahme der Zollanmeldung rechtfertigten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Konformitätserklärung, die nur die elektromagnetische Verträglichkeit betrifft, aber nicht durch eine CE-Kennzeichnung auf dem Solar-Ladegerät ordnungsgemäß bestätigt werde. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, da die Ware nicht mehr im Versandhandel erhältlich gewesen sei, habe er sie direkt eingeführt. Er benutze die Ware nur privat und werde in der mündlichen Verhandlung die schon früher importierte Ware vorlegen. Dabei werde sich zeigen, dass diese Ware der streitbefangenen entspreche. Der Gebrauch des Geräts und die Maßnahmen zum Umweltschutz, insbesondere die Entsorgung seien ihm bekannt und rechtfertigten nicht, ihm die Ware nicht freizugeben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 28.02.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 zu verpflichten, ihm das Solar-Ladegerät zu überlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat mit seinem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 im Ergebnis zu Recht die Annahme der Zollanmeldung widerrufen. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Annahme der Zollanmeldung war nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – UZK – zu widerrufen, weil das ZA diese die Klägerin begünstigende Entscheidung (s. BFH Urteil v. 21.07.2009, VII R 2/08, BFHE 225, 517) nicht hätte erlassen dürfen. Vielmehr hätte das ZA nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG die Annahme der Zollanmeldung ablehnen müssen. Die Überprüfung der von der Post gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ZollV im Namen des Klägers abgegeben und vom ZA angenommenen Zollanmeldung nach Art. 188 Buchst. c UZK ergab, dass der Überführung der gestellten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr Verbote und Beschränkungen entgegenstanden. Damit durfte das Solar-Ladegerät weder nach Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK überlassen, noch nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Buchst. c UZK in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Buchst. c UZK werden Waren von den Zollbehörden dem Anmelder überlassen, soweit für die Waren keine Verbote und Beschränkungen bestehen. Die Überlassung stellt nämlich nach Art. 5 Nr. 26 UZK, die Maßnahme dar, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Warte übergeführt wird. Im Fall der Überlassung als Folge einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Ware den Status der Unionsware (Art. 201 Abs. 3 UZK) und kann wie diese frei verwendet werden. Das streitgegenständliche Solar-Ladegerät unterfällt den Regelungen des ProdSG, des ElektroG und der ElektroStoffV mit der Folge, dass jeder der von der Bezirksregierung im Schreiben vom 21.02.2017 benannten Umstände ein Inverkehrbringen des Solargerätes verbietet und damit die Überlassung nach Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Buchst. c UZK entgegensteht. Das Solar-Ladegerät ist ein Produkt im Sinne des § 1 Abs. 1 ProdSG, denn es ist eine durch einen Fertigungsprozess hergestellte Ware (§ 2 Nr. 22 ProdSG), die auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche Abgabe eines Produkts zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Diese verwirklicht der Verkäufer des Solar-Ladegeräts im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, indem er das Gerät in die EU versendet. Zudem ist das Solar-Ladegerät ein Verbraucherprodukt im Sinne des § 2 Nr. 26 ProdSG, denn es ist ein Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist. Das Solar-Ladegerät ist auch ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG und des § 3 Nr. 1 ElektroG. Das ElektroG ist in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1739) anzuwenden. Das Solar-Ladegerät ist ein Gerät, das innerhalb der von § 3 Nr. 1 ElektroG genannten Betriebsspannungen betrieben wird und der Erzeugung elektrischer Ströme dient (§ 3 Nr. 1 Buchst. b ElektroG). Zudem ist es ein Gerät der Informations- und Telekommunikationstechnik, denn es dient dem Betrieb dieser Geräte im Freien und ist nach § 2 Abs. 2 ElektroG nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen. Zudem handelt es sich bei dem Solar-Ladegerät um ein Gerät, auf das die ElektroStoffV anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ElektroStoffV in Verbindung mit § 2 Nr. 1 ElektroStoffV). Nach § 9 Abs. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die wie das streitbefangene Solar-Ladegerät in den Verkehr gebracht werden, nämlich erstmals mit der Einfuhr entgeltlich zur Verwendung auf dem Markt bereitgestellt werden sollen (s. § 3 Nrn. 7 und 8 ElektroG), vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass festgestellt werden kann, dass das Gerät erstmals nach dem 13.08.2005 in den Verkehr gebracht worden ist (s. § 3 Nr. 4 ElektroG). Zudem ist das Solar-Ladegerät nicht nach § 9 Abs. 2 ElektroG mit dem Symbol nach Anlage 3 des Gesetzes, einer durchgestrichenen Mülltonne, dauerhaft gekennzeichnet worden. Nach § 28 Abs. 2 ElektroG hat jeder Hersteller Elektro- und Elektronikgeräten, die einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System des Akkumulators und über dessen sichere Entnahme informieren. Wer die nach § 9 ElektroG geforderten Kennzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, handelt ordnungswidrig, § 40 Abs. 1 Nr. 8 ElektroG. Nach § 5 Abs. 2 ElektroStoffV müssen sowohl der Hersteller als auch nach § 7 Abs. 5 ElektroStoffV der Importeur sicherstellen, dass ihr jeweiliger Name, ihre jeweils eingetragene Firma oder eingetragene Marke und ihre jeweilige Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Wenn dies nicht möglich ist, müssen diese Angaben auf der Verpackung oder den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, gemacht werden. Das vorsätzlich oder fahrlässige Unterlassen der Angaben stellt nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ElektroStoffV in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ProdSG eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem fehlt dem Solar-Ladegerät die nach § 12 Abs. 1 und 2 ElektroStoffV erforderliche CE-Kennzeichnung. Ohne diese Kennzeichnung darf das Gerät nicht in den Verkehr gebracht werden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ElektroStoffV. Wer es gleichwohl vorsätzlichoder fahrlässig tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, § 14 Abs. 1 ElektroStoffV. Zudem darf ein Gerät, das wie das streitbefangene Solar-Ladegerät der ElektroStoffV unterfällt, dann, wenn es nicht den Vorschriften der ElektroStoffV entspricht, nach § 3 Abs. 1 ProdSG nicht in die EU eingeführt werden. Die ElektroStoffV ist eine Verordnung, die auf § 8 Abs. 1 ProdSG beruht. Nach § 3 Abs. 1 ProdSG darf ein Produkt, das wie das streitbefangene Solar-Ladegerät einer derartigen Verordnung unterliegt, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die in der ElektroStoffV genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei das Bereitstellen auf dem Markt u.a. jede entgeltliche Abgabe eines Produkts zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Die entgeltliche Abgabe zur Verwendung auf dem Markt der EU geschieht im Streitfall durch den Verkauf und die Einfuhr des Solar-Ladegeräts. Weiter ist es nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG verboten, das streitbefangene Solarladegerät auf dem Markt bereitzustellen, denn es war nicht mit der nach § 12 Abs. 1 und 2 ElektroStoffV geforderten CE-Kennzeichnung versehen. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 39 Abs. 1 Nr. 6 ProdSG. Nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukt wie dem streitgegenständlichen Solar-Ladegerät sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der Verbrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG). Weiter haben die gleichen Personen den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG) sowie eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG). Derartige Informationen und Kennzeichnungen fehlen für das streitbefangene Gerät vor. Schon das Unterlassen der Anbringung des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 39 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG. Dass der Kläger weder die Pflichten des Herstellers noch eines Vertreibers (s. § 3 Nr. 9 ElektroG und § 2 Nr. 14 ProdSG) des Solar-Ladegeräts zu erfüllen hatte, ändern nichts daran, dass die Personen, die als Hersteller des streitgegenständlichen Solar-Ladegeräts im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen sind, ihre Pflichten aus dem ElektroG, der ElektroStoffV und dem ProdSG nicht erfüllt haben und dass das streitgegenständliche Solar-Ladegerät deshalb weder nach Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK überlassen, noch nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Buchst. c UZK in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden darf. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger früher ein gleiches Gerät in Deutschland erwerben konnte, bei dem das Vorliegen von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ersichtlich nicht überprüft worden ist. Zwar war der Beklagte nicht nach Art. 27 Abs. 1 UZK berechtigt, die Annahme der Zoll-anmeldung zurückzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Post oder der Kläger die fehlende Einfuhrfähigkeit des streitgegenständlichen Solar-Ladegeräts kannte oder hätte kennen müssen (s. Art. 27 Abs. 1 Buchst. b UZK), bestehen nämlich nicht und sind vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Gleichwohl war der Beklagte berechtigt, die Annahme der Zollanmeldung nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Kläger zu widerrufen, weil das streitgegenständliche Solar-Ladegerät weder überlassen noch in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden durfte. Vielmehr hätte nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG die Annahme der Zollanmeldung abgelehnt werden müssen. Im Hinblick auf dieses zwingende gesetzliche Gebot ist der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2017 dahin zu verstehen, dass die gesetzliche Folge, die Beseitigung der Annahme der Zollanmeldung hilfsweise auch als auf Art. 28 Abs. 1 UZK gestützt anzusehen war. Insoweit ist eine Umdeutung nach § 128 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht nur möglich, sondern auch geboten. Als Folge der mit dem Widerruf einer Annahme der Zollanmeldung nicht mehr möglichen Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr muss der Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Solar-Ladegeräts ein anderes Zollverfahren (s. Art. 5 Nr. 16 UZK), beispielsweise die Wiederausfuhr aus dem Unionszollgebiet wählen. Auch wenn dem angefochtenen Bescheid des Beklagten Stellungnahmen der Bezirksregierung als der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu Grunde lagen, war das Gericht an der vollständigen Prüfung des Rechtsstreits auch hinsichtlich der Beurteilung der Vorschriften des ElektroG, der ElektroStoffV und des ProdSG nicht gehindert, weil es nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.